BGH Urteile vom 25.09.2007 – VI ZR 162/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil
des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 5. Juli 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 53.131,41 €
Gründe
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung
verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG.
aufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien
zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum
Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279
damit regelmäßig verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs - grundsätz-
lich als Verfahrensfehler anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember
2005 - VI ZR 307/04 - BGHReport 2006, 529; BGH, Urteile vom 24. Januar
2001 - IV ZR 264/99 - MDR 2001, 830; vom 26. April 1989 - I ZR 220/87 - NJW
1990, 121, 122). Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die münd-
liche Verhandlung vom 7. Juni 2006 findet sich kein Hinweis darauf, dass die
Parteien nach Anhörung des Gerichtssachverständigen zum Beweisergebnis
verhandelt haben.
Dieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des Verfahrens-
grundrechts auf rechtliches Gehör dar, weil nicht auszuschließen ist, dass die
Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihm beruht. Eine Stellungnahme des
Beschwerdeführers zum Beweisergebnis hätte nämlich zu einer für ihn günsti-
geren Entscheidung führen können (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210, 1211). Der
Beschwerdeführer hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass er
im Falle einer Verhandlung zum Beweisergebnis auf Gesichtspunkte hingewie-
sen hätte, die sich auf Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhö-
rung stützen und möglicherweise zu einer anderen Bewertung der Mitverursa-
chungsbeiträge geführt hätten.
Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung Gelegenheit ha-
ben, die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vom Kläger vorge-
brachten Gesichtspunkte zu berücksichtigen und in seine Entscheidung einzu-
beziehen.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 09.11.2005 - 5 O 166/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2006 - 17 U 270/05 -