Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.05.2000 – XI ZR 108/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. Mai 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 166, 173; HTürGG § 1

a) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwi- derrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Ver- tretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Ab- schluß des Darlehensvertrages an.

b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber hat grundsätzlich keine Ver- anlassung anzunehmen, der vertretene Darlehensnehmer sei bei Abgabe dieser Erklärungen nicht über sein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG belehrt worden.

c) Der Treuhandvertrag und der vom Treuhänder für den Treugeber abge- schlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Immobilienfondsanteils bilden keine wirtschaftliche Einheit.

BGH, Urteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99 - OLG Bamberg LG Coburg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2000 durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth,

Dr. van Gelder und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

5. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wor-

den ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivil-

kammer des Landgerichts Coburg vom 21. Oktober

1998 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger und die beklagten Banken streiten über die Wirksam-

keit von zwei Darlehensverträgen zur Finanzierung einer Beteiligung an

einem geschlossenen Immobilienfonds.

Am 9. Mai 1990 unterzeichneten die Kläger in ihrer Wohnung auf

Veranlassung eines Vermittlers einen "Zeichnungsschein" über die

Beteiligung mit 100.000 DM an einer Immobiliengesellschaft bürgerli-

chen Rechts (GbR). Der Zeichnungsschein enthielt das Angebot auf

Abschluß eines Treuhandvertrages mit der Treuhänderin des Fonds,

einer GmbH, den Auftrag an diese, für die Kläger den Beitritt zur GbR

zu erklären, und die Bevollmächtigung der Treuhänderin zur Aufnahme

der erforderlichen Finanzierungsdarlehen. In einer gesondert unter-

zeichneten Spalte unter dem Zeichnungsschein wurden die Kläger un-

ter der Überschrift "Vertrauensgarantie/Widerrufsbelehrung" über die

Möglichkeit belehrt, Auftrag und Vollmacht binnen einer Woche zu wi-

derrufen. Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 14. Mai 1990 bestä-

tigten die Kläger das Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages

und wiederholten die Vollmachtserteilung. Die GmbH nahm das Treu-

handvertragsangebot an und schloß Ende Dezember 1990 mit der Be-

klagten zu 1) sowie der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) Darle-

hensverträge für die Anteilseigner der GbR bzw. für die GbR. Von den

beiden Gesamtdarlehen in Höhe von jeweils 12.608.900 DM, die ver-

einbarungsgemäß an die Treuhänderin bzw. die GbR ausgezahlt wur-

den, entfiel auf die Kläger jeweils ein Betrag von je 44.444,50 DM.

Als die GbR in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kündigten

die Beklagten die Kreditverträge und forderten die Kläger im April 1996

zur Darlehensrückführung auf. Die Kläger zahlten, nachdem die Be-

klagten die Zwangsversteigerung des Fondsobjekts eingeleitet hatten,

an die Beklagte zu 1) 45.806,71 DM und an die Rechtsvorgängerin der

Beklagten zu 2) mindestens 44.444,50 DM.

Mit Schreiben vom 1. Juli 1996 erklärten sie gegenüber der

GmbH den Widerruf des Auftrags und der Vollmacht mit der Begrün-

dung, die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein habe nicht den

Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes entsprochen.

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) auf

Zahlung von 45.806,71 DM und gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung

von 44.444,50 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, abgewiesen. Das Beru-

fungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgege-

ben. Mit der - zugelassenen - Revision begehren die Beklagten die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die bei einer Beschwer beider Beklagter in Höhe von insgesamt

90.251,21 DM auch ohne Zulassung durch das Berufungsgericht statt-

hafte Revision (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 1998 - II ZR 146/96,

WM 1998, 944, 945 m.Nachw.) ist begründet. Sie führt zur Abweisung

der Klage in vollem Umfang.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

im wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern stehe ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812

Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil sie ihre Erklärungen vom 9. Mai 1990 sowie

die in ihrem Namen geschlossenen Darlehensverträge mit den Beklag-

ten wirksam nach §§ 1, 2 HWiG widerrufen hätten. Der entgeltliche

Treuhandvertrag, der Beitritt zur Immobiliengesellschaft und die Darle-

hensverträge mit den Beklagten fielen in den Anwendungsbereich des

Haustürwiderrufsgesetzes. Zwar seien letztere weder in einer Haustür-

situation noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Er-

klärungen der Kläger vom 9. Mai 1990 abgeschlossen worden. Sie sei-

en jedoch ursächlich auf die Haustürsituation zurückzuführen und stün-

den mit den von den Klägern abgegebenen Erklärungen in untrennba-

rem Zusammenhang. Durch die Erklärungen vom 9. Mai 1990 sei eine

Kausalkette in Gang gesetzt worden, die mit dem Erwerb der Gesell-

schaftsbeteiligung durch den Treuhänder und den dafür erforderlichen

Darlehensverträgen einen von den Klägern nicht mehr zu unterbre-

chenden Verlauf genommen habe. Der Schutzzweck des Haustürwider-

rufsgesetzes gebiete es, bei wirtschaftlicher Einheit zwischen Kredit-

vertrag und finanziertem Haustürgeschäft die Unwirksamkeitsfolgen des

Widerrufs auf beide Geschäfte zu erstrecken. Die Darlehensaufnahme

sei wirtschaftlich und rechtlich untrennbar mit dem Haustürgeschäft

verbunden.

Die Kläger hätten mit ihrem Schreiben vom 1. Juli 1996 an die

Treuhänderin, jedenfalls aber mit den gleichzeitigen Rückabwicklungs-

aufforderungen an die Beklagten, die Darlehensverträge auch wirksam

widerrufen; die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein entspreche

nämlich schon wegen unzulässiger Zusätze nicht den gesetzlichen An-

forderungen. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, ihnen

gegenüber sei ein Widerruf nicht ausdrücklich erfolgt. Wegen der wirt-

schaftlichen Einheit habe nämlich der Widerruf der Erklärungen vom

9. Mai 1990 gleichzeitig die endgültige Unwirksamkeit der Darlehens-

verträge zur Folge gehabt. Im übrigen genügten aber auch die Rückfor-

derungsschreiben an die Beklagten den Erfordernissen eines wirksa-

men Widerrufs, weil der Wille zur Lösung vom Vertrag erkennbar sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Ent-

gegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern ge-

genüber den Beklagten keine Rückzahlungsansprüche gemäß § 812

Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die von der Treuhänderin für die Gesellschafter

der Immobilienfondsgesellschaft geschlossenen beiden Darlehensver-

träge sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam.

1. Die auf den Abschluß dieser Verträge gerichteten Willenser-

klärungen haben die Kläger nicht wirksam widerrufen. § 1 Abs. 1 Nr. 1

HWiG, wonach eine auf Abschluß eines Vertrages über eine entgeltli-

che Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kun-

de) durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung

bestimmt worden ist, erst wirksam wird, wenn der Kunde, falls ord-

nungsgemäß belehrt, sie nicht binnen einer Frist von einer Woche

schriftlich widerruft, gewährt den Klägern kein Recht, die beiden Darle-

hensvertragserklärungen zu widerrufen.

a) Die auf den Abschluß der beiden Darlehensverträge gerichte-

ten Willenserklärungen haben nicht die Kläger, sondern die von ihnen

beauftragte und bevollmächtigte Treuhänderin für sie und die anderen

Gesellschafter der Immobilienfondsgesellschaft bzw. für die Gesell-

schaft abgegeben. Die Treuhänderin ist zur Abgabe dieser Erklärungen

nicht in oder aufgrund einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1

Abs. 1 Nr. 1 HWiG bestimmt worden. Daß ihre Erklärungen nach § 164

Abs. 1 BGB auch für und gegen die Kläger als Gesellschafter der Im-

mobilienfondsgesellschaft wirken, führt nicht dazu, daß die Kläger ohne

weiteres das Recht haben, die von der Treuhänderin abgegebenen

Darlehensvertragserklärungen zu widerrufen, weil sie zum Abschluß

des Treuhandvertrages sowie zur Erteilung einer Vollmacht für die

Treuhänderin in oder aufgrund einer Haustürsituation veranlaßt worden

sind. § 164 Abs. 1 BGB regelt die Zurechnung der Rechtsfolgen einer

von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht für einen an-

deren abgegebenen Willenserklärung, nicht aber die hier bedeutsame

Frage, ob bei Mängeln der Vertragserklärung auf die Person des Ver-

treters oder aber die des Vertretenen abzustellen ist. Wie der Senat in

seinen beiden Urteilen XI ZR 150 und 243/99 vom heutigen Tage näher

dargelegt hat, ist auch dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu entneh-

men, ob die Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG

bei Abschluß eines Vertrages durch einen Vertreter für diesen oder

aber für den Vertretenen vorliegen muß.

b) Zur Beantwortung dieser Frage ist vielmehr ein Rückgriff auf

den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten § 166 BGB notwendig.

aa) Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es bei Willensmängeln nicht

auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an. Das

Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG setzt nun allerdings keinen Wil-

lensmangel voraus. Es soll einen situativen Übereilungsschutz gewäh-

ren (Auer ZBB 1999, 161, 163). Diesen hat der Gesetzgeber deshalb

für notwendig erachtet, weil in den Verhandlungssituationen im Sinne

des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG erfahrungsgemäß die Gefahr besteht, daß

auf die Willensbildung dessen, der sich in oder aufgrund einer Haus-

türsituation zum Abschluß eines entgeltlichen Vertrags entschließt, in

unzulässiger oder unangemessener Weise Einfluß genommen worden

ist, also die Gefahr einer mangelhaften Willensbildung gegeben ist.

Der Einflußnahme des Vertragspartners oder eines Dritten aus-

gesetzt ist grundsätzlich nur derjenige, der mit dem Vertragspartner

verhandelt und die Vertragserklärung abgibt. Dies ist bei einem Ver-

tretergeschäft der Vertreter. Aus dem Rechtsgedanken des § 166

Abs. 1 BGB, den heranzuziehen der Senat keine Bedenken trägt, ist

deshalb zu folgern, daß für die situationsbezogenen Voraussetzungen

des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG grundsätzlich allein die

Person des Vertreters maßgebend ist. Dies entspricht auch der ganz

herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BGH, Urteil

vom 13. März 1991 – XII ZR 71/90, WM 1991, 860, 861; Staudin-

ger/Werner, BGB 13. Bearb. § 1 HWiG Rdn. 16; MünchKomm/Ulmer,

BGB 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 15; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 1 HWiG

Rdn. 4;

Palandt/

Putzo, BGB 59. Aufl. Einl. HWiG Rdn. 3; Fischer/Machunsky, HWiG

2. Aufl. § 1 Rdn. 63; Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte 2. Aufl.

§ 1 HWiG Rdn. 63; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht 6. Aufl. Rdn. 1270;

Teske BB 1988, 869, 870).

bb) Ob es in besonders gelagerten Fällen ausreichen kann, daß

sich nicht der Vertreter, sondern - wie hier die Kläger bei Erteilung des

Auftrags und der Vollmacht an die Treuhänderin durch Unterzeichnung

des Zeichnungsscheins in ihrer Privatwohnung - der Vertretene in einer

Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG befunden

hat, bedarf keiner Entscheidung. Ausreichend ist eine Haustürsituation

allein des Vertretenen, wie der Senat in seinen beiden Urteilen XI ZR

150 und 243/99 vom heutigen Tage näher dargelegt hat, allenfalls

dann, wenn der Vertretene dem Vertreter für den Abschluß des Rechts-

geschäfts bestimmte Weisungen gegeben und deshalb sein Geschäfts-

wille Abgabe und Inhalt der Willenserklärung des Vertreters entschei-

dend bestimmt hat.

Davon kann hier keine Rede sein. Die Kläger haben der Treu-

händerin ausweislich des vorgelegten Treuhandvertrages und der Voll-

machtsurkunde für den Abschluß des Darlehensvertrages keine be-

stimmten Weisungen erteilt. Die Treuhänderin war in der Auswahl des

Vertragspartners vielmehr frei. Sie hat sich selbständig handelnd dafür

entschieden, Darlehensverträge nicht nur mit einer Bank, sondern mit

zwei Kreditinstituten zu schließen. Diese hat sie, ohne an eine Weisung

der Kläger gebunden zu sein, ausgewählt und mit ihnen über die Kon-

ditionen der Darlehen verhandelt. Die beiden Darlehensvertragserklä-

rungen über jeweils 12.608.900 DM wurden dabei nicht gesondert nur

für die Kläger, sondern gegenüber der Beklagten zu 1) für die Gesell-

schafter der Immobilienfondsgesellschaft und gegenüber der Rechts-

vorgängerin der Beklagten zu 2) für die Immobilienfondsgesellschaft

abgegeben und die Haftung der einzelnen Gesellschafter ihrem jeweili-

gen Anteil an der Gesellschaft entsprechend beschränkt. Die Vertrags-

erklärungen beruhen, auch was die Höhe der Darlehen angeht, auf der

Entschließung der Treuhänderin, nicht dem Geschäftswillen der Kläger.

Ein Widerruf dieser Erklärungen durch die Kläger nach § 1 Abs. 1

Nr. 1, § 2 Abs. 1 HWiG scheidet danach aus. Daß die Kläger durch die

in ihrer Wohnung unterzeichnete Erklärung eine Kausalkette in Gang

gesetzt haben, die ohne ihr weiteres Zutun auch zum Abschluß der bei-

den Darlehensverträge mit den Beklagten beigetragen hat, ändert ent-

gegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts.

2. Die beiden Darlehensverträge mit den Beklagten sind entge-

gen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unwirksam,

weil die Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 1996 gegenüber der Treuhän-

derin den im Zeichnungsschein vom 9. Mai 1990 erteilten Auftrag nebst

Vollmacht unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz widerrufen

haben.

Hierbei kann dahinstehen, ob die Widerrufserklärung, wie die

Revision meint, bereits deshalb unbeachtlich ist, weil sie sich nicht

ausdrücklich auch auf die Bestätigung des Auftrags, des Antrags auf

Abschluß eines Treuhandvertrages und die Wiederholung der Voll-

macht durch die Kläger in der notariell beglaubigten Urkunde vom

14. Mai 1990 erstreckt. Offenbleiben kann auch, ob eine Vollmachtser-

klärung als solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG überhaupt widerrufen

werden kann (vgl. dazu Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. § 1 HWiG

Rdn. 7; Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 15; Hoffmann

ZIP 1999, 1586, 1587 f.) und ob und unter welchen Voraussetzungen

die Nichtigkeit oder Widerruflichkeit des Grundgeschäfts, d.h. Treu-

handvertrages, die Unwirksamkeit der Vollmacht nach sich zieht (vgl.

dazu BGHZ 102, 60, 62; 110, 363, 369; Staudinger/Roth, BGB

13. Bearb. § 139 Rdn. 56; MünchKomm/Schramm, BGB 3. Aufl. § 164

Rdn. 94). Der Bestand der beiden Darlehensverträge von Dezember

1990 bleibt auch dann unberührt, wenn die Kläger alle ihre vorbezeich-

neten Vertrags- und Vollmachtserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2

Abs. 1 HWiG im Juli 1996 wirksam widerrufen haben.

Zugunsten der Beklagten greift nämlich in jedem Falle § 172 BGB

ein, da die Treuhänderin nach dem unbestrittenen Vorbringen der Be-

klagten vor Abschluß der Darlehensverträge die notariell beglaubigte

Vollmachtsurkunde der Kläger vorgelegt hat und die Beklagten eine et-

waige Unwirksamkeit oder Widerruflichkeit der Vollmacht weder kann-

ten noch kennen mußten. Einem gutgläubigen Dritten kann weder die

Nichterteilung oder die Unwirksamkeit noch das Erlöschen oder eine

Einschränkung der Vollmacht entgegengehalten werden (MünchKomm/

Schramm, BGB 3. Aufl. § 172 Rdn. 11). §§ 172, 173 BGB, in deren

Rahmen eine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht

nicht besteht (MünchKomm/Schramm aaO § 173 Rdn. 3), gelten über

ihren Wortlaut hinaus auch dann, wenn eine Vollmacht von Anfang an

nicht wirksam erteilt ist (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR

132/83, WM 1985, 10, 11 m.Nachw.).

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, daß

den Beklagten eine Widerruflichkeit der Auftrags- sowie der Treuhand-

vertrags und der Vollmachtserklärung bei Abschluß der Darlehensver-

träge bekannt war. Auch Feststellungen, daß sie den Beklagten jeden-

falls hätte bekannt sein müssen, fehlen. Insbesondere hat das Beru-

fungsgericht nicht festgestellt, daß den Beklagten infolge Fahrlässigkeit

unbekannt geblieben

ist, daß die vorbezeichneten

(Vertrags-

)Erklärungen von den Klägern in oder aufgrund einer Verhandlungssi-

tuation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG abgegeben worden waren.

Erst recht ist nichts dafür festgestellt, vorgetragen oder ersichtlich, daß

den Beklagten beim Abschluß der Darlehensverträge, der erst Monate

nach dem Treuhandvertrag und der Erteilung der Vollmacht an die

Treuhänderin erfolgt ist, hätte bekannt sein müssen, daß die Kläger im

Zeichnungsschein vom 9. Mai 1990 über ihr Widerrufsrecht zwar be-

lehrt worden waren, die Belehrung aber, wie das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1

HWiG entsprach. Eine Pflicht der Beklagten, insoweit Ermittlungen an-

zustellen, bestand nicht.

3. Die beiden für die Gesellschafter der Immobilienfondsgesell-

schaft bzw. für die Gesellschaft abgeschlossenen Darlehensverträge

über jeweils 12.608.900 DM wären auch dann nicht unwirksam, wenn

sie, wie das Berufungsgericht gemeint hat, mit dem finanzierten Ver-

trag, der Beteiligung der Kläger mit 100.000 DM an der Immobilien-

fondsgesellschaft, eine wirtschaftliche Einheit bildeten und deshalb

dessen rechtliches Schicksal teilten (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 254,

261). Der Beitritt zu der Fondsgesellschaft ist bisher nicht widerrufen

worden und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht wider-

ruflich oder gar unwirksam. Auch der Gesellschaftsbeitritt ist von der

Treuhänderin, die im Falle der Überzeichnung des Fonds einen Beitritt

zu einer anderen Fondsgesellschaft für die Kläger vornehmen durfte,

für sie erklärt worden. Daß dabei für die Treuhänderin eine Verhand-

lungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG vorlag, ist weder

festgestellt noch vorgetragen. In einem solchen Fall kommt ein Wider-

rufsrecht des Vertretenen, wie dargelegt, grundsätzlich nicht in Be-

tracht.

4. Soweit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Darle-

hensvertragserklärungen aus einer wirtschaftlichen Einheit mit dem

Treuhandvertrag und der Vollmacht ableitet, kann seiner Argumentation

schon deshalb nicht gefolgt werden, weil zwischen den Darlehensver-

trägen einerseits und dem Treuhandverhältnis und der Vollmacht ande-

rerseits keine wirtschaftliche Einheit bestand. Diese Rechtsverhältnisse

waren nicht wechselseitig aufeinander bezogen. Den Treuhandvertrag

hätten die Kläger auch dann abgeschlossen, wenn die späteren Ge-

schäftsabschlüsse nicht erfolgt wären. Ausreichendes Vorbringen der

Kläger, daß die Einschaltung der Treuhänderin der Umgehung des

Haustürwiderrufsgesetzes diente (§ 5 Abs. 1 HWiG), fehlt.

III.

Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen

als richtig darstellt, war daher auszuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da

weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der

Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage ab-

weisen.

Nobbe Dr. Schramm Dr. Bungeroth

Dr. van Gelder Dr. Joeres