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BGH Urteil vom 06.06.2002 – I ZR 79/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

Verkündet am: 6. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Titelexklusivität

UrhG § 78 i.d.F. des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965; UWG § 1

a) Unter der Geltung des § 78 UrhG a.F. konnte eine sog. nachvertragliche Titelex- klusivität in einem Künstlervertrag nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden. Ein zur nachvertraglichen Titelexklusivität verpflichteter Künstler konnte sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen, wenn er es unterließ, vor der Auswertung der Neuaufnahme seiner Darbietung eines unter die Ausschließlichkeitsbindung fallenden Musiktitels die Zustimmung des begün- stigten Tonträgerherstellers einzuholen. Dies galt auch dann, wenn der Tonträger- hersteller seine Zustimmung zur Auswertung verweigert hat.

b) Zur Frage der Schadensersatzpflicht eines anderen Tonträgerherstellers, der eine

derartige Vertragsverletzung eines ausübenden Künstlers ausgenutzt hat.

BGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - I ZR 79/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-Urteil des 11. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2000 (in der

Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. März 2000) unter Zu-

rückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und - den

Vernichtungsausspruch ausgenommen - insoweit aufgehoben, als das

Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 4. Februar 1999 wird hinsicht-

lich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Aus-

spruch 2) und hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht

(Ausspruch 3) zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das genannte landgerichtli-

che Urteil in den Aussprüchen 2 und 3 dahingehend ergänzt, daß sich

die dort ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 4 zur Aus-

kunftserteilung und Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Scha-

densersatzpflicht auch auf Tonträger mit dem Titel "Ach' sie suchen

Streit" bezieht.

Im übrigen Umfang der Aufhebung (Ansprüche gegenüber der Beklagten

zu 5) wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagten zu 1 bis 4 bilden die Musikgruppe O. . Sie schlossen mit

der Klägerin unter dem 27. April/10. Mai 1990 einen Künstlervertrag, der unter ande-

rem folgende Regelungen enthielt:

" Par. 3 Rechtsübertragung

(1) Der Künstler überträgt B. und ihren Lizenznehmern ohne Ein- schränkung und für die ganze Welt das ausschließliche und über- tragbare Recht, seine sämtlichen schutzfähigen Darbietungen wäh- rend der Dauer dieses Vertrages auf Tonträger und/oder Bildtonträ- ger aller Art aufzunehmen und diese aufgenommenen Darbietungen in der ganzen Welt, in jeder beliebigen Weise unbefristet zu verwer- ten und verwerten zu lassen.

...

Par. 4 Ausschließlichkeit

(1) Der Künstler wird vorbehaltlich des Par. 4 (3) während der Vertrags- dauer niemanden, außer B. , gestatten, seine Darbietungen auf Tonträger aufzunehmen und auszuwerten (persönliche Exklusivität). Er wird keine Bindungen eingehen - auch nicht unter anderem Na- men oder ohne Nennung seines Namens/Pseudonyms - welche die Erfüllung dieses Vertrages beeinträchtigen. Zur Sicherung dieser persönlichen Exklusivität überträgt der Künstler B. seine sämtli-

chen Leistungsschutzrechte und daraus folgende Ansprüche, die ihm an etwaigen Aufnahmen oder Mitschnitten seiner Darbietungen ent- stehen, die möglicherweise - dieser Exklusivitätsverpflichtung zuwi- der - von Dritten vorgenommen und/oder ausgewertet werden.

(2) ...

(3) Der Künstler bleibt berechtigt, seine Darbietungen ausschließlich zu Film-, Funk- und Fernsehzwecken aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Er verpflichtet sich aber, während der Vertragsdauer und während der in Par. 4 (4) bestimmten Zeit stets zu verbieten, daß seine Vorträge bei einer Rundfunk- oder Fernsehübertragung von dem Rundfunk- oder Fernsehsender oder von Dritten zwecks Wei- terverbreitung auf Filmen, Schallplatten oder sonstigen Wiederga- bemitteln irgendwie festgehalten werden. ...

(4) Bei Beendigung der persönlichen Ausschließlichkeit beschränken sich die B. vom Künstler eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte auf die unter diesem Vertrag aufgenommenen Titel und Teile davon (Titelexklusivität). Diese wird der Künstler auf die Dauer von zehn (10) Jahren nach Vertragsende nicht durch Dritte auf Tonträger auf- nehmen lassen, es sei denn, daß ihm die Aufnahme nach Par. 4 (3) ohnehin vorbehalten ist."

Durch Vereinbarungen vom 21. September 1993 und 19. Oktober 1994 been-

deten die Parteien ihr Vertragsverhältnis zum 31. Dezember 1993.

Am 23. November 1996 gaben die Beklagten zu 1 bis 4 ein Live-Konzert in der

Dortmunder Westfalenhalle, das sie auf ihre Kosten mitschneiden ließen. Die Be-

klagte zu 5, mit der die Beklagten zu 1 bis 4 am 30. März 1995 einen "Bandüber-

nahme- und Labelvertrag" geschlossen hatten, vertrieb ab Mitte 1997 den Live-

Mitschnitt mit Zustimmung der Beklagten zu 1 bis 4 auf der CD " O. Live in

Dortmund". Neun der 27 Musiktitel dieser CD waren von den Beklagten zu 1 bis 4

schon während ihres Vertragsverhältnisses mit der Klägerin als Studioversionen ein-

gespielt und von der Klägerin auf Tonträgern veröffentlicht worden.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten zu 1 bis 4 hätten durch die Auf-

nahme und Verwertung ihrer Live-Darbietungen der Musiktitel, die bereits während

der Vertragsdauer aufgenommen worden seien, ihre Ausschließlichkeitsbindung aus

§ 4 Abs. 4 des Künstlervertrages (Titelexklusivität) verletzt. Sie seien deshalb ihr ge-

genüber zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzleistung verpflich-

tet. Auch die Beklagte zu 5 habe rechtswidrig gehandelt, da sie von dem Künstler-

vertrag gewußt habe und gleichwohl zum Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4

beigetragen und diesen ausgenutzt habe.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,

1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,

Tonträger mit den Titeln

Lieber stehend sterben Heilige Lieder Wieder mal 'nen Tag verschenkt Gehasst, verdammt, vergöttert Nur die Besten sterben jung Ich bin in Dir Scheißegal Wir ham' noch lange nicht genug

zu bewerben, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen;

2. die Beklagten zu verurteilen, ihr über den Umfang der vorstehend zu Ziffer 1 beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen bzw. Rech- nung zu legen

a) die Beklagten zu 1 bis 4 durch Offenlegung der mit der Beklagten zu 5 vereinbarten Lizenzgebühren und der nach dem Vertrag abge- rechneten Einheiten,

b) die Beklagte zu 5 durch Vorlage eines Verzeichnisses der Herstel- lungs- und Lieferzahlen unter Angabe der Lieferpreise und Benen- nung

aa) der Namen und Anschriften der Abnehmer, bb) der Gestehungskosten unter Auflistung der einzelnen Kosten-

faktoren,

cc) des erzielten Gewinns;

3. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorste- hend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

4. die Beklagte zu 5 zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mit- telbaren Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke des Tonträgers "Live in Dortmund" mit den zu Ziffer 1 genannten Titeln zu vernichten.

Die Beklagten zu 1 bis 4 haben demgegenüber die Ansicht vertreten, aus der

in § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages geregelten Titelexklusivität ergebe sich lediglich

ein schuldrechtliches Wiederaufnahmeverbot, das auch nur Aufnahmen durch Dritte,

nicht aber eine von ihnen selbst hergestellte Aufzeichnung untersage. Der Klägerin

sei durch den Vertrieb des Live-Albums kein Schaden entstanden.

Die Beklagte zu 5 hat weiterhin vorgebracht, sie habe den Künstlervertrag

nicht gekannt, sondern nur gewußt, daß ein schuldrechtliches Wiederaufnahmeve r-

bot bestehe.

Im übrigen haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Klägerin hat

beantragt, die Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Unterla s-

sungszeit auf zehn Jahre beschränkt werde. Sie hat zugleich ihre Klageanträge auf

den Titel "Ach' sie suchen Streit" erweitert. Die Beklagten haben auch insoweit Kla-

geabweisung beantragt.

Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsan-

trags der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 4 ausgesetzt, weil insoweit der zwi-

schen der Klägerin und den Beklagten zu 1 bis 4 geführte Rechtsstreit vor dem

Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11 U ) vorgreiflich sei. Im übrigen hat das

Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 5 unter Abänderung des

landgerichtlichen Urteils durch Teil-Urteil abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, deren

Zurückweisung die Beklagten zu 1 bis 5 beantragen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die mit dem Klagean-

trag zu 2 geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 4 auf Aus-

kunftserteilung und Rechnungslegung über die Verwertung der Aufnahmen bei dem

Live-Konzert in Dortmund unbegründet seien. Derartige Ansprüche könnten nur ge-

geben sein, wenn die Beklagten zu 1 bis 4 durch die Aufnahme ihrer Darbietungen

dingliche Nutzungsrechte der Klägerin verletzt hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Die Beklagten zu 1 bis 4 hätten durch die Aufzeichnung ihrer Darbietungen lediglich

gegen ihre Vertragspflichten aus § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages verstoßen. Die der

Klägerin eingeräumten dinglichen Nutzungsrechte seien auf Darbietungen während

der Vertragslaufzeit beschränkt gewesen. Durch § 4 Abs. 4 Satz 2 des Künstlerver-

trages hätten sich die Beklagten zu 1 bis 4 lediglich schuldrechtlich verpflichtet, nicht

in die Aufzeichnung von Darbietungen einzuwilligen, die von der vereinbarten Titel-

exklusivität erfaßt würden. Ein Auskunftsanspruch zur Durchsetzung eines Scha-

densersatzanspruchs wegen Verletzung des Künstlervertrages könne sich nicht auf

die mit der Beklagten zu 5 vereinbarten Lizenzgebühren beziehen, da deren Höhe

nur für die Schadensberechnung wegen Verletzung dinglicher Rechte bedeutsam

sein könne.

Der Klageantrag zu 3 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklag-

ten sei unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse fehle.

Der Feststellungsantrag sei aber jedenfalls unbegründet, da die Wahrscheinlichkeit

einer Vermögenseinbuße keineswegs offensichtlich sei. Es sei nicht zwingend, daß

der Absatz der Tonträger der Klägerin durch die CD mit den Live-Aufnahmen beein-

trächtigt werde. Die Klägerin könne auch nicht geltend machen, daß sie ihren Ver-

zicht auf ihr schuldrechtliches Verbietungsrecht von einer Vergütung abhängig ge-

macht hätte. Sie könne eine solche Vergütung nicht als entgangenen Gewinn for-

dern, weil sie ihr Einverständnis mit der Aufzeichnung der unter die Titelexklusivität

fallenden Darbietungen mit Schreiben vom 7. November 1996 schlechthin verweigert

habe.

Die Klägerin könne von der Beklagten zu 5 nicht verlangen, den Vertrieb von

Vervielfältigungsstücken der CD "Live in Dortmund" mit den streitgegenständlichen

Darbietungen zu unterlassen. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch

wegen Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs sei nicht gegeben. Die Beklagte

zu 5 habe auf die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 nicht hingewirkt. Be-

sondere Umstände, die ihr Vorgehen unlauter machten, lägen nicht vor. Das Vorbrin-

gen der Klägerin, die Beklagte zu 5 habe den Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4

gekannt, genüge dazu nicht. Auf eine dingliche Rechtsposition könne die Klägerin

den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht stützen.

Da die Klägerin keinen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch gegen

die Beklagte zu 5 habe, könne sie auch nicht Auskunft und Rechnungslegung ver-

langen.

Der mit dem Klageantrag zu 4 verfolgte Vernichtungsanspruch sei ebenfalls

mangels Verletzung eines ausschließlichen Nutzungsrechts unbegründet.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat überwiegend Erfolg.

I. Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 4

1. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1

bis 4 ist zulässig und begründet.

a) Der Feststellungsantrag kann - anders als das Berufungsgericht gemeint

hat - nicht mit der Begründung als unzulässig behandelt werden, der Klägerin fehle

das Feststellungsinteresse, weil sie bereits Leistungsklage auf Zahlung von Scha-

densersatz erheben könne.

Das prozessuale Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten

Feststellung ist lediglich die besondere Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfol-

gung erforderlichen Rechtsschutzinteresses

(vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1971

- I ZR 72/70, GRUR 1972, 180, 183 = WRP 1972, 309 - Cheri; MünchKommZPO/

Lüke, 2. Aufl., § 256 Rdn. 35). Es ist regelmäßig gegeben, wenn eine tatsächliche

Unsicherheit das behauptete Rechtsverhältnis gefährdet. Dagegen gehört die Frage,

ob das behauptete Rechtsverhältnis besteht, zur sachlichen Begründetheit der Klage.

Die Zulässigkeit der Klageerhebung ist auch bei der Feststellungsklage nicht davon

abhängig, ob die begehrte Feststellung materiell-rechtlich getroffen werden kann, die

Klage also sachlich begründet ist (BGH GRUR 1972, 180, 183 - Cheri). Dementspre-

chend ist bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses von dem Vorbringen der

Klägerin auszugehen. Diese verlangt Schadensersatz, weil die Beklagten ihr zuste-

hende dingliche Nutzungsrechte verletzt hätten oder zumindest eine ihr durch Ver-

trag und Wettbewerbsrecht ausschließlich zugewiesene Rechtsposition. Sie sei des-

halb befugt zu wählen, nach welcher der drei Schadensberechnungsarten, die bei

Eingriffen in Immaterialgüterrechte und bei wettbewerbswidriger Leistungsübernah-

me zulässig seien, ihr Schadensersatzanspruch bemessen werden solle (konkrete

Schadensberechnung, Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr

und Herausgabe des Verletzergewinns, vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/97,

GRUR 2000, 226, 227 = WRP 2000, 101 - Planungsmappe). Wird von diesem - je-

denfalls nicht unvertretbaren - Vorbringen der Klägerin ausgegangen, kann ihr Fest-

stellungsinteresse nicht verneint werden, weil sie bei Begründetheit ihres Vorbrin-

gens ihr Wahlrecht sinnvoll erst nach Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung

ausüben könnte (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001,

1177, 1178 = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse II).

Der Umstand, daß das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Unrecht

wegen Fehlens des Feststellungsinteresses als unzulässig beurteilt hat, ist aber

letztlich unschädlich, weil es rechtsfehlerfrei auch über die Begründetheit des An-

trags entschieden hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1997 - III ZR 117/95, ZIP 1997, 453,

455 = WM 1997, 375, insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt).

b) Der Feststellungsantrag ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsge-

richts - auch begründet.

(1) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht entschieden, daß die Kläge-

rin wegen der Neuaufnahme der streitgegenständlichen neun Musiktitel von den Be-

klagten zu 1 bis 4 nicht Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 UrhG beanspruchen kann.

aa) Die Klägerin ist nicht Inhaberin dinglicher Rechte an den streitgegen-

ständlichen Darbietungen.

Die Beklagten zu 1 bis 4 haben sich nach den Feststellungen des Berufungs-

gerichts in § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages vom 27. April/10. Mai 1990 nur schuld-

rechtlich gegenüber der Klägerin verpflichtet, in einer Zeit von zehn Jahren nach

Vertragsende Titel, die während der Vertragsdauer bereits in ihrer Darbietung auf

Tonträger aufgenommen worden sind, grundsätzlich nicht erneut in ihrer Darbietung

durch Dritte auf Tonträger aufnehmen zu lassen (Titelexklusivität). Für die Annahme

der Revision, die Beklagten zu 1 bis 4 hätten darüber hinaus den Willen gehabt, der

Klägerin entsprechende dinglich wirkende Rechte einzuräumen, fehlen hinreichende

Anhaltspunkte.

Gegen eine solche Auslegung des Künstlervertrages spricht bereits, daß es

den Beklagten zu 1 bis 4 nach der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden

Rechtslage gar nicht möglich gewesen wäre, der Klägerin solche Rechte einzuräu-

men. Nach § 75 UrhG in der damals geltenden Fassung des Urheberrechtsgesetzes

vom 9. September 1965 war ein ausübender Künstler bei der Aufnahme und Ver-

vielfältigung seiner Darbietung auf Einwilligungsrechte beschränkt. Er konnte diese

Rechte gemäß § 78 UrhG a.F. an Dritte abtreten, behielt jedoch nach § 78 Halbs. 2

UrhG a.F. stets die Befugnis, die Einwilligung in Aufnahmen seiner Darbietung und

die Vervielfältigung der so hergestellten Bild- oder Tonträger auch selbst zu erteilen.

Erst durch die Neufassung der §§ 75 und 78 UrhG durch Art. 1 Nr. 8 und 9 des Drit-

ten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I

S. 842, 843) wurde den ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht zuerkannt,

Bild- oder Tonträger, auf denen ihre Darbietung mit ihrer Einwilligung aufgenommen

worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Verpflichtung eines ausübenden

Künstlers, Vervielfältigungen von Aufnahmen seiner Darbietungen zu unterlassen,

konnte vor dieser Gesetzesänderung nur eine schuldrechtliche Wirkung haben (vgl.

Begründung zu § 88 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und

verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270 S. 93 = UFITA 45 [1965], S. 240, 311;

v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 78 Rdn. 7). Da es somit bereits an einer Verfü-

gung der Beklagten zu 1 bis 4 fehlt, stellt sich die von der Revision aufgeworfene

Frage nicht, ob die Klägerin infolge der Änderung der Rechtslage gemäß § 185

Abs. 2 BGB Inhaberin dinglicher Rechte zum Schutz der vereinbarten nachvertragli-

chen Titelexklusivität werden konnte.

bb) Auf ausschließliche Nutzungsrechte an der Vervielfältigung der Musiktitel

auf Tonträgern beruft sich die Klägerin nicht. Derartige Nutzungsrechte konnte die

Beklagte zu 5 unstreitig von der GEMA erwerben.

(2) Der Klägerin steht jedoch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklag-

ten zu 1 bis 4 aus positiver Vertragsverletzung des Künstlervertrages zu.

aa) Das Berufungsgericht hat § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages dahin ausge-

legt, daß er den Beklagten zu 1 bis 4 untersagte, Musiktitel, die sie bereits während

der Laufzeit des Vertrages mit der Klägerin aufgenommen hatten, binnen zehn Jah-

ren nach Vertragsende erneut zum Zweck der Vervielfältigung und Verbreitung auf

Tonträgern aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Das Berufungsgericht hat dies

- unter Bezugnahme auf seinen Aussetzungsbeschluß - mit dem Zweck der Vertrags-

bestimmung begründet, der Klägerin den wirtschaftlichen Wert der Exklusivrechte,

die ihr durch § 4 Abs. 1 des Künstlervertrages für die Vertragsdauer zugestanden

worden seien, und der Tonträger und Bildtonträger, die in Auswertung dieser Rechte

geschaffen werden sollten, für die Dauer von zehn Jahren nach Vertragsende zu si-

chern. Dementsprechend sei für diese Zeit ein Wettbewerb mit Neuaufnahmen der

während der Vertragsdauer aufgenommenen Titel in der Darbietung der Beklagten

zu 1 bis 4 ausgeschlossen worden. Mit diesem Vertragszweck sei es unvereinbar,

§ 4 Abs. 4 des Vertrages dahin auszulegen, daß das Verbot von Neuaufnahmen von

Darbietungen der Musiktitel nur für Aufnahmen Dritter, nicht aber für eigene Aufnah-

men der Beklagten zu 1 bis 4 gelten sollte. Andernfalls hätte es in ihrem freien Er-

messen gestanden, ihrer Unterlassungsverpflichtung durch eigene Aufnahmen von

Live-Konzerten und Studiodarbietungen zu entgehen.

Diese tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung der nachvertraglichen Titel-

exklusivität wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg angegriffen.

Die Revisionserwiderung kann sich für ihre abweichende Auslegung allerdings

auf den Wortlaut des Vertrages berufen, der für die Auslegung in erster Linie maßge-

bend ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, GRUR 2002, 532, 533 = WRP

2002, 552 - Unikatrahmen, für BGHZ vorgesehen; Urt. v. 13.2.2002 - VIII ZR 124/00,

Umdruck S. 8, jeweils m.w.N.). Danach sollte das nachvertragliche Aufnahmeverbot

für Aufnahmen Dritter gelten. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei dar-

gelegt, daß es nicht dem Vertragszweck entsprochen hätte, den Umfang der Mög-

lichkeiten der Klägerin, von ihr während der Vertragsdauer hergestellte Tonträger zu

vermarkten, durch Zulassung einer eigenen Produzententätigkeit der Beklagten zu 1

bis 4 - auch in Form von Studioaufnahmen - deren Belieben zu überlassen.

Das Vorbringen der Revisionserwiderung, es sei branchenüblich, bei der Ver-

einbarung einer Titelexklusivität zwischen eigenen Aufnahmen und Aufnahmen durch

Dritte zu unterscheiden, ist nicht auf entsprechenden Sachvortrag in den Vorinstan-

zen gestützt. Eine solche Branchenübung kann nicht schon dem Umstand entnom-

men werden, daß der Senatsentscheidung "Künstlerverträge" (Urt. v. 1.12.1988

- I ZR 190/87, GRUR 1989, 198) ein Vertrag zugrunde lag, der bereits nach seinem

Wortlaut ausdrücklich auch eigene Aufnahmen des Künstlers von seinen Darbietun-

gen untersagte.

bb) Die Beklagten zu 1 bis 4 haben - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei

festgestellt hat - gegen ihre nachvertragliche Pflicht, die Titelexklusivität zu wahren,

dadurch verstoßen, daß sie die streitgegenständlichen neun Titel bei ihrem Live-

Konzert in Dortmund aufnahmen und den Mitschnitt der Beklagten zu 5 zur Verbrei-

tung auf Tonträgern überließen. Diese Vertragsverletzung begründet ihre Schadens-

ersatzpflicht.

cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Klägerin durch die

Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 wahrscheinlich ein Schaden entstanden.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann allerdings - entgegen der An-

sicht der Revision - nicht nach den Grundsätzen der dreifachen Schadensberech-

nung ermittelt werden. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch nicht auf die

Verletzung ihr zustehender absoluter Rechte stützen. Sie kann sich auch nicht auf

eine den Immaterialgüterrechten vergleichbare Rechtsposition berufen, wie sie in den

Fällen der wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme zur dreifachen Schadensbe-

rechnung berechtigt (vgl. BGHZ 122, 262, 267 - Kollektion Holiday). Der Schutz, den

ein Unternehmen gemäß § 1 UWG gegen die wettbewerbswidrige Übernahme seiner

Leistung geltend machen kann, gewährt ihm in bezug auf das Leistungsergebnis eine

gegen Dritte geschützte Rechtsposition. Die schuldrechtliche Vereinbarung der

nachvertraglichen Titelexklusivität gab der Klägerin demgegenüber schon deshalb

keine vergleichbare Rechtsposition, weil sie - ungeachtet der ihr möglicherweise zu-

stehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen Dritte (vgl. dazu unter II. 1.) -

lediglich das Recht hatte, bei den unter die Ausschließlichkeitsbindung fallenden Ti-

teln Neuaufnahmen von Darbietungen der Beklagten zu 1 bis 4 zu untersagen, nicht

aber auch befugt war, solche Neuaufnahmen unter Ausschluß jedes Dritten selbst

auszuwerten.

Die Klägerin hat jedoch durch die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4

jedenfalls deshalb einen Schaden erlitten, weil sie ihre - nach dem Vertrag erforderli-

che - Zustimmung zur Vervielfältigung und Verbreitung der Mitschnitte der unter die

Titelexklusivität fallenden neun Musiktitel nicht von einem Entgelt abhängig machen

konnte.

Ersatz dieses Schadens kann die Klägerin allerdings nicht nach § 252 BGB

als Schadensersatz für entgangenen Gewinn verlangen, weil es nicht in ihrer Absicht

lag, durch Zustimmung zur Neuaufnahme und Verwertung von Darbietungen der Be-

klagten zu 1 bis 4, die unter die Titelexklusivität fallen, ein Entgelt zu erzielen.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin richtet sich jedoch nach § 249 BGB

auf vollen Schadensausgleich; die Vorschrift des § 252 BGB schränkt diesen Grund-

satz nicht ein (vgl. BGHZ - GrSZ - 98, 212, 219; MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl.,

§ 252 Rdn. 1). Aufgrund ihrer vertraglichen Rechtsposition hätte die Klägerin ihre

Zustimmung zur Aufzeichnung und Auswertung von Darbietungen, die von der Titel-

exklusivität erfaßt werden, von der Zahlung einer Vergütung abhängig machen kön-

nen. Die Beklagten zu 1 bis 4 haben sie durch ihre Vertragsverletzung um diese Ver-

dienstmöglichkeit gebracht. Ihre dadurch begründete Pflicht zum Schadensersatz

wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin von sich aus nicht bereit gewe-

sen wäre, ihre Zustimmung zu Neuaufnahmen zu erteilen. Es würde vielmehr Sinn

und Zweck des Schadensersatzes widersprechen, wenn die Beklagten zu 1 bis 4

infolge der Mißachtung der vertraglichen Rechtsposition der Klägerin besser stünden,

als wenn sie rechtzeitig die Zustimmung der Klägerin eingeholt hätten. Nachdem die

Vertragsverletzung nun einmal geschehen ist, kann die Klägerin deshalb als Scha-

densersatz wenigstens den Betrag verlangen, den sie bei einer Zustimmung als an-

gemessene Vergütung erhalten hätte (vgl. dazu auch - zum Schadensersatz im We-

ge der Lizenzanalogie nach einem Eingriff in ein Immaterialgüterrecht - BGHZ 44,

372, 378 f. - Meßmer-Tee II). Der Umstand, daß der Wert der Zustimmung der Kläg e-

rin nicht als Marktwert bestimmt werden kann, schließt entgegen der Ansicht des Be-

rufungsgerichts die Feststellung, daß ihr durch die Vertragsverletzung ein Schaden

entstanden ist, nicht aus (vgl. dazu MünchKommBGB/Oetker aaO § 249 Rdn. 48).

Auf die Frage, ob der Klägerin durch die Vertragsverletzung der Beklagten

zu 1 bis 4 auch ein Schaden bei der Auswertung der während der Vertragsdauer

hergestellten Tonträger entstanden ist, kommt es danach für die Entscheidung über

den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht mehr an.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1 bis 4 der geltend gemachte

Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Ein Auskunftsanspruch ist auch zur Vorberei-

tung der Durchsetzung eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung aus dem

Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien be-

stehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Anspruchsberechtigte in

entschuldbarer Weise über den Umfang dieses Anspruchs im Ungewissen ist und

wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Unge-

wißheit erforderliche Auskunft zu erteilen

(vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2000

- VIII ZR 40/00, WRP 2001, 168, 169). Der Inhalt des zuzubilligenden Auskunftsan-

spruchs ist, da dessen Grundlage der Grundsatz von Treu und Glauben ist, abhängig

von den Erfordernissen der möglichen Schadensberechnung sowie unter Berück-

sichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen des Be-

rechtigten und des Verpflichteten in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßig-

keit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg zu bestimmen.

Die begehrte Auskunft über die mit der Beklagten zu 5 vereinbarte Höhe der

Lizenzgebühren und die nach dem Vertrag abgerechneten Einheiten ist geeignet,

wesentliche Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu geben.

Diese Auskunft kann von den Beklagten zu 1 bis 4 ohne Schwierigkeiten erteilt wer-

den und ist ihnen ohne weiteres zumutbar.

II. Klage gegen die Beklagte zu 5

1. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte

zu 5 aus § 1 UWG verneint, weil nicht festgestellt werden könne, daß diese den Ver-

tragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise ausge-

nutzt habe. Dem Klagevorbringen lasse sich lediglich entnehmen, daß die Beklagte

zu 5 Kenntnis von einem Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 gehabt habe. Dieser

Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.

Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß ein

Kaufmann, der den Vertragsbruch eines Vertragspartners eines Wettbewerbers nur

ausnutzt, ohne den Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, nicht wettbe-

werbswidrig handelt, solange nicht besondere die Unlauterkeit begründende Um-

stände hinzutreten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die schuldrechtliche Bin-

dung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner - auch wenn es wie

z.B. eine Vertriebsbindung eine Ausschließlichkeitsbindung ist - Dritten gegenüber im

allgemeinen keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und daß es gewisser-

maßen zu einer - im Interesse des freien Austausches von Waren und Dienstleistun-

gen unerwünschten - Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen führen

würde, wenn schon das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs als solches als

wettbewerbswidrig angesehen würde (vgl. BGHZ 143, 232, 240 - Außenseiteran-

spruch II, m.w.N.). Etwas anderes kann aber - abweichend von der Ansicht des Be-

rufungsgerichts - gelten, wenn die Verletzung einer branchenüblichen Ausschließ-

lichkeitsbindung ausgenutzt wird, die erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle

Auswertung der von dem Gebundenen vertraglich zugestandenen Rechte oder Be-

fugnisse zu sichern (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.10.1956 - I ZR 2/55, GRUR 1957, 219,

221 - Bierbezugsvertrag; Urt. v. 19.10.1966 - Ib ZR 156/64, GRUR 1967, 138, 141 =

WRP 1967, 26 - Streckenwerbung; Urt. v. 23.2.1973 - I ZR 70/71, GRUR 1973, 426,

428 [mit Anmerkung Sprick] = WRP 1973, 261 - Medizin-Duden; Urt. v. 4.5.1973

- I ZR 11/72, GRUR 1974, 97, 98 = WRP 1973, 410 - Spielautomaten II; Baumbach/

Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 705 f.). Es ist regelmäßig

unlauter, die Verletzung einer solchen Ausschließlichkeitsbindung auszunutzen. Wird

entsprechend der Darstellung der Klägerin davon ausgegangen, daß in der maßge b-

lichen Zeit die Vereinbarung einer nachvertraglichen Titelexklusivität üblich war, gilt

dies auch, wenn es ein Tonträgerhersteller ausgenutzt hat, daß ausübende Künstler

die mit einem anderen Tonträgerhersteller vereinbarte - unter der Geltung des § 78

UrhG a.F. nur schuldrechtlich mögliche - nachvertragliche Titelexklusivität verletzen

(vgl. dazu Schricker/Krüger, Urheberrecht, 1. Aufl. 1987, § 78 Rdn. 3; Hertin in

Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 78 Rdn. 4; Kroitzsch in Möh-

ring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 78 Rdn. 7; Gentz, UFITA 46 [1966]

S. 33, 40; Ruzicka, Film und Recht 1978, 512, 514 Fn. 12). Die Ansicht des Beru-

fungsgerichts, das nachvertragliche Wiederaufnahmeverbot sei lediglich dem Rand-

bereich der Hauptpflichten zuzuordnen und besitze keine entscheidende wettbe-

werbliche Bedeutung, wird der Funktion einer solchen Vertragsbestimmung nicht ge-

recht (zur Vereinbarung der Titelexklusivität in Künstlerverträgen vgl. auch Ross-

bach/Joos in Festgabe für Schricker, 1995, S. 333, 368; Hertin in Münchener Ver-

tragshandbuch, Bd. 3, 1. Halbbd., 4. Aufl., IX. 23 S. 1002, 1010 Anm. 6; Schwenzer,

Die Rechte des Musikproduzenten, 1998, S. 231 ff.; Gilbert/Scheuermann in Mo-

ser/Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 4. Aufl., S. 1018, 1024 f.). Die

Ausschließlichkeitsbindung des Künstlers durch eine vereinbarte Titelexklusivität ist

typischerweise eine Gegenleistung für die Aufwendungen, die der Tonträgerhersteller

zur Erfüllung des Künstlervertrages zu tätigen hat und soll zu den wirtschaftlichen

Voraussetzungen für diese Investitionen beitragen, indem sie sicherstellt, daß der

Tonträgerhersteller die während der Vertragsdauer geschaffenen Tonträger auch

noch eine gewisse Zeit nach Vertragsende auswerten kann.

Die Annahme einer unlauteren Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG

setzt allerdings voraus, daß der Täter vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz gehan-

delt hat. Erforderlich ist daher bei einem Ausnutzen fremden Vertragsbruchs, daß

sich der Täter des von einem anderen begangenen Vertragsbruchs bewußt ist oder

doch damit rechnet und in Kauf nimmt, daß er fremden Vertragsbruch geschäftlich

ausnutzt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1976 - I ZR 108/74, GRUR 1976, 372, 374 = WRP

1976, 237 - Möbelentwürfe). Der positiven Kenntnis steht es dabei gleich, wenn sich

der Handelnde der Kenntnis der vertraglichen Bindung bewußt verschließt oder en t-

zieht (vgl. BGH GRUR 1957, 219, 221 f. - Bierbezugsvertrag; BGH GRUR 1974, 97,

98 - Spielautomaten II; vgl. weiter BGHZ 117, 115, 117 f. - Pullovermuster; Baum-

bach/Hefermehl aaO Einl. Rdn. 127 sowie - zum Verleiten zum Vertragsbruch - § 1

UWG Rdn. 701; Piper in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. Rdn. 296, jeweils m.w.N.).

Dies wird im vorliegenden Fall jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn entsprechend

dem Vorbringen der Klägerin für die maßgebliche Zeit von einer Übung der Tonträ-

gerhersteller, in Künstlerverträgen eine nachvertragliche Titelexklusivität zu vereinba-

ren, auszugehen ist (vgl. dazu auch Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,

8. Aufl. 1994, § 78 Rdn. 4). In diesem Fall hätte die Beklagte zu 5 bei der Klägerin

rückfragen müssen, ob eine vertragliche Ausschließlichkeitsbindung besteht, oder

Einsicht in den Künstlervertrag nehmen müssen, die ihr angesichts des ihr bekannten

Zwecks der Vereinbarung einer Titelexklusivität - trotz des Vertragswortlauts - die

Kenntnis von der Vertragsbindung verschafft hätte (vgl. dazu auch v. Gamm, Wett-

bewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 33 Rdn. 12). Feststellungen dazu hat das Berufungsge-

richt noch nicht getroffen. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein, falls nicht je-

denfalls die erhobene Verjährungseinrede durchgreift.

2. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann noch nicht

über den Antrag, die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 5 festzustellen, sowie

über den Antrag, sie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen,

entschieden werden. Für das erneute Berufungsverfahren wird darauf hingewiesen,

daß die Beklagte zu 5 jedenfalls nicht verpflichtet ist, die Abnehmer der von ihr ver-

triebenen Tonträger mit Titeln, die unter die Titelexklusivität fallen, zu benennen und

Auskunft zu geben über die Gestehungskosten dieser Tonträger, die Lieferpreise und

den erzielten Gewinn. Für die Schätzung der Höhe eines etwaigen Schadensersatz-

anspruchs der Klägerin könnten diese Umstände nichts Wesentliches beitragen (vgl.

auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 38 Rdn. 19 m.w.N.).

3. Der Klageantrag zu 4 auf Verurteilung der Beklagten zu 5, die in ihrem Be-

sitz befindlichen Vervielfältigungsstücke des Tonträgers "Live in Dortmund" zu ver-

nichten, ist vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Für einen solchen

Anspruch fehlt es - wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat - an einer

gesetzlichen Grundlage, weil sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 5 nicht

auf dingliche Rechte berufen kann und deshalb § 98 UrhG nicht eingreift.

C. Auf die Revision der Klägerin war danach unter Zurückweisung des

Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und - den Vernich-

tungsausspruch ausgenommen - insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum

Nachteil der Klägerin erkannt hat. Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 gegen das

landgerichtliche Urteil war hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung und

Rechnungslegung (Ausspruch 2) und hinsichtlich der Feststellung ihrer Schadenser-

satzpflicht (Ausspruch 3) zurückzuweisen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin

war das landgerichtliche Urteil in den Aussprüchen 2 und 3 dahingehend zu ergän-

zen, daß sich die dort ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 4 zur

Auskunftserteilung und Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Schadenser-

satzpflicht auch auf Tonträger mit dem Titel "Ach' sie suchen Streit" bezieht. Im übri-

gen Umfang der Aufhebung (Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 5) war der

Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher