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BGH Urteil vom 28.11.2000 – 5 StR 299/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 28. November 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 27. und 28. November 2000 in der Sitzung vom 28. Novem-

ber 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt G

Rechtsanwalt D

Rechtsanwältin B

Justizangestellte

als Verteidiger des Angeklagten P ,

als Verteidiger der Angeklagten Pi ,

als Vertreterin des Nebenklägers Gr ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2000 werden auf seine

Kosten verworfen.

Der Nebenkläger hat die den Angeklagten durch seine

Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftli-

chen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichteten

Revisionen des Nebenklägers, mit denen er das Verfahren beanstandet und

die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleiben ohne Erfolg.

1. Die Rügen, mit denen eine Verletzung der nach § 244 Abs. 2 StPO ge-

botenen Aufklärungspflicht beanstandet wird, sind unzulässig, da sie nicht

der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form genügen.

a) Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts gel-

tend macht, muß die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig

und genau angeben, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begrün-

dungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die be-

haupteten Tatsachen zutreffen. Danach setzt eine zulässige Aufklärungsrüge

nicht nur die Benennung eines bestimmten Beweismittels und eines be-

stimmten Beweisergebnisses voraus, sondern es bedarf auch der Darlegung

der Umstände und Vorgänge, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem

Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein

könnten (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 – Aufklärungs-

rüge 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier bei mehreren Rügen:

Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht hätte das Zustande-

kommen von Verletzungen des Nebenklägers mittels eines Elektroschockge-

räts durch Vernehmung des den Nebenkläger am Tattage behandelnden

Arztes sowie durch die Anhörung eines gerichtsmedizinischen Sachverstän-

digen näher aufklären müssen, und hierbei auf Lichtbilder von den Verlet-

zungen sowie den schriftlichen Arztbericht des Unfallarztes verweist, hätten

Arztbericht und Lichtbilder in die Revisionsbegründung aufgenommen wer-

den müssen. Da dies nicht erfolgt ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen,

ob die genannten Urkunden bzw. die Lichtbilder das Landgericht zu weiteren

Beweiserhebungen hätten drängen müssen.

An einem entsprechenden Mangel leidet auch die Rüge, das Landgericht

habe die Einholung (weiterer) daktyloskopischer Gutachten unterlassen,

denn das Gutachten des Landeskriminalamtes vom 31. August 1998, an das

die Revision anknüpft, wird dem Senat nicht im einzelnen mitgeteilt.

Für die Zulässigkeit der Rüge, das Landgericht hätte durch ein psycholo-

gischen Sachverständigen feststellen lassen müssen, daß die Unterschriften

unter zwei Schriftstücken unter Zwang geleistet wurden, fehlt es an der Vor-

lage der jeweiligen Schriftstücke.

b) Die Rüge, das Landgericht sei Widersprüchen, die sich bereits aus In-

halt und äußerem Erscheinungsbild einer schriftlichen Vergleichsvereinba-

rung ergäben, nicht in der gebotenen Form nachgegangen, entbehrt einer

konkreten Beweisbehauptung. Im übrigen kann die Nichtausschöpfung der

vom Tatrichter benutzten Beweismittel, insbesondere das hier beanstandete

Fehlen von Vorhalten, mit der Revision nicht zulässig gerügt werden, da die

Überprüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers eine im Revisions-

verfahren nicht statthafte Rekonstruktion der tatrichterlichen Hauptverhand-

lung voraussetzen würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.

§ 244 Rdn. 82 m.w.N.).

2. Auch eine Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge

läßt keine die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler erkennen.

a) Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten Pi für glaub-

haft erachtet, weil sie nicht nur in sich folgerichtig war, sondern auch in we-

sentlichen Teilen – Kündigung von zwei Lebensversicherungen und Erhö-

hung eines Überziehungskredits in engem zeitlichen Zusammenhang mit der

von der Angeklagten behaupteten beabsichtigten Schuldentilgung beim Ne-

benkläger – durch objektive Beweismittel gestützt worden ist.

Daneben hat die Strafkammer für die Feststellung, daß die Angeklagte

und der Nebenkläger sich – entgegen der Aussage des Nebenklägers – te-

lefonisch auf eine einmalige Zahlung von 12.000 DM geeinigt hatten, unter

anderem als Indiz herangezogen, daß die Angeklagte ihren mitangeklagten

Lebensgefährten P am Tattage mit dem “gesamten Geld ” zum Nebenklä-

ger geschickt hatte. Diese Überlegung stellt entgegen der Auffassung der

Revision keinen unzulässigen Zirkelschluß dar, weil sie nicht allein auf den

Angaben der Angeklagten beruht. Vielmehr war zum einen durch objektive

Beweismittel belegt, daß die Angeklagte zeitnah einen entsprechenden

Geldbetrag von ihrem Bankkonto abgehoben hatte. Zum anderen hatte der

Nebenkläger zeugenschaftlich ausgesagt, der Mitangeklagte P habe ihm

in seiner, des Nebenklägers Wohnung, einen Geldumschlag gezeigt, das

Geld aber wieder weggesteckt (UA S. 8). Ersichtlich hat das Landgericht aus

diesen beiden Umständen den naheliegenden Schluß gezogen, daß die An-

geklagte Pi die von ihrem Konto abgehobenen 12.000 DM am Tattag

dem Mitangeklagten auch tatsächlich ausgehändigt hat. Daß das Landgericht

an diese Feststellung weitere Schlußfolgerungen anknüpft, ist nicht zu bean-

standen.

b) Auch der Freispruch des Angeklagten P läßt Rechtsfehler nicht er-

kennen. Als Beweismittel dafür, daß der Angeklagte P den Nebenkläger

gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter unter anderem unter Einsatz

eines Elektroschockgeräts gezwungen haben soll, einen Vergleich über

12.000 DM zu unterschreiben und den Erhalt des – dem Nebenkläger vor-

enthaltenen – Geldbetrages zu quittieren, steht nur die Aussage des Neben-

klägers zur Verfügung. Zwar erscheint diese in sich plausibel und wird ge-

stützt durch Verletzungen, die der Nebenkläger bei Anzeigenerstattung auf-

wies. Gegen die Glaubwürdigkeit des Nebenklägers sprach aber, daß er im

Rahmen des Zivilprozesses, der Hintergrund der den Angeklagten zur Last

gelegten Taten ist, zu seinen Vermögensverhältnissen unwahre Angaben

gemacht hat und daß seine Behauptung, es habe keine telefonische Eini-

gung über eine Zahlung von 12.000 DM gegeben, widerlegt worden ist. An-

gesichts dieser unwahren Angaben in wesentlichen Details hätte es für eine

Verurteilung des Angeklagten P aussagekräftiger Indizen außerhalb der

Aussage des Belastungszeugen bedurft (vgl. BGHR StPO § 261 – Beweis-

würdigung 15). Daß das Landgericht die Verletzungen des Nebenklägers

hierfür nicht als ausreichend erachtet hat, stellt angesichts der Geringfügig-

keit der Verletzungen und des Fehlens signifikanter Merkmale, die auf eine

bestimmte Art der Beibringung schließen lassen, keinen Rechtsfehler dar.

Damit durfte das Landgericht die Angeklagten freisprechen, ohne daß es

hierfür auf die übrigen – nicht durchweg überzeugenden – Hilfserwägungen

ankäme.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause