Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 06.07.2000 – VII ZR 82/98
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 6. Juli 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 1997 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den beklagten Ingenieur auf Schadensersatz wegen
fehlerhafter Planung eines Wintergartens und unzureichender Bauaufsicht in
Anspruch.
Der Kläger ließ ab 1985 an sein Haus einen Wintergarten anbauen. Er
beauftragte den Beklagten mit der Erstellung der Statik. Inwieweit der Beklagte
darüber hinaus beauftragt war, ist streitig.
Nach Fertigstellung des Wintergartens im Jahr 1986 zeigten sich alsbald
Mängel. Im Traufbereich drang wiederholt Wasser ein. Bis zum Jahr 1994 kam
es zu mehreren Mängelrügen, die der Beklagte für den Kläger gegenüber den
an der Ausführung beteiligten Unternehmen schriftlich erhob. Diese versuchten
daraufhin erfolglos, die Mängel nachzubessern. Dem Kläger wurde 1994 mit-
geteilt, daß das ausführende Unternehmen nicht mehr existiere. Im Jahr 1995
war die Holzkonstruktion teilweise verfault. Der Kläger ließ den Wintergarten
sanieren. Danach gab er ein Privatgutachten zur Schadensursache in Auftrag,
das zum Ergebnis kam, daß eine Fehlkonstruktion vorliege, weil die schrägen
Glasscheiben im Traufbereich nicht über die senkrechten Scheiben hinausra-
gend ausgeführt worden seien.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens verlangt der Kläger vom Beklag-
ten Schadensersatz wegen der für die Mängelbeseitigung und die Begutach-
tung aufgewandten Kosten in Höhe von 106.538,53 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat
die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revi-
sion verfolgt er seinen Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Die Sache
ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
I.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich eine Haf-
tung des Beklagten für die mangelbedingten Schäden nicht aus fehlerhafter
Planung der Traufenkonstruktion. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der
Kläger habe nicht bewiesen, daß er den Beklagten über die Statik hinaus mit
weiteren Planungsleistungen beauftragt habe.
2. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung und Würdigung erhobe-
nen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet
(§ 565 a ZPO).
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das
Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten nach § 635 BGB wegen
verletzter Bauaufsichtspflicht ablehnt.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe die Bau-
leitung nicht nur in Bezug auf die Statik, sondern umfassend übernommen.
Ein im Rahmen der Bauüberwachung festzustellender Mangel verpflichte
den Architekten, den Unternehmer zur Mangelbeseitigung aufzufordern, not-
falls unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Diese Verpflichtung habe
der Beklagte erfüllt. Daß er sich damit möglicherweise in Verzug befunden ha-
be, führe nicht zur Haftung. Allein der Kläger habe die Entscheidung treffen
müssen, den ausführenden Unternehmer zur endgültigen Schadensbeseitigung
bzw. zum Schadensersatz heranzuziehen. Der Beklagte habe dem Kläger ge-
raten, einen Gutachter einzuschalten. Wenn der Kläger diesem Rat schon im
Jahr 1992 gefolgt wäre, dann hätte er den Unternehmer veranlassen können,
die Glasscheiben auszuwechseln. Statt dessen habe der Kläger zugewartet
und erst im Jahr 1994 erfolgreich die Feststellung der Mangelursache veran-
laßt. Eine zusätzliche frühere Rüge hätte nach allem am Geschehensablauf
nichts geändert.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Auszugehen ist von der Feststellung des Berufungsgerichts, wonach
der Kläger den Beklagten mit der uneingeschränkten Bauaufsicht beauftragt
hat.
b) Diese Pflicht zur Bauüberwachung hat der Beklagte verletzt. Er haftet
deshalb nach § 635 BGB für die Schäden, die dem Kläger infolge der pflicht-
widrig nicht verhinderten Mängel der Dachkonstruktion im Traufenbereich ent-
standen sind.
Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt das Berufungsgericht die
Reichweite der Bauüberwachungspflicht. Wer vertraglich die Bauaufsicht über-
nimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, daß der Bau plan-
gerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muß die Arbeiten in angemes-
sener und zumutbarer Weise überwachen. Bei wichtigen oder bei kritischen
Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist
er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der
Bauaufsicht verpflichtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1994
- VII ZR 20/93, BauR 1994, 392, 393 = ZfBR 1994, 131 m.w.N.). Das gilt in be-
sonderem Maße dann, wenn das Bauwerk nicht nach einer eigenen Planung
des Auftragnehmers, sondern nach den Vorgaben eines Dritten ausgeführt wird
(Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rdn. 203).
Demnach war der Beklagte verpflichtet, die Traufe des Glasdachs, die
ein besonders schadensträchtiges Detail darstellt, bereits während ihrer Aus-
führung im Jahr 1986 daraufhin zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden
Schutz gegen eindringendes Wasser bewirken konnte. Für das Revisionsver-
fahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts der
Vortrag des Klägers zu unterstellen, daß das Glasdach im Traufbereich fehler-
haft ausgeführt war. Das hätte der Beklagte bei fachgerechter Überprüfung
schon während der Errichtung des Wintergartens erkennen müssen. Er hätte
alsdann den Unternehmer zur fehlerfreien Ausführung der Dachkonstruktion
veranlassen müssen.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon
auszugehen, daß der Beklagte diese Überprüfung pflichtwidrig versäumt hat.
c) Auf die Frage, ob es der Beklagte auch nach dem Auftreten des Was-
sereintritts und den entsprechenden Beanstandungen des Klägers vertragswid-
rig versäumt hat, die Mängelursachen hinreichend festzustellen und geeignete
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, kommt es nicht an.
3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb als richtig dar
(§ 563 ZPO), weil die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift.
Der Ablauf der Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 638 BGB) kann nicht
festgestellt werden. Die Verjährungsfrist für die gegen einen Architekten oder
Ingenieur gerichteten Gewährleistungsansprüche beginnt erst mit Abnahme
seiner Werkleistung oder mit der abnahmereifen Herstellung sämtlicher ge-
schuldeter Leistungen einschließlich einer etwa vereinbarten Objektbetreuung
während der Gewährleistungszeit zu laufen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994
- VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111 = BauR 1994, 392, 393 = ZfBR 1994, 131; Ur-
teil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 190/97, BauR 1999, 934 = NJW 1999, 2112
= ZfBR 1999, 202). Die dazu erforderlichen Feststellungen sind nicht getroffen.
Im übrigen wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger auf die
Möglichkeit eines Anspruchs wegen fehlerhafter Bauaufsicht hinzuweisen (vgl.
BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = NJW 1996,
1278 = ZfBR 1996, 155).
Ullmann Thode Haß
Wiebel Wendt