Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2000 – I ZB 56/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Rechtsbeschwerdesache

Verkündet am: 16. November 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 40 306.5

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts

vom 14. Juli 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM

festgesetzt.

Gründe

I. Mit ihrer am 4. Oktober 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die

Anmelderin für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckun-

gen" die Eintragung des nachfolgend dargestellten Bildes:

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat der ange-

meldeten Marke die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft versagt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos ge-

blieben.

Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr

Eintragungsbegehren weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:

Da Marken stets im Blick auf die beanspruchten Waren zu beurteilen

und (Ober-)Bekleidungsstücke in der Regel mit Taschen versehen seien (gele-

gentlich aber auch Mützen, Hüte und Schuhe), liege es für den angesproche-

nen Verkehr bei der Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens im Hinblick

auf die äußeren Umrisse ohne weiteres nahe, hierin eine aufgesetzte Tasche

als Teil der Ware zu sehen. Nach neuem Markenrecht seien an die Unter-

scheidungskraft generell keine (wesentlich) geringeren Anforderungen als un-

ter der Geltung des Warenzeichengesetzes zu stellen. Wenngleich nach neu-

em Markenrecht Abbildungen der Ware selbst - somit auch wie hier eines Teils

der Ware - abstrakt markenfähig sein könnten, ändere dies nichts daran, daß

im Einzelfall die erforderliche Unterscheidungskraft, d.h. die Eignung, dem Ver-

kehr als Unterscheidungsmittel der Herkunft nach zu dienen, gegeben sein

müsse. An dieser fehle es im Streitfall. Die Rechtsprechung, nach welcher eine

naturgetreue, wenn auch nicht fotografisch genaue oder maßstabsgerechte

Wiedergabe einer beanspruchten Ware nicht geeignet sei, diese ihrer betrieb-

lichen Herkunft nach zu individualisieren, müsse für Abbildungen entsprechend

gelten, die - wie im Streitfall - in unverkennbarer Weise einen Teil der Waren,

nämlich hier eine (aufgesetzte) Tasche, wie sie insbesondere für Jeansbeklei-

dung typisch sei, wiedergäben. Dabei seien gerade Artikel der Jeansbeklei-

dung (bzw. Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und zum Teil auch Schuhe

aus diesem Material), insbesondere sogenannte Freizeitbekleidung im weite-

sten Sinne in der vorliegenden Warenklasse Produkte von zentraler, wirt-

schaftlich überaus großer Bedeutung, weshalb es angesichts der konkreten

Gestaltung der Abbildung geboten sei, auf diese Erzeugnisse in besonderem

Maße abzustellen. Der weitgehend realistischen Zeichnung fehle ein Mindest-

maß an gestalterischer (graphischer) Eigentümlichkeit. Eine solche könne ins-

besondere nicht darin gesehen werden, daß die Nahtlinien als durchgezogene

Striche ausgebildet seien, weil jedenfalls die Taschendarstellung in der Ge-

samtheit keinerlei verfremdende oder in sonstiger Weise originelle Wirkungen

erkennen lasse. Es liege auch nicht der in der Rechtsprechung anerkannte

Ausnahmefall vor, wonach Unterscheidungskraft einer Bildmarke zu bejahen

sei, wenn der dargestellte Gegenstand als solcher von herkunftskennzeich-

nend origineller Gestalt sei und die zweidimensionale Abbildung diese Origina-

lität erkennen

lasse. Die den Gegenstand der Anmeldung bildende

(Jeans-)Bekleidungs-tasche als Ganzes weise nämlich von den äußeren Um-

rissen her, die für derartige aufgesetzte Taschen charakteristisch seien, keine

hinreichend eigentümlichen Besonderheiten auf. Das gelte auch für den Ver-

lauf der mittleren Nähte, insbesondere bei einem Vergleich mit den von ande-

ren Herstellungsbetrieben derartiger Erzeugnisse verwendeten Taschen, die

vielfach ebenfalls ähnliche Mittelnähte aufwiesen.

Zwar möge es zutreffen, daß eine Reihe von Produzenten, insbesondere

von Jeanshosen, bestrebt sei, durch die Verwendung jeweils stets gleichblei-

bend verlaufender Mittelnähte auf Taschen zusätzlich zu der dadurch bewirk-

ten Verzierung den Abnehmern durch allmähliche Gewöhnung einen weiteren

Herkunftshinweis neben den so gut wie ausnahmslos in erster Linie bekannten

Wort- bzw. Bildmarken zu geben. Ob eine derartige "Ziernaht" aber zu einem in

maßgeblichen Endverbraucherkreisen beachteten (zusätzlichen) Herkunftshin-

weis werde, hänge nicht in erster Linie von der Absicht des Herstellers ab,

sondern von der Aufnahme und vom Verständnis des breiten angesprochenen

Publikums. Insoweit könne nicht auf einzelne "Kenner" abgestellt werden. Ge-

rade weil eine Vielzahl von Jeansbekleidungsherstellern jeweils unterschiedlich

verlaufende Mittelnähte auf den Taschen anbringe, werde es der Mehrheit der

Verbraucher in aller Regel unmöglich sein, diese im Einzelfall auseinanderzu-

halten bzw. sich bei der betrieblichen Zuordnung ausschließlich an ihnen zu

orientieren. Somit fehle derartigen Mittelnähten auf Taschen von Hause aus die

erforderliche Unterscheidungskraft, wenngleich sie eine solche im Einzelfall im

Wege der Verkehrsdurchsetzung erlangen könnten. Das sei aber von der An-

melderin weder ausdrücklich behauptet noch belegt worden.

III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Annahme des

Bundespatentgerichts, dem angemeldeten Zeichen fehle jede Unterschei-

dungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hält der rechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

Zutreffend ist das Bundespatentgericht zunächst davon ausgegangen,

daß das angemeldete Bild abstrakt geeignet ist, Waren eines Unternehmens

von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden; es ist deshalb (abstrakt)

markenfähig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG.

Dem Bundespatentgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden,

daß ein Zeichen, das in der naturgetreuen, wenn auch nicht fotografisch ge-

nauen oder maßstabsgerechten Wiedergabe eines Teils der beanspruchten

Waren besteht, generell von Haus aus nicht geeignet sei, die betriebliche Her-

kunft dieser Waren kenntlich zu machen. Es trifft zwar zu, daß nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofes eine naturgetreue, wenn auch nicht foto-

grafisch genaue oder maßstabsgerechte Wiedergabe einer beanspruchten

Ware als solche grundsätzlich nicht geeignet ist, diese ihrer betrieblichen Her-

kunft nach zu individualisieren (vgl. BGHZ 130, 187, 192 - Füllkörper; BGH,

Beschl. v. 10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 = WRP 1997, 755

- Autofelge; Beschl. v. 5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 = WRP 1999,

526 - Etiketten). Anders liegt der Fall jedoch, wenn sich die Bildmarke nicht in

der Darstellung der Ware selbst durch Merkmale erschöpft, die für die Art der

Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind,

sondern wenn sie darüber hinausgehende charakteristische Merkmale auf-

weist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht

oder wenn sie - wie im Streitfall - nicht die Ware selbst, sondern einen Teil der-

selben darstellt, der für sich charakteristische Merkmale aufweist.

Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts muß eine Bildmarke

nämlich keine gestalterische (graphische) Eigentümlichkeit oder eine originelle

Wirkung aufweisen, um als unterscheidungskräftig angesehen werden zu kön-

nen. Eigentümlichkeit und Originalität sind keine zwingenden Erfordernisse für

das Vorliegen von Unterscheidungskraft und können deshalb auch nicht zum

selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben werden (vgl. BGH, Beschl. v.

24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO;

Beschl. v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, WRP 2000, 1290, 1292 - Likörflasche; Beschl.

v. 26.10.2000 - I ZB 3/98, GRUR 2001, 239, 240 = WRP 2001, 31 - Zahnpasta-

strang). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fehlt einer Bild-

marke nur dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn es sich bei dem Bild um

eine warenbeschreibende Angabe handelt (BGH, Beschl. v. 8.12.1999

- I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl, m.w.N.).

Bei der angemeldeten Bildmarke handelt es sich nach den Feststellun-

gen des Bundespatentgerichts für den angesprochenen Verkehr um die Dar-

stellung einer aufgesetzten Tasche, wie sie bei (Ober-)Bekleidungsstücken,

gelegentlich aber auch bei Mützen, Hüten und Schuhen, verwendet wird. Hier-

aus kann nicht entnommen werden, daß das angemeldete Bild als solches in

irgendeiner Weise die Art oder Beschaffenheit der in Frage stehenden Waren

beschreibt. Der bildlichen Darstellung einer aufgesetzten Tasche kann nichts

für die Art und Beschaffenheit der mit ihr etwa gekennzeichneten Bekleidungs-

stücke entnommen werden. Das gilt um so mehr für die weiteren in der Anmel-

dung in Anspruch genommenen Waren, nämlich Schuhwaren und Kopfbedek-

kungen, für die das Bundespatentgericht nicht einmal hinreichende entspre-

chende Feststellungen für die Verwendung derartig aufgesetzter Taschen ge-

troffen hat.

Die Unterscheidungskraft steht aber auch nicht deswegen in Frage, weil

das angemeldete Bildzeichen lediglich einfache geometrische Formen zeige.

Es ist allerdings anerkannt, daß einfache geometrische Formen oder sonstige

einfache graphische Gestaltungselemente, die - wie dem Verkehr aus Erfah-

rung bekannt ist - in der Werbung aber auch auf Warenverpackungen oder

sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender

Form verwendet werden, keine Unterscheidungskraft aufweisen (BGH GRUR

2000, 502, 503 - St. Pauli Girl). Um eine derartige Bilddarstellung handelt es

sich bei der angemeldeten Marke jedoch nicht. Wenn sie auch im wesentlichen

aus Rechtecken oder dieser geometrischen Form angenäherten, auf den

Längsseiten mit Kreisbögen versehenen Begrenzungen besteht, kann ihr ins-

gesamt als komplexer Darstellung eine gewisse charakteristische Erscheinung,

die insbesondere in der annähernd horizontalen Ziernaht liegt, nicht abgespro-

chen werden. Das gilt um so mehr, als das Versehen insbesondere von Jeans-

hosen mit Taschen, die für die einzelnen Hersteller charakteristische Ziernähte

aufweisen, nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts nichts Unge-

wöhnliches ist. Darüber hinaus wird die Gestaltung der Ziernähte für den Ver-

kehr erkennbar auch in der Werbung der Hersteller herausgestellt. Bei dieser

Sachlage reichen die Zweifel, die das Bundespatentgericht in diesem Zusam-

menhang daran geäußert hat, daß sich die Gestaltung der Ziernähte bereits

jetzt zu einem maßgeblichen Identifikationsmittel für konkrete Jeansbeklei-

dungsstücke entwickelt habe, nicht aus, um eine Unterscheidungskraft zu ver-

neinen (a.A. HABM MarkenR 2000, 110 für die identische Bildmarke). Bei die-

ser Beurteilung kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Anmelderin

nicht nur beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung allein der

waagerechten Ziernaht erreicht hat.

Da auch sonstige Gründe, dem angemeldeten Zeichen jegliche Unter-

scheidungskraft abzusprechen, nicht ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschl. v.

15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093 = WRP 1999, 1169 - FOR YOU;

Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231 = WRP 2000, 95

- FÜNFER; Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 = WRP 2000,

1140 - Bücher für eine bessere Welt), kann der angefochtene Beschluß keinen

Bestand haben.

IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache

an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, das nunmehr der Frage et-

waiger sonstiger Eintragungshindernisse nachzugehen haben wird.

Zugleich für die in Urlaub be- findlichen Richter am Bundes- gerichtshof Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert:

Erdmann

Starck

Büscher