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BGH Urteil vom 18.01.2001 – I ZR 175/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 18. Januar 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

buendgens

MarkenG § 15 Abs. 2

Zu den Grundsätzen für die Auslegung einer schuldrechtlichen Gestattung der Verwendung einer Unternehmenskennzeichnung, insbesondere für den Fall des Endes der zugrunde liegenden Zusammenarbeit der Vertragsparteien.

BGH, Urt. v. 18. Januar 2001 - I ZR 175/98 - OLG Köln LG Köln

Der

I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und

Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juni 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien stehen beim Vertrieb von Maschinen zur Drahtbearbeitung

im Wettbewerb.

Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin war seit 1982 Gesellschafter

und Geschäftsführer der "F.W. B. GmbH & Co. KG" (im folgenden:

Gemeinschuldnerin) gewesen. Dieses seit dem Jahre 1864 bestehende

Unternehmen ist im Jahre 1991 in Konkurs gefallen und inzwischen liquidiert

worden.

Im April 1991 gründete der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die

Klägerin, die zunächst als "BM V. GmbH" firmierte. Spätestens seit dem

Jahre 1992 benutzt die Klägerin die Bezeichnung "buendgens" in ihrer

Werbung. Im Jahre 1996 änderte sie ihre Firma in die auch jetzt noch

verwendete Bezeichnung "buendgens BM V. GmbH".

Der Beklagte zu 2 ist seit Anfang der 80er Jahre in der Branche der

Spezialmaschinen für die Drahtindustrie tätig; gegen Ende der 80er Jahre

wurde er bzw. eine nach ihm benannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu

Konkurrenten der Gemeinschuldnerin. Ab November/Dezember 1990 kam es

zu Gesprächen zwischen ihm und dem späteren Geschäftsführer der Klägerin.

Gegenstand der Erörterungen war die Frage, ob und in welcher Form der

Beklagte zu 2 die Gemeinschuldnerin entweder übernehmen oder sich an ihr

beteiligen werde. Im Rahmen dieser Überlegungen gründete der Beklagte zu 2

am 29. April 1991 die Beklagte zu 1, die anfangs als "J. Maschinenbau

GmbH" firmierte.

Unter dem 7. Mai 1991 trafen er und der (nunmehrige) Geschäftsführer

der Klägerin eine Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit bei der

Fortführung des Produktionsprogramms der Gemeinschuldnerin. Danach sollte

eine von dem Beklagten zu 2 vorzuschlagende Handelsgesellschaft

im

einzelnen aufgelistete Gegenstände zum 30. Juni 1991 aus der Konkursmasse

der Gemeinschuldnerin erwerben, sofern der Geschäftsführer der Klägerin

zuvor auf seine Rechte an den Zeichnungen, dem Know how usw. verzichtete.

Die Produktion

sollte ab dem 1. Juli 1991 durch eine

"J.

Betriebsgesellschaft mbH" aufgenommen werden. Die Klägerin, die den

Vertrieb der Produktpalette der Gemeinschuldnerin übernommen hatte, sollte

von diesem Zeitpunkt an deren Betriebsstätte mieten und als Lager sowie für

Vorführungen und Bürozwecke nutzen. Sie sollte zunächst den Vertrieb

fortsetzen, bis dieser nach endgültiger Einstellung des Betriebs der

Gemeinschuldnerin von der erwähnten Betriebsgesellschaft übernommen

werden sollte. Von diesem Zeitpunkt an sollte die Klägerin als

Handelsvertreterin

tätig werden. Hintergrund dieser Ausgestaltung der

Fortsetzungsvereinbarung war die Sorge der Beteiligten,

in die

Arbeitsverhältnisse der zahlreichen Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin, die

sämtlich entlassen worden waren, eintreten zu müssen.

Nachdem die Betriebstätigkeit der Gemeinschuldnerin eingestellt

worden war, traf der Beklagte zu 2 mit der kurz zuvor gegründeten Beklagten

zu 1 am 1. Juli 1991 eine Abgrenzungsvereinbarung, nach der die Beklagte

zu 1 die Produktpalette der Gemeinschuldnerin produzieren und vertreiben

sollte. Im Oktober 1991 erfolgte der Verkauf der Maschinen und des Inventars

der Gemeinschuldnerin an die Handelsgesellschaft. Von dieser erwarb die

Beklagte zu 1 im November 1991 die für die Neuaufnahme des Betriebs

erforderlichen Anlagen. Noch im Jahre 1991 nahm die Klägerin ihre in der

Vereinbarung vorgesehene Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte zu 1 auf.

Am 31. Dezember 1991 stellte der Konkursverwalter den Geschäftsbetrieb der

Gemeinschuldnerin endgültig ein.

Im Jahre 1992 änderte die Beklagte zu 1 ihre Firmierung in "J. -b.

GmbH"; inzwischen firmiert sie seit 1996 als "J. -B. Maschinenbau

GmbH".

Nachdem es zwischen den Parteien zu Spannungen gekommen war,

legten diese in einem Handelsvertretervertrag vom 24. August 1993 und in

einer auf den 23. August 1993 datierten Anlage zu diesem Vertrag das

zwischen ihnen bestehende Handelsvertreterverhältnis und die weiteren

Voraussetzungen einer zukünftigen Zusammenarbeit fest.

Im April 1995 wurde der Handelsvertretervertrag zum 31. August 1995

gekündigt. Seitdem ist die Geschäftsbeziehung der Parteien beendet.

Am 24. April 1995 meldete die Beklagte zu 1 die Wort-/Bildmarke

Nr. 395 16 711 "buendgens" an; diese wurde am 28. Februar 1996 in das

Markenregister eingetragen.

Am 12. April 1996 meldete die Klägerin ihrerseits die Wortmarke

Nr. 396 17 636 "buendgens" an, die am 5. Juli 1996 eingetragen wurde. Gegen

diese Markenanmeldung hat die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer Marke Wider-

spruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

Die Klägerin hat behauptet, der Konkursverwalter der Gemeinschuld-

nerin habe ihr Anfang April 1991 u.a. das Recht übertragen, die Firma der

Gemeinschuldnerin einzeln oder in Verbindung mit anderen Bestandteilen

sowie die besonderen Geschäftsbezeichnungen und die Kundendatei im

geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Das habe sie seit Beginn ihrer Ge-

schäftstätigkeit auch getan. Sie hat die Auffassung vertreten, seit der Übertra-

gung durch den Konkursverwalter habe sie die Bezeichnung "buendgens" als

besondere Geschäftsbezeichnung genutzt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

I. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-

teilen,

1. es zu unterlassen,

im

geschäftlichen Verkehr

zur Bezeichnung

eines

Geschäftsbetriebs, der sich mit dem Vertrieb von Ver- und

Bearbeitungsmaschinen für die Drahtindustrie und/oder mit

dem Stauchen, Kaltumformen, Biegen, Schneiden und

Richten von Draht befaßt, das Kennzeichen "buendgens" zu

verwenden, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:

2. (nur die Beklagte zu 1)

in die Löschung der Marke

Nr. 395 16 711 "buendgens" gegenüber dem Deutschen

Patentamt einzuwilligen;

3. (nur die Beklagte zu 1) den gegen die Marke Nr. 396 17 636

"buendgens" erhobenen Widerspruch zurückzunehmen;

4. sämtliche Geschäftsdrucksachen, die mit dem Logo

"buendgens" gekennzeichnet sind, zu vernichten;

5. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem

Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I 1 bisher begangen

haben, insbesondere welche Umsätze sie insoweit getätigt

haben und welche Werbemaßnahmen sie hierfür veranlaßt

haben, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und

DM-Werten;

II. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner

verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den

zu Ziffer I 1 gekennzeichneten Handlungen bisher entstanden ist

und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie bestreiten die

Vereinbarung der Klägerin mit dem Konkursverwalter über das Recht, die

Bezeichnung "buendgens" zu verwenden, und behaupten im übrigen, die

Klägerin verwende die Bezeichnung selbst erst seit 1992. Sie haben weiter die

Auffassung vertreten, die Klägerin habe der Beklagten zu 1 das Recht verkauft,

die Bezeichnung "buendgens" zu benutzen, zumindest habe sie es ihr seit

1991 gestattet. Zwischen den Parteien habe nämlich Einigkeit bestanden, daß

die Beklagte zu 1 die Prospekte der Gemeinschuldnerin, für welche und

weitere technische Dokumentationen sie einen Betrag von 50.000 DM an die

Klägerin zu zahlen gehabt habe, zur Bewerbung ihrer eigenen Produkte nutzen

sollte. Entsprechend habe sie, die Beklagte zu 1, in der Folgezeit das Material

- und zwar mit einem auf sie hinweisenden Aufkleber auf der Rückseite -

verwendet und tue dies auch weiterhin. Auf diesen Prospekten sei der

Schriftzug

"buendgens" vielfach

in Alleinstellung angebracht. Dieses

Prospektmaterial habe im übrigen ebenfalls die Klägerin - versehen mit einem

weiteren auf sie hinweisenden Aufkleber - während der Zeit

ihrer

Handelsvertretertätigkeit verwendet. Der Löschungsanspruch sei darüber

hinaus auch deswegen unbegründet, weil die Klägerin die Benutzung des

Zeichens "buendgens" durch sie, die Beklagte zu 1, seit mehr als fünf Jahren

dulde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung ist erfolglos geblieben.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen,

verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat es für zweifelhaft gehalten, ob der

Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin das Kennzeichnungsrecht an der

umstrittenen Bezeichnung wirksam auf die Klägerin habe übertragen können

und übertragen habe. Es hat die geltend gemachten Ansprüche auf der

Grundlage von §§ 5, 15 MarkenG deshalb verneint, weil nach den

Vereinbarungen der Parteien auch die Beklagte zu 1 dazu berechtigt sei, die

Bezeichnung für ihr Unternehmen zu benutzen. Ungeachtet dessen seien

sämtliche etwaigen Ansprüche der Klägerin verwirkt.

Zwar habe die Klägerin die Bezeichnung "buendgens"

für

ihr

Unternehmen als besondere Geschäftsbezeichnung, also

firmenmäßig,

benutzt. Das Recht der Beklagten zu 1, die Bezeichnung "buendgens"

ebenfalls zu führen, ergebe sich, auch wenn es nicht ausdrücklich schriftlich

niedergelegt sei, aus den Vereinbarungen der Parteien. Obwohl der Beklagte

zu 2 das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nicht direkt übernommen habe,

sei es doch er und nicht die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer gewesen, der

mit wirtschaftlichen Mitteln die weitere Nutzung der noch vorhandenen

Vermögenswerte ermöglicht habe. Schon aus diesem Grunde liege die

Annahme nahe, daß das Recht der Beklagten zu 1, die Bezeichnung der

Gemeinschuldnerin weiterzuführen, Bestandteil der Vereinbarungen gewesen

sei, zumal eine Trennung von Firma und Geschäftsbetrieb rechtlich nicht

möglich sei. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände

ergebe die Auslegung der verschiedenen Vereinbarungen, insbesondere

derjenigen vom 7. Mai 1991 und vom 23. August 1993 auch, daß die Beklagte

zu 1 im Verhältnis der Parteien untereinander berechtigt sein sollte, die

Bezeichnung "buendgens" weiterzuführen. Das werde durch die tatsächliche

Handhabung bestätigt. Die Beklagte zu 1 habe nämlich in der Folgezeit die

Bezeichnung unbeanstandet tatsächlich für ihr Unternehmen benutzt.

Auch dem Handelsvertretervertrag könne entnommen werden, daß

- wenn auch neben der Klägerin - die Beklagte zu 1 ebenfalls berechtigt sein

sollte, die Bezeichnung "buendgens" zu führen.

Erfolge danach die Benutzung der strittigen Bezeichnung durch die

Beklagte zu 1 nicht unbefugt, weil der Beklagte zu 2 aufgrund der getroffenen

Vereinbarungen berechtigt sei, die Bezeichnung "buendgens" zu verwenden,

seien nicht nur der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, sondern ebenso

alle anderen Ansprüche nicht begründet. Das gelte auch für den geltend

gemachten Löschungsanspruch, weil sich das Recht, die Bezeichnung zu

verwenden, ohne weiteres auch auf eine zeichenmäßige Benutzung, also eine

solche als Marke beziehe. Ebensowenig sei der Anspruch auf Rücknahme des

Widerspruchs gegen die Marke Nr. 396 17 636 begründet.

Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls

verwirkt. Die Beklagte zu 1 habe von Beginn ihrer Tätigkeit an, also seit dem

Jahre 1991, ihr Unternehmen unter Verwendung der Bezeichnung "buendgens"

aufgebaut. Hiervon habe die Klägerin als Vertreiberin bzw. später als

Handelsvertreterin schon mit Blick auf die damalige Zusammenarbeit von

Anfang an gewußt, zumindest habe die Kenntnis aber seit dem Jahre 1993

aufgrund der Verwendung der Prospekte bestanden. In dieser Situation hätte

es ihr oblegen, zur Vermeidung des Verwirkungseinwandes alsbald Einwände

gegen die angeblich ungerechtfertigte Benutzung des Zeichens zu erheben.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das

Berufungsgericht gemäß § 152 MarkenG seiner Prüfung die Vorschriften des

Markengesetzes und des § 16 UWG zugrunde gelegt. Die angegriffene

Bezeichnung und das Klagekennzeichen sind sich schon vor Inkrafttreten des

Markengesetzes im Markt begegnet, so daß nach § 153 Abs. 1 MarkenG die

geltend gemachten Ansprüche nur dann gegeben sind, wenn sie der Klägerin

sowohl nach den Vorschriften des Markengesetzes zustehen als auch nach

dem früheren § 16 UWG zugestanden haben. Dies wirkt sich allerdings auf die

Beurteilung des Streitfalls nicht aus, weil, wie der Bundesgerichtshof

verschiedentlich betont hat (BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999,

581, 582 = WRP 1999, 519 - Max, m.w.N.; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98,

WRP 2001, 273, 275 = MarkenR 2001, 54 - DB Immobilienfonds), die Vor-

schriften des früheren § 16 UWG weitgehend unter Beibehaltung des bis dahin

geltenden Rechts in die §§ 5, 15 MarkenG übertragen worden sind.

2. Das Berufungsgericht hat bisher unaufgeklärt gelassen, ob die

Klägerin die von ihr an der Unternehmensbezeichnung "buendgens" geltend

gemachten Rechte wirksam vom Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin

erworben hat. Hiervon ist in der Revisionsinstanz auszugehen. Die von der

Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang erhobene Gegenrüge, einer

Übertragung der Bezeichnung "buendgens" durch den Konkursverwalter auf

die Klägerin stehe bereits entgegen, daß die Gemeinschuldnerin in dieser

Weise selbst nicht firmiert habe und die besondere Verwendungsart mit

Umrahmung erstmals im Jahre 1992 aufgetaucht sei, greift nicht durch. Von der

besonderen Schreibweise der in Rede stehenden Bezeichnung (mit Minuskeln

und ohne Umlaut) ist beispielsweise in den von den Beklagten als Anlagen B 5

bis B 8 vorgelegten Prospekten der Gemeinschuldnerin Gebrauch gemacht

worden. Auf die Umrahmung kommt es nicht maßgeblich an, weil die

angegriffene Bezeichnung

in dieser besonderen Verwendungsart nur

Gegenstand des Insbesondere-Teils des Antrags zu Ziff. I. 1. ist.

3. Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, daß sich das

Recht der Beklagten, die Bezeichnung "buendgens" zu führen, aus den

Vereinbarungen der Parteien ergebe. Es

ist deshalb auch

in der

Revisionsinstanz zugrunde zu legen, daß sich die von den Beklagten geltend

gemachte Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "buendgens" nicht aus

einem eigenständigen Rechtserwerb an der Firmenbezeichnung, etwa von

einem Dritten, ergeben kann, sondern nur daraus, daß die Klägerin der

Beklagten eine entsprechende Verwendung gestattet hat.

Das Berufungsgericht ist auch zutreffend und in der Revisionsinstanz

unbeanstandet davon ausgegangen, die Beklagten hätten die im Streit

befindliche Firmenbezeichnung nicht in dinglicher Weise von der Klägerin

erworben. Es fehlt an jeder tatsächlichen Feststellung für die Annahme einer

Übertragung des entsprechenden Teils des Geschäftsbetriebs, auf die es für

eine wirksame Übertragung ankommen würde (vgl. Althammer/Klaka, Marken-

gesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 75; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 Rdn. 106c;

Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 40).

4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, die Klägerin habe der Beklagten zu 1 gestattet, die

Bezeichnung "buendgens" für ihr Unternehmen zu verwenden.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich eine solche

Gestattung, auch wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich niedergelegt sei, aus

den Vereinbarungen der Parteien ergebe. Es hat seiner Beurteilung zugrunde

gelegt, daß es - wenn auch eine unmittelbare Übernahme des Betriebs der

Gemeinschuldnerin durch den Beklagten zu 2 nicht stattgefunden habe - dieser

gewesen sei, der zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin die Maß-

nahmen ergriffen habe, die eine Fortführung der Produktion und des Vertriebs

der Waren durch den Beklagten zu 2 und die Klägerin ermöglichen sollten.

Deshalb spreche alles dafür, daß auch das Recht, ebenfalls die Bezeichnung

"buendgens" zu benutzen, ungeschriebener Inhalt der Vereinbarung vom 7.

Mai 1991 gewesen sei. Diese Auslegung werde durch die Anlage zum

Handelsvertretervertrag bestätigt. In dieser komme die wirtschaftliche Vormacht

des Beklagten zu 2 zum Ausdruck, so daß die Vereinbarung über den Hinweis

an die Kunden, daß die Beklagte zu 1 das Programm der Gemeinschuldnerin

weiterführe und die Klägerin lediglich die Vertriebsaufgaben im Auftrag der

Beklagten zu 1 durchführe, lediglich in dem Sinne verstanden werden könne,

daß die Klägerin nur neben der Beklagten zu 1 das umstrittene Zeichen führen

dürfe.

b) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern; sie schöpft - wie die

Revision mit Recht rügt - den vorgetragenen Sachverhalt nicht aus und stimmt

auch mit in der Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrundsätzen nicht

überein.

aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der Vereinbarungen

der Parteien den Grundsatz unerörtert gelassen, daß über ein Rechtsgeschäft

aufgenommene Urkunden grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit und

Vollständigkeit

für sich haben. Dem Berufungsurteil

lassen sich keine

Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß dies hier in Zweifel zu ziehen ist. Bei den

streitgegenständlichen Vereinbarungen sprechen besonders auch deren

Umfang und die ins Einzelne gehenden Regelungen eher für das Gegenteil. Es

fehlt deshalb an einem Anhalt dafür, daß die Parteien gerade eine Regelung

über die Benutzung der umstrittenen Bezeichnung nicht schriftlich erfaßt haben

sollten.

bb) Die Revision rügt weiter mit Erfolg, das Berufungsgericht habe auch

unberücksichtigt gelassen, daß bei der Auslegung von Verträgen die

Interessen beider Parteien in die Würdigung einzubeziehen sind. Allein aus der

wirtschaftlichen Übermacht des Beklagten zu 2 durfte es daher nicht ohne

weiteres ableiten, daß eine Regelung, die allein der Klägerin die Verwendung

der umstrittenen Bezeichnung vorbehalte, kaum vorstellbar sei. Es hätte in

seine Beurteilung einbeziehen müssen, daß die Klägerin bereits vor der

Vereinbarung vom 7. Mai 1991, nämlich im April 1991, von dem damaligen

Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gegründet worden war und deren

Programm weitergeführt hatte. Dieser zeitliche Ablauf und die personelle

Verbindung legen es nahe, daß auch die Klägerin an die Tradition und den

good will des seit 1864 bestehenden Unternehmens anknüpfen wollte.

Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auch nicht damit

auseinandergesetzt, daß erfahrungsgemäß eine schuldrechtliche Gestattung

der Verwendung einer Geschäftsbezeichnung aufgrund einer Zusammenarbeit

von Unternehmen nach der Beendigung dieser Zusammenarbeit, wie sie im

Streitfall durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages erfolgt ist, nicht

ohne weiteres erhalten bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR

1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; Urt. v. 21.4.1994

- I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 f. = WRP 1994, 536 - Virion; Urt. v.

20.2.1997 - I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 906 = WRP 1997, 1081

- GARONOR). Für die darüber noch hinausgehende Annahme des

Berufungsgerichts, das Recht der Klägerin an der umstrittenen Bezeichnung

sei auf das Ende der Zusammenarbeit der Parteien befristet gewesen, läßt sich

den getroffenen Feststellungen kein hinreichender Grund entnehmen.

cc) Soweit das Berufungsgericht seine Beurteilung auch darauf gestützt

hat, daß die Parteien die Verwendung der Bezeichnung tatsächlich im Sinn der

von ihm angenommenen Vereinbarung gehandhabt hätten, beanstandet die

Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der

Klägerin unberücksichtigt gelassen hat. Das Berufungsgericht hat angeführt,

die Beklagte zu 1 habe die vorhandenen Prospekte, in denen die Bezeichnung

"buendgens" vielfach erscheint, absprachegemäß verwendet, ein anderer als

sie habe mit der Bezeichnung "buendgens" nicht gemeint sein können. Das

steht ebenso im Widerspruch zu dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin,

auch sie habe auf den Prospekten ihren eigenen Firmennamen angebracht,

wie die auch aus dem Handelsvertretervertrag ersichtliche Tatsache, daß allein

die Klägerin für den Vertrieb verantwortlich gewesen ist, so daß alle

Außenkontakte über die Klägerin gelaufen sind und es deshalb naheliegen

könnte, daß die Kunden die Verwendung der Bezeichnung in erster Linie oder

jedenfalls auch der Klägerin zurechneten. Dafür spricht neben dem

gemeinsamen Interesse der Parteien, daß die Waren unter der Bezeichnung

"buendgens"

in den Verkehr gebracht wurden, auch die vorerwähnte

Vereinbarung im Handelsvertretervertrag, daß die Klägerin gegenüber den

Kunden klarzustellen habe, daß die Produktion durch die Beklagte zu 1 erfolge.

c) Kann demnach auf der gegenwärtigen Beurteilungsgrundlage eine

Berechtigung der Beklagten zur Verwendung der umstrittenen Bezeichnung

nicht angenommen werden, kann die Klageabweisung mit der vom

Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben.

5. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung auch damit begründet,

daß etwaige Ansprüche verwirkt wären. Das ist ebenfalls nicht frei von

Rechtsfehlern. Es

fehlt

insoweit an der

für eine derartige Annahme

erforderlichen Tatsachengrundlage.

In der Revisionsinstanz muß davon ausgegangen werden, daß die

Klägerin den Beklagten jedenfalls während der laufenden Zusammenarbeit die

Verwendung der Bezeichnung "buendgens" gestattet hat. Deshalb war die

Klägerin zumindest bis zum Ende dieser Zusammenarbeit gehindert, ihr

Ausschließlichkeitsrecht gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Eine

Verwirkung kann demnach nur insoweit in Betracht gezogen werden, als die

Klägerin nicht nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages gegen die

fortdauernde Verwendung der Bezeichnung durch die Beklagten vorgegangen

ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 778 = WRP

1988, 665 - PPC). Feststellungen dazu, daß die Beklagten die Bezeichnung

weiterhin verwendet haben und die Klägerin hiervon Kenntnis gehabt hat, hat

das Berufungsgericht nicht getroffen. Darüber hinaus hat die Klägerin die

vorliegende Klage knapp zwei Jahre nach der Beendigung des Handelsver-

treterverhältnisses erhoben, so daß auch deshalb auf der gegebenen Tat-

sachengrundlage nicht von einem hinreichenden Zeitraum der Untätigkeit mit

der möglichen Folge einer Verwirkung ausgegangen werden kann.

6. Das Berufungsgericht wird, soweit es nicht bei seiner erneuten

Beurteilung unter Einbeziehung der bisher nicht genügend beachteten

Gesichtspunkte wiederum zur Annahme einer Berechtigung der Beklagten zur

Führung der Bezeichnung "buendgens" kommen sollte, zu prüfen haben, ob

die Klägerin überhaupt Inhaberin der Rechte an der Bezeichnung durch deren

Erwerb vom Konkursverwalter geworden ist und sich deshalb der Verwendung

dieser Bezeichnung durch die Beklagten widersetzen kann. Hiervon hängt es

auch ab, ob die übrigen geltendgemachten Ansprüche gegeben sind.

Bezüglich des Löschungsanspruchs betreffend die Marke Nr. 395 16

711 wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu beachten haben, daß die

Gestattung der Benutzung einer Geschäftsbezeichnung nicht ohne weiteres die

Gestattung ihrer Anmeldung als Marke beinhaltet (vgl. zur umgekehrten

Konstellation BGH, Urt. v. 8.2.1996 - I ZR 216/93, GRUR 1996, 422 = WRP

1996, 541 - J.C. Winter).

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur

anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der

Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher