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BGH Urteile vom 20.12.2005 – VI ZR 307/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 307/04

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde gewährt.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 305.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Dem Kläger ist

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, weil er nach Bewil-

ligung der Prozesskostenhilfe die Wiedereinsetzung innerhalb der zweiwöchi-

gen Frist beantragt und zugleich die Nichtzulassungsbeschwerde begründet hat

(§§ 233, 234 ZPO).

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Klä-

ger rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht sein Verfahrensgrundrecht auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Deshalb verweist der Senat

den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurück.

3

Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweis-

aufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien

zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum

Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279

Abs. 3 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist - schon im Hinblick auf die

damit regelmäßig verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs - grundsätz-

lich als Verfahrensfehler anzusehen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2001

- IV ZR 264/99 - MDR 2001, 830; vom 26. April 1989 - I ZR 220/87 - NJW 1990,

121, 122). Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die mündliche

Verhandlung vom 25. Oktober 2004 findet sich kein Hinweis darauf, dass die

Parteien nach Anhörung des Gerichtssachverständigen zum Beweisergebnis

verhandelt haben.

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4

Dieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des Verfahrens-

grundrechts auf rechtliches Gehör dar, weil nicht auszuschließen ist, dass die

Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihm beruht. Eine Stellungnahme des

Beschwerdeführers zum Beweisergebnis hätte nämlich zu einer für ihn günsti-

geren Entscheidung führen können (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210). Der Be-

schwerdeführer hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde und in den nicht nach-

gelassenen Schriftsätzen vom 29. Oktober 2004 und vom 5. November 2004

Umstände vorgetragen, die die Ausführungen des Gerichtssachverständigen,

auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, in Frage stellen, soweit dieses

die hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Befund verneint hat, der am

23. März 1995 bereits in der Zeit vor 10.20 Uhr ein sofortiges Handeln erforder-

lich gemacht hätte. Wenn dem Kläger Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum

Beweisergebnis gegeben worden wäre und er diese Gesichtspunkte vorgetra-

gen hätte, hätte sich das Berufungsgericht damit auseinandersetzen und die

Beweisaufnahme ergänzen müssen. Es ist nicht auszuschließen, dass es in

diesem Fall unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Kriterien (vgl. Senats-

urteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1027 f.; vom 3. Juli

2001

- VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom 19. Juni 2001

- VI ZR 286/00 - VersR 2001, 1115, 1116 und vom 29. Mai 2001

- VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030, jeweils m.w.N.) einen etwaigen Behand-

lungsfehler als grob fehlerhaft bewertet hätte und damit zu einer Beweislastum-

kehr hinsichtlich der Ursächlichkeit des Fehlers für die Behinderung des Klägers

gekommen wäre.

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5

Das Berufungsgericht wird nach einer Zurückverweisung Gelegenheit

haben, auch die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vorge-

brachten Einwände des Klägers zu berücksichtigen und in seine Entscheidung

einzubeziehen.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Hildesheim, Entscheidung vom 28.05.2004 - 4 O 31/02 -

OLG Celle, Entscheidung vom 08.11.2004 - 1 U 51/04 -