BGH Beschluß vom 14.10.2003 – VI ZB 19/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 10. März 2003 wird auf
Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
27.316,38 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Er-
satz weiteren materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Land-
gericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist den Prozeßbe-
vollmächtigten der Klägerin am 27. September 2002 zugestellt worden. Am
29. Oktober 2002 hat die Klägerin Berufung eingelegt und zugleich Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bean-
tragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Büroleiterin H. ihres Prozeßbe-
vollmächtigten habe auf der Urteilsausfertigung zutreffend den 28. Oktober
2002 als letzten Tag der Berufungsfrist notiert, im zentralen Fristenkalender den
Fristablauf jedoch versehentlich auf dem Kalenderblatt des Folgetages einge-
tragen. Darüber hinaus habe sie eine Vorfrist für den 21. Oktober 2002 ver-
merkt. An diesem Tag habe Rechtsanwalt Dr. W. nach Vorlage der Akten fest-
gestellt, daß die Berufungsfrist auf der Urteilsausfertigung korrekt berechnet
worden sei. Weil noch keine Weisung zur Berufungseinlegung vorgelegen ha-
be, habe er die Wiedervorlage der Handakten zum Ablauf der Berufungsfrist
veranlaßt. Bei Wiedervorlage der Akten am 29. Oktober 2002 sei der fehlerhafte
Eintrag im Fristenkalender bemerkt worden. Die Büroleiterin H. sei eine sorgfäl-
tig ausgewählte und bewährte Mitarbeiterin mit langjähriger Erfahrung, die mit
den ihr übertragenen Aufgaben hinreichend vertraut sei. Die Kanzlei habe ein
zertifiziertes Qualitätsmanagement aufgebaut. Bei den regelmäßig stattfinden-
den Audits und Stichproben habe sich bisher nie ein Anhaltspunkt dafür erge-
ben, daß die Rechtsanwaltsfachangestellte H. nicht ausreichend mit dem Er-
kennen und Notieren von Fristen vertraut sei.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die be-
gehrte Wiedereinsetzung versagt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der
Rechtsbeschwerde, die sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
und wegen grundsätzlicher Bedeutung für zulässig erachtet (§ 574 Abs. 2 Ziff. 2
und 1 ZPO).
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1
Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
1. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Versäumung der Be-
rufungsfrist beruhe auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihres
Prozeßbevollmächtigten, denn es sei nicht dargelegt, ob in der Kanzlei die Füh-
rung des zentralen Fristenkalenders gesichert sei und regelmäßig überwacht
werde. Diese Erwägung des Berufungsgerichts führt entgegen der Ansicht der
Klägerin nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
a) Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dieser
Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur erfüllt, wenn der Be-
schwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von der Entschei-
dung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung
eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung
eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung
liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfra-
ge anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz
aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Ver-
gleichsentscheidung abweicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2002
- VI ZB 26/02 - r + s 2003, 86 und vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - NJW
2003, 437, jeweils m.w.N.).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar kann die Rechtsbeschwerde
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch auf materiell-rechtliche
oder verfahrensrechtliche Fehler gestützt werden. Voraussetzung dafür ist aber,
daß der betreffende Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interes-
sen der Allgemeinheit nachhaltig berührt (BT-Drucks. 14/4722 S. 104, 116). So
ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, daß schwer
erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen,
wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung
für die Rechtsprechung im ganzen hat (BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 -
V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473, 2474). Diese Voraussetzungen sind beispiels-
weise dann gegeben, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage in
ständiger Praxis eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt,
der Rechtsfehler also "symptomatische“ Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluß
vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO), nicht aber schon dann, wenn in einem
Einzelfall möglicherweise eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, selbst
wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22). Anders verhält es
sich nur dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß
dem Rechtsfehler ohne eine Korrektur durch das Rechtsbeschwerdegericht ein
Nachahmungseffekt zukommen könnte, der geeignet ist, das Vertrauen in die
Rechtsprechung insgesamt zu erschüttern, und deswegen eine höchstrichterli-
che Leitentscheidung erfordert (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB
11/02 - aaO m.w.N.). Dafür ist hier entgegen der Meinung der Klägerin nichts
ersichtlich.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur mangelnden Darlegung der
erforderlichen Überwachung des Büropersonals lassen keinen Rechtsfehler
erkennen. Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß das Beru-
fungsgericht trotz des Hinweises der Klägerin auf die zertifizierte Büroorganisa-
tion näheren Vortrag dazu vermißt hat, auf welche Weise und mit welchem Er-
gebnis die gebotenen regelmäßigen Kontrollen vorgenommen worden sind.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt dieser Frage auch keine
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Rechtssache hat
grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch unge-
klärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist,
die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl. Se-
natsbeschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 aaO m.w.N.). Welche An-
forderungen an die Darlegung zu stellen sind, wenn ein Wiedereinsetzungsan-
trag auf ein der Partei nicht zuzurechnendes Verschulden des Büropersonals
ihres Anwalts gestützt wird, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hin-
länglich geklärt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99
-VersR 2000, 1563; vom 21. November 2000 - VIII ZB 11/00 - BGH-Report
2001, 141 und vom 19. Dezember 2000 - VIII ZB 35/00 - NJW-RR 2001, 782; v.
Pentz, NJW 2003, 858, 860 f. m.w.N.) und bedarf im Streitfall keiner weiteren
Vertiefung. Dasselbe gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen im
Wiedereinsetzungsverfahren eine Ergänzung des Vortrags in Betracht kommt
(vgl. BGH, Beschluß vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180,
2181; v. Pentz, aaO m.w.N.).
2. Soweit das Berufungsgericht die Zurückweisung des Wiedereinset-
zungsgesuchs des weiteren auch darauf gestützt hat, Rechtsanwalt Dr. W. ha-
be keine ausreichende Vorsorge für eine Wiedervorlage der Handakte am letz-
ten Tag der Berufungsfrist getroffen, ist die Rechtsbeschwerde schon deshalb
nicht zulässig, weil insoweit eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht
gegeben ist (vgl. BGHZ 151, 221; vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Dezember
2002 - VII ZR 101/02 - NJW 2003, 831). Da nämlich die Zurückweisung des
Wiedereinsetzungsantrags jedenfalls durch die Erwägungen des Berufungsge-
richts zur Überwachung der Büroorganisation getragen wird, ist nicht darüber zu
befinden, ob auch der zusätzlichen Erwägung des Berufungsgerichts zu folgen
wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr