Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.02.2001 – V ZR 389/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. Februar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

-----------------------------------

BGB §§ 862, 864, 906, 909

a) Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die aus besonderen Gründen nicht nach §§ 862, 858 BGB abgewendet werden kann, ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht.

b) Der Mieter eines bebauten Betriebsgrundstücks kann Ausgleich der durch die Störung des Besitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des Gewerbebe- triebs, nicht dagegen der am Gebäude entstandenen Schäden verlangen. Der Anspruch setzt nicht voraus, daß die Störung betriebsbezogen im Sinne des Schutzes des Gewerbebetriebs vor unerlaubten Handlungen ist.

c) Infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen sind insoweit auszuglei- chen, als sie während der Dauer der Beeinträchtigung des Betriebs eingetreten sind und nach der bisherigen Ertragslage angemessen erscheinen.

d) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Besitzers unterliegt nicht der ein-

jährigen Ausschlußfrist des § 864 BGB.

e) Dem Besitzer steht bei unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks (§ 909

BGB) ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) zu.

BGH, Urt. v. 23. Februar 2001 - V ZR 389/99 - OLG Naumburg

LG Halle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 5. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. September

1999 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten

zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner 60 %; weitere 40 % trägt der

Beklagte zu 1 allein.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Mieterin einer Produktionshalle, die an einem Hang ent-

lang der Grenze zum daruntergelegenen Grundstück des Beklagten zu 1 steht.

Sie unterhält dort einen Betrieb für Mittel- und Niederspannungsanlagen. Am

10. Dezember 1993/27. Januar 1994 traf der Beklagte zu 1 mit der Deutschen

Shell AG eine Vereinbarung über die Errichtung und anschließende Verpach-

tung eines Tankstellenbetriebs. In der Folgezeit vergab die Deutsche Shell AG

- als bevollmächtigte Vertreterin des Beklagten zu 1 - die Architektenleistungen

einschließlich Genehmigungsplanung, Bauleitung und Objektüberwachung an

den Beklagten zu 2. Dieser beauftragte u.a. die G. B. GmbH mit der Bauaus-

führung.

Nach Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Shell-Station

ging am 13. Juli 1995 beim Bauordnungsamt ein Nachtragsantrag ein, der u.a.

die Anlegung von vier Stellplätzen an der südöstlichen Grenze zum benach-

barten Hallengrundstück vorsah. Die geplanten Parkplätze sollten von der G.

B. GmbH errichtet werden und bis auf etwa 1 m an die gemeinsame Grund-

stücksgrenze heranreichen. Am 5. September 1995 nahmen Mitarbeiter der G.

B. GmbH im Bereich dieser Grenze Ausschachtungsarbeiten vor. Dabei legten

sie die Fundamente der von der Klägerin genutzten Produktionshalle in voller

Länge bis Unterkante der Streifenfundamente und teilweise noch darunter frei.

Dadurch kam es noch am selben Tag zu einem Grundbruch am nordöstlichen

Teil der Halle, der zu einem Einsturz der Außenwände und der Zwischendecke

auf einer Länge von ca. 20 m führte. Das Bauordnungsamt untersagte darauf-

hin wegen Einsturzgefahr am 6. September 1995 die weitere Nutzung des Ge-

bäudekomplexes. Drei Tage später stürzte auch das Hallendach ein.

Die von der Eigentümerin des Hallengrundstücks im Vorprozeß gegen

den Bauunternehmer sowie die Beklagten zu 1 und 2 erhobene Klage auf Er-

satz des Gebäudeschadens hatte nur gegen die zwischenzeitlich in Vermö-

gensverfall geratene G. B. GmbH Erfolg.

Im Streitfall verlangt die Klägerin im Wege der Teilklage von den Be-

klagten Zahlung in Höhe von 403.206,55 DM. Dem Anspruch legt sie einen

"entgangenen Kostendeckungsbeitrag" einschließlich entgangenem Gewinn in

Höhe von 230.450 DM, Produktionserschwerniskosten und Mehraufwendungen

durch Beeinträchtigung der Produktion in Höhe von 104.436,50 DM und

28.713 DM sowie Arbeitsaufwand für den Umzug in den wiederaufgebauten

Gebäudebereich und die Räumung einer Ausweichhalle, 32.428,80 DM und

7.178,25 DM, zugrunde. Hilfsweise stützt sie den Antrag auf Produktionsaus-

fall, Kosten der Produktionsverlagerung und Verlust an Werkzeug und Material,

insgesamt 146.936,67 DM. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Kla-

ge dem Grunde nach stattgegeben. Hiergegen richten sich die Revisionen der

beiden Beklagten, die weiterhin Klagabweisung begehren. Der Senat hat nur

die Revision des Beklagten zu 1 angenommen. Die Klägerin beantragt Zurück-

weisung dieses Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Kla-

ge dem Grunde nach gemäß §§ 823 Abs. 2, 909 BGB für gerechtfertigt. Es

vertritt die Auffassung, der Beklagte zu 1 habe als Bauherr an einer unzulässi-

gen Vertiefung des Nachbargrundstücks mitgewirkt und dabei der ihm als

Grundeigentümer obliegenden Schutzpflicht aus § 909 BGB schuldhaft nicht

genügt. Denn er habe weder das mit der Bauausführung betraute Unternehmen

ordnungsgemäß beaufsichtigt noch Vorkehrungen gegen eine Beeinträchti-

gung der Standfestigkeit der Produktionshalle getroffen. Hilfsweise billigt das

Berufungsgericht der Klägerin einen verschuldensunabhängigen nachbarrecht-

lichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.

Diese Ausführungen halten der Revision nur im Ergebnis stand.

II.

1. Mit Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme

des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe gemäß §§ 823 Abs. 2, 909 BGB

für die bei der Klägerin infolge des Halleneinsturzes verursachten Schäden

einzustehen. Eine auf diese Vorschriften gestützte Haftung des Beklagten zu 1

ist mangels schuldhafter Pflichtverletzung ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht überspannt die an einen Grundeigentümer bei der

Durchführung von Vertiefungsarbeiten zu stellenden Anforderungen. Diesen

trifft zwar eine eigenverantwortliche Pflicht zur Überprüfung, ob die beabsich-

tigte Maßnahme zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbar-

grundstückes führt (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3205,

3206 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt aber ein

Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung regelmäßig schon dadurch, daß

er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunter-

nehmer mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren

sachgemäßen Durchführung betraut (Senat, Urt. v. 27. Juni 1969, V ZR 41/66,

NJW 1969, 2140, 2141; v. 27. Mai 1987, V ZR 59/86, NJW 1987, 2810 f (inso-

weit nicht abgedruckt in BGHZ 101, 106 ff), v. 18. September 1987,

V ZR 219/85, WM 1988, 200, 203 ff; v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997,

2262 ff). Die sorgfältige Auswahl der mit der Planung und der Bauausführung

befaßten Fachleute reicht zur Entlastung des Bauherrn und Grundeigentümer

nur dann nicht aus, wenn auch für ihn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage

gegeben war oder wenn Anlaß zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten Fach-

kräfte in ausreichendem Maße den Gefahren und Sicherheitserfordernissen

Rechnung tragen würden (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96 aaO). Derar-

tige Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Es hat weder

einen Auswahlfehler des Beklagten zu 1 aufgezeigt noch Feststellungen dazu

getroffen, weshalb trotz der Einschaltung von Fachleuten (Architekt und Bau-

unternehmer) ausnahmsweise Anlaß zu einem eigenen Einschreiten des Bau-

herrn bestanden hätte. Das angefochtene Urteil ist daher mit der erfolgten Be-

gründung nicht haltbar.

2. Auch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2

i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB sind mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine

schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 ausgeschlossen. Für eine

Eintrittspflicht nach § 831 BGB fehlt es an der Feststellung, daß Architekt oder

Bauunternehmer bei der Durchführung der Vertiefungsarbeiten - was ohnehin

nur ausnahmsweise in Frage kommen kann - als weisungsabhängige Verrich-

tungsgehilfen des Bauherrn tätig geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni

1994, VI ZR 215/93, NJW 1994, 2756, 2757 m.w.N.).

III.

Die angefochtene Entscheidung kann jedoch aus einem anderen rechtli-

chen Gesichtspunkt aufrechterhalten bleiben (§ 563 ZPO). Denn im Streitfall

kommt eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Beklagten zu 1 auf der

Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in

Betracht.

1. Die Klägerin hat ihre Klage zwar nicht ausdrücklich auf diesen nach-

barrechtlichen Ausgleichsanspruch gestützt. Bei sachgerechter Auslegung ist

ihr Klagebegehren aber nicht auf deliktische Ansprüche beschränkt, sondern

erfaßt auch eine auf das gleiche prozessuale Ziel (Ersatz der Vertiefungsschä-

den) gerichtete Ausgleichsforderung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog

(Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, aaO; Senat, BGHZ 113, 384, 390;

noch offengelassen in Senat, BGHZ 111, 158, 161). Mit Recht haben die Tat-

gerichte daher den vorgetragenen Sachverhalt auch unter dem Aspekt einer

verschuldensunabhängigen, nachbarrechtlichen Eintrittspflicht gewürdigt.

2. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906

Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann,

wenn von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück einwirkende

Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht, wie im gesetzlich

geregelten Falle, geduldet werden müßten, der betroffene Eigentümer jedoch

aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004

Abs. 1 BGB zu unterbinden; der Anspruch setzt voraus, daß der Betroffene

hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos

hinzunehmenden Einwirkung übersteigen (Senat, BGHZ 90, 255, 262 f; 111,

158, 163; BGHZ 142, 227, 235; Senat, Urt. v. 12. November 1999,

V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537). Der Ausgleichsanspruch ist nicht auf die

Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe, für die § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB un-

mittelbar gilt, beschränkt, sondern hat auch andere Störungen, insbesondere

Schädigungen wegen einer unzulässigen Vertiefung (§ 909 BGB), um die es

hier geht, zum Gegenstand (BGHZ 72, 289, 292; Senat BGHZ 85, 375, 384;

90, 255, 262).

Das gleiche gilt im Ausgangspunkt für den hier zu beurteilenden Fall der

Störung des Besitzes. Denn der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation

für den Ausschluß primärer Abwehransprüche (Senat BGHZ 68, 350, 354; 112,

283, 284; Urt. v. 7. April 2000, V ZR 39/99, NJW 2000, 2901, 2903, für BGHZ

144, 200 bestimmt), die auch dem Besitzer zustehen (§ 862 Abs. 1 BGB), und

ihm einen, den Rechten des Eigentümers aus § 1004 BGB ähnlichen (statt al-

ler: MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 862 Rdn. 1), Schutz gegen Störungen

bieten. Der Ausgleichsanspruch tritt im Falle einer aus besonderen Gründen

nicht abwehrbaren verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) neben den

Schadensersatzanspruch wegen Besitzverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823

Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB), der in der Rechtsprechung von jeher aner-

kannt ist (RGZ 59, 326; 170, 1, 6; BGHZ 32, 194, 204), aber ein Verschulden

des Störers voraussetzt. In Anerkennung der vergleichbaren Interessenlage bei

Eigentums- und Besitzstörungen hat die Rechtsprechung den gesetzlichen

Ausgleichsanspruch wegen duldungspflichtiger Immissionen (§ 906 Abs. 2

Satz 2 BGB) auf den Besitzer erstreckt (Senat, BGHZ 30, 273, 280; BGHZ 92,

143, 145; zust.: Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 35;

MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 906 Rdn. 134; RGRK-Augustin, BGB,

12. Aufl., § 906 Rdn. 76; Staudinger/Roth, 1996, § 906 Rdn. 231). Hiervon ist

sie auch bei der entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

wiederholt ausgegangen (Senat, BGHZ 62, 361, 367; 70, 212, 220).

3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind gegeben.

a) Der Klägerin stand ein Abwehrrecht wegen unzulässiger Vertiefung

des Grundstücks des Beklagten zu 1 zu. Nach überwiegender Meinung ist zur

Geltendmachung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs aus § 909

BGB nicht nur der Eigentümer, sondern darüber hinaus der Besitzer des durch

Vertiefung beeinträchtigten Grundstücks befugt (Erman/Hagen/Lorenz aaO

§ 909 Rdn. 4; Jauernig, BGB, 9. Aufl., § 902 Rdn. 2; RGRK-Augustin, aaO,

§ 909 Rdn. 8 [s. Eigenbesitzer]; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 909 Rdn. 13;

Staudinger/Roth, aaO, § 909 Rdn. 35; a.A. Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl.,

§ 909 Rdn. 9). Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (BGHZ 114, 161,

164). Er beantwortet sie nunmehr in dem Sinne, daß der Besitzer in den

Schutzbereich des § 909 BGB einbezogen ist; unter den Voraussetzungen des

§ 909 BGB steht ihm mithin ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862

Abs. 1 BGB) zu. Vom Verlust der bodenphysikalischen Stütze, dem das Verbot

des § 909 BGB entgegenwirken will, ist auch der Besitzer des Grundstücks

betroffen. Rechtlich ist der Schutz vor unzulässiger Vertiefung mit dem Eigen-

tum nicht in der Weise verbunden, daß der bloße Besitz ihm keine Grundlage

verschaffen könnte. § 909 BGB stellt, soweit ihm gegenüber § 1004 Abs. 1

BGB eigenständige Bedeutung zukommt, klar, daß die Entziehung des stüt-

zenden Erdreichs keine lediglich negative und deshalb nicht abwehrfähige Im-

mission darstellt (vgl. Staudinger/Roth, aaO, § 909 Rdn. 1 unter Hinweis auf

Senat, BGHZ 113, 384, 388). Dies gilt auch für die Immissionsabwehr nach

b) Nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen

des Berufungsgerichts hatte die Klägerin keine Möglichkeit, die nachteiligen

Einwirkungen auf die Standfestigkeit des von ihr genutzten Grundstücks recht-

zeitig zu unterbinden. Für die entstandenen Beeinträchtigungen gebührt ihr

daher ein angemessener Ausgleich in Geld. Dieser Anspruch richtet sich, ent-

gegen der Ansicht der Revision, gegen den Beklagten zu 1. Denn Anspruchs-

gegner ist grundsätzlich der Eigentümer des unsachgemäß vertieften Grund-

stücks (vgl. Senat, BGHZ 101, 290, 294; 113, 384, 392; Urt. v. 26. Januar

1996, V ZR 264/94, NJW-RR 1996, 852, 853). Die Eintrittspflicht des Beklagten

zu 1 besteht unabhängig davon, ob er die Ausführung der Vertiefungsarbeiten

konkret in Auftrag gegeben hat oder nicht. Denn die hierbei verursachte Be-

einträchtigung der Standfestigkeit des Nachbargrundstücks stellt eine ad-

äquate Folge der von ihm als Bauherrn veranlaßten Errichtung der Tankstel-

lenanlage dar. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist nämlich in Rech-

nung zu stellen, daß bei Bauvorhaben solchen Ausmaßes die statischen Ver-

hältnisse angrenzender Grundstücke tangiert werden. Dem Beklagten zu 1 war

als Bauherrn und Eigentümer auch die Möglichkeit eröffnet, jederzeit auf Art

und Umfang der auf seinem Grundstück durchgeführten Bauarbeiten Einfluß zu

nehmen. Entsprechend den zur mittelbaren Störerhaftung entwickelten Grund-

sätzen (vgl. Senat, Urt. v. 30. Oktober 1981, V ZR 171/80, NJW 1982, 440; Urt.

v. 7. April 2000, V ZR 39/99, aaO) rechtfertigen diese Umstände eine an die

Stelle der nicht durchsetzbaren Abwehrbefugnisse tretende Ausgleichspflicht

analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Senat BGHZ 142, 66, 69 f). Ob daneben eine

Haftung der Tankstellenpächterin in Betracht kommt, ist hierbei unbeachtlich,

da der Beklagte zu 1 auch in diesem Falle zum Ausgleich verpflichtet bliebe

(Senat, BGHZ 113, 384, 392; Erman/Hagen/Lorenz, aaO, § 906 Rdn. 35).

c) Der Anspruch ist auch nicht wegen Ablaufs der Ausschlußfrist des

§ 864 BGB erloschen. Zwar wurde die Klage erst im Jahre 1998, mithin mehr

als ein Jahr nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, erhoben. Der

Ausgleich der Besitzstörung in Geld liegt aber außerhalb des mit der Befristung

des Abwehranspruchs verbundenen Zwecks. Der Abwehranspruch dient der

Wiederherstellung der auf dem Besitz beruhenden vorläufigen Güterzuord-

nung. Der Ausgleich gilt den vollen oder teilweisen Wegfall dieses Schutzes

ab. Das Scheitern der Abwehr findet eine Kompensation, die dem beeinträch-

tigten Besitzer verbleibt. Einer Befristung des hierauf gerichteten Anspruchs

fehlte der innere Grund.

4. Gegenstand des Ausgleichs der Besitzstörung in Geld ist der Vermö-

genswert, der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht. Die Klägerin

war aufgrund des Mietvertrags mit der Eigentümerin des Hallengrundstücks

berechtigt, dieses zur Unterhaltung ihres Betriebs für Mittel- und Niederspan-

nungsanlagen zu nutzen. Vermögenswerte Nachteile für den Betrieb, die ihre

Ursache in der Besitzstörung haben, sind auszugleichen. Anders als in den

Fällen, in denen ein Anspruch unmittelbar aus dem Eingriff in einen Gewerbe-

betrieb hergeleitet wird, bedarf es nicht der Unterscheidung zwischen betriebs-

bezogenen (die Grundlagen des Betriebs oder den Funktionszusammenhang

der Betriebsmittel beeinträchtigenden) und anderen Störungen (zum Scha-

densersatz: BGHZ 55, 153; 69, 128; 86, 152). Denn die Gefahr einer haftungs-

rechtlichen Privilegierung des Unternehmens durch Ausgleich (bloßer) Vermö-

gensschäden besteht hier nicht. Haftungsgrundlage ist eine gesetzliche

Rechtsposition, der Besitz. Ausgleichspflichtig sind nur die Vermögensschä-

den, die dessen Störung nach sich zieht. Die Haftungsgrenze wird durch den

rechtlich berücksichtigungsfähigen Kausalverlauf gezogen.

5. Die vermögenswerten Betriebsnachteile der Klägerin sind nach den

Grundsätzen der Enteignungsentschädigung auszugleichen (Senat, Urt. v.

8. Juli 1988, V ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1291 f; v. 4. Juli 1999, V ZR 48/96,

aaO; v. 7. April 2000, V ZR 39/99, aaO). Sie unterscheidet sich von der

Schadloshaltung darin, daß nicht, wie es § 249 Satz 1 BGB fordert, der Zu-

stand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn die Störung nicht eingetreten

wäre. Der Ausgleich beschränkt sich vielmehr auf die Beseitigung der durch die

Störung eingetretenen Vermögenseinbuße, deren Abgrenzung vom Schaden

sich allerdings nicht allein durch die Ausschaltung hypothetischer Kausalver-

läufe herstellen läßt, sondern darüber hinaus einer wertenden Entscheidung

bedarf.

a) Als ausgleichspflichtige Einbuße des Betriebs kann der zufolge der

Besitzstörung vergebliche Aufwand für die Einräumung des Nutzungsrechts in

Frage kommen. Diese Kosten werden jedoch regelmäßig durch die von Geset-

zes wegen eintretende Minderung des Miet- oder Pachtzinses (§§ 537, 581

Abs. 2 BGB) ausgeglichen, so daß - von Ausnahmefällen abgesehen - ein Ent-

schädigungsanspruch

insoweit entfällt (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986,

III ZR 269/85, BGHR GG vor Art. 1, enteignender Eingriff, Entschädigung 1;

BGHZ 112, 392, 396). Dem trägt die Klägerin Rechnung, denn sie stellt nicht

(unmittelbar) auf frustrierte Mietaufwendungen ab.

b) Die Klage ist vielmehr auf einen Ausgleich von Kosten und Gewin-

neinbußen gerichtet, die durch den Einsturz der Produktionshalle und die damit

verbundene Störung der Betriebstätigkeit hervorgerufen sind. Dies ist im Aus-

gangspunkt berechtigt. Bei vorübergehenden Eingriffen in den Gewerbebetrieb

kann der Ausgleichsbemessung unmittelbar der während der Dauer der Beein-

trächtigung eingetretene Ertragsverlust bzw. der ausgebliebene Gewinn zu-

grunde gelegt werden (BGHZ 57, 359, 368; Senat BGHZ 62, 361, 371; BGH,

Urt. v. 3. März 1977, III ZR 181/74, NJW 1977, 1817; Senat, Urt. v. 8. Juli

1988, V ZR 45/87, WM 1988, 1730; BGH, Urt. v. 15. Mai 1997, III ZR 46/96,

WM 1997, 1755, 1759; Senat, Urt. v. 7. April 2000, V ZR 39/99, aaO). Eine

Zuwachsrate für künftige Gewinnerwartungen hat dabei aber außer Betracht zu

bleiben, da die Entschädigung anders als ein Schadenersatzanspruch nicht an

einer hypothetischen Vermögensentwicklung auszurichten ist (BGHZ 57, 359,

370; BGH, Urt. v. 26. Juni 1972, III ZR 203/68, NJW 1972, 1574; Urt. v. 3. Mai

1977, III ZR 181/74, NJW 1977, 1817). Die von der Klägerin in Ansatz ge-

brachten Ertragseinbußen einschließlich des entgangenen Gewinnes sind da-

her nur insoweit auszugleichen, als sie während der Dauer der Nutzungsbe-

einträchtigung angefallen sind und angesichts der bisherigen Ertragssituation

des Betriebs angemessen erscheinen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Er-

tragsverluste nicht doppelt in die Entschädigungsberechnung einfließen; erfor-

derlichenfalls ist daher zu klären, ob die von der Klägerin hilfsweise begehrten

Produktionsausfallkosten nicht bereits in dem geltend gemachten "Deckungs-

beitrag" einschließlich entgangenem Gewinn enthalten sind.

c) Neben dem Ertragsverlust sind auch diejenigen Aufwendungen zu

ersetzen, die erforderlich waren, um eine ungestörte Fortführung des Gewer-

bebetriebs zu gewährleisten. Denn auch solche wirtschaftlichen Nachteile sind

Teil der dem Betroffenen durch die Besitzstörung abverlangten und damit aus-

zugleichenden Vermögenseinbuße (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1966,

III ZR 216/63, NJW 1967, 1085, 1086). Zu den ersatzfähigen Folgeschäden

zählen dabei vor allem Kosten für die Verlagerung des Betriebs, Aufwendun-

gen wegen Unbrauchbarkeit des bisherigen Inventars, Umbaukosten und Ko-

sten für anfängliche Betriebsanlaufsschwierigkeiten (BGH, Urt. v. 27. April

1964,

III ZR 136/63, WM 1964, 968, 971; Urt. v. 6. Dezember 1965,

III ZR 172/64, NJW 1966, 493, 495 ff; Urt. v. 13. Juli 1967, III ZR 11/65, WM

1967, 1062, 1064). Zu ersetzen sind diese Aufwendungen allerdings nur inso-

weit, als sie nicht auch bei Beendigung des Mietverhältnisses angefallen wären

(BGH, Urt. v. 15. November 1971, III ZR 162/69, NJW 1972, 528; BGHZ 83, 1,

6 ff). Vorliegend sind von der Klägerin aber keine Aufwendungen getätigt wor-

den, die mit Ablauf des Mietverhältnisses ohnehin angefallen wären. Denn im

Streitfall erfolgte keine Betriebsverlegung auf ein anderes Grundstück, viel-

mehr wurde die Produktion nach dem Vorbringen der Klägerin in wesentlichen

Teilen in eine auf dem beeinträchtigten Grundstück befindliche, vor Bezug zu

renovierende und neu auszustattende Ausweichhalle verlagert und nach Wie-

deraufbau der eigentlichen Produktionshalle in diese zurückverlegt. Die für

diese Tätigkeiten angefallenen Kosten sind damit ebenso wie die zum Aus-

gleich von aufgetretenen Produktionserschwernissen aufgewendeten Sach-

und Geldmittel dem Grunde nach ersatzfähig. Dabei darf jedoch für all diese

Posten, insbesondere für Arbeiten, Einrichtungen und Zeitaufwand, nur eine

Entschädigung gewährt werden, die ein billiges, angemessenes Maß nicht

übersteigt (BGH, Urt. v. 27. April 1964, III ZR 136/63, WM 1964, 968; Urt. v.

6. Dezember 1965, III ZR 172/64, NJW 1966, 493). Außerdem muß gewährlei-

stet sein, daß angefallene Kosten nicht doppelt berücksichtigt werden, insbe-

sondere der Mieterin keine Entschädigung für den bei der Grundstückseigen-

tümerin eingetretenen Substanzverlust zugesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v.

19. September 1966, III ZR 216/63, NJW 1967, 1085 ff); die Klägerin kann

nicht Ausgleich für Wiederherstellungsarbeiten an dem beschädigten Gebäude

beanspruchen. Inwieweit die von der Klägerin angeführten Einzelpositionen

nach diesen Maßstäben bei der Festsetzung des einheitlichen Ausgleichsbe-

trags Berücksichtigung zu finden haben, ist letztlich im Betragsverfahren zu

klären, wobei die Beweiserleichterung des § 287 ZPO Anwendung findet.

6. Die Haftung des Beklagten zu 1 auf nachbarrechtlichen Ausgleich und

des Beklagten zu 2 wegen unerlaubter Handlung ist eine gesamtschuldneri-

sche (Senat, BGHZ 85, 375, 386).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 100 Abs. 4 ZPO.

Wenzel

der

Tropf

Schnei-

Klein

Lemke