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BGH Beschluß vom 19.12.2000 – VIII ZB 35/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,

Ball und Dr. Leimert

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

5. Zivilsenats

des

Thüringer Oberlandesgerichts

vom

19. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 307.519,83 DM.

Gründe

I. Das Landgericht Gera hat die Klage der Klägerin auf Zahlung von ins-

gesamt 307.519,83 DM nebst Zinsen durch Urteil vom 25. Juli 2000 abgewie-

sen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 31. Juli 2000

zugestellt worden. Mit einem am 1. September 2000 beim Oberlandesgericht

eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil

Berufung eingelegt. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 4. September 2000,

daß die Frist zur Einlegung der Berufung am 31. August 2000 abgelaufen sei,

hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. September, eingegangen am selben

Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beru-

fungsfrist begehrt und erneut Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Klä-

gerin vorgetragen, ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt

C. S. , sei von

ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am

31. August 2000 gegen 9.00 Uhr telefonisch mandatiert worden und habe dar-

über eine Telefonnotiz gefertigt mit den Vermerken "Fristen" und "Berufungs-

einlegung heute". Diese Notiz habe er der sorgfältigen und zuverlässigen

Rechtsanwaltsfachgehilfin J. , die wie alle Büroangestellten angewiesen ge-

wesen

sei,

Fri-

sten auch dann sofort einzutragen, wenn noch keine Akte angelegt sei, mit der

mündlichen Anweisung übergeben, die Frist zu notieren, nach Eingang der

Unterlagen eine Akte anzulegen und den Berufungsschriftsatz vorzubereiten.

Er habe die Gehilfin darauf hingewiesen, daß er um 10.30 Uhr einen Termin

beim Amtsgericht Jena und danach einen auswärtigen Besprechungstermin

habe, und deshalb, da nicht sicher gewesen sei, daß er zu üblichen Bürozeiten

zurückkommen werde, die Gehilfin weiter angewiesen, den Berufungsschrift-

satz einem anderen beim Thüringer Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-

anwalt der Kanzlei zur Prüfung und Unterzeichnung vorzulegen und ihn dann

beim Thüringer Oberlandesgericht einzureichen. Die Gehilfin habe aber die

Frist nicht eingetragen, vielmehr nach Eingang des Berufungsschriftsatzes per

Fax die Unterlagen der Auszubildenden Sch. mit der Telefonnotiz übergeben,

mit

dem Auftrag, eine Akte anzulegen und den Schriftsatz vorzubereiten. Die Aus-

zubildende habe dies getan, ohne zu überprüfen, ob die Berufungsfrist bereits

eingetragen sei. Den gefertigten Schriftsatz habe sie zusammen mit anderen

nicht fristgebundenen Schreiben in den Unterschriftenkorb von Rechtsanwalt

S. gelegt. Rechtsanwalt S. sei gegen 19.00 Uhr ins Büro zurückgekehrt

und habe den Fristenkalender überprüft. Nachdem er keine offene Fristen habe

feststellen können, habe er noch andere Dinge erledigt und dann das Büro

verlassen.

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 19. September 2000

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

der Berufungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die

Klägerin sei nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen, die Notfrist

des § 516 ZPO einzuhalten (§ 233 ZPO). Sie müsse sich das Verschulden ih-

res zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2

ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte bei Rückkehr in sein Büro

am Abend des 31. August 2000 die Fristeinhaltung in bezug auf die Beru-

fungseinlegung selbst überprüfen können und müssen, weil ihm zu dieser Zeit

der Berufungsschriftsatz in dem Unterschriftenkorb vorgelegt worden sei und er

gewußt habe, daß die Berufung am letzten Tag der Frist hätte eingelegt wer-

den müssen. Auch hätte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am

31. August 2000 bei der von ihm vorgetragenen Kontrolle des Fristenkalenders

auffallen müssen, daß die Frist zur Berufungseinlegung nicht eingetragen ge-

wesen sei. Er hätte die Durchführung seiner Weisung überprüfen müssen, da

diese erst am Vormittag desselben Tages gegeben worden sei, der zur Beru-

fungseinlegung als letzter Tag der Frist zur Verfügung gestanden habe. Anlaß

zur weiteren Überprüfung der Fristeinhaltung habe auch deshalb bestanden,

weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Vorlage der Berufungsschrift

an einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei angeordnet habe. Hätte der Pro-

zeßbevollmächtigte der Klägerin pflichtgemäß gehandelt, wäre die rechtzeitige

Berufungseinlegung bis zum Ablauf des 31. August 2000 noch möglich gewe-

sen, zumal sich seine Kanzlei im selben Gebäude wie das Berufungsgericht

befinde.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Be-

rufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung ver-

sagt, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden ihres

zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht und dies der Klägerin nach

§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

Mit Recht legt das Berufungsgericht dem Prozeßbevollmächtigten der

Klägerin zur Last, daß er bei Rückkehr in sein Büro am Abend des 31. August

2000 seinen Unterschriftenkorb, in dem sich der Berufungsschriftsatz befand,

nicht durchgesehen hat. Ein eigenes Verschulden an einer Fristversäumung

trifft den Rechtsanwalt, wenn ihm Akten zur Bearbeitung in einer Fristsache

vorgelegt worden sind. Das gilt auch dann, wenn ihm nur der fristgebundene

Schriftsatz ohne Akte vorgelegt worden ist (BGH, Beschluß vom 19. Februar

1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827 unter II 2 b aa). Indem die Auszubilden-

de Sch. die von ihr gefertigte Berufungsschrift in den Unterschriftenkorb von

Rechtsanwalt S. gelegt hat, hat sie ihm die Sache zur weiteren Bearbeitung

vorgelegt. Die Sorgfalt eines Rechtsanwaltes erfordert es, wenn ihm nach fast

ganztägiger Abwesenheit in seinem Büro Schriftstücke zur Unterschrift vorge-

legt werden, sich wenigstens durch einen Blick davon zu überzeugen, um was

es sich handelt und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann (vgl.

auch BGH, Beschluß vom 3. November 1997 - VI ZB 47/97, NJW 1998, 460).

Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin daher, wie es geboten war, nur

einen Blick auf die ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftstücke geworfen,

hätte er unschwer feststellen können, daß entgegen seiner Anweisung, den

Berufungsschriftsatz einem anderen beim Thüringer Oberlandesgericht zuge-

lassenen Rechtsanwalt der Kanzlei zur Prüfung und Unterzeichnung vorzule-

gen und ihn dann beim Thüringer Oberlandesgericht einzureichen, dieser ihm

selbst zur Unterschrift vorgelegt worden war.

Ohne Erfolg macht die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde erstmals

geltend, die Unterschriftskörbe der Anwälte in der Kanzlei ihres Prozeßbevoll-

mächtigten hätten sich im zentralen Sekretariat befunden, der Unterschriftskorb

ihres Prozeßbevollmächtigten habe nicht auf seinem eigenen Schreibtisch ge-

standen, die in den Körben liegenden Schriftstücke seien vom jeweiligen An-

walt tagsüber zu unregelmäßigen Zeiten geprüft, gegebenenfalls berichtigt und

unterzeichnet worden, bei besonderer Dringlichkeit hätten die Mitarbeiter ein-

zelne Schriftsätze ohne den Korb dem jeweiligen Anwalt vorgelegt.

Abgesehen davon, daß alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung

sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung

der Frist gekommen ist, grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch in-

nerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebe-

nenfalls glaubhaft zu machen sind und das Vorbringen der Klägerin, soweit es

neuen Vortrag darstellt, deshalb nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGH,

Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90, BGHR ZPO § 233 Ausgangs-

kontrolle 1), wäre auch bei Zugrundelegung der dargelegten Umstände ein

Sorgfaltsverstoß des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin anzunehmen. Die

Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Überprüfung der ihm zur Unterschrift vor-

gelegten Schriftstücke hängt nicht davon ab, wie die Vorlage räumlich in seiner

Kanzlei organisiert ist, insbesondere ob die Vorlage im eigenen Zimmer des

Rechtsanwalts erfolgt.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert