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BGH Urteil vom 06.07.2000 – VII ZR 82/98

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VII ZR 82/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Juli 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 1997 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Ingenieur auf Schadensersatz wegen

fehlerhafter Planung eines Wintergartens und unzureichender Bauaufsicht in

Anspruch.

Der Kläger ließ ab 1985 an sein Haus einen Wintergarten anbauen. Er

beauftragte den Beklagten mit der Erstellung der Statik. Inwieweit der Beklagte

darüber hinaus beauftragt war, ist streitig.

Nach Fertigstellung des Wintergartens im Jahr 1986 zeigten sich alsbald

Mängel. Im Traufbereich drang wiederholt Wasser ein. Bis zum Jahr 1994 kam

es zu mehreren Mängelrügen, die der Beklagte für den Kläger gegenüber den

an der Ausführung beteiligten Unternehmen schriftlich erhob. Diese versuchten

daraufhin erfolglos, die Mängel nachzubessern. Dem Kläger wurde 1994 mit-

geteilt, daß das ausführende Unternehmen nicht mehr existiere. Im Jahr 1995

war die Holzkonstruktion teilweise verfault. Der Kläger ließ den Wintergarten

sanieren. Danach gab er ein Privatgutachten zur Schadensursache in Auftrag,

das zum Ergebnis kam, daß eine Fehlkonstruktion vorliege, weil die schrägen

Glasscheiben im Traufbereich nicht über die senkrechten Scheiben hinausra-

gend ausgeführt worden seien.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens verlangt der Kläger vom Beklag-

ten Schadensersatz wegen der für die Mängelbeseitigung und die Begutach-

tung aufgewandten Kosten in Höhe von 106.538,53 DM.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat

die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revi-

sion verfolgt er seinen Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Die Sache

ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen.

I.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich eine Haf-

tung des Beklagten für die mangelbedingten Schäden nicht aus fehlerhafter

Planung der Traufenkonstruktion. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der

Kläger habe nicht bewiesen, daß er den Beklagten über die Statik hinaus mit

weiteren Planungsleistungen beauftragt habe.

2. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung und Würdigung erhobe-

nen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet

(§ 565 a ZPO).

II.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das

Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten nach § 635 BGB wegen

verletzter Bauaufsichtspflicht ablehnt.

1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe die Bau-

leitung nicht nur in Bezug auf die Statik, sondern umfassend übernommen.

Ein im Rahmen der Bauüberwachung festzustellender Mangel verpflichte

den Architekten, den Unternehmer zur Mangelbeseitigung aufzufordern, not-

falls unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Diese Verpflichtung habe

der Beklagte erfüllt. Daß er sich damit möglicherweise in Verzug befunden ha-

be, führe nicht zur Haftung. Allein der Kläger habe die Entscheidung treffen

müssen, den ausführenden Unternehmer zur endgültigen Schadensbeseitigung

bzw. zum Schadensersatz heranzuziehen. Der Beklagte habe dem Kläger ge-

raten, einen Gutachter einzuschalten. Wenn der Kläger diesem Rat schon im

Jahr 1992 gefolgt wäre, dann hätte er den Unternehmer veranlassen können,

die Glasscheiben auszuwechseln. Statt dessen habe der Kläger zugewartet

und erst im Jahr 1994 erfolgreich die Feststellung der Mangelursache veran-

laßt. Eine zusätzliche frühere Rüge hätte nach allem am Geschehensablauf

nichts geändert.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Auszugehen ist von der Feststellung des Berufungsgerichts, wonach

der Kläger den Beklagten mit der uneingeschränkten Bauaufsicht beauftragt

hat.

b) Diese Pflicht zur Bauüberwachung hat der Beklagte verletzt. Er haftet

deshalb nach § 635 BGB für die Schäden, die dem Kläger infolge der pflicht-

widrig nicht verhinderten Mängel der Dachkonstruktion im Traufenbereich ent-

standen sind.

Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt das Berufungsgericht die

Reichweite der Bauüberwachungspflicht. Wer vertraglich die Bauaufsicht über-

nimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, daß der Bau plan-

gerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muß die Arbeiten in angemes-

sener und zumutbarer Weise überwachen. Bei wichtigen oder bei kritischen

Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist

er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der

Bauaufsicht verpflichtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1994

- VII ZR 20/93, BauR 1994, 392, 393 = ZfBR 1994, 131 m.w.N.). Das gilt in be-

sonderem Maße dann, wenn das Bauwerk nicht nach einer eigenen Planung

des Auftragnehmers, sondern nach den Vorgaben eines Dritten ausgeführt wird

(Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rdn. 203).

Demnach war der Beklagte verpflichtet, die Traufe des Glasdachs, die

ein besonders schadensträchtiges Detail darstellt, bereits während ihrer Aus-

führung im Jahr 1986 daraufhin zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden

Schutz gegen eindringendes Wasser bewirken konnte. Für das Revisionsver-

fahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts der

Vortrag des Klägers zu unterstellen, daß das Glasdach im Traufbereich fehler-

haft ausgeführt war. Das hätte der Beklagte bei fachgerechter Überprüfung

schon während der Errichtung des Wintergartens erkennen müssen. Er hätte

alsdann den Unternehmer zur fehlerfreien Ausführung der Dachkonstruktion

veranlassen müssen.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon

auszugehen, daß der Beklagte diese Überprüfung pflichtwidrig versäumt hat.

c) Auf die Frage, ob es der Beklagte auch nach dem Auftreten des Was-

sereintritts und den entsprechenden Beanstandungen des Klägers vertragswid-

rig versäumt hat, die Mängelursachen hinreichend festzustellen und geeignete

Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, kommt es nicht an.

3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb als richtig dar

(§ 563 ZPO), weil die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift.

Der Ablauf der Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 638 BGB) kann nicht

festgestellt werden. Die Verjährungsfrist für die gegen einen Architekten oder

Ingenieur gerichteten Gewährleistungsansprüche beginnt erst mit Abnahme

seiner Werkleistung oder mit der abnahmereifen Herstellung sämtlicher ge-

schuldeter Leistungen einschließlich einer etwa vereinbarten Objektbetreuung

während der Gewährleistungszeit zu laufen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994

- VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111 = BauR 1994, 392, 393 = ZfBR 1994, 131; Ur-

teil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 190/97, BauR 1999, 934 = NJW 1999, 2112

= ZfBR 1999, 202). Die dazu erforderlichen Feststellungen sind nicht getroffen.

Im übrigen wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger auf die

Möglichkeit eines Anspruchs wegen fehlerhafter Bauaufsicht hinzuweisen (vgl.

BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = NJW 1996,

1278 = ZfBR 1996, 155).

Ullmann Thode Haß

Wiebel Wendt