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BGH Urteil vom 24.01.2001 – IV ZR 264/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 264/99

URTEIL

Verkündet am: 24. Januar 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert

und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

24. Januar 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart

vom

28. Oktober 1999 aufgehoben, soweit ihre Berufung

gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts

Ulm vom 20. November 1998 wegen der den Betrag von

184.888 DM nebst 13,5% Zinsen seit 1. August 1997

übersteigenden Klageforderung zurückgewiesen wurde.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin beschäftigte sich mit der Reinigung von Bettfedern

und der Herstellung von Bettwaren. Sie hatte bei der Beklagten neben

einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung eine Sachversicherung

abgeschlossen. Dieser lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Dy-

namische Sachversicherung des Gewerbes und Freier Berufe (ABGF)

zugrunde.

Am 18. Juni 1996 kam es in den Produktions- und Lagerräumen

der Klägerin zu einem Brand und im Zuge der Löscharbeiten zu einem

Wasserschaden im Bürotrakt. Mit Schreiben vom 12. März 1997 aner-

kannte die Beklagte ihre Leistungspflicht dem Grunde nach. Auf den an

den Warenvorräten entstandenen Schaden zahlte die Beklagte nach ih-

rer Darstellung 687.870 DM, nach der der Klägerin 663.000 DM.

Die Beklagte meint, damit sei der Schaden eher großzügig regu-

liert, weil es wegen fehlender Inventurunterlagen an einer ausreichenden

Schätzungsgrundlage fehle. Davon abgesehen sei sie nach § 25 Nr. 1

ABGF von der Entschädigungspflicht frei, weil die Klägerin versucht ha-

be, sie über die Höhe des Schadens an den Warenvorräten arglistig zu

täuschen.

Die Klägerin hat ihrer Berechnung einen weiteren Schaden von

1.287.350 DM zugrunde gelegt und Klage auf Zahlung an drei ihrer

Gläubiger erhoben. Damit ist sie in den Vorinstanzen nicht durchgedrun-

gen. Mit der Revision verfolgt sie den Anspruch

in Höhe von

1.102.462 DM nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin führt im beantragten Umfang zur Aufhe-

bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte gemäß § 25

Nr. 1 ABGF von der Entschädigungspflicht frei, weil die Klägerin durch

den Zeugen S. und ihren Geschäftsführer versucht habe, die Beklagte

arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe der Entschädi-

gung von Bedeutung seien. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht be-

wiesen, daß der durch den Brand an den Warenvorräten entstandene

Schaden höher sei als der Betrag von 663.000 DM, der nach ihrer Dar-

stellung darauf von der Beklagten gezahlt worden sei.

II. Diese Beurteilung wird von der Revision zu Recht beanstandet.

1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe versucht,

die Beklagte über für die Höhe der Entschädigung erhebliche Umstände

arglistig zu täuschen, beruht auf einer fehlerhaften und unvollständigen

Würdigung des Prozeßstoffes.

a) Das Berufungsgericht lastet der Klägerin an, daß der Zeuge S.,

den sie in gewissem, nicht näher festgestellten Umfang in die Schadens-

regulierung eingeschaltet hatte, den Mitarbeitern H. und E. der Beklag-

ten bei der Besprechung vom 7. Juli 1997 nicht gesagt hatte, daß er En-

de 1996/Anfang 1997 in einer Duschwanne einen total durchnäßten,

auch nach einem Trocknungsversuch nicht mehr lesbaren Ordner mit der

Aufschrift "Inventur" gefunden hatte.

Diese Feststellung ist nicht geeignet, den Vortrag zu beweisen,

auf den die Beklagte die Leistungsfreiheit nach § 25 Nr. 1 ABGF gestützt

hatte. Die Beklagte hatte den Vorwurf des Versuchs einer arglistigen

Täuschung damit begründet, die Klägerin habe wahrheitswidrig behaup-

tet, es seien Inventuren gemacht und vor dem Brand Unterlagen darüber

vorhanden gewesen. Mit dieser falschen Behauptung habe sie ihren An-

gaben in der Schadensaufstellung und den Aufzeichnungen in den son-

stigen, noch vorhandenen Geschäftsunterlagen den Anschein der Zu-

verlässigkeit geben und dadurch die Beklagte täuschen wollen.

Damit setzt die in Anspruch genommene Leistungsfreiheit der Be-

klagten den durch sie zu führenden Beweis voraus, daß Inventuren nicht

gemacht wurden und Inventurunterlagen nicht vorhanden waren. Das er-

gibt sich aus den Angaben des Zeugen S. gerade nicht. Er hat vielmehr

noch nach dem Brand einen Ordner mit solchen Unterlagen vorgefunden.

Der Zeuge H. konnte als Mitarbeiter der Beklagten naturgemäß zu In-

venturen der Klägerin nichts sagen. Dagegen haben die Mitarbeiter der

Klägerin, die Zeugen M., T., A. Sc., K. und An. Sc. anschaulich und

glaubhaft bekundet, daß regelmäßig zum 30. Juni Inventur gemacht wur-

de und auch laufend Aufzeichnungen über den Warenbestand vorge-

nommen wurden. Was mit diesen Unterlagen beim Brand und danach

geschehen ist, ist nicht geklärt.

Abgesehen davon kann der Aussage des Zeugen S. auch nicht

entnommen werden, daß das Nichterwähnen des Monate vorher ent-

deckten, später nicht mehr vorhandenen Ordners in der Besprechung

vom 7. Juli 1997 arglistig gewesen sein könnte. Der durchnäßte, zu-

sammengeklebte und nicht lesbare Ordnerinhalt war aus seiner Sicht für

die Klägerin und die Beklagte unbrauchbar. Wenn der Zeuge den Ordner

für relevant gehalten hätte, hätte es vielmehr nahegelegen, ihn zu er-

wähnen, um den Vorwurf der Beklagten zu entkräften, es seien keine In-

venturen gemacht worden.

b) Das Berufungsgericht nimmt Leistungsfreiheit ferner deshalb

an, weil der Geschäftsführer der Klägerin den Herren H. und E. am

29. April 1997 gesagt habe, seine Ehefrau habe die der Beklagten über-

gebene Schadensaufstellung aufgrund der Originalinventuren erstellt.

Dies sei unrichtig gewesen, wie sich aus der insoweit glaubhaften Anga-

be seiner Ehefrau, der Zeugin A. Sc., ergebe. Diese habe bekundet, an

Aufstellungen über die vorhandenen Dinge nach dem Brand beteiligt ge-

wesen zu sein und dabei keine Unterlagen über Inventuren oder ähnli-

ches gehabt zu haben. Den Umständen nach sei der Senat davon über-

zeugt, daß der Geschäftsführer Sc. auch gewußt habe, daß diese Äuße-

rungen unrichtig gewesen oder im Bewußtsein der möglichen Unrichtig-

keit ins Blaue hinein erfolgt seien.

Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht dar-

legt, auf welche konkreten Umstände es diese Überzeugung stützt. Sei-

ne Würdigung ist deshalb revisionsrechtlich nicht nachprüfbar und damit

rechtsfehlerhaft. Es liegt auch nicht auf der Hand, daß der Geschäftsfüh-

rer der Klägerin arglistig gehandelt hat. Bei vollständiger Würdigung der

Beweisaufnahme erscheint es vielmehr möglich, daß er gutgläubig an-

genommen hat, seine Ehefrau habe die Schadensaufstellung anhand von

Inventurunterlagen erstellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist

davon auszugehen, daß regelmäßig Inventur gemacht wurde und Unter-

lagen darüber vorhanden waren und der Geschäftsführer der Klägerin

dies wußte. Deshalb ist es naheliegend anzunehmen, daß eine umfang-

reiche Schadensaufstellung anhand solcher Unterlagen gefertigt worden

ist. Außerdem geht das Berufungsgericht nicht darauf ein, daß die Zeu-

gin A. Sc. auch gesagt hat, sie habe Teile von Inventurlisten gesehen.

Ob dies vor oder auch nach dem Brand war, ergibt sich aus dem Proto-

koll nicht und wäre klärungsbedürftig gewesen.

Es kommt hinzu, daß die Beklagte den konkreten Sachverhalt, auf

den das Berufungsgericht die arglistige Täuschung durch den Ge-

schäftsführer der Klägerin stützt, nicht vorgetragen hatte. Daß dies in

der mündlichen Verhandlung der Fall gewesen ist und die Klägerin Ge-

legenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, ergibt sich aus dem Protokoll

nicht. Die Revision macht geltend, im Anschluß an die Beweisaufnahme

sei nicht nochmals verhandelt worden. Nach §§ 285 Abs. 1, 278 Abs. 2

Satz 2 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln

und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Ein

Verstoß gegen diese Bestimmungen ist - schon im Blick auf die damit

regelmäßig verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103

Abs. 1 GG - grundsätzlich als Verfahrensfehler anzusehen (BGH, Urteil

vom 26. April 1989 - I ZR 220/87 - NJW 1990, 121 unter II 2 a). Im Pro-

tokoll findet sich kein Hinweis darauf, daß die Parteien streitig zum Be-

weisergebnis verhandelt haben. Damit steht der Verstoß gegen §§ 285

Abs. 1, 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Hierauf

kann, wie dargelegt, das angefochtene Urteil auch beruhen.

2. Die Ausführungen des Berufungsgericht, die Klägerin habe nicht

bewiesen, daß der Schaden den Betrag von 663.000 DM übersteige,

sind ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei.

Seine Würdigung hat keinen Bestand, soweit sie darauf beruht,

der Klägerin falle arglistiges Verhalten zur Last. Das Berufungsgericht

hat zudem den Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 7. Juli 1997 nicht

zutreffend erfaßt. Es ging gerade darum, daß beide Parteien darin über-

einstimmten, daß vollständig beweiskräftige Unterlagen nicht zur Verfü-

gung stehen und mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen der Be-

weis nicht geführt werden kann. Man ist also dahingehend übereinge-

kommen zu versuchen, den Schaden auf der Basis der nicht voll beweis-

kräftigen Unterlagen zu ermitteln. Dies hätte man auch tun müssen,

wenn zweifelsfrei vor dem Brand ausreichende Unterlagen vorhanden

gewesen und durch den Brand vernichtet worden wären. Der unver-

schuldete Verlust solcher Beweisunterlagen - hiervon ist zugunsten der

Klägerin ausgehen - kann nicht dazu führen, daß sie keine weitere Ent-

schädigung mehr bekommt, weil die verbliebenen Unterlagen zum vollen

Nachweis der Schadenshöhe nicht ausreichen. Das Berufungsgericht hat

auch nicht beachtet, daß für den Nachweis der Schadenshöhe § 287

ZPO den Beweismaßstab bildet

(vgl. dazu BGH, Urteil vom

26. November 1986 - VIII ZR 260/85 - NJW 1987, 909 unter II 1 und Ur-

teil vom 11. November 1987 - IVa ZR 137/86 - VersR 1988, 75 unter 3).

Außerdem setzt sich das Berufungsgericht, wie die Revision

ebenfalls zutreffend rügt, nicht damit auseinander, daß der öffentlich be-

stellte und vereidigte Sachverständige Ad. durchaus in der Lage war, ei-

ne Schadensberechnung anhand der von der Klägerin eingereichten

Unterlagen vorzunehmen. Deshalb hätte das von der Klägerin bean-

tragte Sachverständigengutachten - gegebenenfalls nach Aufklärung

streitiger Anknüpfungspunkte - eingeholt werden müssen.

Dr. Schmitz Dr. Schlichting Terno

Seiffert Ambrosius