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BGH Urteile vom 30.01.2001 – XI ZR 357/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 30. Januar 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wasser-

mann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

12. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden wor-

den ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende GmbH i.L. nimmt die beklagte Bank aus einer Ver-

pflichtungserklärung auf Zahlung von Zinsen in Anspruch. Dem liegt

folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 14. November 1989 reichte die Klägerin gegen die in Spanien

ansässige F. S.A. beim dortigen Amtsgericht von S. Klage auf Rück-

zahlung eines Darlehens über 3.072.322,36 DM "zuzüglich der anfal-

lenden Zinsen" ein. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom

16. Oktober 1994 unter wörtlicher Wiedergabe des Zinsantrags im vol-

len Umfang statt. Die Berufung der F. S.A. blieb erfolglos. Über die

durch Beschluß vom 3. März 1997 angenommene Kassationsberufung

ist vom spanischen Tribunal Supremo bisher noch nicht entschieden

worden.

Die Klägerin ließ das erstinstanzliche Urteil für vorläufig voll-

streckbar erklären. In der Folgezeit gab die Beklagte im Auftrag eines

Gesellschafters der F. S.A. mit Schreiben vom 13. April 1995 gegen-

über der Klägerin folgende Erklärung ab:

"Zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung des am 16.10.1994 vom Amtsgericht Nr. 3 von S. gefällten Ur- teils (AZ ...) und zur Abwendung der von der Klägerin dieses Rechtsstreits, ..., gegen die Beklagte F. S.A. ein- geleiteten Zwangsvollstreckungen in deren Vermögen in Höhe des im Urteil der Klägerin zugesprochenen Betra- ges von DM 3.072.322,36 zuzüglich Zinsen und Verfah- renskosten, werden wir ... DM 3.072.322,36 ... Zug um Zug gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft - in Höhe des Zahlungsbetrages - eines deutschen Kreditin- stituts bezahlen. Wir verpflichten uns darüber hinaus unwiderruflich, die gemäß diesem Urteil geschuldeten Zinsen und Verfahrenskosten... ebenfalls Zug um Zug gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft - in Höhe des Zahlungsbetrages - eines deutschen Kreditinstitutes ... zu zahlen."

Nach Annahme des Vertragsangebots übersandte die Klägerin

der Beklagten unbefristete Bankbürgschaften über die Hauptforderung

von 3.072.322,36 DM und über einen Zinsbetrag von 1.896.390,97 DM,

der sich nach den Berechnungen der Klägerin aus Zinsen aus der Dar-

lehenssumme für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 17. Oktober

1994 nach den in Spanien geltenden gesetzlichen Zinssätzen und vom

18. Oktober 1994 bis zum 5. Mai 1995 nach dem um zwei Prozent-

punkte erhöhten gesetzlichen Zinssatz zusammensetzt.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Amtsgericht von S. habe die

F. S.A. dem Klageantrag entsprechend zur Zahlung von Verzugszinsen

in

der

gesetzlichen Höhe

aus

der Darlehenssumme

von

3.072.322,36 DM seit dem 1. Januar 1989, zumindest aber seit dem

Zeitpunkt der Klageeinreichung verurteilt. Im selben Umfang sei auch

die Beklagte aufgrund der Verpflichtungserklärung zur Zahlung ver-

pflichtet.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 1.896.390,97 DM ge-

richtete Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Das Berufungsge-

richt hat ihr unter Abweisung im übrigen in Höhe von 185.181,06 DM

stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen

Teil ihres Klageantrags weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung

des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Zinsanspruch der Klägerin gegen

die F. S.A. und damit eine entsprechende Haftung der Beklagten nur für

die nach der Verkündung des erstinstanzlichen spanischen Urteils ent-

standenen gesetzlichen Zinsen bejaht. Zur Begründung hat es im we-

sentlichen ausgeführt:

Die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 13. April 1995 sei

ersichtlich zur Abwendung einer etwaigen Zwangsvollstreckung der

Klägerin abgegeben worden. Die Beklagte habe deshalb den Zinsbe-

trag an die Klägerin zu zahlen, der ihr durch das spanische Amtsgericht

im Urteil vom 16. Oktober 1994 zugesprochen worden sei und den sie

in Spanien daraus vollstrecken könne. Nach der Rechtsauskunft des

spanischen Justizministeriums seien dies gemäß Art. 921 Ley de enjui-

ciamiento civil (LEC) die ab der Urteilsverkündung entstandenen und

gegenüber dem gesetzlichen Zinssatz um zwei Prozentpunkte erhöhten

Zinsen aus der Hauptforderung über 3.072.322,36 DM, also

185.181,06 DM. Diese sogenannten "Prozeßzinsen" entstünden ohne

weiteres kraft Gesetzes. Dagegen setze die Verurteilung des Schuld-

ners zur Zahlung von Verzugszinsen einen ausdrücklichen Klageantrag

voraus. Einen derartigen Antrag habe die Klägerin jedoch nicht gestellt,

sondern sich darauf beschränkt, die bis Ende 1988 aus der Darlehens-

summe von 3.072.322,36 DM angefallenen Zinsen auszurechnen und

der Hauptforderung zuzuschlagen. Aus dem spanischen Urteil ergebe

sich nicht, daß die Klägerin zusätzlich Verzugszinsen ab 1. Januar

1989 oder ab Klageeinreichung am 14. November 1989 gefordert habe.

Mit "anfallenden Zinsen" seien nur die kraft Gesetzes entstehenden

Zinsen ab Urteilserlaß gemeint. Aus der Auskunft des spanischen Ju-

stizministeriums ergebe sich keine andere rechtliche Beurteilung, da in

ihr nur allgemein dargelegt werde, unter welchen Voraussetzungen

Verzugszinsen im Klagewege verlangt werden könnten, ohne zum Aus-

druck zu bringen, daß die Klägerin von den gesetzlichen Möglichkeiten

tatsächlich Gebrauch gemacht habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-

denden Punkt nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangs-

punkt des Berufungsgerichts, demzufolge die Beklagte nach dem Inhalt

ihrer Verpflichtungserklärung vom 13. April 1995 ausschließlich für die

der Klägerin im Urteil des spanischen Amtsgerichts zugesprochenen

und daraus vollstreckbaren Zinsbeträge einzustehen hat. Die von der

Revision insoweit erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die vom Be-

rufungsgericht vorgenommene Auslegung ist mit dem Wortlaut der Ver-

pflichtungserklärung vereinbar und trägt der ihr zugrunde liegenden

Zielsetzung, die noch nicht rechtskräftig verurteilte F. S.A. vor etwaigen

Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin in das in Spanien gelegene

Gesellschaftsvermögen zu schützen, Rechnung.

2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die unzureichende

Ermittlung der spanischen Rechtspraxis.

a) Die Frage, ob die Klägerin im Verfahren vor dem spanischen

Amtsgericht Verzugszinsen aus der Hauptforderung geltend gemacht

hat und ob ihrem Begehren ganz oder teilweise entsprochen worden ist,

betrifft, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht etwa tatsächli-

ches Vorbringen der Parteien, an das der Senat gebunden wäre (§ 561

Abs. 1 ZPO). Vielmehr hängt es vom spanischen Recht und vor allem

von der spanischen Rechtspraxis ab, welcher Erklärungswert dem An-

trag der Klägerin "zuzüglich der anfallenden Zinsen" und dem wortglei-

chen Urteilstenor beizumessen ist.

b) Die Ermittlung ausländischen Rechts ist nach § 293 Satz 2

ZPO Aufgabe und Pflicht des Tatrichters.

aa) Zu ermitteln und anzuwenden ist dabei nicht nur das auslän-

dische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richter des be-

treffenden Landes auslegt und anwendet. Die Ermittlungspflicht des

Tatrichters umfaßt daher gerade auch die ausländische Rechtspraxis,

wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes

zum Ausdruck kommt (BGH, Urteile vom 21. Januar 1991 - II ZR 50/90,

NJW 1991, 1418, 1419; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, WM 1992,

1510, 1511 f. und vom 13. Mai 1997 - IX ZR 292/96, WM 1997, 1245,

1246). In welcher Weise er sich die notwendigen Erkenntnisse ver-

schafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vom Revisionsge-

richt überprüft werden darf lediglich, ob der Tatrichter dieses Ermessen

fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnis-

quellen ausgeschöpft hat (BGHZ 118, 151, 163; BGH, Urteile vom

21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1419 und vom 13. Mai

1997 - IX ZR 292/96, WM 1997, 1245, 1246).

bb) Das ist hier, wie die Revision mit Recht rügt, nicht der Fall.

Das Berufungsgericht hat seine Ausführungen zum spanischen Recht

ausschließlich auf Auskünfte des spanischen Justizministeriums vom

29. Oktober und 17. Dezember 1998 gestützt. Diese sind indes uner-

giebig und tragen das Berufungsurteil nicht.

(1) Die knappe Auskunft vom 29. Oktober 1998 beschränkt sich

auf eine wörtliche Wiedergabe der Art. 385 und 921 LEC, deren kurze

Erläuterung und die Mitteilung der gesetzlichen Zinssätze in den Jah-

ren 1994 bis 1998. Art. 385 LEC befaßt sich nur mit der vorläufigen

Vollstreckbarkeit eines Urteils, Art. 921 LEC ausschließlich mit den ab

Erlaß eines Urteils zu zahlenden Zinsen, nicht aber mit vorher anfal-

lenden Verzugs- oder Prozeßzinsen. Auf die im vorliegenden Fall ent-

scheidungserhebliche Frage, ob mit den Worten "zuzüglich der anfal-

lenden Zinsen" im Urteilstenor eines spanischen Gerichts nach spani-

scher Rechtspraxis (auch) vorprozessuale Verzugszinsen, zumindest

aber mit Klageerhebung anfallende Prozeßzinsen vollstreckbar ausge-

urteilt werden, geht die Auskunft mit keinem Wort ein.

(2) Gleiches gilt für die ergänzende Auskunft des spanischen Ju-

stizministeriums vom 17. Dezember 1998. Sie beschränkt sich auf die

wörtliche Wiedergabe der Art. 1100, 1101 und 1108 Codigo Civil (CC)

über Verzugsvoraussetzungen und -zinsen, die Mitteilung der gesetzli-

chen Zinssätze in den Jahren 1989 bis 1994, die Abgrenzung von Ver-

zugs- und Prozeßzinsen und den Hinweis, daß Verzugszinsen zumin-

dest ab Klageeinreichung anfallen, im Gegensatz zu Urteilszinsen aber

vom Kläger mit der Klage geltend gemacht werden müssen. Daß ein

Antrag "zuzüglich der anfallenden Zinsen" nach der spanischen

Rechtspraxis weder Verzugszinsen noch ab Klageerhebung anfallende

Prozeßzinsen erfaßt, ist der ergänzenden Auskunft des spanischen Ju-

stizministeriums, die auf die spanische Rechtspraxis, insbesondere die

Rechtsprechung, nicht eingeht, nicht zu entnehmen.

(3) Die auf die Auskünfte des spanischen Justizministeriums ge-

stützte Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe es im Verfah-

ren vor dem spanischen Amtsgericht versäumt, Verzugszinsen einzu-

klagen, vollstreckbar seien aus dem Urteil des spanischen Gerichts nur

Zinsen ab Erlaß des Urteils, entbehrt danach einer tragfähigen Grund-

lage. Von einer ermessensfehlerfreien Ermittlung spanischen Rechts,

insbesondere der spanischen Rechtspraxis bei der Auslegung eines

Ausspruchs "zuzüglich der anfallenden Zinsen" im Urteilstenor eines

spanischen Gerichts, kann keine Rede sein. Zur insoweit entschei-

dungserheblichen Rechtspraxis spanischer Gerichte fehlt im Beru-

fungsurteil vielmehr jede Ermittlung und Feststellung.

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1

ZPO) und die Sache zwecks weiterer Feststellungen zum spanischen

Recht und zur spanischen Rechtspraxis - etwa durch Einholung einer

Auskunft eines spanischen Gerichts oder eines Gutachtens eines spa-

nischen Professors für Zivilprozeßrecht - an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nobbe Siol Müller

Joeres Wassermann