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BGH Urteil vom 07.02.2002 – I ZR 304/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk : ja BGHZ : ja BGHR : ja

Unikatrahmen

UrhG §§ 14, 23 Satz 1, § 97 Abs. 1

a) Eine Bearbeitung eines geschützten Werkes der bildenden Kunst kann aus- nahmsweise auch dann gegeben sein, wenn dieses unverändert in ein neu- es "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daß es als dessen Teil er- scheint.

b) Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interes- sen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht not- wendig voraus, daß das Werk selbst verändert wird. Der Vertrieb von Kunst- drucken eines Gemäldes in von dritter Hand bemalten Rahmen verletzt das Urheberpersönlichkeitsrecht, wenn Bild und Rahmen von unbefangenen Be- trachtern ohne weiteres als ein "Gesamtkunstwerk" des Urhebers des Origi- nalwerkes angesehen werden können.

c) Zur Frage der Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswid- riger Verwertung der Bearbeitung und wegen Verletzung des Urheberper- sönlichkeitsrechts in einem solchen Fall.

d) Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf Herausgabe des Verletzergewinns sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer deshalb an seine Abnehmer geleistet hat, weil diese am Weiter- vertrieb der rechtsverletzenden Gegenstände gehindert sind, nicht abzuzie- hen.

BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - I ZR 304/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November

1999 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Schlußurteil des Landge-

richts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 10. Dezember 1998

abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65.746,51 €

(= 128.589,-- DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 1998

zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der - am 19. Februar 2000 verstorbene - Kläger, ein bekannter Künstler,

hat die Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" ge-

schaffen. Die Beklagte vertrieb Kunstdrucke dieser Bilder in Rahmen, die nach

den aufgemalten Motiven jeweils in besonderer Weise den Bildern angepaßt

waren. Die Beklagte war zwar befugt, die Kunstdrucke als solche zu vertreiben,

besaß aber nicht die Zustimmung des Klägers für den Vertrieb der Kunstdrucke

in den von Dritten gestalteten Rahmen.

Auf die Stufenklage des Klägers hat das Landgericht die Beklagte durch

Teilurteil vom 2. Oktober 1997 verurteilt, es zu unterlassen, Reproduktionen

der Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" in Bild-

rahmen anzubieten oder zu verbreiten, deren Bemalung sich - wie im damali-

gen Tenor abgebildet - als Fortsetzung und Vergrößerung der Werke darstelle,

sowie dazu, Auskunft darüber zu erteilen, welcher Umsatz und welcher Gewinn

mit diesen Werken einschließlich der Bildrahmen erzielt worden sei (LG

Frankfurt am Main ZUM-RD 1998, 344). Gegen diese Entscheidung hat die

Beklagte Berufung eingelegt.

Nach Vergleichsverhandlungen, die sich an das landgerichtliche Teilur-

teil anschlossen, unterbreitete der anwaltliche Vertreter des Klägers mit

Schreiben vom 9. Februar 1998 ein Vergleichsangebot, das von der Beklagten

- vertreten durch ihre Rechtsanwältin - durch Unterzeichnung des Schreibens

angenommen wurde. Die Vereinbarung hat in ihren Abschnitten 1 bis 4 folgen-

den Wortlaut:

"1.

Ihre Mandantschaft [Beklagte] verpflichtet sich bei Meidung ei- ner Vertragsstrafe von DM 12.000,00, es zu unterlassen, Re- produktionen der Bilder 'Hundertwasser-Haus in Wien' und 'Die vier Einsamkeiten' des Künstlers Friedensreich Hundertwasser in Bildrahmen anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder an- bieten zu lassen und/oder vertreiben zu lassen, so wie sie Ge- genstand des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 11 U 51/97) sind.

2.

Ihre Mandantschaft erteilt unserer Mandantschaft zu unseren Händen eingehend bis zum 27.2.1998 schriftliche Auskunft,

a) welcher Gewinn mit den in Ziff. 1 bezeichneten Werken in- klusive Bildrahmen erzielt worden ist. Bei der Ermittlung des Gewinns werden Schadensersatzzahlungen Ihrer Mandant- schaft an ihre Abnehmer wegen der Verbreitung der streit- gegenständlichen Bilder nicht berücksichtigt. Diese Auskunft kann von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüft werden, dessen Kosten Ihre Mandantschaft trägt, wenn die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers um mehr als 5 % von der erteilten Auskunft abweichen,

b) über Namen und Anschrift der jeweiligen gewerblichen Ab- nehmer der von Ihrer Mandantschaft vertriebenen Werke in- klusive der Bildrahmen gemäß vorstehender Ziff. 1,

c) über die Stückzahl der verkauften in Ziff. 1 bezeichneten

Werke inklusive Bildrahmen.

3. Von dem nach Ziff. 2 zu ermittelnden Gewinn bezahlt Ihre Mandantschaft 50 % an unsere Mandantschaft innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zahlungsaufforderung.

4.

Ihre Mandantschaft nimmt die Berufung vor dem Oberlandes- gericht Frankfurt am Main, Az. 11 U 51/97 bis zum 20.2.1998 zurück und erkennt hiermit das Urteil des Landgerichts Frank- furt vom 2.10.1997, Az. 2/3 O 166/97, als verbindliche Rege- lung an. Ebenso verzichtet Ihre Mandantschaft im Hinblick auf die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom

6.3.1997, Az. 2-03 O 110/97, auf das Recht des Widerspruchs gemäß § 924 ZPO und der Rechtsbehelfe nach §§ 926, 927 ZPO."

Aufgrund dieses Vergleichs hat die Beklagte ihre Berufung gegen das

landgerichtliche Teilurteil zurückgenommen. Die Auskunftserteilung der Be-

klagten ergab, daß sie 1.220 Kunstdrucke in bemalten Rahmen verkauft hatte.

Der Gewinn aus dem Verkauf von Bild und Rahmen betrug danach jeweils

232,48 DM, wobei auf den Rahmen als solchen ein Gewinn von 19,-- DM ent-

fiel. Entsprechend ihrer eigenen Auslegung des außergerichtlichen Vergleichs

zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag von insgesamt 11.590,-- DM.

Der Kläger ist der Ansicht, der außergerichtliche Vergleich sei dahin zu

verstehen, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Gewinn zu

bemessen sei, der durch die Veräußerung der Bilder in den Rahmen erzielt

worden sei. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung (einschließlich einer

Überzahlung von 1.633,80 DM) schulde die Beklagte deshalb noch

128.589,-- DM.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 128.589,-- DM nebst 4 % Zinsen

hieraus seit dem 3. Juni 1998 zu bezahlen.

Die Beklagte legt den Vergleich demgegenüber dahin aus, daß sich ihre

Schadensersatzpflicht nur nach dem Gewinn bemesse, der durch die Verwen-

dung der bemalten Rahmen als solcher erzielt worden sei, da die Veräußerung

der Kunstdrucke selbst nicht rechtswidrig gewesen sei. Den danach geschul-

deten Betrag habe sie bereits gezahlt.

Das Landgericht hat durch Schlußurteil vom 10. Dezember 1998 die

Zahlungsklage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Revision,

deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

A. Der Tod des Klägers hat nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens

geführt (§§ 239, 246 Abs. 1 ZPO).

B. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger aufgrund

der Vergleichsvereinbarung lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von

11.590,-- DM zugestanden habe, den die Beklagte jedoch durch Zahlung erfüllt

habe.

Nach dem Vergleich habe der zu leistende Schadensersatz nicht nach

dem Gesamtgewinn aus dem Verkauf der Bilder in bemalten Rahmen berech-

net werden sollen, sondern nur nach dem Gewinn, der auf die bemalten Rah-

men entfallen sei.

Gegen diese Auslegung spreche zwar der Wortlaut der Vereinbarungen

über die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung und Unterlassung in den

Nrn. 1 und 2 des Vergleichs, auf die bei der Bemessung der Höhe des Scha-

densersatzes in der Nr. 3 verwiesen werde. Welche Handlungen Gegenstand

dieser Verpflichtungen seien, werde aber dadurch klargestellt, daß in Nr. 1 des

Vergleichs auf den Gegenstand des - bei Vertragsschluß noch bei dem Beru-

fungsgericht anhängigen - Berufungsverfahrens über das landgerichtliche Teil-

urteil Bezug genommen werde.

Die Parteien hätten zudem von Anfang an, wie auch in der Vorkorre-

spondenz der beteiligten Rechtsanwälte deutlich geworden sei, lediglich über

die Rechtmäßigkeit der Verwendung von bemalten Rahmen gestritten. Es kön-

ne deshalb nicht angenommen werden, daß sich die Beklagte zu einer Zahlung

habe verpflichten wollen, die um mehr als das Zehnfache über dem zusätzli-

chen Gewinn liege, der mit den bemalten Rahmen erzielt worden sei.

Die Auslegung, daß der Schadensersatz nur nach dem Gewinn aus dem

Verkauf der bemalten Rahmen zu berechnen sei, folge auch aus Sinn und

Zweck der getroffenen Vereinbarung. Für den Kläger sei erkennbar gewesen,

daß sich die Beklagte nur auf eine Zahlungsverpflichtung habe einlassen kön-

nen und wollen, die der gesetzlichen Regelung des § 97 Abs. 1 UrhG entspro-

chen habe. In seinem inzwischen rechtskräftigen Teilurteil habe das Landge-

richt zwar zu Recht angenommen, daß die Bemalung der Rahmen, die jeweils

das Bild des Klägers gewissermaßen fortgesetzt habe, eine Bearbeitung im

Sinne des § 23 UrhG gewesen sei, die mangels Zustimmung des Klägers des-

sen Urheberrecht verletzt habe. Die Verletzungshandlung liege aber nicht in

dem Vertrieb der Bilder des Klägers, sondern nur in der Verwendung der be-

sonders gestalteten Rahmen. Deshalb sei auch nur der mit den Rahmen er-

zielte Gewinn herauszugeben, weil nur dieser auf der eigentlichen Verlet-

zungshandlung beruhe. In dem Schriftwechsel vor und nach Abschluß des

Vergleichs habe auch der anwaltschaftliche Vertreter des Klägers die Auffas-

sung vertreten, es sei - entsprechend der Rechtslage - der kausal durch die

Urheberrechtsverletzung verursachte Gewinn herauszugeben. Die Beklagte

habe deshalb davon ausgehen können, daß der Schadensersatz wie vom Ge-

setz vorgesehen berechnet werden solle.

Die Nr. 2 des Vergleichs lasse ebenfalls nicht erkennen, daß die Be-

klagte verpflichtet sein sollte, abweichend vom gesetzlichen Normalfall den Ge-

winn aus dem Verkauf der Bilder in den bemalten Rahmen hälftig an den Klä-

ger abzuführen. Dafür spreche auch die darin getroffene Regelung, daß Scha-

densersatzzahlungen der Beklagten an ihre Abnehmer, denen der Weiterver-

trieb der Bilder untersagt war, den Gewinn nicht mindern sollten, obwohl solche

Zahlungen an sich abzugsfähig gewesen wären.

C. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

I. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache

des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisi-

onsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze,

Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf

Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter

Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl.

BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, WM 2001, 1379, 1381; Urt. v. 29.3.2001

- I ZR 312/98, NJW-RR 2001, 1612, 1614). Leidet die tatrichterliche Auslegung

an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revi-

sionsgericht nicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000,

1002, 1003 = WM 2000, 1643; Urt. v. 12.12.2000 - XI ZR 72/00, NJW 2001,

1344 f.; Urt. v. 12.12.2001 - IV ZR 47/01, ZIP 2002, 226, 227). So liegt der Fall

hier.

1. Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte

Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu

berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099;

Urt. v. 17.1.2001 - VIII ZR 186/99, VersR 2001, 370, 371 = WM 2001, 1031

m.w.N.).

Der Wortlaut des von den Parteien durch ihre Rechtsanwälte geschlos-

senen Vergleichs ist hier - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat -

eindeutig. Nach Nr. 1 der Vereinbarung betrifft die Unterlassungsverpflichtung

der Beklagten Reproduktionen der Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und

"Die vier Einsamkeiten" in Bildrahmen, so wie sie Gegenstand des Berufungs-

verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main waren. Nach Nr. 2

sollte sich die schriftliche Auskunft auf den Gewinn beziehen, der mit den "in

Ziff. 1 bezeichneten Werken inklusive Bildrahmen" erzielt worden ist. Von dem

"nach Ziff. 2 zu ermittelnden Gewinn" sollte die Beklagte gemäß Nr. 3 der Ver-

einbarung die Hälfte an den Kläger bezahlen. Nach dem Vertragswortlaut kann

danach kein Zweifel bestehen, daß sich die Höhe des Schadensersatzes nach

dem Gesamtgewinn aus dem Vertrieb der Reproduktionen in den Bildrahmen

richten sollte.

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber auch eine Auslegung ent-

gegen einem an sich eindeutigen Wortlaut nicht ausgeschlossen (vgl. BGH,

Urt. v. 30.9.1987 - IVa ZR 22/86, NJW-RR 1988, 159, 160 = WM 1987, 1501;

Urt. v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, Umdruck S. 7, jeweils m.w.N.), wobei aller-

dings die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, aus denen sich ergeben

könnte, daß die Parteien mit der Formulierung ihrer Vereinbarung einen vom

klaren Wortlaut abweichenden Sinn verbunden haben, bei dem liegt, der sich

darauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2000 - II ZR 34/99, NJW 2001, 144, 145;

Urt. v. 13.11.2000 - II ZR 115/99, NJW-RR 2001, 421 = WM 2001, 169). Die

Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien ihrer Vergleichsvereinba-

rung einen vom Wortlaut abweichenden Sinn beigelegt haben, ist aber nicht

frei von Rechtsfehlern.

a) Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Ausle-

gung entgegen dem Wortlaut des Vergleichs nicht damit begründet werden,

daß in seiner Nr. 1 auf den Gegenstand des damals noch vor dem Berufungs-

gericht anhängigen Berufungsverfahrens verwiesen wird. Dieses Verfahren

hatte - wie das Berufungsgericht selbst dargelegt hat - den Vertrieb der Repro-

duktionen in bemalten Unikatrahmen zum Gegenstand. Der Unterlassungsan-

spruch bezog sich demnach auf die Verbindung der Bilder mit den von anderer

Hand gestalteten Rahmen. Der Kläger hatte in diesem Verfahren - wie im übri-

gen bereits in der Abmahnung - betont, daß die Rechtsverletzung seiner An-

sicht nach in der rechtswidrigen Bearbeitung und Entstellung seiner Werke lie-

ge. Der Streit der Parteien ging daher nicht nur um die Verletzung von Rechten

des Klägers durch die Rahmengestaltungen, sondern jedenfalls auch um die

Verletzung von Rechten an seinen Werken durch die Verwendung der Rahmen

für den Vertrieb von Kunstdrucken dieser Werke. Diese Bestimmung des Ver-

letzungsgegenstandes im damaligen Berufungsverfahren spricht deshalb nicht

für, sondern gegen die Ansicht, daß der Schadensersatz nur nach dem auf die

bemalten Rahmen entfallenden Gewinn berechnet werden sollte.

b) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vergleichsurkunde spricht

zwar eine Vermutung (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1999 - V ZR 353/97, NJW 1999,

1702, 1703; Urt. v. 18.1.2001 - I ZR 175/98, GRUR 2001, 1164, 1165 = WRP

2001, 931 - buendgens; Urt. v. 13.12.2001 - IX ZR 306/00, Umdruck S. 17, je-

weils m.w.N.). Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen Ausgangspunkt

zutreffend davon ausgegangen, daß auch Umstände außerhalb der Urkunde

für die Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001

- IX ZR 358/00, NJW 2001, 3327, 3328 m.w.N.). Obwohl für die Auslegung der

Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2000

- I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 - Programmfehler-

beseitigung), können dabei auch Umstände aus Vorverhandlungen herangezo-

gen werden, falls eine vom objektiven Erklärungsinhalt abweichende Willens-

übereinstimmung noch bei Abschluß des Vertrages bestand (vgl. BGH, Urt. v.

17.1.1997 - V ZR 285/95, NJW 1997, 1231, 1232; Urt. v. 19.12.2001

- XII ZR 281/99, Umdruck S. 8). Solche Umstände, die gegen eine Auslegung

des Vergleichs nach seinem Wortlaut sprechen könnten, liegen hier aber

- abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor.

Mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 1998 hat die Beklagte angeboten,

die Hälfte des Gewinns aus dem Vertrieb der Rahmen an den Kläger abzufüh-

ren. Für die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägervertreter habe mit sei-

nem Schreiben vom 9. Februar 1998 (so richtig statt 13.2.1998) diesen Ver-

gleichsvorschlag aufgegriffen und auch aus seiner eigenen Sicht lediglich ge-

ringfügig abgeändert, fehlt eine tragfähige Grundlage. Das Schreiben vom

9. Februar 1998 nimmt nicht auf den Vergleichsvorschlag vom 20. Januar 1998

Bezug, sondern auf ein im Verfahren nicht vorgelegtes Schreiben vom

6. Februar 1998, über dessen Inhalt nichts vorgetragen worden ist. Das Beru-

fungsgericht hat zudem übergangen, daß der Klägervertreter bereits mit

Schreiben vom 26. Januar 1998 auf das Vergleichsangebot geantwortet hatte.

In diesem war der Gewinn, der hälftig an den Kläger herausgegeben werden

sollte, bereits mit denselben Worten umschrieben wie später im Vergleich.

Darin lag jedenfalls eine unübersehbare Absage an die Bestimmung des her-

auszugebenden Gewinns in dem Angebot der Beklagten. Für die Annahme des

Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich auf die Gewinndefinition der Be-

klagten geeinigt, weil sich der Kläger in seinem Vergleichsangebot vom

9. Februar 1998 mit dieser einverstanden erklärt habe, fehlt somit eine Grund-

lage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß in diesem Schreiben

davon die Rede ist, es werde eine "gegen Ihren Vorschlag etwas ergänzte"

Vereinbarung angeboten. Über Art und Umfang der "Ergänzung" war damit

nichts Entscheidendes gesagt; der Klägervertreter konnte vielmehr davon aus-

gehen, daß sein geändertes Vergleichsangebot von der Gegenseite eingehend

geprüft werde. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers hat die Beklagte da-

nach mit der Annahme des Vergleichsangebots ihren noch im Schreiben vom

20. Januar 1998 vertretenen Standpunkt, wie der Verletzergewinn zu berech-

nen sei, aufgegeben.

Das Berufungsgericht durfte allerdings auch nachvertragliche Äußerun-

gen der Parteien für die Auslegung der Vergleichsvereinbarung als Indiz her-

anziehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2000 - VIII ZR 329/98, ZIP 2000, 1385, 1389 =

WM 2000, 1648 m.w.N.). Es hat jedoch das Schreiben des anwaltlichen Ver-

treters des Klägers vom 12. Juni 1998 unzutreffend gewürdigt. In diesem

Schreiben wird zwar eingangs dargelegt, es bestehe Einigkeit mit der Gegen-

seite, daß der kausal durch die Rechtsverletzung erzielte Gewinn hälftig an

den Kläger zu zahlen sei. Unmittelbar anschließend wird aber dargelegt, daß

sich dieser Gewinn "aus dem Verkaufspreis des Bildes in dem bemalten Bild-

rahmen abzüglich der dafür anfallenden Kosten" errechne.

c) Das Berufungsgericht hat weiterhin im Ansatz zutreffend bei seiner

Auslegung berücksichtigt, daß die Parteien darin übereinstimmten, es solle

entsprechend der Regelung in § 97 Abs. 1 UrhG der durch die Urheberrechts-

verletzung verursachte Gewinn hälftig herausgegeben werden. Das Beru-

fungsgericht hat aber die Rechtslage unzutreffend beurteilt und deshalb bei

seiner Entscheidung auch den Auslegungsgrundsatz der beiderseits interes-

sengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, WRP

2002,

221,

223

- Rücktrittsfrist; Urt. v. 7.11.2001 - VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506; Urt. v.

13.12.2001 - IX ZR 306/00, Umdruck S. 14, jeweils m.w.N.) verletzt.

Gegenstand des Vergleichs waren rechtshängige Schadensersatzan-

sprüche des Klägers wegen Urheberrechtsverletzungen in zweifacher Hinsicht:

Zum einen wegen rechtswidriger Verwertung von Bearbeitungen der Werke

des Klägers ohne dessen Einwilligung, zum anderen wegen der Beeinträchti-

gung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte.

(1) Für die Beurteilung der Frage, ob diese Schadensersatzansprüche

dem Grunde nach bestanden, war für die Parteien das zuvor ergangene - da-

mals noch nicht rechtskräftige - Teilurteil des Landgerichts vom 2. Oktober

1997 eine maßgebliche Grundlage.

aa) Das Landgericht hat in seinem Teilurteil angenommen, daß der Ver-

trieb von Kunstdrucken der Werke "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die

vier Einsamkeiten" in den von dritter Hand gestalteten Rahmen ohne Einwilli-

gung des Klägers eine rechtswidrige Verwertung von Bearbeitungen war (§ 23

UrhG).

Das Landgericht hat dazu ausgeführt, daß die Wesenszüge der Origi-

nale in den Bemalungen in der Weise durchschimmerten, daß sich die Bilder

nach dem Eindruck eines unvoreingenommenen Betrachters zumindest teilwei-

se

über den Bildrand hinaus in den Rahmen fortsetzten. Bei dem Bild "Die vier

Einsamkeiten" befinde sich in der Bildmitte eine wasserartige blaue Fläche mit

schwarzen, wellenförmigen Linien, in die baumartige, schwarz-weiß gehaltene

Figuren eingesetzt seien. Diese Farben und Figuren fänden sich auch - in glei-

cher Höhe wie im Bild - auf dem rechten und dem linken Teil des Rahmens.

Rechteckige Kästchen im unteren Bildteil, die teils einfarbig, teils mehrfarbig

ausgemalt seien, entsprächen ähnlichen Kästchen im unteren Rahmenteil. Auf

diesem sei - wie unten im Bild - ein Gelbton vorherrschend.

Für das Bild "Hundertwasser-Haus in Wien" gelte Entsprechendes. Hier

setze sich die in einem Weißton gehaltene Fläche im linken unteren Teil des

Bildes in den Rahmen hinein fort, so daß der Eindruck einer viel größeren fre i-

en Straßenfläche als auf dem Bild selbst entstehe. Zwei Gebäuden mit Zwie-

beltürmen, die auf dem Bild zu sehen seien, entspreche auf dem linken Rah-

menteil ein weiteres Gebäude mit einem Zwiebelturm.

Ein unvoreingenommener Betrachter könne auf den Gedanken kommen,

der Kläger selbst habe auch die Rahmen der beiden Bilder gemalt. Die Bilder

seien von der Beklagten ersichtlich in den Zusammenhang von "Gesamtkunst-

werken" gestellt worden.

Aus dieser Beurteilung des Landgerichts, der das Berufungsgericht zu-

gestimmt hat, ergibt sich, daß dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Ver-

triebs seiner Bilder in den von dritter Hand bemalten Rahmen Ansprüche aus

§ 97 Abs. 1, § 23 Satz 1 UrhG zustanden.

Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG

kann auch dann vorliegen, wenn das abhängige Werk das benutzte - wie dies

hier der Fall ist - als solches unverändert wiedergibt. Das urheberrechtlich ge-

schützte Werk ist die persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2

UrhG. Es ist ein Immaterialgut, das im Werkstück lediglich konkretisiert wird

(vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 10). Es ist deshalb

nicht entscheidend, ob für die Bearbeitung das Original oder ein sonstiges

Werkstück in seiner Substanz verändert wurde. Bei einer Übernahme eines

Werkes ohne jede Änderung wird allerdings regelmäßig eine Umgestaltung des

Werkes zu verneinen sein (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR

1990, 669, 673 - Bibelreproduktion; vgl. auch Schricker/Loewenheim aaO § 23

Rdn. 6; Ahlberg

in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 23

Rdn. 11). Eine Bearbeitung ist aber dann anzunehmen, wenn ein geschütztes

Werk in ein neues "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daß es als dessen

Teil erscheint. Dies ist bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landge-

richts hier der Fall. Nach diesen sind Bild und Rahmen in den beiden Fällen,

die Gegenstand des Rechtsstreits sind, schon deshalb nach dem Gesamtein-

druck ein einheitliches Ganzes, weil die Ausgestaltung der Rahmen jeweils ei-

ne Bearbeitung eigenschöpferischer Elemente der Bilder ist.

bb) Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ging weiter

zweifelsfrei hervor, daß die Verwendung von Rahmen, deren Bemalung als

Erweiterung der Bilder wirke, die Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers an

den betroffenen Werken "Die vier Einsamkeiten" und "Hundertwasser-Haus in

Wien" verletzt hat (§ 14 UrhG).

Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen In-

teressen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht

notwendig voraus, daß das Werk selbst verändert wird. Es genügt, wenn die

urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk -

ohne inhaltliche Änderung des Werkes - durch Form und Art der Werkwieder-

gabe und -nutzung beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1981 -

I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 f. - Kirchen-Innenraumgestaltung; vgl.

auch BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 232 -

Treppenhausgestaltung; vgl. weiter v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 14

Rdn. 8; Schricker/Dietz aaO § 14 Rdn. 21, 23 ff.; Hertin in Fromm/Nordemann,

Urheberrecht, 9. Aufl., § 14 Rdn. 8 f.; Federle, Der Schutz der Werkintegrität

gegenüber dem vertraglich Nutzungsberechtigten im deutschen und US-

amerikanischen Recht, 1998, S. 41 f.). Eine derartige Beeinträchtigung ist je-

denfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - ein geschütztes Werk mit Zutaten

von dritter Hand zu einem "Gesamtkunstwerk" vereinigt wird, das unbefangene

Betrachter ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwer-

kes ansehen können. Durch ein solches Vorgehen wird das wesentliche Inter-

esse des Urhebers verletzt, sich und seinem Werk nicht fremde Gestaltungen

zurechnen lassen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87, GRUR

1989, 106, 108 - Oberammergauer Passionsspiele II; BGH GRUR 1999, 230,

232 - Treppenhausgestaltung). Unerheblich ist dabei, ob die Umgestaltung der

Werke durch ihre Erweiterung zu "Gesamtkunstwerken" aus Bild und Rahmen

künstlerisch gelungen ist (vgl. BGH GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer

Passionsspiele II; BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung;

Schricker/Dietz aaO § 14 Rdn. 21 m.w.N.).

(2) Die Schadensersatzansprüche des Klägers richteten sich gemäß

§ 97 Abs. 1 UrhG jeweils - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts -

bei einem Verlangen von Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verlet-

zergewinns nicht nur auf den Gewinn aus dem Verkauf der von dritter Hand

bemalten Rahmen, sondern auf den Gewinn aus dem Verkauf der Bilder in den

Rahmen.

aa) Wegen der rechtswidrigen Verwertung einer Bearbeitung kann

Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns nur insoweit verlangt

werden, als der Gewinn auf der unbefugten Benutzung des geschützten Gutes

beruht (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. -

Videolizenzvertrag; Lütje in Möhring/Nicolini aaO § 97 Rdn. 174 m.w.N.). Im

Streitfall steht jedoch - wie dargelegt - nicht nur eine rechtswidrige Verwertung

von Rahmen, die in Bearbeitung der Werke des Klägers gestaltet sind, in Re-

de. Es geht vielmehr auch um eine rechtswidrige Verwertung der benutzten

Werke selbst, die nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung der Vorinstanzen

durch ihre Einbeziehung in neue "Gesamtkunstwerke" aus Bild und Rahmen

bearbeitet worden sind. Dabei ist es nach der Lebenserfahrung - entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts - sehr wahrscheinlich, daß der Gewinn der Be-

klagten dadurch mitverursacht worden ist, daß der Verkauf der Kunstdrucke,

der als solcher zulässig gewesen wäre, durch die Einbeziehung der Bilder in

neue "Gesamtkunstwerke" aus Bild und Rahmen wesentlich gefördert worden

ist. Ein in dieser Weise erzielter Gewinn war im Fall einer Schadensersatz-

pflicht neben dem Gewinn aus dem Verkauf der Rahmen als solcher herauszu-

geben (vgl. dazu auch - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 29.5.1962 -

I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 - Dia-Rähmchen II; vgl. weiter Schrik-

ker/Wild aaO § 97 Rdn. 67; Delahaye, GRUR 1986, 217, 218 m.w.N.). Die Hö-

he des durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinnanteils hätte gegebenen-

falls geschätzt werden können (vgl. dazu - zum Wettbewerbsrecht - BGHZ 119,

20, 30 f. - Tchibo/Rolex II).

bb) Ein Schadensersatz wegen der Verletzung der Urheberpersönlich-

keitsrechte des Klägers an seinen Werken war bei der Bemessung nach dem

Verletzergewinn ebenfalls auf der Grundlage des Gewinns aus dem Verkauf

der Bilder in den Rahmen zu ermitteln.

Die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts als eines nach dem

Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts (§§ 12 ff. UrhG) verpflichtet gemäß

§ 97 Abs. 1 UrhG zum Ersatz des dadurch entstandenen materiellen Scha-

dens. Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann auch Schadensersatz in der Form

der Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden (vgl. v. Gamm aaO

§ 97 Rdn. 4, 36; Schricker/Wild aaO § 97 Rdn. 2; Lütje in Möhring/Nicolini aaO

§ 97 Rdn. 46; Hertin in Fromm/Nordemann aaO § 97 Rdn. 3). Dabei war hier

davon auszugehen, daß die Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers nicht

nur durch den Verkauf der Rahmen als solcher, sondern durch den Verkauf der

Bilder in den Rahmen verletzt worden sind. Dementsprechend ging es im

Streitfall bei der vergleichsweisen Regelung des Schadensersatzanspruchs um

die Schätzung, welcher Anteil des Gewinns gegebenenfalls aufgrund dieser

Rechtsverletzung erzielt worden ist. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie

für die rechtswidrige Verwertung der Bilder in den Rahmen als Bearbeitungen

der Werke des Klägers.

cc) Die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs, daß die Beklagte nicht be-

rechtigt sein sollte, bei der Ermittlung des Gewinns Schadensersatzzahlungen

an ihre Abnehmer abzuziehen, spricht - abweichend von der Ansicht des Be-

rufungsgerichts - nicht dagegen, daß sich die Parteien darauf geeinigt haben,

den Schadensersatz anhand des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder in den

Rahmen zu bemessen. Eine solche vertragliche Regelung steht vielmehr auch

in Einklang mit der sich aus § 97 Abs. 1 UrhG ergebenden Rechtslage.

Die Leistung von Schadensersatz soll den Verletzer nicht so stellen, als

habe er rechtmäßig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91,

GRUR 1993, 899, 901 - Dia-Duplikate); auch seine Abnehmer werden dadurch

nicht in eine Lage versetzt, als hätten sie ihre Vereinbarungen mit einem Be-

rechtigten getroffen. Mit Schadensersatzzahlungen an seine Abnehmer erledigt

der Verletzer demgemäß nur eigene Angelegenheiten. Bei der Bemessung des

Schadensersatzes anhand des Verletzergewinns wird

fingiert, daß der

Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch Verwertung seines Schutz-

rechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (vgl. BGHZ 145,

366, 372 - Gemeinkostenanteil). Dieser Gewinn wäre jedoch nicht durch Scha-

densersatzzahlungen an die Abnehmer geschmälert worden. Dieses Ergebnis

folgt auch aus dem Gedanken, daß der Verletzer letztlich so zu behandeln ist,

als habe er in angemaßter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gehan-

delt mit der Folge, daß er Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 687 Abs. 2

Satz 2, § 684 Satz 1 BGB nur nach den Vorschriften über die Herausgabe ei-

ner ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann (vgl. BGHZ 145, 366, 371

f.,

374

- Gemeinkostenanteil). Für Schadensersatzzahlungen an ihre Abnehmer dafür,

daß diese gehindert sind, die erworbenen Kunstdrucke in den bemalten Rah-

men weiterzuveräußern, hätte die Beklagte aber nicht Aufwendungsersatz

verlangen können, weil der Kläger durch solche Zahlungen nicht bereichert

worden ist.

dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann danach keine

Rede davon sein, daß sich die Beklagte bei einer Auslegung des Vergleichs im

Sinne des Klägervorbringens zur Erstattung eines Betrages verpflichtet hätte,

der den nach § 97 Abs. 1 UrhG zu leistenden Schadensersatz um mehr als das

Zehnfache überstiegen hätte. Der Vereinbarung, daß nur die Hälfte des Ge-

winns aus dem Verkauf der Bilder in den bemalten Rahmen herauszugeben

sei, liegt vielmehr der Sache nach schon eine Schätzung zugrunde, in welchem

Umfang dieser Gewinn auf die Rechtsverletzungen zurückzuführen ist, sowie

die Berücksichtigung einer Restunsicherheit hinsichtlich der Feststellung der

Rechtsverletzungen selbst, die sich daraus ergab, daß das landgerichtliche

Teilurteil bei Abschluß des Vergleichs noch nicht rechtskräftig geworden war.

Der Abschluß des Vergleichs war danach auch bei seiner Auslegung entspre-

chend seinem Wortlaut eine für beide Seiten sinnvolle Regelung, um das Ver-

fahren in einer Zeit und Kosten sparenden Weise zu beenden.

3. Die Auslegung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand

haben. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der von den Parteien geschlos-

sene Vergleich über die Höhe des Schadensersatzes entsprechend dem

Wortlaut der Vereinbarung auszulegen ist. Weitere tatsächliche Feststellungen

kommen nicht mehr in Betracht. Die Verfahrensrüge der Revision des Klägers,

das Berufungsgericht habe sein Beweisangebot übergangen, seinen anwaltli-

chen Vertreter zum Inhalt der Vergleichsverhandlungen als Zeugen zu ver-

nehmen, hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564

ZPO).

II. Die Berechnung des Schadensersatzes auf der Grundlage der Aus-

kunft der Beklagten ist unstreitig. Der Zinsanspruch ist gemäß § 288 BGB a.F.

begründet. Die Beklagte wurde vom Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 1998

unter Fristsetzung bis zum 2. Juni 1998 zur Zahlung aufgefordert und befindet

sich demgemäß seit Ablauf dieser Frist in Verzug.

D. Auf die Revision des Klägers war danach das Berufungsurteil aufzu-

heben und auf seine Berufung das Schlußurteil des Landgerichts abzuändern.

Der Zahlungsklage war stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Schaffert