BGH Beschluß vom 10.01.2001 – XII ZB 127/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Mai 2000 wird auf Ko-
sten des Beklagten zurückgewiesen.
Wert: 40.242 DM.
Gründe
I.
Das Urteil des Landgerichts vom 22. Februar 2000 wurde dem Beklag-
ten zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 25. Februar 2000 zugestellt.
Mit einem am 23. März 2000 per Telefax übermittelten Schriftsatz seiner Pro-
zeßbevollmächtigten hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 2. Mai 2000, eingegangen
an diesem Tage, hat er die Berufung begründet und gleichzeitig wegen der
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er in
diesem Schriftsatz ausgeführt, sein Prozeßbevollmächtigter habe sofort bei
Zustellung des Urteils am 25. Februar 2000 seine erfahrene Rechtsanwaltsge-
hilfin angewiesen, im Fristenkalender die Berufungsfrist und die Berufungsbe-
gründungsfrist zu notieren. Sie habe zwar die Berufungsfrist eingetragen, ver-
sehentlich aber die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist versäumt. Erst
am 28. April 2000 sei "im Zuge der allgemeinen Bearbeitung der im Sekretariat
liegenden Akten" das Versehen aufgefallen.
Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 15. Mai 2000 hat der
Kläger darauf hingewiesen, bei Zustellung des Urteils am 25. Februar 2000
habe die Berufungsbegründungsfrist noch nicht zuverlässig ermittelt werden
können, da diese nicht ab Zustellung des Urteils, sondern erst ab Einlegung
der Berufung zu laufen beginne.
Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. Mai 2000, bei
Gericht per Telefax eingegangen an diesem Tage, hat der Beklagte erwidert,
sein Prozeßbevollmächtigter pflege die Berufungsfrist voll auszuschöpfen, so
daß schon bei Zustellung des Urteils die Frist für die Berufungsbegründung
berechnet werden könne. Dies habe die Rechtsanwaltsgehilfin auch getan und
sie mit einer entsprechenden Vorfrist in den Fristenkalender eingetragen. Da in
diesem Falle die Berufung jedoch zwei Tage vor Fristablauf am 23. Februar
2000 eingelegt worden sei, habe sein Prozeßbevollmächtigter die Rechtsan-
waltsgehilfin ausdrücklich angewiesen, die Berufungsbegründungsfrist und die
Vorfrist entsprechend zu korrigieren. Das habe die Rechtsanwaltsgehilfin je-
doch versäumt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den An-
trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig
verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Er
macht nunmehr geltend, die Rechtsanwaltsgehilfin habe auf die Anweisung
seines Prozeßbevollmächtigten hin, die eingetragenen Fristen zu korrigieren,
zwar die eingetragene Berufungsbegründungsfrist gestrichen, es aber ver-
säumt, die neue Frist einzutragen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und
auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als un-
zulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
begründet worden ist (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO). Den Antrag des Be-
klagten, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat es zu Recht zurückgewie-
sen.
Nach § 233 ZPO darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nur gewährt werden, wenn die
Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Ver-
schulden ihres Prozeßbevollmächtigten (nicht: ein Verschulden von dessen
Büropersonal) ist der Partei zuzurechnen (§ 85 ZPO).
Nach § 236 Abs. 2 ZPO muß der Antrag auf Bewilligung der Wiederein-
setzung die Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, daß die Versäumung
der Frist unverschuldet war. Aus der Darstellung, die der Beklagte in seiner
Antragsschrift vom 2. Mai 2000 gegeben hat, läßt sich das jedoch nicht herlei-
ten. Aus ihr ergibt sich lediglich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten
sein Büropersonal angewiesen habe, schon bei der Zustellung des erstinstanz-
lichen Urteils nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegrün-
dungsfrist zu berechnen und einzutragen. Das Berufungsgericht hat zutreffend
ausgeführt, daß eine zu diesem Zeitpunkt durchgeführte hypothetische Be-
rechnung der Berufungsbegründungsfrist, die davon ausgegangen wäre, daß
die Berufung am letzten Tag der Berufungsfrist eingelegt würde, die Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist nicht verhindert hätte, weil die Berufung
zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist und die Beru-
fungsbegründungsfrist von da an lief. Die Eintragung solcher hypothetischer
Berufungsbegründungsfristen im Fristenkalender birgt eine besondere Gefah-
renquelle und es ist erforderlich, durch besondere organisatorische Maßnah-
men sicherzustellen, daß die eingetragene Frist anhand der gerichtlichen Be-
stätigung über den Eingang der Berufung überprüft wird (st.Rspr. des Senats,
vgl. Beschluß vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - BGHR-ZPO § 233 Fristverlän-
gerung 19 m.N.). Die Begründung des Beklagten in dem Wiedereinsetzungs-
gesuch vom 2. Mai 2000 enthält (noch) keinen Hinweis darauf, daß in dem Bü-
ro seines Prozeßbevollmächtigten solche organisatorischen Maßnahmen vor-
gesehen waren. Hätte eine solche Überprüfung stattgefunden, wäre der damals
behauptete Fehler aufgedeckt worden.
Ob die spätere Sachdarstellung des Beklagten in dem Schriftsatz seiner
Prozeßbevollmächtigten vom 24. Mai 2000 und in der Begründung der soforti-
gen Beschwerde die Versäumung der Frist hinreichend entschuldigen könnte
und ob der Beklagte diesen neuen Vortrag, der - worauf das Berufungsgericht
zutreffend hinweist - im eindeutigen Widerspruch zu seinem früheren Vortrag
steht, hinreichend glaubhaft gemacht hat, kann dahingestellt bleiben. Die darin
enthaltene neue Sachdarstellung kann nämlich nicht berücksichtigt werden,
weil sie nicht rechtzeitig in das Verfahren eingeführt worden ist. Alle Tatsa-
chen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von
Bedeutung sein können, müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vor-
Gründen nach Fristablauf ist unzulässig. Lediglich erkennbar unklare oder er-
gänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ge-
wesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (Se-
natsbeschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Be-
gründung 6; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 - BGHR aaO
Begründung 4; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. § 236 Rdn. 6 a, jeweils m.w.N. aus
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Die ursprüngliche Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs enthielt
eine in sich geschlossene Darstellung und erschien in keinem Punkt ergän-
zungsbedürftig. Die neue Sachdarstellung des Beklagten ergänzt sie nicht,
sondern erklärt sie in einem entscheidenden Punkt für unrichtig und fügt neue
Vorgänge hinzu, die nicht an die ursprüngliche Sachdarstellung anknüpfen.
Nach der ursprünglichen Schilderung hat die Anwaltsgehilfin nach Zu-
stellung des erstinstanzlichen Urteils trotz einer ausdrücklichen Anweisung des
Prozeßbevollmächtigten des Beklagten es versäumt, die hypothetisch berech-
nete Berufungsbegründungsfrist einzutragen. Nach der neuen Sachdarstellung
hat sie sie eingetragen und ist später - nach der Einlegung der Berufung - an-
gewiesen worden, sie zu korrigieren, hat sie aber aus Versehen lediglich ge-
strichen.
Für eine solche wesentliche Änderung des Vortrags nach Ablauf der
Frist des § 234 Abs. 1 ZPO läßt das Gesetz keinen Raum (BGH, Beschluß vom
28. Februar 1991 aaO).
Der Beklagte trägt selbst vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe am
28. April 2000 festgestellt, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei.
Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an lief die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1
ZPO, innerhalb derer die Wiedereinsetzung beantragt werden muß. Diese Frist
war abgelaufen, als der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2000 seine neue
Sachdarstellung erstmals in den Prozeß eingeführt hat.
Blumenröhr Krohn Hah-
ne
Gerber Wagenitz