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BGH Beschluss vom 16.10.2007 – VI ZB 65/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 329 Abs. 1; § 233 Fc
a) Bei Beschlüssen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschließen sollen oder
von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muss sich aus der
Urschrift ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen ist.
b) Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenka-
lender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich ge-
währt worden ist.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - LG München I
AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 17. August 2006 wird auf Kosten
der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
3.230 €.
Gründe:
I.
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Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche we-
gen eines Verkehrsunfalls geltend. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten
am 13. März 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts, mit dem die Klage ab-
gewiesen wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 13. April 2006 Berufung eingelegt.
Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Mai 2006, der am selben Tage bei dem Beru-
fungsgericht eingegangen ist, hat sie um "Fristverlängerung um einen Monat,
bis zum 15. Juni 2006" zur Berufungsbegründung gebeten. Eine Einwilligung
des Prozessgegners hat sie nicht vorgetragen.
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Am 16. Mai 2006 wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Juni
2006 verlängert, weil die Zustellung des Urteils am 13. März 2006 erfolgt sei,
und eine Mitteilung an die Parteivertreter per Telefax verfügt. Ausweislich eines
Vermerks in den Akten wurde diese Verfügung am 23. Mai 2006 ausgeführt.
Die Berufungsbegründung ging am 16. Juni 2006 (dem Tag nach Fron-
leichnam) bei dem Berufungsgericht ein. Nach dem Hinweis, dass die Beru-
fungsbegründung verspätet eingegangen sei, haben die Prozessbevollmächtig-
ten der Klägerin ausgeführt, sie hätten die Fristverlängerung bis zum 15. Juni
2006 beantragt, weil der 13. Mai 2006 ein Samstag gewesen sei. Dass die Be-
rufungsbegründungsfrist nur bis 13. Juni 2006 verlängert worden sei, sei nicht
mitgeteilt worden. Sie hätten daher davon ausgehen können, dass die Fristver-
längerung, wie beantragt, bis zum 15. Juni 2006 gewährt worden sei. Vorsorg-
lich haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wie-
dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor-
fen. Ohne Einwilligung des Gegners habe die Begründungsfrist um einen Mo-
nat, also bis 13. Juni 2006, verlängert werden können. Diese rechtlichen Erwä-
gungen ergäben sich aus dem Gesetz. Die Nichtkenntnis von einer gerichtli-
chen Entscheidung fingiere keine antragsgemäße Entscheidung. Die Klägerver-
treter seien daher verpflichtet gewesen, sich innerhalb der Begründungsfrist
nach der beantragten Entscheidung zu erkundigen.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den
II.
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Das Berufungsgericht hat im Er-
gebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen
und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Fragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellen sich nicht.
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a) Die angefochtene Entscheidung ist nicht bereits deswegen aufzuhe-
ben, weil aus ihrer Urschrift die Parteien des Rechtsstreits nicht ersichtlich sind.
Zwar ist der Beschluss formell fehlerhaft zustande gekommen, weil ein voll-
ständiges Rubrum entsprechend § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlt. Bei Beschlüs-
sen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschließen sollen oder von deren
Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muss sich aus der Urschrift
selbst ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen sein
soll. Auch wenn § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
verweist, ist allgemein anerkannt, dass auch für Beschlüsse die letztgenannte
Vorschrift entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar
2001 - XII ZB 75/00 - VersR 2002, 464; vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03 -
NJW 2003, 3136, 3137; OLG Köln BB 2001, 1498; OLG Jena, OLGR 2003,
122). Trotz dieses Rechtsmangels liegt aber ein wirksamer Beschluss vor, bei
dem unter Berücksichtigung des Urteils erster Instanz sowie des Berufungsver-
fahrens ohne weiteres ersichtlich ist, zwischen welchen Parteien der Rechts-
streit stattgefunden hat und hinsichtlich welcher Parteien der angefochtene Be-
schluss erlassen ist. Besondere Umstände, die hier eine Feststellung der Par-
teien erschweren würde, liegen nicht vor. Deshalb ist nicht allein wegen des
fehlerhaften Rubrums eine Aufhebung des Beschlusses erforderlich.
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b) Wie vom Berufungsgericht angenommen, lief die Berufungsbegrün-
dungsfrist mit dem 13. Juni 2006 ab, weil die Frist nur bis zu diesem Zeitpunkt
verlängert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB
82/07 - Rn. 8). Die Verfügung vom 16. Mai 2006 ist kein gerichtsinterner Vor-
gang geblieben, auch wenn die Klägerin geltend macht, diese Verfügung sei
ihren Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen. Ausweislich seines Schrift-
satzes vom 10. August 2006 wurde die Verfügung jedenfalls dem Beklagtenver-
treter per Fax zugeleitet. Die Verlängerung bedurfte, auch soweit sie hinter dem
Antrag der Klägervertreter zurückblieb, keiner förmlichen Zustellung, weil sie
keine Frist in Lauf setzte (BGHZ 93, 300, 305), so dass nach § 329 Abs. 2
Satz 1 ZPO die formlose Mitteilung genügte. Die Teilablehnung der Fristverlän-
gerung kann außerdem nach § 225 Abs. 3 ZPO nicht angefochten werden.
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c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin sind keine
Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie bzw. ihre
Prozessbevollmächtigten, deren Verschulden ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-
rechnen ist, ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist
einzuhalten (vgl. §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO).
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aa) Zwar kann der Klägerin kein Verschulden ihrer Prozessvertreter in-
soweit angelastet werden, als diese auf die Verlängerung der Berufungsbe-
gründungsfrist in der beantragten Weise vertrauten, nachdem sie einen ersten
Verlängerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des
§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Sep-
tember 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579, 1580; vom 13. Dezember 2005
- VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - juris Rn. 6,
jeweils m.w.N.). Demgemäß waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin
grundsätzlich auch nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbe-
gründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag recht-
zeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Senatsbeschluss vom
13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1986
- VIII ZB 6/86 - VersR 1986, 787, 788; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 -
VersR 1999, 1559, 1560).
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bb) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben aber weder darge-
tan noch glaubhaft gemacht, dass sie durch eine ordnungsgemäße Organisati-
on der Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei dafür Sorge getragen haben, dass nach
einem Fristverlängerungsantrag die Frist nicht versäumt wird.
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Für die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträgen gelten
grundsätzlich entsprechende Voraussetzungen wie für die unmittelbare Fristen-
kontrolle von Berufung und Berufungsbegründung. Danach ist es erforderlich,
das mutmaßliche Ende einer Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach
Einreichung einer Berufungsschrift im Fristenkalender einzutragen. Dieser Ver-
merk muss später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung überprüft
werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche
Frist eingetragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 -
aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999,
1663 m.w.N.). Die Eintragung nur vorläufig berechneter bzw. hypothetischer
Fristen birgt nämlich eine Gefahrenquelle, weil sie leicht darüber hinwegtäu-
schen kann, dass das wirkliche Fristende auf einen anderen Tag als angenom-
men fällt. Dementsprechend darf eine beantragte Fristverlängerung nicht in der
Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der
Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewil-
ligt worden sei. Auch hierbei handelt es sich nämlich zunächst um eine hypo-
thetische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum
als beantragt bewilligen kann. Der Eintrag des endgültigen Fristablaufs ist des-
halb erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist
(vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - aaO; BGH, Beschlüs-
se vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - aaO; vom 10. Januar 2001 - XII ZB
127/00 - BGH-Report 2001, 483, 484; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 -
BGH-Report 2002, 246, 247). In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der
Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. Se-
natsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - aaO; BGH, Beschlüsse vom
14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - aaO; vom 10. Januar 2001 - XII ZB 127/00 - aaO;
vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - aaO; vom 15. August 2007 - XII ZB
82/07 - Rn. 16).
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Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs enthält keinen Vortrag
dazu, dass im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin solche organisa-
torischen Maßnahmen vorgesehen waren. Diese durften aber entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde auf die Gewährung der beantragten Frist-
verlängerung nicht so lange vertrauen, wie sie keine anders lautende Nachricht
von dem Gericht erhielten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB
14/06 - aaO Rn. 8). Sie hätten sich vielmehr rechtzeitig über das wirkliche Ende
der Frist, gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht, Gewissheit verschaffen
müssen, nachdem keine entsprechende Verfügung zugegangen war. Der Um-
stand, dass nach § 224 Abs. 3 ZPO entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet wird, hier
also von dem Tag an, an dem die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist unter
Berücksichtigung des ursprünglichen Fristendes an einem Sonnabend abgelau-
fen wäre (§ 222 Abs. 2 ZPO), ändert hieran nichts. Diese Besonderheit hätte
die Prozessbevollmächtigten allenfalls zu einer besonderen Sorgfalt bei der
Fristenkontrolle veranlassen können.
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d) Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das
Berufungsgericht die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 16.02.2006 - 332 C 10492/05 -
LG München I, Entscheidung vom 17.08.2006 - 17 S 7048/06 -