Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.11.2000 – III ZR 79/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 79/00

BESCHLUSS

vom

30. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa

und Galke

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 2000 - 24 U

141/99 - wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 126.928 DM

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Er-

gebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Der vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesene Einwand der

Beklagten, sie habe kein Eigentum an dem Grundstück erwerben können, weil

die erste Verkäuferin in der bis zur Beklagten reichenden Veräußerungskette,

Frau F., selbst nicht Eigentümerin gewesen sei oder zumindest keine gesi-

cherte Eigentümerposition gehabt habe, ist schon aus materiellrechtlichen

Gründen nicht erheblich. Der Provisionsanspruch des Maklers hängt gemäß

§ 652 Abs. 1 BGB lediglich vom wirksamen Zustandekommen des Hauptver-

trags und nicht von dessen Ausführung ab. Anfängliches Unvermögen des Ver-

käufers zur Eigentumsverschaffung stellt nach den Vorschriften der §§ 440,

325 BGB einen wirksamen Vertragsschluß nicht in Frage; der Käufer ist ledig-

lich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nicht-

erfüllung zu verlangen. Infolgedessen wird eine Provisionszahlungspflicht des

Verkäufers als Maklerkunden hiervon nicht berührt. Das entspricht in diesem

Fall auch der gesetzlichen Risikoverteilung.

Im übrigen läßt das Berufungsurteil ebenfalls keine Rechtsfehler zum

Nachteil der Beklagten erkennen.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke