BGH Urteil vom 18.01.2001 – I ZR 175/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 18. Januar 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
buendgens
MarkenG § 15 Abs. 2
Zu den Grundsätzen für die Auslegung einer schuldrechtlichen Gestattung der Verwendung einer Unternehmenskennzeichnung, insbesondere für den Fall des Endes der zugrunde liegenden Zusammenarbeit der Vertragsparteien.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2001 - I ZR 175/98 - OLG Köln LG Köln
Der
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juni 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien stehen beim Vertrieb von Maschinen zur Drahtbearbeitung
im Wettbewerb.
Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin war seit 1982 Gesellschafter
und Geschäftsführer der "F.W. B. GmbH & Co. KG" (im folgenden:
Gemeinschuldnerin) gewesen. Dieses seit dem Jahre 1864 bestehende
Unternehmen ist im Jahre 1991 in Konkurs gefallen und inzwischen liquidiert
worden.
Im April 1991 gründete der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die
Klägerin, die zunächst als "BM V. GmbH" firmierte. Spätestens seit dem
Jahre 1992 benutzt die Klägerin die Bezeichnung "buendgens" in ihrer
Werbung. Im Jahre 1996 änderte sie ihre Firma in die auch jetzt noch
verwendete Bezeichnung "buendgens BM V. GmbH".
Der Beklagte zu 2 ist seit Anfang der 80er Jahre in der Branche der
Spezialmaschinen für die Drahtindustrie tätig; gegen Ende der 80er Jahre
wurde er bzw. eine nach ihm benannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu
Konkurrenten der Gemeinschuldnerin. Ab November/Dezember 1990 kam es
zu Gesprächen zwischen ihm und dem späteren Geschäftsführer der Klägerin.
Gegenstand der Erörterungen war die Frage, ob und in welcher Form der
Beklagte zu 2 die Gemeinschuldnerin entweder übernehmen oder sich an ihr
beteiligen werde. Im Rahmen dieser Überlegungen gründete der Beklagte zu 2
am 29. April 1991 die Beklagte zu 1, die anfangs als "J. Maschinenbau
GmbH" firmierte.
Unter dem 7. Mai 1991 trafen er und der (nunmehrige) Geschäftsführer
der Klägerin eine Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit bei der
Fortführung des Produktionsprogramms der Gemeinschuldnerin. Danach sollte
eine von dem Beklagten zu 2 vorzuschlagende Handelsgesellschaft
im
einzelnen aufgelistete Gegenstände zum 30. Juni 1991 aus der Konkursmasse
der Gemeinschuldnerin erwerben, sofern der Geschäftsführer der Klägerin
zuvor auf seine Rechte an den Zeichnungen, dem Know how usw. verzichtete.
Die Produktion
sollte ab dem 1. Juli 1991 durch eine
"J.
Betriebsgesellschaft mbH" aufgenommen werden. Die Klägerin, die den
Vertrieb der Produktpalette der Gemeinschuldnerin übernommen hatte, sollte
von diesem Zeitpunkt an deren Betriebsstätte mieten und als Lager sowie für
Vorführungen und Bürozwecke nutzen. Sie sollte zunächst den Vertrieb
fortsetzen, bis dieser nach endgültiger Einstellung des Betriebs der
Gemeinschuldnerin von der erwähnten Betriebsgesellschaft übernommen
werden sollte. Von diesem Zeitpunkt an sollte die Klägerin als
Handelsvertreterin
tätig werden. Hintergrund dieser Ausgestaltung der
Fortsetzungsvereinbarung war die Sorge der Beteiligten,
in die
Arbeitsverhältnisse der zahlreichen Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin, die
sämtlich entlassen worden waren, eintreten zu müssen.
Nachdem die Betriebstätigkeit der Gemeinschuldnerin eingestellt
worden war, traf der Beklagte zu 2 mit der kurz zuvor gegründeten Beklagten
zu 1 am 1. Juli 1991 eine Abgrenzungsvereinbarung, nach der die Beklagte
zu 1 die Produktpalette der Gemeinschuldnerin produzieren und vertreiben
sollte. Im Oktober 1991 erfolgte der Verkauf der Maschinen und des Inventars
der Gemeinschuldnerin an die Handelsgesellschaft. Von dieser erwarb die
Beklagte zu 1 im November 1991 die für die Neuaufnahme des Betriebs
erforderlichen Anlagen. Noch im Jahre 1991 nahm die Klägerin ihre in der
Vereinbarung vorgesehene Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte zu 1 auf.
Am 31. Dezember 1991 stellte der Konkursverwalter den Geschäftsbetrieb der
Gemeinschuldnerin endgültig ein.
Im Jahre 1992 änderte die Beklagte zu 1 ihre Firmierung in "J. -b.
GmbH"; inzwischen firmiert sie seit 1996 als "J. -B. Maschinenbau
GmbH".
Nachdem es zwischen den Parteien zu Spannungen gekommen war,
legten diese in einem Handelsvertretervertrag vom 24. August 1993 und in
einer auf den 23. August 1993 datierten Anlage zu diesem Vertrag das
zwischen ihnen bestehende Handelsvertreterverhältnis und die weiteren
Voraussetzungen einer zukünftigen Zusammenarbeit fest.
Im April 1995 wurde der Handelsvertretervertrag zum 31. August 1995
gekündigt. Seitdem ist die Geschäftsbeziehung der Parteien beendet.
Am 24. April 1995 meldete die Beklagte zu 1 die Wort-/Bildmarke
Nr. 395 16 711 "buendgens" an; diese wurde am 28. Februar 1996 in das
Markenregister eingetragen.
Am 12. April 1996 meldete die Klägerin ihrerseits die Wortmarke
Nr. 396 17 636 "buendgens" an, die am 5. Juli 1996 eingetragen wurde. Gegen
diese Markenanmeldung hat die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer Marke Wider-
spruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.
Die Klägerin hat behauptet, der Konkursverwalter der Gemeinschuld-
nerin habe ihr Anfang April 1991 u.a. das Recht übertragen, die Firma der
Gemeinschuldnerin einzeln oder in Verbindung mit anderen Bestandteilen
sowie die besonderen Geschäftsbezeichnungen und die Kundendatei im
geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Das habe sie seit Beginn ihrer Ge-
schäftstätigkeit auch getan. Sie hat die Auffassung vertreten, seit der Übertra-
gung durch den Konkursverwalter habe sie die Bezeichnung "buendgens" als
besondere Geschäftsbezeichnung genutzt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
I. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-
teilen,
1. es zu unterlassen,
im
geschäftlichen Verkehr
zur Bezeichnung
eines
Geschäftsbetriebs, der sich mit dem Vertrieb von Ver- und
Bearbeitungsmaschinen für die Drahtindustrie und/oder mit
dem Stauchen, Kaltumformen, Biegen, Schneiden und
Richten von Draht befaßt, das Kennzeichen "buendgens" zu
verwenden, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
2. (nur die Beklagte zu 1)
in die Löschung der Marke
Nr. 395 16 711 "buendgens" gegenüber dem Deutschen
Patentamt einzuwilligen;
3. (nur die Beklagte zu 1) den gegen die Marke Nr. 396 17 636
"buendgens" erhobenen Widerspruch zurückzunehmen;
4. sämtliche Geschäftsdrucksachen, die mit dem Logo
"buendgens" gekennzeichnet sind, zu vernichten;
5. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem
Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I 1 bisher begangen
haben, insbesondere welche Umsätze sie insoweit getätigt
haben und welche Werbemaßnahmen sie hierfür veranlaßt
haben, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und
DM-Werten;
II. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den
zu Ziffer I 1 gekennzeichneten Handlungen bisher entstanden ist
und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie bestreiten die
Vereinbarung der Klägerin mit dem Konkursverwalter über das Recht, die
Bezeichnung "buendgens" zu verwenden, und behaupten im übrigen, die
Klägerin verwende die Bezeichnung selbst erst seit 1992. Sie haben weiter die
Auffassung vertreten, die Klägerin habe der Beklagten zu 1 das Recht verkauft,
die Bezeichnung "buendgens" zu benutzen, zumindest habe sie es ihr seit
1991 gestattet. Zwischen den Parteien habe nämlich Einigkeit bestanden, daß
die Beklagte zu 1 die Prospekte der Gemeinschuldnerin, für welche und
weitere technische Dokumentationen sie einen Betrag von 50.000 DM an die
Klägerin zu zahlen gehabt habe, zur Bewerbung ihrer eigenen Produkte nutzen
sollte. Entsprechend habe sie, die Beklagte zu 1, in der Folgezeit das Material
- und zwar mit einem auf sie hinweisenden Aufkleber auf der Rückseite -
verwendet und tue dies auch weiterhin. Auf diesen Prospekten sei der
Schriftzug
"buendgens" vielfach
in Alleinstellung angebracht. Dieses
Prospektmaterial habe im übrigen ebenfalls die Klägerin - versehen mit einem
weiteren auf sie hinweisenden Aufkleber - während der Zeit
ihrer
Handelsvertretertätigkeit verwendet. Der Löschungsanspruch sei darüber
hinaus auch deswegen unbegründet, weil die Klägerin die Benutzung des
Zeichens "buendgens" durch sie, die Beklagte zu 1, seit mehr als fünf Jahren
dulde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen,
verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat es für zweifelhaft gehalten, ob der
Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin das Kennzeichnungsrecht an der
umstrittenen Bezeichnung wirksam auf die Klägerin habe übertragen können
und übertragen habe. Es hat die geltend gemachten Ansprüche auf der
Vereinbarungen der Parteien auch die Beklagte zu 1 dazu berechtigt sei, die
Bezeichnung für ihr Unternehmen zu benutzen. Ungeachtet dessen seien
sämtliche etwaigen Ansprüche der Klägerin verwirkt.
Zwar habe die Klägerin die Bezeichnung "buendgens"
für
ihr
Unternehmen als besondere Geschäftsbezeichnung, also
firmenmäßig,
benutzt. Das Recht der Beklagten zu 1, die Bezeichnung "buendgens"
ebenfalls zu führen, ergebe sich, auch wenn es nicht ausdrücklich schriftlich
niedergelegt sei, aus den Vereinbarungen der Parteien. Obwohl der Beklagte
zu 2 das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nicht direkt übernommen habe,
sei es doch er und nicht die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer gewesen, der
mit wirtschaftlichen Mitteln die weitere Nutzung der noch vorhandenen
Vermögenswerte ermöglicht habe. Schon aus diesem Grunde liege die
Annahme nahe, daß das Recht der Beklagten zu 1, die Bezeichnung der
Gemeinschuldnerin weiterzuführen, Bestandteil der Vereinbarungen gewesen
sei, zumal eine Trennung von Firma und Geschäftsbetrieb rechtlich nicht
möglich sei. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände
ergebe die Auslegung der verschiedenen Vereinbarungen, insbesondere
derjenigen vom 7. Mai 1991 und vom 23. August 1993 auch, daß die Beklagte
zu 1 im Verhältnis der Parteien untereinander berechtigt sein sollte, die
Bezeichnung "buendgens" weiterzuführen. Das werde durch die tatsächliche
Handhabung bestätigt. Die Beklagte zu 1 habe nämlich in der Folgezeit die
Bezeichnung unbeanstandet tatsächlich für ihr Unternehmen benutzt.
Auch dem Handelsvertretervertrag könne entnommen werden, daß
- wenn auch neben der Klägerin - die Beklagte zu 1 ebenfalls berechtigt sein
sollte, die Bezeichnung "buendgens" zu führen.
Erfolge danach die Benutzung der strittigen Bezeichnung durch die
Beklagte zu 1 nicht unbefugt, weil der Beklagte zu 2 aufgrund der getroffenen
Vereinbarungen berechtigt sei, die Bezeichnung "buendgens" zu verwenden,
seien nicht nur der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, sondern ebenso
alle anderen Ansprüche nicht begründet. Das gelte auch für den geltend
gemachten Löschungsanspruch, weil sich das Recht, die Bezeichnung zu
verwenden, ohne weiteres auch auf eine zeichenmäßige Benutzung, also eine
solche als Marke beziehe. Ebensowenig sei der Anspruch auf Rücknahme des
Widerspruchs gegen die Marke Nr. 396 17 636 begründet.
Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls
verwirkt. Die Beklagte zu 1 habe von Beginn ihrer Tätigkeit an, also seit dem
Jahre 1991, ihr Unternehmen unter Verwendung der Bezeichnung "buendgens"
aufgebaut. Hiervon habe die Klägerin als Vertreiberin bzw. später als
Handelsvertreterin schon mit Blick auf die damalige Zusammenarbeit von
Anfang an gewußt, zumindest habe die Kenntnis aber seit dem Jahre 1993
aufgrund der Verwendung der Prospekte bestanden. In dieser Situation hätte
es ihr oblegen, zur Vermeidung des Verwirkungseinwandes alsbald Einwände
gegen die angeblich ungerechtfertigte Benutzung des Zeichens zu erheben.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das
Berufungsgericht gemäß § 152 MarkenG seiner Prüfung die Vorschriften des
Markengesetzes und des § 16 UWG zugrunde gelegt. Die angegriffene
Bezeichnung und das Klagekennzeichen sind sich schon vor Inkrafttreten des
Markengesetzes im Markt begegnet, so daß nach § 153 Abs. 1 MarkenG die
geltend gemachten Ansprüche nur dann gegeben sind, wenn sie der Klägerin
sowohl nach den Vorschriften des Markengesetzes zustehen als auch nach
dem früheren § 16 UWG zugestanden haben. Dies wirkt sich allerdings auf die
Beurteilung des Streitfalls nicht aus, weil, wie der Bundesgerichtshof
verschiedentlich betont hat (BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999,
581, 582 = WRP 1999, 519 - Max, m.w.N.; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98,
WRP 2001, 273, 275 = MarkenR 2001, 54 - DB Immobilienfonds), die Vor-
schriften des früheren § 16 UWG weitgehend unter Beibehaltung des bis dahin
2. Das Berufungsgericht hat bisher unaufgeklärt gelassen, ob die
Klägerin die von ihr an der Unternehmensbezeichnung "buendgens" geltend
gemachten Rechte wirksam vom Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin
erworben hat. Hiervon ist in der Revisionsinstanz auszugehen. Die von der
Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang erhobene Gegenrüge, einer
Übertragung der Bezeichnung "buendgens" durch den Konkursverwalter auf
die Klägerin stehe bereits entgegen, daß die Gemeinschuldnerin in dieser
Weise selbst nicht firmiert habe und die besondere Verwendungsart mit
Umrahmung erstmals im Jahre 1992 aufgetaucht sei, greift nicht durch. Von der
besonderen Schreibweise der in Rede stehenden Bezeichnung (mit Minuskeln
und ohne Umlaut) ist beispielsweise in den von den Beklagten als Anlagen B 5
bis B 8 vorgelegten Prospekten der Gemeinschuldnerin Gebrauch gemacht
worden. Auf die Umrahmung kommt es nicht maßgeblich an, weil die
angegriffene Bezeichnung
in dieser besonderen Verwendungsart nur
Gegenstand des Insbesondere-Teils des Antrags zu Ziff. I. 1. ist.
3. Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, daß sich das
Recht der Beklagten, die Bezeichnung "buendgens" zu führen, aus den
Vereinbarungen der Parteien ergebe. Es
ist deshalb auch
in der
Revisionsinstanz zugrunde zu legen, daß sich die von den Beklagten geltend
gemachte Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "buendgens" nicht aus
einem eigenständigen Rechtserwerb an der Firmenbezeichnung, etwa von
einem Dritten, ergeben kann, sondern nur daraus, daß die Klägerin der
Beklagten eine entsprechende Verwendung gestattet hat.
Das Berufungsgericht ist auch zutreffend und in der Revisionsinstanz
unbeanstandet davon ausgegangen, die Beklagten hätten die im Streit
befindliche Firmenbezeichnung nicht in dinglicher Weise von der Klägerin
erworben. Es fehlt an jeder tatsächlichen Feststellung für die Annahme einer
Übertragung des entsprechenden Teils des Geschäftsbetriebs, auf die es für
eine wirksame Übertragung ankommen würde (vgl. Althammer/Klaka, Marken-
gesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 75; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 Rdn. 106c;
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 40).
4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Klägerin habe der Beklagten zu 1 gestattet, die
Bezeichnung "buendgens" für ihr Unternehmen zu verwenden.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich eine solche
Gestattung, auch wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich niedergelegt sei, aus
den Vereinbarungen der Parteien ergebe. Es hat seiner Beurteilung zugrunde
gelegt, daß es - wenn auch eine unmittelbare Übernahme des Betriebs der
Gemeinschuldnerin durch den Beklagten zu 2 nicht stattgefunden habe - dieser
gewesen sei, der zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin die Maß-
nahmen ergriffen habe, die eine Fortführung der Produktion und des Vertriebs
der Waren durch den Beklagten zu 2 und die Klägerin ermöglichen sollten.
Deshalb spreche alles dafür, daß auch das Recht, ebenfalls die Bezeichnung
"buendgens" zu benutzen, ungeschriebener Inhalt der Vereinbarung vom 7.
Mai 1991 gewesen sei. Diese Auslegung werde durch die Anlage zum
Handelsvertretervertrag bestätigt. In dieser komme die wirtschaftliche Vormacht
des Beklagten zu 2 zum Ausdruck, so daß die Vereinbarung über den Hinweis
an die Kunden, daß die Beklagte zu 1 das Programm der Gemeinschuldnerin
weiterführe und die Klägerin lediglich die Vertriebsaufgaben im Auftrag der
Beklagten zu 1 durchführe, lediglich in dem Sinne verstanden werden könne,
daß die Klägerin nur neben der Beklagten zu 1 das umstrittene Zeichen führen
dürfe.
b) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern; sie schöpft - wie die
Revision mit Recht rügt - den vorgetragenen Sachverhalt nicht aus und stimmt
auch mit in der Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrundsätzen nicht
überein.
aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der Vereinbarungen
der Parteien den Grundsatz unerörtert gelassen, daß über ein Rechtsgeschäft
aufgenommene Urkunden grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit und
Vollständigkeit
für sich haben. Dem Berufungsurteil
lassen sich keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß dies hier in Zweifel zu ziehen ist. Bei den
streitgegenständlichen Vereinbarungen sprechen besonders auch deren
Umfang und die ins Einzelne gehenden Regelungen eher für das Gegenteil. Es
fehlt deshalb an einem Anhalt dafür, daß die Parteien gerade eine Regelung
über die Benutzung der umstrittenen Bezeichnung nicht schriftlich erfaßt haben
sollten.
bb) Die Revision rügt weiter mit Erfolg, das Berufungsgericht habe auch
unberücksichtigt gelassen, daß bei der Auslegung von Verträgen die
Interessen beider Parteien in die Würdigung einzubeziehen sind. Allein aus der
wirtschaftlichen Übermacht des Beklagten zu 2 durfte es daher nicht ohne
weiteres ableiten, daß eine Regelung, die allein der Klägerin die Verwendung
der umstrittenen Bezeichnung vorbehalte, kaum vorstellbar sei. Es hätte in
seine Beurteilung einbeziehen müssen, daß die Klägerin bereits vor der
Vereinbarung vom 7. Mai 1991, nämlich im April 1991, von dem damaligen
Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gegründet worden war und deren
Programm weitergeführt hatte. Dieser zeitliche Ablauf und die personelle
Verbindung legen es nahe, daß auch die Klägerin an die Tradition und den
good will des seit 1864 bestehenden Unternehmens anknüpfen wollte.
Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auch nicht damit
auseinandergesetzt, daß erfahrungsgemäß eine schuldrechtliche Gestattung
der Verwendung einer Geschäftsbezeichnung aufgrund einer Zusammenarbeit
von Unternehmen nach der Beendigung dieser Zusammenarbeit, wie sie im
Streitfall durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages erfolgt ist, nicht
ohne weiteres erhalten bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR
1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; Urt. v. 21.4.1994
- I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 f. = WRP 1994, 536 - Virion; Urt. v.
20.2.1997 - I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 906 = WRP 1997, 1081
- GARONOR). Für die darüber noch hinausgehende Annahme des
Berufungsgerichts, das Recht der Klägerin an der umstrittenen Bezeichnung
sei auf das Ende der Zusammenarbeit der Parteien befristet gewesen, läßt sich
den getroffenen Feststellungen kein hinreichender Grund entnehmen.
cc) Soweit das Berufungsgericht seine Beurteilung auch darauf gestützt
hat, daß die Parteien die Verwendung der Bezeichnung tatsächlich im Sinn der
von ihm angenommenen Vereinbarung gehandhabt hätten, beanstandet die
Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der
Klägerin unberücksichtigt gelassen hat. Das Berufungsgericht hat angeführt,
die Beklagte zu 1 habe die vorhandenen Prospekte, in denen die Bezeichnung
"buendgens" vielfach erscheint, absprachegemäß verwendet, ein anderer als
sie habe mit der Bezeichnung "buendgens" nicht gemeint sein können. Das
steht ebenso im Widerspruch zu dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin,
auch sie habe auf den Prospekten ihren eigenen Firmennamen angebracht,
wie die auch aus dem Handelsvertretervertrag ersichtliche Tatsache, daß allein
die Klägerin für den Vertrieb verantwortlich gewesen ist, so daß alle
Außenkontakte über die Klägerin gelaufen sind und es deshalb naheliegen
könnte, daß die Kunden die Verwendung der Bezeichnung in erster Linie oder
jedenfalls auch der Klägerin zurechneten. Dafür spricht neben dem
gemeinsamen Interesse der Parteien, daß die Waren unter der Bezeichnung
"buendgens"
in den Verkehr gebracht wurden, auch die vorerwähnte
Vereinbarung im Handelsvertretervertrag, daß die Klägerin gegenüber den
Kunden klarzustellen habe, daß die Produktion durch die Beklagte zu 1 erfolge.
c) Kann demnach auf der gegenwärtigen Beurteilungsgrundlage eine
Berechtigung der Beklagten zur Verwendung der umstrittenen Bezeichnung
nicht angenommen werden, kann die Klageabweisung mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
5. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung auch damit begründet,
daß etwaige Ansprüche verwirkt wären. Das ist ebenfalls nicht frei von
Rechtsfehlern. Es
fehlt
insoweit an der
für eine derartige Annahme
erforderlichen Tatsachengrundlage.
In der Revisionsinstanz muß davon ausgegangen werden, daß die
Klägerin den Beklagten jedenfalls während der laufenden Zusammenarbeit die
Verwendung der Bezeichnung "buendgens" gestattet hat. Deshalb war die
Klägerin zumindest bis zum Ende dieser Zusammenarbeit gehindert, ihr
Ausschließlichkeitsrecht gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Eine
Verwirkung kann demnach nur insoweit in Betracht gezogen werden, als die
Klägerin nicht nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages gegen die
fortdauernde Verwendung der Bezeichnung durch die Beklagten vorgegangen
ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 778 = WRP
1988, 665 - PPC). Feststellungen dazu, daß die Beklagten die Bezeichnung
weiterhin verwendet haben und die Klägerin hiervon Kenntnis gehabt hat, hat
das Berufungsgericht nicht getroffen. Darüber hinaus hat die Klägerin die
vorliegende Klage knapp zwei Jahre nach der Beendigung des Handelsver-
treterverhältnisses erhoben, so daß auch deshalb auf der gegebenen Tat-
sachengrundlage nicht von einem hinreichenden Zeitraum der Untätigkeit mit
der möglichen Folge einer Verwirkung ausgegangen werden kann.
6. Das Berufungsgericht wird, soweit es nicht bei seiner erneuten
Beurteilung unter Einbeziehung der bisher nicht genügend beachteten
Gesichtspunkte wiederum zur Annahme einer Berechtigung der Beklagten zur
Führung der Bezeichnung "buendgens" kommen sollte, zu prüfen haben, ob
die Klägerin überhaupt Inhaberin der Rechte an der Bezeichnung durch deren
Erwerb vom Konkursverwalter geworden ist und sich deshalb der Verwendung
dieser Bezeichnung durch die Beklagten widersetzen kann. Hiervon hängt es
auch ab, ob die übrigen geltendgemachten Ansprüche gegeben sind.
Bezüglich des Löschungsanspruchs betreffend die Marke Nr. 395 16
711 wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu beachten haben, daß die
Gestattung der Benutzung einer Geschäftsbezeichnung nicht ohne weiteres die
Gestattung ihrer Anmeldung als Marke beinhaltet (vgl. zur umgekehrten
Konstellation BGH, Urt. v. 8.2.1996 - I ZR 216/93, GRUR 1996, 422 = WRP
1996, 541 - J.C. Winter).
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher