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BGH Urteil vom 14.07.2005 – III ZR 45/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. Juli 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 652 Abs. 1, 242 Bb

Zur Frage des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines Makler-

vertrags, wenn der Vertragspartner des nachgewiesenen Hauptvertrags nicht

in der Lage ist, die übernommenen Pflichten zu erfüllen (hier: das angemiete-

te Geschäftslokal bezugsfertig herzustellen).

BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - III ZR 45/05 - LG München I

AG München

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts

München I, 31. Zivilkammer, vom 23. Dezember 2004 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin beauftragte im Jahre 2000 die beklagte Maklerin, ihr für

den Betrieb einer Tierarztpraxis geeignete Räumlichkeiten zur Anmietung

nachzuweisen oder zu vermitteln. Aufgrund eines entsprechenden Nachweises

der Beklagten schloß die Klägerin am 30. Mai 2000 mit einer Firma B.

Gesellschaft für Wohn- und Gewerbebau mbH (im folgenden "B. ")

über eine Gewerbefläche in einem damals noch im Rohbauzustand befindli-

chen Gebäude einen Mietvertrag für zunächst fünf Jahre, beginnend mit dem

1. September 2000. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Vermieterin das Objekt

nach den Wünschen der Klägerin auszubauen und bezugsfertig herzustellen.

Die Klägerin zahlte an die Beklagte am 31. Juli 2000 die vereinbarte

Maklerprovision in Höhe von 8.400 DM (entsprechend. 4.294,85 €).

Die Firma B. war jedoch nicht in der Lage, die von der Klägerin

gemieteten Räumlichkeiten (und auch das Gebäude im übrigen) fertigzustellen.

Mahnungen und Fristsetzungen der Klägerin blieben erfolglos. Mit Schreiben

vom 19. Februar 2001 focht die Klägerin den Mietvertrag mit der Firma

B. wegen arglistiger Täuschung über deren Erfüllungsfähigkeit und

-willigkeit an. Sie nimmt nunmehr die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten

Maklerprovision in Anspruch.

Die Vorinstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-

geabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.

Beide Vorinstanzen halten den geltend gemachten Anspruch auf Rück-

zahlung der geleisteten Provision unter dem Gesichtspunkt einer Störung der

Geschäftsgrundlage des Maklervertrages nach § 313 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB

(jeweils n.F.) für begründet. Geschäftsgrundlage des Maklervertrages sei der

Umstand gewesen, daß die Firma B. die Räumlichkeiten, welche Ge-

genstand des nachgewiesenen Mietvertrages waren, bezugsfertig bis zu des-

sen Beginn herstellen werde. Dadurch daß dies nicht der Fall gewesen sei, sei

diese Geschäftsgrundlage weggefallen und habe der Klägerin die Rechte aus

§ 346 BGB n.F. eröffnet.

2.

Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen.

a) Bei der Rechtsauffassung der Vorinstanzen bleibt zum einen - wie die

Revision mit Recht beanstandet und auch die Revisionserwiderung nicht in

Abrede stellt - unberücksichtigt, daß die neu gestalteten Bestimmungen der

§§ 313, 346 BGB erst mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten und

daher auf den Streitfall noch nicht anwendbar sind (Art. 229 § 5 EGBGB).

b) Aber auch nach den früher geltenden Grundsätzen (vgl. dazu z.B.

BGHZ 128, 230, 236; BGH, Urteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 =

NJW 2001, 1204, 1205; jeweils m.zahlr.w.N.) läßt sich hier ein Fehlen oder ein

Wegfall der Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien unstreitig zu-

nächst wirksam abgeschlossenen Maklervertrages nicht feststellen. Das Nicht-

zustandebringen der bezugsfertigen Herstellung des angemieteten Objekts

betraf vielmehr den Hauptvertrag zwischen der Klägerin als Mieterin und der

Firma B. als Vermieterin und löste hinsichtlich des Maklervertrages zwi-

schen der Klägerin als Auftraggeberin und der Beklagten als Maklerin diejeni-

gen Rechtsfolgen aus, die in der Rechtsprechung für ein Einwirken von Stö-

rungen des Hauptvertrages auf den Provisionsanspruch des Maklers entwickelt

worden sind.

3.

Danach gilt hier folgendes: § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB macht das Entste-

hen eines Provisionsanspruchs des Maklers nur vom Zustandekommen des

Hauptvertrages, nicht von dessen Ausführung abhängig. Demnach schließen

Umstände, die einen wirksamen Abschluß des Hauptvertrages verhindern oder

ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen (Formnichtigkeit, Gesetz-

widrigkeit, Sittenwidrigkeit, anfängliche objektive Unmöglichkeit [§ 306 BGB

a.F.], Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung) eine Provisions-

pflicht aus. Dagegen lassen Umstände, die ohne eine im (Haupt-)Vertrags-

schluß selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungspflichten aus

dem Vertrag beseitigen (wie nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung, Rücktritt

oder einverständliche Vertragsaufhebung), den Provisionsanspruch regelmäßig

unberührt (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR

3/00 = NJW 2001, 966, 967 m.zahlr.w.N.).

4.

Zu den zuletzt genannten, nur die Durchführung des nachgewiesenen

oder vermittelten Geschäfts betreffenden Umständen zählt es auch und gera-

de, daß der Partner des - wirksam zustande gekommenen - Hauptvertrages die

übernommenen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber des Maklers nicht erfüllt

(vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 30. November 2000 - III ZR 79/00 =

NJW-RR 2001, 562, betreffend anfängliches Unvermögen des Verkäufers zu

Eigentumsverschaffung nach §§ 440, 325 BGB a.F.). Diese Konstellation lag

hier vor. Diese Gefahr fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Auftragge-

bers, nicht dagegen in den des Maklers. Daran ändert es nichts, daß der

Hauptvertrag hier über ein Objekt geschlossen worden war, das erst noch fer-

tiggestellt werden mußte. Die Fertigstellung war Gegenstand der von der Firma

B. als Vermieterin im Hauptvertrag wirksam übernommenen Vertrags-

pflicht, deren Erfüllung nicht etwa an rechtlichen Hindernissen, sondern aus-

schließlich an der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gescheitert

war.

5.

Allerdings hat der Senat es für möglich gehalten, daß der Maklervertrag

einer - sei es auch ergänzenden - Auslegung dahin fähig ist, daß er den Makler

zur Rückzahlung der Provision verpflichtet, wenn der wirtschaftliche Zweck des

Hauptvertrages verfehlt wird, auch ohne daß die Voraussetzungen für einen

"gesetzlichen" Wegfall des Provisionsanspruchs eintreten. Insoweit bedarf es

indessen jeweils einer auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestellten Prü-

fung, deren Ergebnisse unterschiedlich ausfallen können und sich nicht verall-

gemeinern lassen (Senatsurteil vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/96 = NJW

1997, 1583 f). Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, daß ein solcher Fall

hier vorliege. Die Beklagte hat sich hier durchgängig dahin eingelassen, sie sei

selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Firma B. die Gewerbe-

räume und damit auch die Tierarztpraxis bezugsfertig herstellen werde. Wäre

sie nicht dieser Annahme gewesen, hätte sie von vornherein davon abgese-

hen, das Vorhaben der Firma B. zu bewerben und hierfür Mieter zu ak-

quirieren. Zu der Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei schon seit 1998

mit der Vermarktung des Objekts beauftragt gewesen und habe gewußt, daß es

keinerlei Baufortschritt am Rohbau gegeben habe, weil B. hierzu die

Mittel fehlten, die fehlende Leistungsfähigkeit sei der Beklagten also bekannt

gewesen, fehlt es an Feststellungen. Dies bedeutet, daß nach dem der revisi-

onsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt auf seiten der

Beklagten hier lediglich die normale Erwartung bestanden hat, der Hauptver-

trag werde wie vorgesehen durchgeführt. Besondere provisionsschädliche Um-

stände, wie sie im Senatsurteil vom 20. Februar 1997 (aaO) festgestellt worden

waren, waren daher aus der Sicht der Beklagten nicht zutage getreten; daher

besteht hier kein Anlaß, die normale Risikoverteilung zugunsten des Makler-

kunden und zu Lasten des Maklers zu verschieben.

6.

Daraus folgt zugleich weiter, daß hier von einem Fehlen oder einem

Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rede sein kann. Es gilt vielmehr unein-

geschränkt der Rechtssatz, den der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs be-

reits in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 (IVa ZR 50/81 = NJW 1982, 2662, 2663)

formuliert hat: Daß der Vertragspartner des Maklers das von ihm mit dem Ab-

schluß des vermittelten Vertrages erstrebte Ziel erreicht, ist im allgemeinen

nicht Geschäftsgrundlage des Maklervertrages, sondern Beweggrund des Ver-

tragspartners, der zum Abschluß des Maklervertrages führt. Für den Makler ist

das Erreichen des Ziels ohne Bedeutung, sein Geschäftswille beruht hierauf

regelmäßig nicht.

7.

Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung

keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht

möglich. Denn die Klägerin trägt durchgängig vor, die Firma B. als Ver-

mieterin und Vertragspartei des Hauptvertrages habe ihr vorgespiegelt, zur

Herstellung des Objekts in der Lage zu sein. Dieser durch zahlreiche Indizien

im einzelnen substantiierte und zudem unter Zeugenbeweis gestellte Sachvor-

trag ist geeignet, eine arglistige Täuschung darzutun, indem die Firma B.

entweder eine nicht vorhandene Leistungsbereitschaft und Leistungsfähig-

keit positiv vorspiegelte oder den Mangel ihrer Leistungsfähigkeit und -willigkeit

treuwidrig verschwieg. Sollte der Hauptvertrag wegen dieser arglistigen Täu-

schung anfechtbar gewesen sein, so ist dies ein Umstand, der bereits das wirk-

same Zustandekommen betrifft und dementsprechend in den Risikobereich des

Maklers fällt (Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 aaO).

Auch die - bestrittene - Behauptung der Klägerin, die mangelnde Leis-

tungsfähigkeit der B. sei der Beklagten von vornherein bekannt gewe-

sen, kann in der Weise entscheidungserheblich werden, daß ein etwaiges Ver-

schweigen dieses Umstandes eine positive Vertragsverletzung des Maklerver-

trags durch die Beklagte darstellen und einen auf Rückzahlung der Provision

gerichteten Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen kann.

Die Zurückverweisung gibt daher dem Berufungsgericht Gelegenheit,

diesen Fragen weiter nachzugehen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann