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BGH Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZB 165/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 165/08

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 17. Juli 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten der

Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.588,70 € festge-

setzt.

Gründe:

I.

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsanwältin die Zahlung von

7.000 € sowie die Freistellung von Anwaltskosten. Das Landgericht hat die Be-

klagte antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist der Beklagten am 29. Oktober

2007 zugestellt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter hat am 8. November 2007

Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am Montag, dem

31. Dezember 2007 abgelaufen.

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Am 11. Januar 2008 erkundigte sich die Berichterstatterin des Beru-

fungsgerichts fernmündlich in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Be-

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klagten, ob aus der dortigen Akte ein dem Berufungsgericht noch nicht vorlie-

gender Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ersichtlich sei.

Eine abschließende Antwort wurde nicht erteilt. Am 18. Januar 2008 wies der

Vorsitzende des Berufungsgerichts darauf hin, eine Berufungsbegründung sei

bei Gericht noch nicht eingegangen.

Am 24. Januar 2008 beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand. Zur Begründung führte ihr Prozessbevollmächtigter aus:

Er habe am 11. Januar 2008 von der Beklagten erfahren, beim Beru-

fungsgericht sei bis zum 29. Dezember 2007 keine Berufungsbegründung und

kein Verlängerungsantrag der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Er ha-

be schon am 18. Dezember 2007 einen Antrag auf Fristverlängerung diktiert

und seiner Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten L. aufge-

geben, den fertig gestellten, kuvertierten und frankierten Schriftsatz nicht mit

der übrigen Post aus dem Postausgangsfach zu einem Postbriefkasten zu brin-

gen, sondern direkt bei dem Kammergericht einzuwerfen. Er habe noch am

18. Dezember 2007 durch einen Anruf auf dem Mobiltelefon der Kanzleibe-

diensteten nachgefragt und sich von ihr die Ausführung des Auftrags bestätigen

lassen. Danach habe er sich als neuen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

den 29. Januar 2008 vermerkt.

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Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen

und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte

mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1

Sätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt

weder den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-

schutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601,

602 Rn. 9; v. 15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527 Rn. 7)

noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

ab.

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1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegrün-

det erachtet, weil weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht sei,

dass die Beklagte ohne ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevoll-

mächtigten außerstande war, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren.

Die Eintragung des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fris-

tenkalender hätte im Rahmen sorgfältiger Büroorganisation erst geschehen dür-

fen, nachdem die beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden war.

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2. Das Berufungsgericht hat damit entsprechend der gefestigten Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.

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Danach gelten für die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträ-

gen grundsätzlich entsprechende Voraussetzungen wie für die unmittelbare

Fristenkontrolle von Berufung und Berufungsbegründung. Es ist erforderlich,

das mutmaßliche Ende einer Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach

Einreichen einer Berufungsschrift im Fristenkalender einzutragen. Dieser Ver-

merk muss später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung überprüft

werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche

Frist eingetragen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99,

NJW-RR 1999, 1663; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367,

368 Rn. 11). Eine beantragte Fristverlängerung darf nicht in der Weise vorge-

merkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Ka-

lender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden

sei. Auch hierbei handelt es sich zunächst um eine hypothetische Frist, weil der

Vorsitzende die Verlängerung auch versagen oder kürzer als beantragt bemes-

sen kann. Der Eintrag des endgültigen Fristablaufs ist deshalb erst dann zuläs-

sig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist (BGH, Beschl. v.

14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, aaO; v. 10. Januar 2001 - XII ZB 127/00, BGH-

Report 2001, 483, 484; v. 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGH-Report

2002, 246, 247; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO). In jedem Fall ist durch

geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf

das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht -

festgestellt wird (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, aaO; v.

10. Januar 2001 - XII ZB 127/00, aaO; v. 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01,

aaO; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO).

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Mit der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbst eingeräumten

Verfahrensweise, nach Rücksprache mit seiner Kanzleibediensteten am

18. Dezember 2007 als neuen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den

29. Januar 2008 vermerkt zu haben, ist er diesen Anforderungen schuldhaft

nicht gerecht geworden. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht.

Damit liegt ein der Beklagten zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevoll-

mächtigten vor.

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Im Übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden

Glaubhaftmachung nicht zu beanstanden.

3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das

Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2007 - 33 O 343/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2008 - 17 U 78/07 -