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BGH Urteil vom 18.12.2000 – II ZR 191/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

II ZR 191/99

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 b

a) Dem Anspruch auf Rückgewähr des in der Krise der GmbH gezahlten Entgelts

für eine eigenkapitalersetzend wirkende Gebrauchsüberlassung steht nicht

entgegen, daß der Gesellschafter der Gesellschaft Mittel (hier: "Untermietzin-

sen") überlassen hat, durch welche ein Aufwendungsersatzanspruch erfüllt

werden sollte, den die GmbH gegen ihn besaß.

b) Kommt es für die Feststellung der Umqualifizierung einer Gesellschafterlei-

stung in funktionales Eigenkapital auf die Überschuldung der Gesellschaft an,

wird die Gesellschaft bzw. ihr Insolvenzverwalter seiner Darlegungs- und Be-

weislast durch die Vorlage einer ein negatives Ergebnis ausweisenden Han-

delsbilanz, mag diesem Umstand auch indizielle Bedeutung beikommen kön-

nen, nicht gerecht; vielmehr bedarf es grundsätzlich der Erstellung einer Über-

schuldungsbilanz, welche die aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerte aus-

weist.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99 - OLG Hamm

LG Detmold

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und

die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. April 1999 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich eines

84.107,32 DM übersteigenden Betrages, mithin in Höhe von

15.000,-- DM, zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte gründete Ende 1991 die M. Hutmanufaktur GmbH (im fol-

genden: M. GmbH). Diese mietete zugleich ein dem Beklagten gehörendes,

sanierungsbedürftiges Grundstück, welches sie teilweise selbst nutzte, teilwei-

se im Auftrag des Beklagten "untervermietete". Die von dem Beklagten für er-

forderlich angesehenen Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen gab

nicht er selbst in Auftrag, sondern verpflichtete in dem Mietvertrag die

M. GmbH mit deren Ausführung. Zur Finanzierung der Baumaßnahmen nahm

die M. GmbH aus öffentlichen Kassen geförderte Kredite in einer Gesamthöhe

von 2 Mio. DM auf. Der Beklagte sicherte diese Darlehensaufnahme durch die

Einräumung von Grundschulden und die Übernahme einer Bürgschaft ab. Im

Falle der Beendigung des Mietverhältnisses sollte die M. GmbH aus der Kre-

ditverpflichtung entlassen und an ihrer Stelle allein der Beklagte gegenüber

den Darlehensgebern verpflichtet sein. Gegenüber der M. GmbH verpflichtete

er sich zum Ersatz aller ihr durch die Baumaßnahmen entstehenden Aufwen-

dungen. Soweit die eingehenden Mietzahlungen hierzu nicht ausreichten, hatte

der Beklagte die erforderlichen Beträge aus seinem sonstigen Vermögen auf-

zubringen.

Nachdem die M. GmbH im Jahr 1992 zwischen Februar und August die

Mieten regelmäßig auf das Mietkonto des Beklagten überwiesen hatte, ist sie in

der Folgezeit ihre Zahlungen schuldig geblieben; lediglich am 18. März 1993

hat sie einen Betrag von 15.000,-- DM geleistet. Die Klägerin, die nach Eröff-

nung des Gesamtvollstreckungsverfahrens Ende Februar 1995 zur Verwalterin

berufen worden ist, hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung -

von dem Beklagten Erstattung der von der Gemeinschuldnerin in den beiden

Jahren 1992 und 1993 gezahlten Mieten in Höhe von insgesamt 57.500,-- DM

mit der Begründung verlangt, die Grundstücksüberlassung habe eigenkapita-

lersetzenden Charakter gehabt. Das Berufungsgericht hat die entsprechende

Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hat der Se-

nat nur hinsichtlich der im März 1993 gezahlten Mieten angenommen.

Entscheidungsgründe:

Da der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Ver-

handlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil (§§ 331, 557 ZPO),

aber auf Grund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 81) zu entscheiden.

Im Umfang der Annahme ist die Revision der Klägerin begründet. Sie

rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat,

die im März 1993 geleistete Mietzahlung von 15.000,-- DM müsse deswegen

von dem Beklagten nicht erstattet werden, weil der Gemeinschuldnerin seitens

des Beklagten in demselben Zeitraum "Untermietzinsen" von mehr als

30.000,-- DM belassen worden sind. Mit dieser Erwägung setzt sich das Beru-

fungsgericht zu seiner eigenen Annahme in Widerspruch, daß die dem Be-

klagten zustehenden "Untermietzinsen" - wie es mit der M. GmbH bei Abschluß

des Mietvertrages vereinbart worden war - dazu verwendet worden sind, die

Pflicht des Beklagten zur Erstattung derjenigen Aufwendungen zu erfüllen, die

der M. GmbH bei den in seinem Auftrag und in seinem Interesse als Grund-

stückseigentümer veranlaßten Bau- und Sanierungsmaßnahmen einschließlich

der Bedienung der in diesem Zusammenhang aufgenommenen Kredite ent-

standen sind. Dienten danach die dem Beklagten gebührenden "Untermietzin-

sen" allein dazu, dessen gegenüber der M. GmbH eingegangenen Verpflich-

tungen zu erfüllen, geht das Berufungsgericht fehl, wenn es in der Überlassung

der "Untermietzinsen" an die M. GmbH eine die Auszahlung gebundenen

Stammkapitals kompensierende Leistung ihres Gesellschafters sehen will und

aus diesem Grund annimmt, ein von der Klägerin auf die sog. "Rechtspre-

chungsregeln" gestützter Erstattungsanspruch könne nicht bestehen.

Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil das Be-

rufungsgericht - von seinem abweichenden Standpunkt aus folgerichtig - nicht

geprüft, sondern lediglich unterstellt hat, daß die Gesellschaft bei Bewirkung

der Mietzahlung am 18. März 1993 überschuldet gewesen ist. Damit die hierzu

erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können, ist die Sache an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen. In diesem Zusammenhang weist der Se-

nat vorsorglich darauf hin, daß die Klägerin allein mit der Vorlage der zum

31. Dezember 1992 erstellten Jahresbilanz ihrer Darlegungs- und Beweislast

für das Vorhandensein einer Überschuldung (vgl. Sen.Urt. v. 2. Juni 1997

- II ZR 211/95, ZIP 1997, 1648) der M. GmbH nicht nachkommen kann, weil

nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 125, 141, 146;

Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 87/98, ZIP 1999, 1524) die Überschuldungsbi-

lanz nach anderen Kriterien als die Handelsbilanz aufzustellen ist. Abgesehen

davon, daß ein negatives Ergebnis der Handelsbilanz zum maßgebenden

Stichtag - mag es auch indizielle Bedeutung haben können - nicht zwangsläufig

auch das Vorhandensein einer Überschuldung belegt, kann selbst bei Annah-

me

einer Überschuldung am 31. Dezember 1992 nicht ohne weiteres ausgeschlos-

sen werden, daß die erst zu Beginn des Jahres 1995 in die Insolvenz geratene

Gesellschaft im Zeitpunkt der Zahlung der Miete (18. März 1993) die Krise

überwunden hatte und in der Lage war, den Betrag aus ungebundenem Ge-

sellschaftsvermögen zu zahlen.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer