BGH Urteil vom 30.01.2001 – XI ZR 118/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 30. Januar 2001 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB § 1191; AGBG § 3
a) Sind für eine Grundschuld mehrere zeitlich aufeinander folgende formularmäßige Sicherungszweckerklärungen abgegeben worden, ist bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG auf die jüngste und den Anlaß ihrer Abgabe abzustellen.
b) Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehensgewährung und den für eine Grundschuld abgegebenen neuen formularmäßigen Zweckerklärungen ist, desto wahrscheinlicher ist es, daß der ur- sprüngliche auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens ge- richtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erweitert worden ist.
BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00 - OLG München LG Memmingen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wasser-
mann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zi-
vilsenate in Augsburg, vom 24. Februar 2000 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil
der Klägerin entschieden worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Ein-
zelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mem-
mingen vom 7. Dezember 1998 wird in vollem Umfang
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines
Darlehens und auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grund-
schuld über 400.000 DM in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerkla-
gend Zustimmung zur Löschung der Grundschuld.
Die Klägerin gewährte der Beklagten am 3. Februar 1988 für den
Erwerb eines Hausgrundstücks ein Darlehen in Höhe von 400.000 DM,
das mit Hilfe einer Kapitallebensversicherung getilgt werden sollte. Als
Sicherheit diente der Klägerin außer der Abtretung der Lebensversiche-
rung eine Bürgschaft des Ehemannes der Beklagten über 400.000 DM.
Im März 1988 bestellte die Beklagte für die Klägerin eine voll-
streckbare Grundschuld in Höhe von 100.000 DM zuzüglich 15% Zinsen
und trat ihr eine weitere Grundschuld über 400.000 DM ebenfalls zu-
züglich 15% Zinsen ab. Die Beklagte unterschrieb am 3. Februar 1988,
12. Oktober 1989, 19. Juli 1994 und 23. Mai 1996 vorformulierte Siche-
rungszweckerklärungen. Die erste Zweckerklärung bestimmte, daß die
Grundschulden zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprü-
che der Klägerin gegen die R. GmbH, deren Geschäftsführer der Ehe-
mann der Beklagten war, dienen sollten. Die zweite Zweckerklärung
vom 12. Oktober 1989 legte fest, daß die Grundschulden alle beste-
henden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und
gegen die R. GmbH sichern sollten. Die beiden weiteren Zweckerklä-
rungen vom 19. Juli 1994 und 23. Mai 1996 nannten als Schuldner der
durch die Grundschulden gesicherten Ansprüche die Beklagte, ihre
Tochter und die Re. GmbH, die das Unternehmen und die Verbindlich-
keiten der R. GmbH übernommen hatte und deren Geschäftsführerin
die Tochter der Beklagten war.
Im September 1997 kündigte die Klägerin die der Re. GmbH ge-
währten Kredite in Höhe von ca. 12 Millionen DM, nachdem die Eröff-
nung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft
beantragt worden war. Da die Beklagte seit September 1997 die fälli-
gen Beiträge auf den Lebensversicherungsvertrag nicht mehr zahlte,
kündigte die Klägerin im November 1997 auch das der Beklagten ge-
währte Darlehen und verlangte nach Verrechnung des Rückkaufswertes
der Lebensversicherung Zahlung von 332.846,58 DM.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei vor Unterzeichnung
der einzelnen Zweckerklärungen über die Haftung der Grundschulden
für Verbindlichkeiten Dritter aufgeklärt worden. Die Beklagte hat dies
bestritten und vorgetragen, sie habe zwar von den Verbindlichkeiten
der Re. GmbH und der R. GmbH gegenüber der Klägerin gewußt, aber
angenommen, daß die Grundschulden nur ihre eigene Verbindlichkeit
sichern sollten. Ihr Sohn habe auf die Grundschuld in Höhe von
100.000 DM zuzüglich Zinsen 247.500 DM gezahlt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von
332.846,58 DM und zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus der
Grundschuld über 400.000 DM jeweils zuzüglich Zinsen verurteilt. Die
Widerklage auf Bewilligung der Löschung dieser Grundschuld Zug um
Zug gegen Zahlung von 85.346,58 DM hat es abgewiesen. Auf die Be-
rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese zur Zahlung von
85.346,58 DM zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Zustimmung zur Lö-
schung der Grundschuld in Höhe von 400.000 DM sowie zur Duldung
der Zwangsvollstreckung aus dieser Grundschuld bis zu einem Betrag
von 85.346,58 DM Zug um Zug gegen Löschung der Grundschuld im
übrigen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die
Widerklage hat es die Klägerin zur Bewilligung der Löschung der
Grundschuld über 400.000 DM Zug um Zug gegen Zahlung von
85.346,58 DM verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren
Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Wiederherstellung des
Urteils des Landgerichts.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 607 Abs. 1 BGB
lediglich Rückzahlung von 85.346,58 DM verlangen. Die Darlehensfor-
derung in Höhe von 332.846,58 DM sei durch die Zahlung des Sohnes
der Beklagten um 247.500 DM gemindert worden. Die Zahlung sei nach
einer Klausel der formularmäßigen Zweckerklärung vom 23. Mai 1996
nicht auf die Grundschuld in Höhe von 100.000 DM, sondern auf die
Darlehensverbindlichkeit der Beklagten anzurechnen. Dem teilweise
begründeten Rückzahlungsanspruch könne die Beklagte ein Zurückbe-
haltungsrecht entgegenhalten, weil sie gegen die Klägerin einen An-
spruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf teilweise Freigabe der
Grundschuld in Höhe von 400.000 DM habe. Die Zweckerklärung vom
23. Mai 1996, wonach die Grundschuld Ansprüche gegen die Re. GmbH
sichere, sei gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden. Die
Beklagte habe als Sicherungsgeberin nicht damit rechnen müssen, daß
die Grundschuld nicht nur ihre eigene Verbindlichkeit, sondern auch
alle Ansprüche der Klägerin gegen die Re. GmbH sichern solle. Nach
der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme habe die Klägerin
nicht bewiesen, daß sie die Beklagte individuell auf die Haftung der
Grundschuld für Ansprüche gegen die Re. GmbH hingewiesen habe.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Duldung der
Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in Höhe von 400.000 DM
bestehe daher nur noch in Höhe der restlichen Kreditschuld der Be-
klagten von 85.346,58 DM. Aus denselben Gründen sei die Widerklage
begründet.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 607 Abs. 1 BGB
einen Anspruch in Höhe von 332.846,58 DM zuzüglich Zinsen.
a) Die Forderung ist nicht in Höhe von 247.500 DM erloschen,
weil die Zahlung dieses Betrages nach dem Vortrag beider Parteien
nicht auf die Darlehensschuld der Beklagten zu verrechnen ist. Nach
dem Vorbringen der Klägerin wurde die Zahlung von der Tochter der
Beklagten geleistet und auf Verbindlichkeiten der Re. GmbH verrech-
net. Die Beklagte hat behauptet, ihr Sohn habe 247.500 DM auf die
vollstreckbare Grundschuld über 100.000 DM gezahlt. Diese Zahlung
ist, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht auf die Darle-
hensschuld der Beklagten zu verrechnen. Die Zweckerklärung vom
23. Mai 1996, daß Zahlungen nicht auf die Grundschuld, sondern auf
die persönliche Schuld anzurechnen sind, ist insoweit schon deshalb
ohne Belang, weil der Sohn der Beklagten nach ihrem Vortrag gemäß
§ 268 BGB zur Abwendung der Zwangsversteigerung des belasteten
Grundstücks gezahlt hat. In einem solchen Falle ist nicht einmal der Si-
cherungsgeber durch die genannte Anrechnungsabrede gehindert, auf
die Grundschuld zu zahlen. Erst recht gilt dies für den an der Siche-
rungsabrede nicht beteiligten Sohn der Beklagten (vgl. BGH, Urteile
vom 12. November 1986 - V ZR 266/85, WM 1987, 202, 203 und vom
2. Oktober 1990 - XI ZR 306/89, WM 1990, 1927, 1929).
Die sich anschließende Frage, ob die Zahlung eines ablösungs-
berechtigten Dritten auf die Grundschuld zum Erlöschen der gesicher-
ten Forderung führt, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet
(zum Meinungsstand: MünchKomm/Eickmann, BGB 3. Aufl. § 1191
Rdn. 86; Soergel/Konzen, BGB 12. Aufl. § 1191 Rdn. 41; Pa-
landt/Bassenge, BGB 60. Aufl. § 1191 Rdn. 46). Der Bundesgerichtshof
hat die Frage noch nicht entschieden. Sie kann auch hier offenbleiben,
da nicht ersichtlich ist, daß gerade die Darlehensschuld der Beklagten
in Höhe von 247.500 DM erloschen wäre.
Die Grundschuld über 100.000 DM sichert, wie unter 1. b) bb)
näher dargelegt wird, nach der wirksamen Sicherungszweckerklärung
vom 23. Mai 1996 ebenso wie die über 400.000 DM nicht nur die Darle-
hensforderung der Klägerin gegen die Beklagte, sondern auch die An-
sprüche der Klägerin gegen die Re. GmbH über ca. 12 Millionen DM.
Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß die Zahlung
des Sohnes der Beklagten auf die Grundschuld von 100.000 DM gerade
auf die Darlehensschuld der Beklagten anzurechnen ist. Für eine ent-
sprechende Tilgungsbestimmung ihres Sohnes bei der Zahlung hat die
Beklagte nichts vorgetragen. Die von der Beklagten vorgenommene
Verrechnung ist unbeachtlich, da ihr ein Tilgungsbestimmungsrecht
nicht zustand; sie hat nicht geleistet. Die in der formularmäßigen
Zweckbestimmungserklärung enthaltene Klausel, daß die Klägerin
wählen kann, auf welche von mehreren gesicherten Forderungen Zah-
lungseingänge verrechnet werden, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG, da
sie die ohnehin schon sehr gläubigerfreundliche Vorschrift des § 366
Abs. 2 BGB zugunsten des Sicherungsnehmers modifiziert (Senatsurteil
vom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, WM 1999, 948, 949). Eine etwaige
Anrechnung der auf die Grundschuld erfolgten Zahlung ihres Sohnes
von 247.500 DM auf die gesicherten Forderungen hätte daher in ent-
sprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB zu erfolgen (Senatsur-
teile vom 29. April 1997 - XI ZR 176/96, WM 1997, 1247, 1249 und vom
9. März 1999 - XI ZR 155/98, aaO). Danach kommt eine Anrechnung
auf die Klageforderung jedoch nicht in Betracht, da von der Beklagten
nicht vorgetragen und nicht ersichtlich ist, daß die fällige Darlehens-
schuld der Beklagten über noch 332.846,58 DM der Klägerin geringere
Sicherheit bot als die gleichfalls
fälligen Verbindlichkeiten der
Re. GmbH über ca. 12 Millionen DM.
b) Die Beklagte kann gegenüber dem Anspruch der Klägerin ge-
mäß § 607 Abs. 1 BGB kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273
Abs. 1 BGB geltend machen.
aa) Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 894
BGB auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld. Die Grundschuld
ist wirksam bestellt worden. § 138 Abs. 1 BGB greift zugunsten der Be-
klagten nicht ein.
(1) Eine sittenwidrige, ursprüngliche Übersicherung liegt nicht
vor. Sie setzt voraus, daß bereits bei Bestellung bzw. Abtretung der
Grundschuld feststeht, daß im Verwertungsfall ein auffälliges Mißver-
hältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheiten und der ge-
sicherten Forderung besteht (BGH, Urteil vom 12. März 1998 - IX ZR
74/95, WM 1998, 856, 857). Davon kann hier keine Rede sein.
Nach der Sicherungszweckerklärung vom 3. Februar 1988 si-
cherten die Grundschulden über 400.000 DM und 100.000 DM nur die
Ansprüche der Klägerin gegen die R. GmbH. Wie hoch deren Verbind-
lichkeiten waren, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Abgesehen davon
überstiegen die beiden Grundschulden die Darlehensforderung gegen
die Beklagte nur um 25%. Zur Werthaltigkeit der weiteren Sicherheiten,
nämlich der Lebensversicherung und der Bürgschaft ihres Ehemannes,
im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung bzw. -abtretung hat die Be-
klagte nichts vorgetragen.
(2) Die Grundschuldbestellung und -abtretung ist auch nicht we-
gen finanzieller Überforderung der Beklagten sittenwidrig, weil deren
dingliche Haftung auf das belastete Grundstück beschränkt ist.
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Be-
klagten nach Tilgung ihrer Darlehensschuld (vgl. zu einem Zurückbe-
haltungsrecht in derartigen Fällen: BGHZ 73, 317, 319) aufgrund der
Sicherungsabrede auch kein Anspruch auf Rückgewähr der Grund-
schuld wegen Wegfalls des Sicherungszwecks zu. Die Grundschuld si-
chert nämlich nicht nur die Darlehensschuld der Beklagten, sondern
auch die Verbindlichkeiten der Re. GmbH
in Höhe von ca.
12 Millionen DM.
(1) Auszugehen ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat,
von der Sicherungszweckerklärung vom 23. Mai 1996. Sind für eine
Grundschuld - wie hier - mehrere zeitlich aufeinander folgende Zwek-
kerklärungen abgegeben worden, so ist bei der Prüfung unter dem Ge-
sichtspunkt des § 3 AGBG auf die jüngste und den Anlaß ihrer Abgabe
abzustellen
(Senatsurteile vom 28. März 1995
- XI ZR 151/94,
WM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsum-
druck S. 8).
(2) Nach § 3 AGBG wird eine Bestimmung in Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den kon-
kreten Umständen so ungewöhnlich ist, daß der Vertragspartner mit ihr
nicht zu rechnen braucht. Das ist der Fall, wenn die Regelung von den
berechtigten Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht.
Nach diesen Grundsätzen ist die formularmäßige Ausdehnung der
dinglichen Haftung des Sicherungsgebers auf alle bestehenden und
künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei der Abtretung oder Be-
stellung einer Grundschuld aus Anlaß einer bestimmten Kreditaufnah-
me in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG (st.Rspr., siehe
z.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Mai 2000 - XI ZR
214/99, WM 2000, 1328 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Ur-
teilsumdruck S. 7).
Zu den für die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners
maßgebenden Umständen und Verhältnissen kann durchaus auch eine
frühere Darlehensgewährung gehören, wenn zwischen ihr und der mit
einer Grundschuldbestellung oder –abtretung in Zusammenhang ste-
henden Zweckerklärung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zu-
sammenhang besteht (Senatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94,
WM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsum-
druck S. 7, jeweils m.w.Nachw.). Je größer der zeitliche Abstand zwi-
schen der Darlehensgewährung und den für eine Grundschuld abgege-
benen neuen formularmäßigen Zweckerklärungen
ist, desto wahr-
scheinlicher ist es aber, daß der ursprüngliche auf die Absicherung ei-
nes bestimmten Darlehens gerichtete Sicherungszweck durch einen
anderen ersetzt oder erweitert worden ist.
Im vorliegenden Fall lagen zwischen der Kreditaufnahme der Be-
klagten und der Abtretung der Grundschuld über 400.000 DM im Fe-
bruar und März 1988 einerseits sowie der neuen formularmäßigen Si-
cherungszweckerklärung vom 23. Mai 1996 andererseits mehr als acht
Jahre. In dieser Zeit hatte die Beklagte bereits drei andere Zweckerklä-
rungen abgegeben, die sämtlich zumindest auch eine Haftung der
Grundschuld für Verbindlichkeiten der R. GmbH oder der Re. GmbH
vorsahen. Angesichts dessen, insbesondere des langen Zeitraums zwi-
schen der Darlehensaufnahme und der neuen Zweckerklärung, hatte
die Beklagte vernünftigerweise keinen Anlaß zu der Annahme, diese
Zweckerklärung hänge immer noch und ausschließlich mit dem von ihr
am 3. Februar 1988 aufgenommenen Darlehen zusammen.
Besondere Umstände, die eine solche Annahme gleichwohl
rechtfertigen könnten, hat die Beklagte, die die tatsächlichen Voraus-
setzungen des § 3 AGBG darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Se-
natsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 und
vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 9), nicht vorge-
tragen. Sie hat lediglich geltend gemacht, sie habe zwar von den An-
sprüchen der Klägerin gegen die Re. GmbH gewußt, aber gleichwohl
angenommen, die Zweckerklärung vom 23. Mai 1996 beziehe sich aus-
schließlich auf ihre eigene Darlehensverbindlichkeit. Dies ist umso we-
niger verständlich, als die Beklagte selbst erklärt hat, wegen der ihr
bekannten Verbindlichkeiten der von ihrer Tochter geführten Re. GmbH
sei in der Familie "jeden Tag ... Druck" vorhanden gewesen. Die Be-
klagte hatte deshalb allen Anlaß zu der Annahme, die neue Siche-
rungszweckerklärung hänge mit den Verbindlichkeiten der Re. GmbH
zusammen. Von einem Verstoß der Zweckerklärung vom 23. Mai 1996
gegen § 3 AGBG kann danach keine Rede sein, ohne daß es auf die in
den Vorinstanzen breit erörterte Frage ankommt, ob die Beklagte auf
eine Haftung der Grundschuld für Verbindlichkeiten der Re. GmbH aus-
drücklich hingewiesen worden ist.
(3) Die Zweckerklärung ist auch nicht gemäß § 9 AGBG unwirk-
sam. Da Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung von
Grundschulden anders als die von Bürgschaften gesetzlich nicht gere-
einbarung unterliegen, weicht die formularmäßig vereinbarte Erstrek-
kung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle Forderungen
des Gläubigers gegen einen Dritten nicht vom dispositiven Gesetzes-
recht ab (BGHZ 131, 55, 58; Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - XI ZR
288/96, WM 1997, 1615, 1616).
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch
kung aus der Grundschuld in voller Höhe von 400.000 DM. Die Grund-
schuld ist, wie dargelegt, wirksam bestellt worden und sichert neben
der Darlehensforderung der Klägerin gegen die Beklagte auch die An-
sprüche der Klägerin gegen die Re. GmbH
in Höhe von ca.
12 Millionen DM.
3. Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht gegen
die Klägerin, wie dargelegt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein
Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld zu.
III.
Das angefochtene Urteil war aufzuheben, soweit zum Nachteil
der Klägerin entschieden worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere
Feststellungen nicht erforderlich sind, war in der Sache selbst zu ent-
scheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das landgerichtliche Urteil wie-
der herzustellen.
Nobbe Siol Müller
Joeres Wassermann