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BGH Urteil vom 25.01.2001 – I ZR 287/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 25. Januar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Musikproduktionsvertrag
BGB § 284 Abs. 2, §§ 325, 326 Abs. 2
a) Ein Musikproduktionsvertrag, durch den sich der Produzent verpflichtet, in
jedem Jahr der Vertragslaufzeit eine bestimmte Zahl von Titeln zu produzie-
ren, stellt kein absolutes Fixgeschäft dar.
b) Verpflichtet sich ein Musikproduzent, in jedem Kalenderjahr der Vertrags-
laufzeit eine bestimmte Zahl von Titeln zu produzieren, ist für die Leistung
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt.
c) Kann die Produktionsverpflichtung nicht mehr während der Laufzeit des
Musikproduktionsvertrags erfüllt werden, ist für den Künstler, der inzwi-
schen gegenüber einem anderen Produzenten eine Ausschließlichkeitsbin-
dung eingegangen ist, das Interesse an der Erfüllung entfallen. Der Künst-
ler kann in diesem Fall mit Eintritt des Verzuges Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, ohne daß es einer Nachfristsetzung mit Ableh-
nungsandrohung bedarf.
BGH, Urteil v. 25. Januar 2001 – I ZR 287/98 – Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 26. Mai 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Sänger, der Beklagte ist Musikproduzent. Die Parteien waren
für die Jahre 1991 bis 1995 durch einen 1990 geschlossenen Musikproduktions-
vertrag verbunden. Dieser Vertrag war zunächst auf drei Jahre (1991 bis 1993)
geschlossen worden. Der Beklagte hatte jedoch die ihm eingeräumte Option aus-
geübt, den Vertrag zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern. Der Vertrag ver-
pflichtete den Kläger, in seiner Eigenschaft als Solosänger oder Mitglied eines
Ensembles während der Vertragslaufzeit ausschließlich dem Beklagten zur Her-
stellung von Ton- oder Bildtonaufnahmen zur Verfügung zu stehen (“... the artist
warrants to be exclusively at the company’s and not at any third party’s disposal,
neither as solo-artist nor as member of a group ...”). Dem Beklagten waren hin-
sichtlich der Auswertung dieser Aufnahmen ausschließliche Nutzungsrechte ein-
geräumt. Im Gegenzug hatte sich der Beklagte verpflichtet, Titel mit Darbietungen
des Klägers aufzunehmen und zu veröffentlichen, wobei in jedem Kalenderjahr
eine ausreichende Zahl von Titeln für mindestens eine Langspielplatte produziert
werden sollte (“The company commits to record or to have recorded and to re-
lease or to have released titles with performances of the artist, precisely: During
the period of each calendar year a sufficient number of tracks for at least one al-
bum”). Über die Auswahl der aufzunehmenden Titel sollte der Beklagte entschei-
den, wobei dem Kläger ein Vorschlagsrecht zustand (“The company decides
which titles will be recorded. While selecting the titles to be recorded, the artist is
entitled to make proposals”). Für den Vertrag sollte deutsches Recht gelten. Als
Gerichtsstand wurde der Sitz des Beklagten vereinbart.
In den ersten vier Jahren der Vertragslaufzeit, also in den Jahren 1991 bis
1994, produzierte der Beklagte mit dem Kläger vier Langspielplatten, die dem
Kläger Einnahmen von über 600.000 DM einbrachten. Nachdem es zwischen den
Parteien im Laufe des Jahres 1995 wiederholt zu Streitigkeiten gekommen war
– u.a. über die Kosten einer Flugreise von Japan nach Deutschland und über die
Abrechnung von Lizenzgebühren –, produzierte der Beklagte 1995 keine Titel mit
dem Kläger. Der Kläger forderte den Beklagten deswegen im Februar 1996 zur
Zahlung von Schadensersatz auf. Das Angebot des Beklagten, das Versäumte
nachzuholen, lehnte der Kläger unter Hinweis auf die von ihm inzwischen einge-
gangene Exklusivverpflichtung gegenüber einem anderen Produzenten ab.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dem Beklagten sei die Produktionslei-
stung, zu der er nach dem Vertrag verpflichtet gewesen sei, mit Ablauf des Jahres
1995 in von ihm zu vertretender Weise unmöglich geworden. Er hat behauptet,
dadurch, daß 1995 kein Album auf den Markt gekommen sei, seien ihm Lizenz-
und GVL-Einnahmen in Höhe von 218.750 DM entgangen. Diesen Betrag (zuzüg-
lich Zinsen) hat er mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Der Beklagte ist
der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklag-
ten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen (KG AfP 1999, 485 = ZUM-RD
1999, 98 = KG-Rep 1999, 117).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klagean-
trag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe schon nach
seinem eigenen Vorbringen kein Schadensersatz zu. Zur Begründung hat es aus-
geführt:
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe sich nicht aus § 325 BGB.
Zwar handele es sich bei der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung, jedes
Jahr die für eine Langspielplatte erforderliche Zahl von Titeln zu produzieren, um
eine vertragliche Hauptpflicht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei aber
dem Beklagten die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht mit Ablauf des Jahres
1995 unmöglich geworden. Aus dem Parteivorbringen ergäben sich weder rechtli-
che noch tatsächliche Gründe, die den Kläger daran gehindert hätten, das für
1995 vorgesehene Album noch im Jahre 1996 zu produzieren. Allein die nach
seinem Vorbringen eingegangene neue Exklusivbindung könne dem Vertragsver-
hältnis der Parteien nicht den Charakter eines absoluten Fixgeschäftes vermitteln.
Denn dieser Hinderungsgrund beruhe nicht auf den Vertragsabsprachen der
Parteien, sondern auf dem Entschluß des Klägers, unmittelbar im Anschluß an
den Vertrag mit dem Beklagten eine neue Exklusivbindung einzugehen, ohne sich
für die nachträgliche Produktion eines Albums durch den Beklagten eine Aus-
nahme vorzubehalten.
Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger auch aus § 326 BGB nicht
zu. Denn der Kläger habe dem Beklagten – selbst wenn dieser mit Ablauf des
Jahres 1995 in Verzug geraten sein sollte – keine Frist mit Ablehnungsandrohung
gesetzt. Eine solche Nachfristsetzung sei nicht deswegen entbehrlich, weil beim
Kläger das Interesse an der Vertragserfüllung im Jahre 1996 entfallen sei. Denn
dies beruhe nicht auf dem Verzug des Beklagten, sondern allein darauf, daß der
Kläger sich – nach seinem Vorbringen – bereits mit dem Beginn des Jahres 1996
exklusiv an einen anderen Vertragspartner gebunden habe. Für den Kläger habe
im übrigen die Möglichkeit bestanden, ausnahmsweise schon vor Verzugseintritt
eine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen
zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Mit Recht hat allerdings das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-
spruch des Klägers aus § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint. Die Musikproduktion,
zu der sich der Beklagte verpflichtet hatte – also die Aufnahme und Veröffentli-
chung einer für eine Langspielplatte ausreichenden Zahl von Titeln in jedem Ka-
lenderjahr –, stellt keine Leistung dar, die dem Vertrag hinsichtlich dieser Ver-
pflichtung den Charakter eines absoluten Fixgeschäftes gibt.
Absolute Fixgeschäfte sind Verträge, bei denen – über die Rechtswirkungen
des § 361 BGB hinaus – die Leistungszeit so wesentlich ist, daß die Leistung nur
zu einer bestimmten Zeit erbracht werden kann, die Verfehlung dieses Zeitpunk-
tes die Leistung also dauernd unmöglich macht (BGHZ 60, 14, 16). Dabei erfor-
dert ein Fixgeschäft nicht nur die Festlegung einer genauen Leistungszeit, son-
dern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, daß der Vertrag mit der Ein-
haltung oder Nichteinhaltung der Leistungszeit stehen oder fallen solle. Ob die
Parteien der vereinbarten Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung beimes-
sen wollten, ist – wenn der Vertragstext eine ausdrückliche Regelung nicht enthält
– unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln, wobei
sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäftes auswirkt (vgl. BGH,
Urt. v. 27.10.1982 – VIII ZR 190/81, WM 1982, 1384; Urt. v. 14.3.1984 –
VIII ZR 287/82, WM 1984, 639, 641; Urt. v 18.4.1989 – X ZR 85/88, NJW-RR
1989, 1373, jeweils zu § 376 Abs. 1 HGB). Unter diesen Umständen ist es revisi-
onsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Vertragsver-
hältnis der Parteien keine solche Fixabrede entnommen hat. Denn es läßt sich
nicht feststellen, daß die Parteien die jährlich zu erbringende Produktionsleistung
des Beklagten derart streng an das jeweilige Kalenderjahr binden wollten, daß be-
reits eine geringfügig verzögerte Produktion den Leistungszweck unter keinen
Umständen mehr hätte verwirklichen können.
Die Revision verweist demgegenüber darauf, daß es sich bei dem Musik-
produktionsvertrag der Parteien um ein Dauerschuldverhältnis handele und Dau-
erverpflichtungen in der Regel Fixcharakter hätten, weil bei ihnen die einmal ver-
zögerte Leistung nicht mehr nachgeholt werden könne (vgl. BGHZ 99, 182, 189;
BGH, Urt. v. 14.11.1990 – VIII ZR 13/90, NJW-RR 1991, 267, 268, jeweils für die
Raummiete; BAG NJW 1986, 1831, 1832; NJW 1996, 1771, 1772, jeweils für Lei-
stungspflichten
im Rahmen eines Arbeitsvertrages; MünchKomm/Emmerich,
3. Aufl., § 275 BGB Rdn. 45 m.w.N.). Die vom Beklagten zu erbringende Produkti-
onsleistung unterscheidet sich indessen von den insofern angesprochenen Dau-
erverpflichtungen in einem wesentlichen Punkt: Während bei diesen die geschul-
dete Leistung, etwa die Gebrauchsüberlassung bei der Raummiete oder die Un-
terlassung einer bestimmten Tätigkeit bei einem Wettbewerbsverbot, fortlaufend
zu erbringen ist, geht es bei der Verpflichtung des Beklagten – ähnlich wie bei ei-
nem Sukzessivlieferungsvertrag – um wiederkehrende Einzelleistungen. Auch
wenn für die jeweils zu erbringende Einzelleistung ein Termin nach dem Kalender
bestimmt ist, ist hier ein Nachholen einer versäumten Leistung nicht von vornher-
ein ausgeschlossen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision angeführten
Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Klägers gegen ein Nachholen der 1995
versäumten Produktion sprechen, mögen dazu führen, daß das Interesse des
Klägers an einer verspäteten Leistung entfallen ist (vgl. § 326 Abs. 2 BGB; dazu
unten unter II.2.b). Eine mit Ablauf der vereinbarten Leistungszeit eintretende
Unmöglichkeit können sie jedoch nicht begründen.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger je-
doch nach dem – im Revisionsverfahren zugrundezulegenden – Klagevorbringen
ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB zu.
a) Der Beklagte ist mit Ablauf des Jahres 1995 in Verzug geraten, da für
seine Leistung zumindest mittelbar eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war
(§ 284 Abs. 2 BGB). Im Vertrag ist festgehalten, daß der Beklagte während jedes
Kalenderjahres (“during the period of each calendar year”) die notwendige Zahl
von Titeln produziert. Nach dem Kalender ist die Leistungszeit auch dann be-
stimmt, wenn die Leistung innerhalb eines bestimmten Kalenderabschnitts verein-
bart wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1983 – VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48, 49). Um
welche Kalenderjahre es sich dabei handelte, ergibt sich mittelbar daraus, daß
der Vertrag für die Jahre 1991 bis 1993 mit einer (ausgeübten) Option für die Jah-
re 1994 und 1995 geschlossen wurde. Dies reicht für die Annahme einer kalen-
dermäßigen Bestimmung der Leistungszeit aus (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1991
– X ZR 28/90, NJW 1992, 1628, 1629).
b) Allerdings hat der Kläger dem Beklagten – wie es § 326 Abs. 1 Satz 1
BGB an sich voraussetzt – keine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt. Eine
solche Fristsetzung war jedoch im Streitfall entbehrlich, weil das Interesse des
Klägers an der Vertragserfüllung infolge des eingetretenen Verzuges entfallen
war (§ 326 Abs. 2 BGB).
aa) Für die Prüfung im Revisionsverfahren ist von dem Vorbringen des Klä-
gers auszugehen, wonach er für die Zeit ab 1. Januar 1996 exklusiv bei einem
anderen Produzenten, der
I. GmbH, unter Vertrag stand; aufgrund
dessen sei er gehindert gewesen, die 1995 versäumte Produktion noch im Jahre
1996 nachzuholen.
bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Interesse des Klägers an
der Vertragserfüllung sei nicht infolge des Verzugs, sondern aufgrund der neu
eingegangenen Ausschließlichkeitsbindung entfallen.
Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Verzug
nicht die alleinige Ursache des Interessewegfalls sein muß, wenn der vertrags-
treue Teil für die anderen Ursachen nicht verantwortlich ist (Staudinger/Otto, Be-
arb. 1995, § 326 BGB Rdn. 125; MünchKomm/Emmerich aaO § 326 BGB
Rdn. 114 m.w.N.). Im Streitfall war der Verzug des Beklagten jedenfalls mitur-
sächlich für den Wegfall des Interesses des Klägers; denn hätte der Beklagte die
ihm obliegende Leistung erbracht, wäre das Interesse des Klägers an der Ver-
tragserfüllung nicht entfallen. Der Umstand, daß das Nachholen der versäumten
Leistung durch den neuen Exklusivvertrag unmöglich gemacht wurde, ist dem
Kläger nicht anzulasten. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Kläger
darauf angewiesen war, für die Zeit nach dem Auslaufen des Vertrages mit dem
Beklagten einen neuen Produzenten zu finden. Ihm war es nicht zuzumuten, ei-
nen solchen anstehenden Vertragsschluß nur deswegen aufzuschieben, weil der
Beklagte die ihm obliegende Produktion von Titeln im Jahre 1995 noch nicht er-
füllt hatte. Ebenfalls geht es nicht zu Lasten des Klägers, daß er in dem Vertrag
mit
I.
keinen Vorbehalt für die nachzuholende Produktion aus dem Jahre 1995 gemacht
hat. Zum einen läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entneh-
men, daß der Vertrag mit I. erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden
ist, als für den Kläger bereits deutlich war, daß der Beklagte seiner Produktions-
verpflichtung für 1995 nicht nachkommen würde. Zum anderen – und dies ist der
entscheidende Gesichtspunkt – hätte das Bestehen auf einem derartigen Vorbe-
halt die Verhandlungsposition des Klägers gegenüber dem neuen Produzenten
erheblich geschwächt, wenn überhaupt eine Bereitschaft bestanden hätte, den
Kläger unter solchen Voraussetzungen unter Vertrag zu nehmen. Denn es konnte
nicht im Interesse des neuen Produzenten liegen, daß 1996 neben den von ihm
geplanten Titeln noch die an sich für 1995 geplante CD des Beklagten erscheint
und die verschiedenen Neuerscheinungen sich im Absatz behindern.
cc) Auch das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es dem Kläger nicht
zuzumuten war, sich die Möglichkeit eines neuen Exklusivvertrages mit einem an-
deren Produzenten wegen der noch ausstehenden Vertragserfüllung durch den
Beklagten zu verstellen. Es meint jedoch, der Kläger hätte dem Beklagten in ent-
sprechender Anwendung von § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB schon vor Eintritt des Ver-
zuges, also irgendwann im Jahre 1995, eine Frist mit Ablehnungsandrohung set-
zen können. Richtig ist zwar, daß ausnahmsweise schon vor Fälligkeit eine sol-
che Frist gesetzt werden kann, wenn bereits frühzeitig ernsthafte Zweifel an der
Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Schuldners bestehen (vgl. BGH, Urt. v.
21.10.1982 – VII ZR 51/82, NJW 1983, 989, 990; MünchKomm/Emmerich aaO
§ 326 BGB Rdn. 64 m.w.N.). Eine Verpflichtung zu einer solchen frühzeitigen
Nachfristsetzung besteht indessen nicht. Vielmehr steht es dem Gläubiger frei,
zunächst Fälligkeit und Verzugseintritt abzuwarten, um nunmehr – wenn inzwi-
schen sein Interesse an der Erfüllung infolge des Verzugs entfallen ist – Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen oder vom Vertrag zurückzu-
treten.
dd) Fehl geht schließlich der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1971 (VII ZR 170/69, WM
1971, 615, 617). Dort ist ausgesprochen, daß sich ein Gläubiger nicht auf § 326
Abs. 2 BGB berufen kann, wenn der Wegfall des Interesses an einer Erfüllung
darauf beruht, daß er bereits vorzeitig ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,
ohne das Ergebnis der Nachfristsetzung abzuwarten (vgl. auch RGZ 96, 126,
129). Der Streitfall ist mit einer solchen Fallkonstellation nicht vergleichbar. Denn
der Vertrag, den der Kläger mit dem neuen Produzenten abgeschlossen hat, be-
trifft nicht die Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und
stellt daher eindeutig nicht das Deckungsgeschäft für die vom Beklagten im Jahre
1995 versäumte Produktion dar.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzu-
heben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu klären
haben, ob der Kläger – wie von ihm vorgetragen – tatsächlich im Februar 1996
bereits exklusiv bei einem anderen Produzenten unter Vertrag stand und deshalb
gehindert war, die 1995 versäumte Produktion Anfang des Jahres 1996 noch
nachzuholen.
Gelangt das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis, daß dem Kläger dem
Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB zusteht, wird es die
Frage eines Mitverschuldens des Klägers zu prüfen haben (vgl. zur Anwendung
des § 254 im Rahmen des § 326 BGB MünchKomm/Emmerich aaO § 326 BGB
Rdn. 129). Der Beklagte hat insofern vorgetragen, für das Jahr 1995 sei eine ge-
änderte Vorgehensweise ins Auge gefaßt worden, wonach zunächst der Kläger
geeignete Titel habe vorschlagen sollen. Dies sei nicht geschehen, weshalb er,
der Beklagte, angenommen habe, daß auf seiten des Klägers kein Interesse an
einer weiteren Produktion bestanden habe. Zwar könnte ein solcher Sachverhalt,
wenn er sich bestätigen sollte, nichts daran ändern, daß die Produktion der Titel
dem Beklagten oblag und er daher – ungeachtet der Mitwirkungspflichten des
Klägers – die Initiative hätte ergreifen müssen. Den Kläger könnte aber in diesem
Fall ein Mitverschulden an der Versäumung der Produktion treffen.
Unabhängig davon wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen ha-
ben, ob ein Mitverschulden des Klägers auch darin liegen kann, daß er im Laufe
des Jahres 1995 gegenüber dem Beklagten niemals zum Ausdruck gebracht hat,
daß er trotz der entstandenen Differenzen auf einer Vertragserfüllung durch den
Beklagten besteht.
Schließlich wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob
für eine Schadensschätzung mit dem Landgericht auf den Durchschnitt der Ein-
nahmen aus den Jahren 1991 bis 1994 abgestellt werden kann oder ob die rück-
läufige Tendenz der Einnahmen während dieser Zeit in die Schadensschätzung
einfließen muß. Dem Kläger wäre es dann unbenommen, zu seinen Einnahmen
aus den Produktionen der Folgejahre vorzutragen, um auf diese Weise darzule-
gen, daß keine Anhaltspunkte für generell rückläufige Einnahmen bestanden
hätten.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert