Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.02.2006 – IX ZR 82/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. Februar 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. März 2002 wird zurück-

gewiesen.

Auf die Revisionen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten wird

das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der

M. -K. Einrichtungszentrum GmbH & Co. KG (fortan Mieterin oder

Schuldnerin). Geschäftsführer und Mehrheits- (95 %) bzw. ab 1. Januar 1997

Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH und ab 1. Januar 1997 auch al-

leiniger Kommanditist war W. K. . Dieser vermietete der Schuldnerin

im Mai 1996 eine Teilfläche eines von ihm noch zu errichtenden Einkaufszent-

rums auf einem ihm gehörenden Grundstück in Zwickau. Der Mietvertrag ent-

hielt in § 15 eine Bestimmung, nach der der Vermieter nur unter besonderen

Voraussetzungen berechtigt sein sollte, Ansprüche aus dem Mietvertrag abzu-

treten.

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Im Dezember 1996 verkaufte W. K. das Grundstück durch nota-

riellen Vertrag an die Klägerin, die den Kaufpreis in Höhe von 38 Mio. DM netto

noch im Dezember 1996 bezahlte. W. K. verpflichtete sich gegenüber

der Klägerin, das Einkaufszentrum auf dem Grundstück zu errichten. Die vom

Notar zugunsten der Klägerin am 4. Dezember 1996 beantragte Auflassungs-

vormerkung wurde am 8. Januar 1997 im Grundbuch eingetragen; die Eigen-

tumsumschreibung erfolgte am 7. Januar 1999. W. K. hatte die Miet-

zinsansprüche bereits im notariellen Kaufvertrag an die Klägerin abgetreten und

sich verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als ob der Mietvertrag bereits mit

Abschluss des Kaufvertrages auf die Klägerin übergegangen sei. Nach Fertig-

stellung des Mietobjektes wurde dieses am 30. Oktober 1998 an die Schuldne-

rin übergeben, die das Objekt untervermietet hatte. Nachdem die Mieterin den

fälligen Mietzins für die Monate November 1998 bis Januar 1999 nicht bezahlt

hatte, vereinbarte sie mit der Klägerin am 19. Januar 1999, den Mietzins für das

Grundstück nunmehr durch Drei-Monats-Wechsel zu bezahlen. Am 20. Januar

1999 übergab die Mieterin auf sie gezogene und von ihr akzeptierte Wechsel

für den rückständigen Mietzins an die Klägerin. Auch für die Monate Februar,

März, April und Mai 1999 erhielt die Klägerin bei Fälligkeit des Mietzinses ent-

sprechende Wechsel. Alle Wechsel wurden zum Fälligkeitszeitpunkt eingelöst,

zuletzt der Mai-Wechsel am 5. August 1999. Weitere Mietzahlungen erfolgten

nicht. Am 4. August 1999 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Das Insolvenzverfahren wur-

de am 1. November 1999 eröffnet. Der Beklagte kündigte den Mietvertrag mit

Schreiben vom 24. November 1999. Die vom Beklagten angezeigte Masseun-

zulänglichkeit wurde am 31. Juli 2000 veröffentlicht.

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Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Mietzins für den Zeitraum vom

1. November 1999 bis zum 30. Juni 2000, hilfsweise Feststellung ihrer Ansprü-

che als Masseverbindlichkeit verlangt. Widerklagend begehrt der Beklagte die

Rückzahlung des für die Monate November 1998 bis Mai 1999 gezahlten Miet-

zinses. Er hat sich insbesondere darauf berufen, der zwischen der Schuldnerin

und W. K. abgeschlossene Mietvertrag erfülle die Voraussetzungen

einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung. Das Landgericht hat der

Klage im Feststellungsantrag und der Widerklage bezüglich des Mietzinses für

die Monate Februar bis Mai 1999 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt; die Klägerin hat dabei ihren

erstinstanzlichen Hauptantrag auf Zahlung nur hilfsweise weiterverfolgt. Das

Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im Haupt- und Hilfsantrag zu-

rückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es die Klägerin auch zur

Rückzahlung der Mieten für die Monate November 1998 bis Januar 1999 verur-

teilt. Mit der - zugelassenen - Revision wenden sich die Parteien gegen ihre Be-

schwer; die Klägerin verfolgt jedoch ihren erstinstanzlichen Hauptantrag nicht

mehr weiter.

Entscheidungsgründe

A. Revision des Beklagten

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Kündigung des Beklagten habe das

Mietverhältnis erst zum 30. Juni 2000 beendet. Der Mietzinsanspruch der Klä-

gerin sei nicht nach § 135 Nr. 2 InsO anfechtbar. Als anfechtbare Rechtshand-

lungen kämen insoweit nur der Kaufvertrag und die Übereignung des Grund-

stücks in Betracht. Der maßgebliche Zeitpunkt liege jedoch nach § 140 Abs. 1

InsO bzw. § 140 Abs. 2 InsO außerhalb der Jahresfrist des § 135 Nr. 2 InsO.

Die Grundsätze des eigenkapitalersetzenden Darlehens stünden dem Mietzins-

anspruch nicht entgegen. § 571 BGB a.F. erfasse den Eigenkapitalersatzein-

wand nicht. § 404 BGB gelte nicht für ein nach § 571 BGB a.F. auf den Erwer-

ber übergegangenes Mietverhältnis.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung

zugrunde gelegt, dass die in der Zeit nach Insolvenzeröffnung entstandenen

Mietzinsansprüche Masseschulden sind (§ 108 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO),

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die nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden können, soweit sie in

den Zeitraum vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit fallen (BGHZ 154, 358,

360 f). Gleichfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Kündi-

gung des Beklagten vom 24. November 1999 das Mietverhältnis frühestens

zum 30. Juni 2000 beendet haben kann (§ 109 Abs. 1 InsO, § 565 Abs. 5,

Abs. 1a BGB a.F.). Kündigt der Insolvenzverwalter - wie hier nach § 109 Abs. 1

InsO - ein Mietverhältnis über Geschäftsräume außerordentlich mit der gesetzli-

chen Frist, so gilt die Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1a BGB a.F. (BGH, Urt. v.

8. Mai 2002 - XII ZR 323/00, WM 2002, 1768, 1769 f).

8

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass

eine Gebrauchsüberlassung ebenso den Tatbestand einer eigenkapitalerset-

zenden Leistung erfüllen kann wie die Gewährung eines Darlehens (BGHZ 109,

55 ff; BGH, Urt. v. 31. Januar 2005 - II ZR 240/02, WM 2005, 561, 562; v.

7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807). Da das Berufungsgericht offen

gelassen hat, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzun-

gen für eine Qualifizierung als eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung

vorliegen, ist zugunsten der Revision des Beklagten zu unterstellen, dass der

streitgegenständliche Mietvertrag von Anfang an eine eigenkapitalersetzende

Gebrauchsüberlassung bedeutete. Dem steht nicht entgegen, dass die Schuld-

nerin die gemieteten Flächen untervermietete (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember

2000 - II ZR 191/99, WM 2001, 316 f).

10

3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klä-

gerin dem Eigenkapitalersatzeinwand nicht ausgesetzt ist.

a) Entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten scheitert die An-

wendbarkeit des § 571 BGB a.F. nicht schon deshalb, weil wegen der nach den

Eigenkapitalersatzregeln eintretenden Undurchsetzbarkeit des Anspruchs auf

Zahlung des Nutzungsentgelts die Gebrauchsüberlassung als ein unentgeltli-

ches Rechtsverhältnis einzuordnen wäre. Die Umqualifizierung der Gebrauchs-

überlassung in funktionales Eigenkapital ändert den Rechtscharakter des Nut-

zungsverhältnisses nicht. Es bleibt ein Miet- oder Pachtverhältnis; dem vermie-

tenden oder verpachtenden Gesellschafter wird lediglich für die Dauer der Krise

verwehrt, den vereinbarten Miet- oder Pachtzins zu fordern (BGHZ 140, 147,

153).

11

b) Hat der Gesellschafter Ansprüche abgetreten, die mit dem Einwand

des Eigenkapitalersatzes belastet sind, kann dieser Einwand zwar auch dem

Rechtsnachfolger nach § 404 BGB entgegengehalten werden (vgl. BGHZ 104,

33, 43; Henze in Großkommentar AktG, 4. Aufl. § 57 Rn. 131). Dies gilt aber

nicht für den Fall, dass der Grundstückserwerber nach § 571 BGB a.F. kraft

Gesetzes in das Mietverhältnis eintritt. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom

heutigen Tag in der Sache IX ZR 67/02 im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird

Bezug genommen.

12

4. Der Beklagte kann das Erlöschen des Eigenkapitalersatzeinwandes

gegenüber der Klägerin nicht gemäß § 135 Nr. 2, § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO an-

fechten. Auch dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen.

13

a) Ein mit dem Eintritt der Klägerin in das Mietverhältnis gemäß § 571

BGB a.F. verbundener Verlust des Eigenkapitalersatzeinwandes ist schon des-

halb nicht nach § 135 Nr. 2 InsO anfechtbar, weil als anfechtbare Rechtshand-

lung nur der Verkauf des Grundstücks in Betracht kommt. Als Zeitpunkt der

Rechtshandlung ist hinsichtlich der hier für § 571 BGB a.F. maßgeblichen Ei-

gentumsumschreibung im Grundbuch (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - VIII ZR

22/88, NJW 1989, 451) der 4. Dezember 1996 anzusehen, der Tag des Antrags

auf Eintragung der Auflassungsvormerkung (§ 140 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO).

Voraussetzung ist, dass der Gläubiger, hier die Klägerin, den Antrag selbst oder

durch den Notar gestellt hat (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP

2001, 933, 935; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 41, 49). Dies hat das

Berufungsgericht festgestellt, weil die Gehilfinnen des Notars nach § 15 des

Bauträgervertrages auch im Auftrag der Klägerin handelten. Davon abgesehen

hat die Klägerin spätestens mit Eintragung der Vormerkung am 8. Januar 1997

die von § 140 Abs. 2 Satz 2 InsO geforderte gesicherte Rechtsposition erlangt.

Beide Zeitpunkte liegen außerhalb der Frist des § 135 Nr. 2 InsO.

14

b) Eine Anfechtung nach anderen Vorschriften kommt im vorliegenden

Fall ebenfalls nicht in Betracht. Eine Anfechtung nach §§ 130 bis 132 InsO

scheidet aus, weil der nach § 140 Abs. 2 InsO zu bestimmende Zeitpunkt der

Vornahme der Rechtshandlung außerhalb der Fristen der §§ 130 bis 132 InsO

liegt. Für eine Anfechtung nach § 133 InsO fehlt es an der erforderlichen

Rechtshandlung der Schuldnerin, da diese am Eigentumsübergang nicht mit-

gewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, ZIP 2005, 494).

15

Zieht man für § 133 InsO den Abschluss des Mietvertrages als Rechts-

handlung der Schuldnerin in Betracht, hätte dieser zwar mittelbar den Verlust

des Eigenkapitalersatzeinwandes verursacht. Ohne Mietvertrag bestünde aber

auch kein Anspruch auf unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Jedenfalls käme

auch in dieser Hinsicht eine Anfechtung gegenüber der Klägerin nur als

Rechtsnachfolgerin nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO in Betracht; für die hierzu er-

forderliche Kenntnis ist ebenfalls nach § 140 Abs. 2 InsO auf den Dezember

1996 abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zum damaligen Zeit-

punkt einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte.

B. Revision der Klägerin

16

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Hierbei ist zugunsten der Revision der Klägerin davon auszugehen, dass ge-

genüber den Mietforderungen kein Eigenkapitalersatzeinwand erhoben werden

kann, weil das Berufungsgericht diese Frage offen gelassen hat.

17

Die Klageabweisung hinsichtlich der hilfsweise beantragten Verurteilung

I.

zur Zahlung der Mieten für die Monate November 1999 bis Juni 2000 kann

schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht damit § 308

Abs. 1 ZPO verletzt hat. Dieser Fehler ist auch ohne Rüge der Revision von

Amts wegen zu beachten (BGH, Urt. v. 25. Januar 1961 - IV ZR 224/60, LM

ZPO § 308 Nr. 7; v. 7. März 1989 - VI ZR 183/88, NJW-RR 1989, 1087; v.

21. Juni 2001 - I ZR 245/98, NJW-RR 2002, 255, 257). Die Klägerin hat mit ih-

rem Berufungsantrag die Abweisung ihres Hauptantrags erster Instanz nur

hilfsweise angegriffen; innerprozessuale Bedingung für den hilfsweise gestellten

Zahlungsantrag war, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag wegen

des Vorrangs der Leistungsklage als unzulässig ansehen würde. Diese Bedin-

gung ist nicht eingetreten, weil das Berufungsgericht - zutreffend - nach Anzei-

ge der Masseunzulänglichkeit (nur) die Feststellungsklage für zulässig gehalten

hat.

II.

18

1. In Bezug auf die Widerklage meint das Berufungsgericht, es bestehe

zwar kein Anspruch des Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Dem

Einwand des Abtretungsverbots stehe aber aufgrund der Personenidentität zu-

mindest § 242 BGB entgegen. Jedoch habe die Widerklage des Beklagten Er-

folg, weil die Klägerin die Mieten für die Monate November 1998 bis Mai 1999 in

anfechtbarer Weise erhalten habe (§ 133 Abs. 1 InsO). Die Vereinbarung vom

19. Januar 1999 und die darauf beruhende Hingabe der Wechsel stellten eine

inkongruente Leistung dar. Bei der Wechselbegebung handele es sich um eine

der Art nach nicht geschuldete Leistung. Die Vereinbarung vom 19. Januar

1999 sei gläubigerbenachteiligend, weil sie einer Anfechtung der Wechselhin-

gabe und der auf die Wechsel erfolgten Zahlungen nach § 133 Abs. 1, § 131

Abs. 1 InsO entgegenstehe. Die Inkongruenz der Leistung indiziere bei § 133

Abs. 1 InsO den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des An-

fechtungsgegners hiervon, weil die Schuldnerin sich Ende 1998 in der Krise

befunden und die Klägerin hiervon gewusst habe.

19

2. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in seiner Revisionserwiderung

auf ein mietvertragliches Abtretungsverbot. Eine entgegen einem Abtretungs-

verbot vorgenommene Abtretung wird ab dem Zeitpunkt wirksam, in dem der

Schuldner der Abtretung - auch konkludent - zustimmt (BGHZ 70, 299, 303;

108, 172, 176; BGH, Urt. v. 30. Oktober 1990 - IX ZR 239/89, WM 1991, 554,

556; v. 11. März 1997 - X ZR 146/94, WM 1997, 1258, 1259; MünchKomm-

BGB/Roth, 4. Aufl. § 399 Rn. 37). Hierfür kommt es auf den objektiven Empfän-

gerhorizont der Klägerin an. Klägerin und Schuldnerin kannten sowohl das Ab-

tretungsverbot als auch die Abtretung der Mietansprüche. Die Klägerin über-

sandte der Schuldnerin am 13. November 1998 eine an W. K. persön-

lich adressierte Mietdauerrechnung. Die Schuldnerin erhob hiergegen keinen

Widerspruch; vielmehr einigten sich Klägerin und Schuldnerin am 19. Januar

1999 darauf, die Mietzinsen künftig durch Wechsel zu bezahlen. Dementspre-

chend sind die Vertragspartner verfahren. Unter diesen Umständen wurde die

Abtretung spätestens am 19. Januar 1999 wirksam. Jede andere Auslegung

wäre mit dem nach außen erkennbar gewordenen Parteiverhalten nicht verein-

bar.

20

3. Die Verurteilung der Klägerin, die für die Monate November 1998 bis

Mai 1999 erhaltenen Wechselsummen zurückzuzahlen, hält gleichwohl rechtli-

cher Prüfung nicht stand.

21

Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Anfechtbarkeit der

streitgegenständlichen Wechseleinlösungen nach § 133 Abs. 1 InsO nicht. Das

Berufungsgericht nimmt zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender

Weise an, hinsichtlich der Vereinbarung vom 19. Januar 1999 lägen die Vor-

aussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vor. Trifft dies zu, gilt das auch für die

Wechselannahmen und die Zahlungen auf die Wechsel. Bei dem revisions-

rechtlich zu unterstellenden Sachverhalt (kein Eigenkapitalersatzeinwand) fehlt

es jedoch insoweit an einer tatsächlich eingetretenen, wenigstens mittelbaren

objektiven Gläubigerbenachteiligung.

22

Nimmt der Schuldner - wie hier - einen auf ihn selbst gezogenen Wech-

sel an, benachteiligt dies die Gläubiger nicht, sofern der Schuldner dem Wech-

selaussteller die Wechselsumme bereits aus einem anderen Rechtsgrund

schuldet, die Kausalforderung einredefrei ist und kein Rückgriff genommen

werden muss (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 146; Jaeger/Henckel, KO

9. Aufl. § 30 Rn. 170). Dies hat der Senat in seinem heutigen Urteil in der Sa-

che IX ZR 67/02 im Einzelnen ausgeführt. Nichts anderes gilt für Wechsel, die

- wie hier für die Mietzinsen der Monate November 1998 bis Januar 1999 - erst

nach Fälligkeit der Mietansprüche begeben werden.

23

Die mit der Eingehung einer Wechselverbindlichkeit verbundenen mögli-

chen Nachteile für den Akzeptanten sind nicht eingetreten. Die erforderliche

Gläubigerbenachteiligung muss aber tatsächlich vorliegen (vgl. MünchKomm-

InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 114, 145; § 131 Rn. 35; Jaeger/Henckel, aaO § 30

Rn. 143, 170).

C.

24

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Revision der Klägerin noch nicht zur

Endentscheidung reif. Insoweit ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen, § 563 Abs. 1 ZPO.

25

Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls ab

welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer eigenkapitalersetzenden Ge-

brauchsüberlassung vorlagen.

I.

26

Sollte dies zur Überzeugung des Tatrichters feststehen, kann der vermie-

tende Gesellschafter, der die Gesellschaft weder liquidiert noch ihr neues haf-

tendes Kapital zuführt, sondern durch die fortdauernde Gebrauchsüberlassung

das Überleben der GmbH ermöglicht hat, nach der gefestigten Rechtsprechung

von der Mieterin den vereinbarten Mietzins so lange nicht fordern, wie dieser

nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann

(BGHZ 140, 147, 149 f m.w.N.). Für die analoge Anwendung der §§ 30, 31

GmbHG kommt es hier darauf an, ob durch die Auszahlung das zur Erhaltung

des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erforderliche Vermögen beein-

trächtigt wird (BGHZ 127, 1, 7 m.w.N.).

27

Der Einwand des Eigenkapitalersatzes kann für die Zeit vor Eigentums-

umschreibung, also bis einschließlich der Fälligkeit der Miete für Januar 1999

dem Rechtsnachfolger gemäß § 404 BGB entgegengehalten werden.

28

Die Erfüllung von Mietansprüchen, denen der Eigenkapitalersatzeinwand

entgegensteht, ist inkongruent. Die Klägerin hätte aufgrund der Stundungswir-

kung des Eigenkapitalersatzeinwandes keinen durchsetzbaren Anspruch auf

Zahlung gehabt.

29

Das Berufungsgericht wird deshalb einen Rückforderungsanspruch unter

dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes, im Übrigen die Anfechtbarkeit zu

prüfen haben. Neben § 135 InsO sind auch die übrigen Anfechtungsnormen

anwendbar (Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 135 Rn. 37; MünchKomm-

InsO/Kirchhof, vor § 129 Rn. 94, § 131 Rn. 4).

30

Hinsichtlich der Zahlungen vom 6. Juli und 5. August 1999 greift dann

§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein. Für die Zahlungen vom 5. Juni 1999 und 5. Mai

1999 hätte die Widerklage auch unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 1

Nr. 2 oder 3 InsO Erfolg. Das Berufungsgericht wird dabei zu beachten haben,

dass die Inkongruenz der Leistung nur dann als Indiz für die nach § 131 Abs. 1

Nr. 3 InsO erforderliche Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung herangezo-

gen werden kann, wenn der Anfechtungsgegner bei Vornahme der Handlung

wusste, dass sich der Schuldner in einer finanziell beengten Lage befand (vgl.

BGHZ 157, 242, 252).

31

Für die davor liegenden Wechseleinlösungen kommt nur eine Anfech-

tung nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Wie das Berufungsgericht zutreffend

gesehen hat, bildet die inkongruente Deckung auch im Rahmen des § 133

Abs. 1 InsO ein starkes Beweiszeichen für den Benachteiligungsvorsatz des

Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die

Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, als zumindest

aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität

des Schuldners zu zweifeln (BGHZ 157, 242, 250 ff). Die Berücksichtigung der

mit einer inkongruenten Deckung verbundenen Indizwirkung wird durch die

Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht verdrängt (BGHZ 157,

242, 251). Auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend beurteilt.

II.

32

Kann das Berufungsgericht nicht feststellen, dass Eigenkapitalersatz vor-

lag, sind bezüglich der Zahlungen der gestundeten Mieten die Voraussetzungen

des § 130 InsO bzw. des § 133 Abs. 1 InsO bei kongruenter Deckung zu prü-

fen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Zwickau, Entscheidung vom 09.07.2001 - 3 O 38/00 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 07.03.2002 - 13 U 1797/01 -