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BGH Beschluß vom 06.02.2001 – 5 StR 571/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 571/00

URTEIL

vom 6. Februar 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

6. Februar 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin H

als Verteidigerin des Angeklagten R ,

Rechtsanwalt P

als Verteidiger des Angeklagten Hu ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

7. Juli 2000 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen, die

Staatskasse diejenigen der Revisionen der Staatsanwalt-

schaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten Hu wegen Bestechlichkeit

in Tateinheit mit Betrug sowie mit Untreue in drei Fällen und wegen Be-

stechlichkeit in 25 Fällen – unter Einbeziehung anderer Strafen – zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den An-

geklagten R hat es wegen Bestechung in Tateinheit mit Betrug und

Beihilfe zur Untreue in drei Fällen sowie wegen Bestechung in 25 Fällen

schuldig gesprochen und gegen ihn eine – zur Bewährung ausgesetzte –

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Im übrigen sind beide An-

geklagten freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl die

Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die

Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem – vom Generalbundesanwalt nicht

vertretenen – Rechtsmittel auch hinsichtlich der Freisprüche eine Verurtei-

lung der Angeklagten sowie bei dem Angeklagten Hu die Anordnung des

Verfalls.

A.

Das angefochtene Urteil enthält folgende Ausführungen:

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Hu

als angestellter Elektrotechnikingenieur im Klärwerk D

beschäftigt. Das Klärwerk gehörte zur Hamburger Stadtentwässerung, die

bis Anfang 1992 Teil der Baubehörde und danach der Umweltbehörde der

Freien und Hansestadt Hamburg war. Seit Mitte der achtziger Jahre kannte

er aus gemeinsamer beruflicher Tätigkeit den Angeklagten R , der als

selbständiger Ingenieur unter anderem für die Hamburger Stadtentwässe-

rung arbeitete. In den Verantwortungsbereich des Angeklagten Hu fiel

die geplante Umstellung der elektrotechnischen Dokumentation für das

Klärwerk D . Im Zusammenhang mit einem Auftrag an die Firma Sie-

mens, der unter anderem auch die vom Angeklagten R als Subun-

ternehmer durchgeführte elektrotechnische Dokumentation umfaßte, wurde

den Angeklagten klar, daß diese Aufträge sehr lukrativ waren.

Die Stadtentwässerung Hamburg beschloß im Frühjahr 1992, die ge-

samte Elektrotechnik des Klärwerks D elektronisch zu erfassen.

Hierbei sollten mehrere zehntausend Einzelzeichnungen mittels eines soge-

nannten CAD-Programmes elektronisch gespeichert werden. Dem Ange-

klagten Hu war es gelungen, in Gestalt der Firma S ein Un-

ternehmen zu finden, das für einen Stundenlohn von 50 DM eine entspre-

chende Datenerfassung vornehmen würde. Im Rahmen einer ihm übertrage-

nen vorläufigen Kostenschätzung verschwieg er dies gegenüber seinem

Vorgesetzten, dem Zeugen K , ebenso wie den Umstand, daß er einen

wesentlichen Teil der ingenieurmäßigen Betreuung selbst würde durchfüh-

ren können. In seiner Ausarbeitung veranschlagte der Angeklagte Hu

den zu erwartenden Kostenumfang auf etwa eine Million DM und die voraus-

sichtliche Zeitdauer auf vier Jahre. Auf der Grundlage dieser groben Vorkal-

kulation des Angeklagten Hu genehmigte der Leiter der Klärwerke die

Vergabe eines Ingenieurvertrages zunächst für ein Jahr mit einem Kosten-

umfang von etwa 250.000 DM.

Aufgrund ihrer Erfahrungen mit den Arbeiten für die Firma Siemens

wußten beide Angeklagten, daß ein entsprechender Auftrag wirtschaftlich

mit großem Gewinn abzuwickeln wäre und man mit dem Erstvertrag auch

eine faktische Option für einen Anschlußauftrag hätte. Sie vereinbarten des-

halb, daß sich der Angeklagte Hu als Fachkundiger gegenüber den über

die Vergabe entscheidenden Beamten für die Vergabe des Auftrages an den

Angeklagten R einsetzen sollte. Im Erfolgsfalle erhielte der Ange-

klagte Hu 25 Prozent der von der Stadtentwässerung an den Ange-

klagten R gezahlten Gelder, wobei R einen entsprechenden

Schmiergeldanteil zugunsten des Angeklagten Hu bereits in seinem An-

gebot einkalkulieren wollte. Entsprechend dieser Verabredung reichte der

Angeklagte R am 6. Juli 1992 ein Angebot bei der Stadtentwässe-

rung ein. In seinem Angebot berechnete er für bestimmte Teilsegmente

Festpreise, die sowohl Techniker- als auch Ingenieurkosten enthielten, so-

wie 100 Ingenieurstunden für nicht vorhergesehene Arbeiten (à 96 DM). Das

Gesamtangebot in Höhe von rund 250.000 DM zeichnete der Angeklagte

Hu

ab und leitete es an seinen Vorgesetzten mit seiner Empfehlung zugun-

sten des Büros des Angeklagten R weiter.

Der Angeklagte R erhielt daraufhin den Zuschlag für dieses

Angebot. Das Projekt wurde schließlich durchgeführt, wobei die CAD-

Bearbeitung durch den Zeugen N , einen Mitarbeiter der Firma S

, erledigt wurde. Hierfür stellte diese dem Angeklagten R

zunächst 50, später 55 DM pro Stunde in Rechnung. Aus den erhaltenen

Abschlagszahlungen führte der Angeklagte R durchschnittlich etwa

25 Prozent an den Angeklagten Hu – in elf Einzelüberweisungen mit

einer Gesamtsumme von 67.000 DM – entsprechend ihrer vorherigen Ver-

einbarung im Zeitraum zwischen August 1992 und August 1993 ab.

Nachdem der ursprüngliche Vertrag abgearbeitet war, bekräftigten die

Angeklagten ihre ursprüngliche Vereinbarung und wollten ihr Zusammenwir-

ken auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Zusatzvertrag wei-

terführen. In dem Angebot hierfür kalkulierte der Angeklagte R wie-

derum einen Schmiergeldanteil zugunsten des Angeklagten Hu in Höhe

von 25 Prozent ein und legte am 1. Juni 1993 ein aus Festpreisen für Tech-

niker- und Ingenieurleistungen zusammengesetztes Gesamtangebot vor,

das darüber hinaus 200 Ingenieurstunden für unvorhergesehene Aufwen-

dungen enthielt. Das Angebot des Angeklagten R für den Zusatz-

vertrag belief sich auf einen Bruttobetrag von etwa 250.000 DM. Der Ange-

klagte

Hu

verfaßte wiederum einen Vergabebericht zugunsten des Angeklag-

ten R , der dann entsprechend dem von ihm abgegebenen Angebot

beauftragt wurde und das Projekt insgesamt auch abwickelte.

Für das Klärwerk K , das ebenfalls von der Hamburger

Umweltbehörde getragen wurde, sollte dann 1993 ebenfalls eine CAD-

Dokumentation erfolgen. Auch insoweit verabredeten die Angeklagten, daß

sich der Angeklagte R dort unter Mithilfe des Angeklagten Hu

um den Auftrag bewerben würde. Die Firma S fungierte wieder

als Subunternehmerin des Angeklagten R , nachdem sie sich bereit

erklärt hatte, einen Mitarbeiter für dieses Projekt einzustellen. Der Ange-

klagte Hu , der infolge seiner Erfahrung mit der CAD-Umstellung im

Klärwerk D beigezogen worden war und großes Vertrauen bei sei-

nem Vorgesetzten genoß, empfahl für die Durchführung des Projekts den

Angeklagten R . Der Angeklagte R , der hier am 28. Mai 1993

ein Angebot auf Stundenbasis vorlegte und pro Techniker- bzw. Ingenieur-

stunde 96 DM verlangte, erhielt den Zuschlag aufgrund der vom Angeklag-

ten Hu attestierten positiven Erfahrungen, die man mit ihm bei der

Durchführung des Projekts im Klärwerk D gemacht hatte. Unter Einbe-

ziehung der Firma S , die für dieses Projekt den Zeugen D

eingestellt und eingearbeitet hatte, wurde durch das Büro des Angeklagten

R auch dieses Vorhaben abgewickelt.

Wie von den Angeklagten vorhergesehen, wurde auch der entspre-

chende Vertrag für das Klärwerk K am 4. Juli 1994 verlängert.

Nachdem der Angeklagte R bei Nachverhandlungen sein Kostenan-

gebot für die Technikerstunde auf 78 DM senkte, erhielt er auch insoweit

den Auftrag. Von den für die Durchführung der Verträge erhaltenen Ab-

schlagszahlungen bezüglich

“K ” sowie des Zusatzvertrages

“D ” überwies der Angeklagte R entsprechend der Vereinba-

rung dem Angeklagten Hu in 14 Teilzahlungen im Zeitraum zwischen

September 1993 und November 1994 insgesamt 108.000 DM an Schmier-

geldern.

II.

Das Landgericht hat in seiner rechtlichen Würdigung hinsichtlich der

zwei Verträge bezüglich “D ” und hinsichtlich des gesamten Vertrags-

verhältnisses bezüglich “K ” bei beiden Angeklagten gemein-

schaftlichen Betrug in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Untreue (beim An-

geklagten Hu ) bzw. mit Bestechung und Beihilfe zur Untreue (beim An-

geklagten R ) jeweils in drei Fällen angenommen. Die einzelnen

Zahlungen von R an Hu hat es dann, weil sie nicht von vornher-

ein in ihrer Höhe festgestanden hätten, als selbständige (tatmehrheitliche)

Fälle der Bestechlichkeit bzw. der Bestechung gewertet.

In zwei Fällen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen,

weil sich Schmiergeldzahlungen nicht nachweisen ließen. In weiteren

zwei Fällen hat das Landgericht nicht feststellen können, daß Doppelab-

rechnungen gegenüber der Stadtentwässerung und Siemens betrügerisch

vorgenommen worden seien, und hat die Angeklagten auch insoweit freige-

sprochen. Schließlich konnte sich das Landgericht hinsichtlich eines Folge-

vertrages nicht vom Vorliegen einer Schmiergeldabrede überzeugen.

Das Landgericht hat weiter davon abgesehen, zu Lasten des Ange-

klagten Hu den Verfall der vereinnahmten Bestechungsgelder anzuord-

nen, weil insoweit dem Dienstherrn des Angeklagten Hu vorrangige

Schadensersatzansprüche zustünden.

B.

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft bleiben

ohne Erfolg.

I.

Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten liegt nicht vor.

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen rechtli-

chen Bedenken. Sie ist weder lückenhaft noch widersprüchlich; die Über-

zeugungsbildung des Landgerichts beruht auf einer ausreichenden Tatsa-

chengrundlage (vgl. BGHR StPO § 261 – Überzeugungsbildung 7, 21).

a) Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Vorliegen einer Un-

rechtsvereinbarung im Sinne der §§ 332, 334 StGB im wesentlichen darauf

gestützt, daß der Angeklagte R im zeitlichen Zusammenhang mit

dem Erhalt von Abschlagszahlungen seitens der Stadtentwässerung Über-

weisungen an den Angeklagten Hu vorgenommen habe, ohne daß

hierfür konkrete Tätigkeiten des Angeklagten Hu erkennbar gewesen

seien. Dabei hat es – entgegen der Behauptung der Revision – erkannt, daß

die Prozentzahlen der Beträge im Verhältnis zu den Abschlagszahlungen

zwischen 31,3 und 15,9 Prozent schwankten und später der Prozentsatz der

von dem Angeklagten R an den Angeklagten Hu abgeführten

Beträge auf einen Durchschnittswert von 16 bis 17 Prozent zurückging.

Letzteren Umstand hat das Landgericht nachvollziehbar damit erklärt, daß

der Angeklagte R bezüglich des Anschlußauftrages “K ”

auf Druck der Stadtentwässerung nur noch niedrigere Stundensätze in An-

satz bringen konnte und mithin die Gewinnspanne reduziert war. Dies

konnte das Landgericht – rechtlich bedenkenfrei – wiederum als Beleg dafür

werten, daß die Zahlungen an den Angeklagten Hu in einem unmittelba-

ren Zusammenhang mit den vom Angeklagten R realisierten Über-

schüssen aus den Ingenieurverträgen mit der Stadtentwässerung standen.

b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei weiterhin ausgeschlossen, daß

anderweitige Aufträge, die der Angeklagte Hu für R durchgeführt

haben will, Grundlage für die Zahlungsvorgänge gewesen sein könnten. Es

hat dabei die Einlassungen der beiden Angeklagten gewürdigt und sie im

wesentlichen aufgrund weiterer festgestellter Umstände für widerlegt erach-

tet. Einmal hat es die “freimütige” Einlassung des Angeklagten Hu ge-

würdigt, daß die Projektbezeichnungen teilweise willkürlich gewählt worden

seien. Weiterhin hat es hinsichtlich dreier Vorhaben des Büros des Ange-

klagten R durch einen detaillierten Einnahmen-Ausgabenvergleich

belegt, daß – würden die behaupteten Zahlungsabflüsse zutreffen – der An-

geklagte R allein wegen der Zahlungen an den Angeklagten Hu

diese Vorhaben mit erheblichen Verlusten abgeschlossen hätte. Dies hat

das Landgericht ebenso rechtsfehlerfrei zur Überführung der Angeklagten

herangezogen wie den Gesichtspunkt, daß bei beiden Angeklagten keine

Unterlagen gefunden wurden, die auf eine umfassende Tätigkeit des Ange-

klagten Hu zugunsten R hätten hindeuten können. Es war deshalb

aus Rechtsgründen auch nicht gehindert, die – im übrigen zudem teilweise

widersprüchlichen – Einlassungen der Angeklagten als widerlegte Schutz-

behauptungen zu werten.

Ob die dabei weiter vom Landgericht gezogene Schlußfolgerung, daß

der Angeklagte Hu als Manager- und Vordenker-Typ sich nicht der Mü-

he unterzogen haben dürfte, kleinteilige Arbeiten, wie die Erstellung von

Leistungsverzeichnissen oder die Prüfung von Ausführungszeichnungen, in

eigener Person zu leisten, als tragfähig erscheint, mag im Hinblick darauf,

daß solche Tätigkeiten zum Kernbereich des Berufsbilds eines Ingenieurs

zählen, zweifelhaft sein. Ersichtlich war jedoch auf diese – eher beschrei-

bende – Erwägung die Überzeugungsbildung des Landgerichts nicht ge-

stützt. Das bestimmende Vorgehen des Angeklagten Hu wird im übrigen

aus seinen Aktivitäten im Rahmen der Suche nach einem ausführenden

Techniker deutlich. Der Angeklagte Hu hatte mit der Firma

S eine Fachfirma für die Erledigung dieser Arbeiten zu ausge-

sprochen niedrigen Kosten ausfindig gemacht. Die vereinbarten Rahmenbe-

dingungen wirkten sich jedoch nicht zugunsten seiner Arbeitgeberin, son-

dern allein zugunsten des Angeklagten R aus, dessen Kosten dadurch

gering gehalten werden konnten. Gerade die in dieser Tätigkeit deutlich

werdende Interessenausrichtung des Angeklagten spricht ganz massiv für

ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Vorhaben.

Die Angriffe der Revisionen, die jedenfalls in wesentlichen Teilen mit

urteilsfremdem Vorbringen angereichert sind, bleiben erfolglos. Sie er-

schöpfen sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, an die Stelle

der Beweiswürdigung des hierfür berufenen Tatgerichts eine eigene zu set-

zen.

c) Das Landgericht hat in seiner Beweiswürdigung widerspruchsfrei

auch diejenigen Fälle abgeschichtet, die gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-

stellt wurden oder in denen Freispruch erfolgte (vgl. BGHSt 44, 153, 160).

Es hat die Unterschiede dargelegt, die nach seiner Auffassung hier – im üb-

rigen unter sehr weitgehendem Bedacht auf den Zweifelssatz – eine günsti-

ge Entscheidung für den Angeklagten rechtfertigen. Das Landgericht hat

insoweit einmal auf den zeitlichen Zusammenhang mit Abschlagsrechnun-

gen, auf den Prozentsatz im Hinblick auf die Abschlagsrechnungen sowie

auf den Umstand “glatter Beträge” abgestellt. Nur wenn sich Abweichungen

ergeben haben, hat es nicht ausschließen können, daß insoweit eine Inge-

nieurleistung des Angeklagten Hu für das Ingenieurbüro des Angeklagten

R

vorgelegen haben könnte. Damit setzt es sich – entgegen der Auffassung

der Revision – auch nicht in Widerspruch zu den Feststellungen in den Ver-

urteilungsfällen. Das Landgericht hat nämlich nicht grundsätzlich Arbeiten

des Angeklagten Hu für sonstige Aufträge des Angeklagten R

verneint, sondern nur nicht in dem von den Angeklagten behaupteten Um-

fang. Wenn es die ausgeurteilten Bestechungshandlungen auf solche Zah-

lungen beschränkt hat, die prozentual in einem vergleichbaren Rahmen la-

gen, im zeitlichen Zusammenhang mit Abschlagsrechnungen des Ange-

klagten

R

an die Stadtentwässerung standen und bei denen die vom Angeklag-

ten Hu geltend gemachten Beträge “krumme Summen” aufwiesen, so

stellt dies eine zulässige Schlußfolgerung dar, die nicht im Widerspruch zu

weiteren Beweisergebnissen steht.

2. Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Beauftragung des

Angeklagten R durch die Stadtentwässerung bei beiden Angeklagten

rechtsfehlerfrei die Tatbestände des Betrugs und der Untreue bzw. der Bei-

hilfe hierzu bejaht.

a) Die nach § 263 StGB insoweit maßgebliche Täuschungshandlung

hat es dabei in den Stellungnahmen des Angeklagten Hu zu den Verga-

beberichten bzw. (hinsichtlich des Klärwerks K ) in seiner Emp-

fehlung im Rahmen der Vergabeberatung gesehen. Obwohl er wußte, daß

durch die Beauftragung der Firma S wesentlich geringere Tech-

nikerkosten anfielen, hat er diesen Umstand in seinen Stellungnahmen je-

weils unterdrückt und so bewirkt, daß in den Festpreis wesentlich höhere

Technikerkosten einflossen. Aufgrund seiner Tatsachen unterdrückenden

und deshalb insgesamt entstellenden Darstellung hat der Angeklagte eine

Täuschung durch Tun begangen, weshalb es – entgegen der Auffassung der

Revision – keiner Verpflichtung zu einer Aufklärung seines Dienstherren be-

durfte.

Das Landgericht hat dabei die festgestellten Schmiergelder in der

vorliegenden Fallkonstellation zutreffend als Schaden gewertet. Zwar be-

gründet die Zahlung von Schmiergeldern nicht zwangsläufig einen Schaden

zu Lasten des Dienstherrn, weil sich diese im konkreten Einzelfall nicht im-

mer gegenüber dem Dienstherrn vermögensmindernd auswirken müssen. Im

vorliegenden Fall lag aber gerade das Bestreben des Angeklagten Hu

darin, eine Preisgestaltung zu bewirken, die auch einen entsprechenden

Schmiergeldanteil für ihn mit abdeckte. Diese Mehrvergütung zu seinen

Gunsten war letztlich das Ziel seiner Täuschungshandlung. Daß der Ange-

klagte R das für ihn sehr günstige Geschäft auch um den Schmiergeld-

anteil des Angeklagten Hu vermindert abgeschlossen hätte, hat das

Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Dies liegt auch aufgrund des für ihn

verbliebenen Gewinns auf der Hand. Inwieweit Dritte noch teuerere Ange-

bote eingereicht haben, ist unerheblich. Maßgeblich für die Bestimmung des

Vermögensschadens beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der

Täuschung (BGHSt 30, 388, 389). Deshalb hat das Landgericht zutreffend

darauf abgestellt, welcher Vertragsabschluß bei wahrheitsgemäßer und

umfänglicher Information durch den Angeklagten Hu seitens der Ham-

burger

Stadt-

entwässerung erfolgt wäre und wie sich ihre Vermögenssituation dann dar-

gestellt hätte. Welche Vermögensminderung bei einem Vertragsabschluß mit

Dritten eingetreten wäre, ist daher ohne Belang.

b) Gleiches gilt für die ebenfalls rechtsfehlerfreie Feststellung eines

Nachteils im Sinne des Untreuetatbestands gemäß § 266 StGB. Daß der

Angeklagte Hu aufgrund seiner Stellung als stellvertretender Leiter des

Klärwerks D gegenüber seiner Arbeitgeberin eine Vermögensbe-

treuungspflicht inne hatte, bedarf keiner näheren Erläuterung. Dies galt auch

im Hinblick auf das Klärwerk K , weil hier der Angeklagte auf-

grund seiner Fachkunde in den Entscheidungsprozeß über die Vergabebe-

dingungen einbezogen war. Seine gegenüber seiner Arbeitgeberin beste-

hende Vermögensbetreuungspflicht war umfassend und nicht nur auf Ange-

legenheiten im Hinblick auf seinen Beschäftigungsort beschränkt.

c) Aufgrund der festgestellten Verabredung und der in den Angeboten

des Angeklagten R liegenden Mitwirkungshandlungen ist das Land-

gericht ohne Rechtsverstoß jeweils von einer gemeinschaftlichen Verwirkli-

chung des Betrugstatbestandes bei den Angeklagten ausgegangen. Glei-

chermaßen zutreffend hat es in der verabredungsgemäßen Abgabe der An-

gebote bei dem Angeklagten R auch jeweils eine Beihilfe zur Untreue

gesehen.

3. Die umfassende Sachprüfung des Urteils hat auch im übrigen kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die zweifelhafte

Beurteilung der Konkurrenzen (vgl. BGH NJW 1987, 1340, 1341) beschwert

die Angeklagten nicht.

III.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind ebenfalls unbegründet.

1. Soweit das Landgericht die Angeklagten hinsichtlich der Fälle 29

und 64 der Anklage freigesprochen hat, begegnet dies keinen rechtlichen

Bedenken. Das Landgericht hat den Freispruch im wesentlichen damit be-

gründet, daß diese Zahlungen keinen entsprechenden Abschlagszahlungen

der Stadtentwässerung zugunsten des Angeklagten R zugeordnet

sind. Es hat damit insoweit verbleibende Zweifel daran nicht überwinden

können, daß auch diese Zahlungen auf der Grundlage der Unrechtsverein-

barung erfolgten. Zwar kann ein Vorteil im Sinne der §§ 332, 334 StGB – wie

die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – auch schon die Möglichkeit

sein, eine Nebentätigkeit ausführen zu dürfen. Infolge fehlender Anhalts-

punkte, die eine zeitliche und faktische Einordnung dieser Zahlungen mit

einer ausreichenden Sicherheit erlaubt hätten, hat jedoch das Landgericht

einen Zusammenhang zu den angeklagten Vorgängen um die Verträge mit

der Stadtentwässerung nicht festzustellen vermocht. Dies ist revisionsrecht-

lich nicht zu beanstanden.

2. Die Freisprüche zu den Anklagepunkten 63 und 65 halten ebenfalls

rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellung des Landgerichts, daß die

Doppelabrechnungen der Angeklagten R sowohl zu Lasten der

Stadtentwässerung als auch der Firma Siemens auf einem Versehen be-

ruhten, gegenüber der Stadtentwässerung aber korrekt gewesen seien, er-

möglicht eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Die erhobene Sachrüge

kann allerdings keinen Erfolg haben, weil das Landgericht insoweit rechts-

fehlerfrei die Einlassung der Angeklagten nicht für widerlegt erachtet hat,

wonach die Anrechnung gegenüber der Firma Siemens nachträglich auf de-

ren Wunsch zeitlich umdatiert worden sei, mithin also gegenüber der Stad-

tentwässerung die Arbeiten des Zeugen N zutreffend dargestellt wor-

den seien.

3. Schließlich ist auch der Freispruch bezüglich des Falles 70

rechtsfehlerfrei. Auch insoweit bieten die Ausführungen des Urteils eine hin-

reichende Grundlage für eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Da der

Tatrichter für den (Folge-) Ingenieurvertrag vom 13. April 1995 keinen

Schmiergeldanteil hat feststellen können, hat er gleichfalls keinen Betrugs-

schaden oder Nachteil im Sinne des § 266 StGB angenommen. Insoweit hat

das Landgericht aber seiner umfassenden Kognitionspflicht genügt und le-

diglich nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlußfolgerun-

gen aus dem festgestellten Sachverhalt gezogen.

4. Zu Recht ist auch die Anordnung des Verfalls der vom Angeklagten

Hu vereinnahmten Bestechungsgelder unterblieben.

a) Die dem Angeklagten Hu zugeflossenen Bestechungsgelder

sind durch eine Straftat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt und

unterliegen deshalb grundsätzlich dem Verfall. Nach § 73 Abs. 1

Satz 2 StGB ist der Verfall jedoch dann ausgeschlossen, wenn aus der Tat

dem Verletzten ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter

oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Da-

mit soll die Erfüllung des Ausgleichsanspruches gewährleistet und zugleich

sichergestellt werden, daß der Täter nicht zweimal zahlen muß (vgl. BGH,

Beschluß vom 28. November 2000 – 5 StR 371/00 – zur Veröffentlichung

vorgesehen in BGHR StGB § 73 – Verletzter 3).

b) Danach war im vorliegenden Fall für die Anordnung des Verfalls

kein Raum. Zwar ist bei den Bestechungsdelikten der Dienstherr regelmäßig

nicht Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, weil Schutzgut der

Amtsdelikte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentli-

chen Dienstes ist (BGHSt 30, 46, 47 f.; BGHR StGB § 73 – Verletzter 2).

Hier liegt jedoch insoweit eine Besonderheit vor, als der Bestechungslohn

nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zugleich den

Schaden bzw. den Nachteil im Rahmen der Betrugs- oder Untreuehandlung

ausmachte. Durch die Betrugshandlung wurde ein Vertrag erreicht, der erst

die Auskehr der vermögenswerten Vorteile an den Angeklagten Hu er-

möglichte. Der Betrugs- und Untreueschaden des Dienstherrn korrespon-

diert hier spiegelbildlich mit dem Vermögenszuwachs, den der Angeklagte

Hu aus dieser Tat erlangt hat. Die Realisierung eines Schadensersatzan-

spruchs des Dienstherrn schöpft wiederum den Vermögensvorteil des Ange-

klagten

ab.

Hu

Deshalb gebietet in derartigen Fällen der Schutzzweck des § 73

Abs. 1 Satz 2 StGB, daß eine Doppelinanspruchnahme des Angeklagten

ausgeschlossen bleibt. Entschiede man nämlich hier die beiden – wirtschaft-

lich unmittelbar verknüpften – Sachverhaltsteile getrennt, dann würde dies

zu einem mit dem Normzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht zu verein-

barenden Ergebnis führen. Bei getrennter Würdigung hätte der Angeklagte

Hu zwar aus dem vorgelagerten Tatkomplex seines Betruges und seiner

Untreue zu Lasten seiner Arbeitgeberin nichts erlangt; er wäre aber gegen-

über seiner Arbeitgeberin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263,

266 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die spätere Annahme der Be-

stechungsgelder würde aber seine Arbeitgeberin nicht schädigen. Die Fra-

ge, ob und unter welchen Voraussetzungen jemand im Sinne des § 73

Abs. 1 Satz 2 StGB verletzt ist, kann deshalb im Hinblick auf den Schutz-

zweck dieser Bestimmung weder nach den materiellrechtlichen Kategorien

von Tateinheit/Tatmehrheit gemäß §§ 52, 53 StGB noch in Übereinstimmung

mit dem prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 StPO (so aber

W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 40) beantwortet werden. Aus dem Sinn

und Zweck der Verfallsvorschriften ergibt sich vielmehr, daß der Anspruch

des verletzten Dritten nicht unmittelbar an den verwirklichten Straftatbestand

anknüpfen muß (BGH, Beschluß vom 28. November 2000 – 5 StR 371/00 –).

Entscheidend ist vielmehr, ob eine zwingende innere Verknüpfung zwischen

dem erlangten Vorteil und dem ersatzfähigen Schaden eines Dritten vorliegt.

Dies hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei angenommen.

Insoweit besteht auch ein maßgeblicher Unterschied zu der vom

1. Strafsenat (Urteil vom 8. Juni 1999 – 1 StR 210/99 –, teilweise abgedruckt

in BGHR StGB § 73 – Verletzter 2) entschiedenen Fallgestaltung. Nach den

Ausführungen dort stellten die vereinnahmten Bestechungsgelder finanzielle

Zuwendungen für Untreuehandlungen dar; eine Identität zwischen Beste-

chungslohn und Untreueschaden – wie im hier zu entscheidenden Fall – ist

aber nicht ersichtlich. Wenn sich der Nachteil bei der Untreue und der Vor-

teil bei der Bestechlichkeit nicht betragsmäßig entsprechen, erfordert der

Gesichtspunkt des Doppelbelastungsverbots in diesen Fällen nach seinem

Schutzzweck nicht die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Hier kann

übermäßigen Belastungen des Angeklagten im Rahmen der Härteklausel

nach § 73c StGB begegnet werden (vgl. auch BGH wistra 1999, 464).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum