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BGH Urteile vom 30.01.2001 – XI ZR 357/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 30. Januar 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wasser-
mann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
12. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden wor-
den ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende GmbH i.L. nimmt die beklagte Bank aus einer Ver-
pflichtungserklärung auf Zahlung von Zinsen in Anspruch. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 14. November 1989 reichte die Klägerin gegen die in Spanien
ansässige F. S.A. beim dortigen Amtsgericht von S. Klage auf Rück-
zahlung eines Darlehens über 3.072.322,36 DM "zuzüglich der anfal-
lenden Zinsen" ein. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom
16. Oktober 1994 unter wörtlicher Wiedergabe des Zinsantrags im vol-
len Umfang statt. Die Berufung der F. S.A. blieb erfolglos. Über die
durch Beschluß vom 3. März 1997 angenommene Kassationsberufung
ist vom spanischen Tribunal Supremo bisher noch nicht entschieden
worden.
Die Klägerin ließ das erstinstanzliche Urteil für vorläufig voll-
streckbar erklären. In der Folgezeit gab die Beklagte im Auftrag eines
Gesellschafters der F. S.A. mit Schreiben vom 13. April 1995 gegen-
über der Klägerin folgende Erklärung ab:
"Zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung des am 16.10.1994 vom Amtsgericht Nr. 3 von S. gefällten Ur- teils (AZ ...) und zur Abwendung der von der Klägerin dieses Rechtsstreits, ..., gegen die Beklagte F. S.A. ein- geleiteten Zwangsvollstreckungen in deren Vermögen in Höhe des im Urteil der Klägerin zugesprochenen Betra- ges von DM 3.072.322,36 zuzüglich Zinsen und Verfah- renskosten, werden wir ... DM 3.072.322,36 ... Zug um Zug gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft - in Höhe des Zahlungsbetrages - eines deutschen Kreditin- stituts bezahlen. Wir verpflichten uns darüber hinaus unwiderruflich, die gemäß diesem Urteil geschuldeten Zinsen und Verfahrenskosten... ebenfalls Zug um Zug gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft - in Höhe des Zahlungsbetrages - eines deutschen Kreditinstitutes ... zu zahlen."
Nach Annahme des Vertragsangebots übersandte die Klägerin
der Beklagten unbefristete Bankbürgschaften über die Hauptforderung
von 3.072.322,36 DM und über einen Zinsbetrag von 1.896.390,97 DM,
der sich nach den Berechnungen der Klägerin aus Zinsen aus der Dar-
lehenssumme für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 17. Oktober
1994 nach den in Spanien geltenden gesetzlichen Zinssätzen und vom
18. Oktober 1994 bis zum 5. Mai 1995 nach dem um zwei Prozent-
punkte erhöhten gesetzlichen Zinssatz zusammensetzt.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Amtsgericht von S. habe die
F. S.A. dem Klageantrag entsprechend zur Zahlung von Verzugszinsen
in
der
gesetzlichen Höhe
aus
der Darlehenssumme
von
3.072.322,36 DM seit dem 1. Januar 1989, zumindest aber seit dem
Zeitpunkt der Klageeinreichung verurteilt. Im selben Umfang sei auch
die Beklagte aufgrund der Verpflichtungserklärung zur Zahlung ver-
pflichtet.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 1.896.390,97 DM ge-
richtete Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Das Berufungsge-
richt hat ihr unter Abweisung im übrigen in Höhe von 185.181,06 DM
stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen
Teil ihres Klageantrags weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung
des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Zinsanspruch der Klägerin gegen
die F. S.A. und damit eine entsprechende Haftung der Beklagten nur für
die nach der Verkündung des erstinstanzlichen spanischen Urteils ent-
standenen gesetzlichen Zinsen bejaht. Zur Begründung hat es im we-
sentlichen ausgeführt:
Die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 13. April 1995 sei
ersichtlich zur Abwendung einer etwaigen Zwangsvollstreckung der
Klägerin abgegeben worden. Die Beklagte habe deshalb den Zinsbe-
trag an die Klägerin zu zahlen, der ihr durch das spanische Amtsgericht
im Urteil vom 16. Oktober 1994 zugesprochen worden sei und den sie
in Spanien daraus vollstrecken könne. Nach der Rechtsauskunft des
spanischen Justizministeriums seien dies gemäß Art. 921 Ley de enjui-
ciamiento civil (LEC) die ab der Urteilsverkündung entstandenen und
gegenüber dem gesetzlichen Zinssatz um zwei Prozentpunkte erhöhten
Zinsen aus der Hauptforderung über 3.072.322,36 DM, also
185.181,06 DM. Diese sogenannten "Prozeßzinsen" entstünden ohne
weiteres kraft Gesetzes. Dagegen setze die Verurteilung des Schuld-
ners zur Zahlung von Verzugszinsen einen ausdrücklichen Klageantrag
voraus. Einen derartigen Antrag habe die Klägerin jedoch nicht gestellt,
sondern sich darauf beschränkt, die bis Ende 1988 aus der Darlehens-
summe von 3.072.322,36 DM angefallenen Zinsen auszurechnen und
der Hauptforderung zuzuschlagen. Aus dem spanischen Urteil ergebe
sich nicht, daß die Klägerin zusätzlich Verzugszinsen ab 1. Januar
1989 oder ab Klageeinreichung am 14. November 1989 gefordert habe.
Mit "anfallenden Zinsen" seien nur die kraft Gesetzes entstehenden
Zinsen ab Urteilserlaß gemeint. Aus der Auskunft des spanischen Ju-
stizministeriums ergebe sich keine andere rechtliche Beurteilung, da in
ihr nur allgemein dargelegt werde, unter welchen Voraussetzungen
Verzugszinsen im Klagewege verlangt werden könnten, ohne zum Aus-
druck zu bringen, daß die Klägerin von den gesetzlichen Möglichkeiten
tatsächlich Gebrauch gemacht habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangs-
punkt des Berufungsgerichts, demzufolge die Beklagte nach dem Inhalt
ihrer Verpflichtungserklärung vom 13. April 1995 ausschließlich für die
der Klägerin im Urteil des spanischen Amtsgerichts zugesprochenen
und daraus vollstreckbaren Zinsbeträge einzustehen hat. Die von der
Revision insoweit erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die vom Be-
rufungsgericht vorgenommene Auslegung ist mit dem Wortlaut der Ver-
pflichtungserklärung vereinbar und trägt der ihr zugrunde liegenden
Zielsetzung, die noch nicht rechtskräftig verurteilte F. S.A. vor etwaigen
Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin in das in Spanien gelegene
Gesellschaftsvermögen zu schützen, Rechnung.
2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die unzureichende
Ermittlung der spanischen Rechtspraxis.
a) Die Frage, ob die Klägerin im Verfahren vor dem spanischen
Amtsgericht Verzugszinsen aus der Hauptforderung geltend gemacht
hat und ob ihrem Begehren ganz oder teilweise entsprochen worden ist,
betrifft, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht etwa tatsächli-
ches Vorbringen der Parteien, an das der Senat gebunden wäre (§ 561
Abs. 1 ZPO). Vielmehr hängt es vom spanischen Recht und vor allem
von der spanischen Rechtspraxis ab, welcher Erklärungswert dem An-
trag der Klägerin "zuzüglich der anfallenden Zinsen" und dem wortglei-
chen Urteilstenor beizumessen ist.
b) Die Ermittlung ausländischen Rechts ist nach § 293 Satz 2
ZPO Aufgabe und Pflicht des Tatrichters.
aa) Zu ermitteln und anzuwenden ist dabei nicht nur das auslän-
dische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richter des be-
treffenden Landes auslegt und anwendet. Die Ermittlungspflicht des
Tatrichters umfaßt daher gerade auch die ausländische Rechtspraxis,
wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes
zum Ausdruck kommt (BGH, Urteile vom 21. Januar 1991 - II ZR 50/90,
NJW 1991, 1418, 1419; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, WM 1992,
1510, 1511 f. und vom 13. Mai 1997 - IX ZR 292/96, WM 1997, 1245,
1246). In welcher Weise er sich die notwendigen Erkenntnisse ver-
schafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vom Revisionsge-
richt überprüft werden darf lediglich, ob der Tatrichter dieses Ermessen
fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnis-
quellen ausgeschöpft hat (BGHZ 118, 151, 163; BGH, Urteile vom
21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1419 und vom 13. Mai
1997 - IX ZR 292/96, WM 1997, 1245, 1246).
bb) Das ist hier, wie die Revision mit Recht rügt, nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat seine Ausführungen zum spanischen Recht
ausschließlich auf Auskünfte des spanischen Justizministeriums vom
29. Oktober und 17. Dezember 1998 gestützt. Diese sind indes uner-
giebig und tragen das Berufungsurteil nicht.
(1) Die knappe Auskunft vom 29. Oktober 1998 beschränkt sich
auf eine wörtliche Wiedergabe der Art. 385 und 921 LEC, deren kurze
Erläuterung und die Mitteilung der gesetzlichen Zinssätze in den Jah-
ren 1994 bis 1998. Art. 385 LEC befaßt sich nur mit der vorläufigen
Vollstreckbarkeit eines Urteils, Art. 921 LEC ausschließlich mit den ab
Erlaß eines Urteils zu zahlenden Zinsen, nicht aber mit vorher anfal-
lenden Verzugs- oder Prozeßzinsen. Auf die im vorliegenden Fall ent-
scheidungserhebliche Frage, ob mit den Worten "zuzüglich der anfal-
lenden Zinsen" im Urteilstenor eines spanischen Gerichts nach spani-
scher Rechtspraxis (auch) vorprozessuale Verzugszinsen, zumindest
aber mit Klageerhebung anfallende Prozeßzinsen vollstreckbar ausge-
urteilt werden, geht die Auskunft mit keinem Wort ein.
(2) Gleiches gilt für die ergänzende Auskunft des spanischen Ju-
stizministeriums vom 17. Dezember 1998. Sie beschränkt sich auf die
wörtliche Wiedergabe der Art. 1100, 1101 und 1108 Codigo Civil (CC)
über Verzugsvoraussetzungen und -zinsen, die Mitteilung der gesetzli-
chen Zinssätze in den Jahren 1989 bis 1994, die Abgrenzung von Ver-
zugs- und Prozeßzinsen und den Hinweis, daß Verzugszinsen zumin-
dest ab Klageeinreichung anfallen, im Gegensatz zu Urteilszinsen aber
vom Kläger mit der Klage geltend gemacht werden müssen. Daß ein
Antrag "zuzüglich der anfallenden Zinsen" nach der spanischen
Rechtspraxis weder Verzugszinsen noch ab Klageerhebung anfallende
Prozeßzinsen erfaßt, ist der ergänzenden Auskunft des spanischen Ju-
stizministeriums, die auf die spanische Rechtspraxis, insbesondere die
Rechtsprechung, nicht eingeht, nicht zu entnehmen.
(3) Die auf die Auskünfte des spanischen Justizministeriums ge-
stützte Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe es im Verfah-
ren vor dem spanischen Amtsgericht versäumt, Verzugszinsen einzu-
klagen, vollstreckbar seien aus dem Urteil des spanischen Gerichts nur
Zinsen ab Erlaß des Urteils, entbehrt danach einer tragfähigen Grund-
lage. Von einer ermessensfehlerfreien Ermittlung spanischen Rechts,
insbesondere der spanischen Rechtspraxis bei der Auslegung eines
Ausspruchs "zuzüglich der anfallenden Zinsen" im Urteilstenor eines
spanischen Gerichts, kann keine Rede sein. Zur insoweit entschei-
dungserheblichen Rechtspraxis spanischer Gerichte fehlt im Beru-
fungsurteil vielmehr jede Ermittlung und Feststellung.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1
ZPO) und die Sache zwecks weiterer Feststellungen zum spanischen
Recht und zur spanischen Rechtspraxis - etwa durch Einholung einer
Auskunft eines spanischen Gerichts oder eines Gutachtens eines spa-
nischen Professors für Zivilprozeßrecht - an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Siol Müller
Joeres Wassermann