BGH Beschluss vom 09.01.2001 – XI ZR 124/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2001
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,
Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Wassermann
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts München vom 3. März
2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf
Erfolg. Die mit Senatsbeschluß vom 30. November 1999
(XI ZR 91/99, WM 2000, 26 ff.) dem Europäischen Ge-
richtshof vorgelegten Rechtsfragen stellen sich hier
nicht. Die Kläger haben die streitigen Darlehensverträge
nicht selbst abgeschlossen. Für sie hat vielmehr eine
bevollmächtigte Treuhänderin gehandelt. Widerrufen
werden kann deshalb allenfalls der notarielle Treuhand-
vertrag mit Vollmacht. Ein solcher Widerruf, für den im
übrigen nichts vorgetragen ist, läßt die Wirksamkeit der
Darlehensverträge hier unberührt (Senatsurteile vom
2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, WM 2000, 1250, 1251 f. und
- XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1248 ff.).
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 288.582 DM
Nobbe Siol van Gelder
Müller Wassermann