BGH Versäumnisurteil vom 08.12.2000 – V ZR 489/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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EGBGB Art. 237 § 1
Verkündet am: 8. Dezember 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Art. 237 § 1 EGBGB erfaßt unter dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Über-
führung in Volkseigentum" auch rein faktische Vorgänge, falls diesen ein staatli-
cher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag.
b) Danach können in Ausnahmefällen auch Eigentumsumschreibungen aufgrund
fehlerhafter Fiskuserbschaften Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 2000 - V ZR 489/99 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Dr. Wiebel, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. August 1999 aufgeho-
ben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 1. April 1999 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuchberich-
tigung in Anspruch.
Am 25. Januar 1974 verstarb in L. A. O. E. , zu deren
Nachlaß das umstrittene, mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück in
L. gehörte. In ihrem handschriftlichen Testament vom 28. Oktober 1973
hatte A. O. E. bestimmt:
“Mein letzter Wille
Meine Cosine M. H. ...
Meine Nichte S. O. ...
Meine Cosine R. D. ...
Meine Betreuerin Ch. M. ...
Sind meine Erben zu gleichen Teilen. Mein Mietgrundstück L. ,
A. straße 28 soll der VEB G. W. zur Verfügung gestellt
werden .
...”
Nachdem der Rat der Stadt L. und die Miterbin O. die Erb-
schaft ausgeschlagen hatten, stellte das Staatliche Notariat L. durch Be-
schluß vom 17. September 1974 fest, daß "ein anderer Erbe als die Deutsche
Demokratische Republik, ..., nicht vorhanden ist." In Abteilung I des Grundbu-
ches wurde daraufhin am 16. Oktober 1974 für das Grundstück "Eigentum des
Volkes, Rechtsträger: VEB G. L. " vermerkt. Auf der
Grundlage eines Zuordnungsbescheides nach § 2 VZOG wurde am 22. August
1993 die Stadt L. als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch
eingetragen, anschließend am 20. Oktober 1993 die Beklagte aufgrund einer
Umwandlungserklärung gemäß § 58 UmwG aF vom 10. Dezember 1990.
Die im Testament der A. O. E. benannte R. D. ist am
26. April 1979 verstorben und u.a. von der Klägerin beerbt worden. Da ein Teil
der weiteren Erben nach R. D. unbekannt ist, ordnete das zuständige
Nachlaßgericht für diese Nachlaßpflegschaft an.
Die Klägerin hat zuletzt die Zustimmung der Beklagten zur Eintragung
von M. H. , Ch. M. , ihrer selbst und der weiteren, auch der
unbekannten Erben nach R. D. , als Eigentümer des umstrittenen
Grundstücks verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision er-
strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin
nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu ent-
scheiden; inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf einer Säumnisfolge
(vgl. Senat BGHZ, 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW
1986, 3085, 3086; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1995, IV ZR 73/94, NJW-RR 1996,
113).
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Grundbuch sei unrichtig,
weil die Klägerin und die weiteren Erben nach A. O. E. und R.
D. Eigentümer des Grundstücks seien. Der Beschluß des Staatlichen No-
tariats vom 17. September 1974, durch den die DDR als gesetzlicher Erbe
festgestellt worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil er durch die Feststel-
lung der testamentarischen Erbfolge widerlegt sei. Das Testament vom 28.
Oktober 1973 sei dahin auszulegen, daß der VEB G. nicht zum
Erben eingesetzt, sondern lediglich als Vermächtnisnehmer bedacht worden
sei. Aber selbst wenn das Testament als Erbeinsetzung auch des VEB
G. verstanden werde, könne die Beklagte ihre Eigentümerstel-
lung nicht auf Art. 237 § 1 EGBGB stützen; denn diese Vorschrift regele ledig-
lich den Bestandsschutz bei Mängeln der Grundstücksübertragung, heile aber
nicht das Fehlen des Übertragungsaktes selbst.
III.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-
prüfung nicht stand. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-
rufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landge-
richtlichen Urteils.
1. Allerdings wird der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsan-
spruch (§ 894 BGB i.V.m. Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB) inhaltlich nicht durch
Bestimmungen des Vermögensgesetzes verdrängt. Die Eintragung des Volks-
eigentums im Grundbuch stellt als solche nach ständiger Rechtsprechung des
Senats keine Enteignung i.S. des § 1 Abs. 1 lit. a oder b VermG dar; dies gilt
vor allem dann, wenn in diesem Vorgang der Wille der beteiligten Stellen her-
vortritt, die Folgen eines anderweit, wie hier durch den Erbfall, bereits herbei-
geführten Eigentümerwechsels nachzuvollziehen (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998,
V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1833 m.w.N.). Ebensowenig sind die Voraus-
setzungen des besonderen Restitutionstatbestandes für die Erbausschlagung
aus § 1 Abs. 2 VermG gegeben; denn aus dem Klägervorbringen ergibt sich
kein Hinweis auf eine Überschuldung des Grundstücks. Schließlich findet sich
auch kein Anhaltspunkt für unlautere Machenschaften i.S. des § 1 Abs. 3
VermG.
2. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das
Grundbuch sei durch die Buchung des Grundstücks als Eigentum des Volkes
zunächst unrichtig geworden.
a) Das Berufungsgericht hat die Anordnung im Testament der A. O.
E. vom 28. Oktober 1973, nach der dem VEB G. das um-
strittene Grundstück "zur Verfügung zu stellen" sei, als Zuwendung eines Ver-
mächtnisses angesehen. Dieses läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die vorge-
nommene Auslegung ist möglich und verstößt nicht gegen anerkannte Ausle-
gungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Entgegen der Auffassung
der Revision hat das Berufungsgericht auch die gesetzliche Auslegungsregel
des § 2087 Abs. 2 BGB beachtet und dabei den Umstand erörtert, daß die Erb-
lasserin mit der Zuwendung des Grundstücks nahezu über ihr gesamtes Ver-
mögen verfügt hat. Da die Erben den Anspruch aus dem Vermächtnis gemäß
§ 2174 BGB (vgl. § 8 EGZGB) unstreitig nicht erfüllt haben, konnte Volksei-
gentum nicht durch Übereignung des Grundstücks an den Staat als Rechtsin-
haber (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1995, VII ZR 29/94, WM 1995, 990, 991)
entstehen.
b) Zu Volkseigentum ist das umstrittene Grundstück auch nicht durch ei-
ne Fiskuserbschaft geworden. Die Vermutung zugunsten des Fiskus als des
gesetzlichen Erben, die aus dem Feststellungsbeschluß des Staatlichen Nota-
riats, das die Aufgaben des Nachlaßgerichts wahrgenommen hat (§ 2 der Ver-
ordnung über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats vom
15. Oktober 1952, GBl 1055), gemäß § 1964 Abs. 2 BGB folgt, ist durch den
unstreitigen Sachverhalt widerlegt. Ein Erbrecht zugunsten des Staates konnte
nicht begründet werden, weil lediglich eine der mehreren testamentarisch ein-
gesetzten Erbinnen die Erbschaft ausgeschlagen hatte, und so zumindest noch
drei Miterbinnen mit im Wege der Anwachsung erhöhten Erbteilen (§ 2094
BGB) verblieben waren, die die gesetzliche Erbfolge und damit das Erbrecht
des Staates (§ 1936 BGB) ausschlossen.
Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung steht der Klägerin aber gleich-
wohl nicht zu, weil die Beklagte in der Folge des nach Art. 237 § 1 Abs. 1
EGBGB eingetretenen Bestandsschutzes Eigentum an dem umstrittenen
Grundstück erlangt hat und damit der Inhalt des Grundbuchs nicht länger der
wirklichen Rechtslage widerspricht.
3. Die Revision beanstandet zu Recht die Auslegung des Art. 237 § 1
EGBGB durch das Berufungsgericht. Dieses hat auf der Grundlage seines Ver-
ständnisses, wonach Art. 237 § 1 EGBGB keinen Bestandsschutz bei "Fehlen
des Übertragungsaktes selbst", sondern nur bei Mängeln der Grund-
stücksübertragung gewähre, die Vorschrift im gegebenen Fall nicht angewandt
(ähnlich OLG Dresden VIZ 1998, 330). Dem ist nicht zu folgen. Die Auslegung
des Berufungsgerichts ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren
und läßt überdies die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Be-
stimmung außer acht.
Art. 237 § 1 EGBGB erfaßt schon seinem Wortlaut nach nicht nur fehler-
behaftete Fälle des Ankaufs oder der Enteignung von Grundstücken, sondern
mit dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Überführung" auch rein faktische
Vorgänge, wie etwa die schlichte Buchung als Volkseigentum, falls dem ein
staatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag (MünchKomm-BGB/
Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 1 EGBGB, Rdn. 7; Schmidt-Räntsch, ZfIR 1997,
581, 583; enger wohl Czub, VIZ 1997, 561, 566 "Rechtshandlungen"). Der Ge-
setzgeber hat sich mit diesem Auffangtatbestand bewußt an § 1 Abs. 1 MauerG
angelehnt, um die Gesamtheit aller Akte anzusprechen, aufgrund derer in der
DDR Grundstücke oder selbständiges Gebäudeeigentum in Volkseigentum
übernommen worden sind (so Beschlußempfehlung und Bericht des Rechts-
ausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 1997, BT-Drucks.
13/7275, 35, 41; vgl. auch Czub, VIZ 1997, 561, 566). Die Einbeziehung fakti-
scher Vorgänge in den Anwendungsbereich des Art. 237 § 1 EGBGB ist
schließlich auch deshalb erforderlich, weil es in der früheren DDR durch die
Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften in einer Vielzahl von Fällen zu fak-
tischem Volkseigentum gekommen war, die rechtlich zwar zweifelhaft waren, in
der Rechtswirklichkeit der DDR aber nicht in Frage gestellt wurden. Wegen der
Verunsicherung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern durch zahlrei-
che Rechtsstreitigkeiten über den Bestand der so geschaffenen Eigentumsla-
gen, soll es Zweck des Art. 237 § 1 EGBGB sein, in den Fällen des faktischen
Übergangs von Grundstücken in Volkseigentum durch einen Bestandsschutz
Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen (BVerfG, WM 1998, 1631,
1633). Mit diesem Ziel ist es nicht zu vereinbaren, nach den Umständen der
Entstehung zu unterscheiden und Volkseigentum, das aufgrund rein faktischer
Vorgänge geschaffen wurde, von Anfang an den Bestandsschutz zu versagen.
4. Fehlerhafte Fiskuserbschaften können danach als "sonstige Überfüh-
rung in Volkseigentum" in Ausnahmefällen Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (vgl.
Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, WM 1998, 1829, 1830; Senatsurt. v.
19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1833; MünchKomm-
BGB/Busche, aaO, Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., Art. 237 § 1
EGBGB; a.A. OLG Dresden, VIZ 1998, 330). Nach dieser verfassungsrechtlich
unbedenklichen Vorschrift (BVerfG, aaO) sind Fehler bei der Überführung ei-
nes Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück
nach der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, den allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften und Verfahrensgrundsätzen, die im Zeitpunkt der Überführung
maßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden
können oder wenn die Überführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen
schlechthin unvereinbar war (vgl. BVerfG, aaO; Senatsurt. v. 10. Oktober 1997,
V ZR 80/96, WM 1998, 81, 82; Senatsurt. v. 9. Oktober 1998, V ZR 214/97,
WM 1999, 91, 93).
a) Entscheidend für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 EGBGB ist
danach zunächst, daß die Entstehung von Volkseigentum nach den vorhande-
nen Vorschriften in der Sache erreichbar war (Senatsurt. v. 9. Oktober 1998,
aaO; vgl. auch Schmidt-Räntsch, aaO; MünchKomm-BGB/Busche, aaO,
Rdn. 9). Dies ist vorliegend der Fall. Allerdings hätte, wie oben bei III 2 b dar-
gestellt, eine Fiskuserbschaft nach § 1964 Abs. 1 BGB vom Staatlichen Notari-
at nicht festgestellt werden dürfen. Auch werden fehlerhafte Fiskuserbschaften
regelmäßig keinen Bestandsschutz begründen können, wenn vorhandene Er-
ben das Erbrecht des Staates ausschließen (Senatsurt. v. 19. Juni 1998, aaO);
denn die Übernahme in Volkseigentum war nach den maßgeblichen erbrechtli-
chen Bestimmungen gerade nicht zu erreichen.
Vorliegend ist jedoch als Besonderheit zu beachten, daß dem Staat auf-
grund des Vermächtnisses im Testament vom 28. Oktober 1973 gegenüber
den Erben nach § 2174 BGB ein Anspruch auf Übereignung des umstrittenen
Grundstücks zustand. Zwar ist das Vermächtnis zugunsten des VEB G.
W. ausgebracht. Da dieser aber nicht selbst Rechtssubjekt, son-
dern nur Rechtsträger von Volkseigentum sein konnte, ist die Vermächtnisan-
ordnung dahin zu verstehen, daß Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des
VEB begründet werden sollte. War danach durch Erfüllung des Vermächtnisses
gemäß den erbrechtlichen Bestimmungen Volkseigentum erreichbar, so muß
die Fehlerhaftigkeit der Eigentumsumschreibung aufgrund der zu Unrecht an-
genommen Fiskuserbschaft ausnahmsweise außer Betracht bleiben.
b) Der Wirksamkeit der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum
steht eine krasse Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 237
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 EGBGB) nicht entgegen. Dem Vorbringen der
Klägerin lassen sich weder Hinweise auf einen schwerwiegenden Verstoß ge-
gen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnis-
mäßigkeit, noch Anhaltspunkte für einen Willkürakt entnehmen. Da kein Sach-
verhalt vorliegt, der dem Tatbestand von § 1 VermG unterfällt, ist Bestands-
schutz auch nicht durch Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB ausgeschlossen (vgl. Se-
natsurt. v. 30. April 1999, V ZR 409/96, VIZ 1999, 542; Senatsurt. v. 12. Mai
2000, V ZR 47/99, WM 2000, 1758, 1760).
5. Aufgrund des Bestandsschutzes für die Überführung des Grundstücks
in Volkseigentum hat die nach Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB verfügungsbefugte
Stadt L. (Senatsurt. v. 17. November 1998, V ZR 108/97, WM 1999, 746,
748), die Rechtsmacht erlangt, das Umwandlungsverfahren gemäß § 58 UmwG
aF in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung
der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom
17. Mai 1990 (GBl. I 255) durchzuführen (BGH, Urt. v. 30. September 1998,
XII ZR 199/96, WM 1999, 101, 102). Für Umstände, die dem Eigentumsüber-
genstehen könnten, ist nichts dargetan. Auf die vom Berufungsgericht aufge-
worfene Frage, ob ein etwaiges Anwartschaftsrecht auf das Eigentum von der
Bezeichnung des Grundstücks in der Übersicht nach §§ 58 Abs. 4 Nr. 3, 52
Abs. 4 Nr. 1 UmwG aF umfaßt ist, kommt es nicht mehr an.
IV.
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Wenzel
Schneider
Wiebel
Klein
Gaier