Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 25.09.2007 – VI ZR 162/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch

die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 5. Juli 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 53.131,41 €

Gründe

I.

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung

des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung

verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1

GG.

2

Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweis-

aufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien

zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum

Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279

Abs. 3 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist - schon im Hinblick auf die

damit regelmäßig verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs - grundsätz-

lich als Verfahrensfehler anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember

2005 - VI ZR 307/04 - BGHReport 2006, 529; BGH, Urteile vom 24. Januar

2001 - IV ZR 264/99 - MDR 2001, 830; vom 26. April 1989 - I ZR 220/87 - NJW

1990, 121, 122). Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die münd-

liche Verhandlung vom 7. Juni 2006 findet sich kein Hinweis darauf, dass die

Parteien nach Anhörung des Gerichtssachverständigen zum Beweisergebnis

verhandelt haben.

3

Dieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des Verfahrens-

grundrechts auf rechtliches Gehör dar, weil nicht auszuschließen ist, dass die

Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihm beruht. Eine Stellungnahme des

Beschwerdeführers zum Beweisergebnis hätte nämlich zu einer für ihn günsti-

geren Entscheidung führen können (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210, 1211). Der

Beschwerdeführer hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass er

im Falle einer Verhandlung zum Beweisergebnis auf Gesichtspunkte hingewie-

sen hätte, die sich auf Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhö-

rung stützen und möglicherweise zu einer anderen Bewertung der Mitverursa-

chungsbeiträge geführt hätten.

4

Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung Gelegenheit ha-

ben, die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vom Kläger vorge-

brachten Gesichtspunkte zu berücksichtigen und in seine Entscheidung einzu-

beziehen.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Gießen, Entscheidung vom 09.11.2005 - 5 O 166/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2006 - 17 U 270/05 -