Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.12.2003 – V ZR 180/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 12. Dezember 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grund-

stückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieter

der von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschul-

densunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2

Satz 2 BGB gegen den Mieter der anderen Wohnung.

BGH, Urt. v. 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai

2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten er-

kannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-

visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte betreibt als Mieter im zweiten Obergeschoß eines Ärzte-

hauses eine Arztpraxis. Über die Osterfeiertage 1999 platzte in dieser Praxis

ein Zuleitungsschlauch zu einem Waschbecken. Infolgedessen kam es in den

darunter liegenden Räumen, in denen die bei der Klägerin versicherten Ärzte,

ebenfalls als Mieter, eine Gemeinschaftspraxis für Oralchirurgie betreiben, zu

einem Wassereinbruch. Hierbei entstanden Schäden an den Räumlichkeiten

und am Inventar, derentwegen die Klägerin Versicherungsleistungen in Höhe

von 190.915,46 DM erbracht hat. Aus übergegangenem Recht verlangt sie die-

sen Betrag von dem Beklagten erstattet.

Das Landgericht hat der Klage durch Grundurteil stattgegeben. Die Be-

rufung des Beklagten ist bis auf einen Betrag von 2.900 DM, der für die Erstel-

lung eines Untersuchungsberichts zur Frage der Schadensursache und der

Verantwortlichkeit ausgegeben wurde, ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem

Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-

abweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des

Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe aus übergegangenem

Recht (§ 67 Abs. 1 VVG) ihrer Versicherungsnehmer in entsprechender An-

wendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsan-

spruch gegen den Beklagten zu. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte

verschuldensunabhängige Anspruch sei wegen vergleichbarer Interessenlage

auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem die Störung des Besitzes

der Versicherungsnehmer der Klägerin aus einer Quelle herrühre, die sich in

einer anderen Einheit des Gebäudes auf demselben Grundstück befinde.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ins-

besondere des Senats, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach

§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen

seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grund-

stück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzuneh-

menden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentü-

mer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004

Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat, BGHZ 142, 66, 67 f. m.w.N.; Urt.

v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733). Wie das Berufungs-

gericht zutreffend annimmt, ist dieser Anspruch über den Wortlaut des § 906

Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer

Stoffe beschränkt, sondern erfaßt u.a. auch die Störung durch sogenannte

Grobimmissionen, wie etwa Wasser (vgl. Senat, BGHZ 142, 66). Er steht au-

ßerdem nicht nur dem Eigentümer eines Grundstücks zu, sondern auch dem

Besitzer, dessen Abwehranspruch aus § 862 Abs. 1 BGB aus tatsächlichen

Gründen nicht geltend gemacht werden konnte (Senat, Urt. v. 23. Februar

2001, V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1866 m.w.N.). Schließlich kann auch der

Benutzer des Grundstücks, von dem die Emissionen ausgehen, zum Ausgleich

verpflichtet sein; die Eigentumsverhältnisse sind für die Störereigenschaft nicht

entscheidend (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 392 m.w.N.). Der Umstand, daß we-

der die Versicherungsnehmer der Klägerin noch der Beklagte Grundstücksei-

gentümer sind, steht daher einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch

prinzipiell nicht entgegen.

2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der vorliegende Fall eine

weitere Besonderheit aufweist. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung

kann zwar auch ein Besitzer eines Grundstücks einen nachbarrechtlichen Aus-

gleichsanspruch haben, und ein solcher Anspruch kann auch gegen den Besit-

zer eines Grundstücks gerichtet werden. Doch ist nicht darauf verzichtet wor-

den, daß die Störung - wie es dem unmittelbaren Anwendungsbereich des

§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entspricht - von einem anderen Grundstück herrührt.

Denkbar ist danach, daß der Besitzer eines Grundstücks gegen den Besitzer

eines anderen Grundstücks den Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

geltend machen kann. Hier ist das Wasser hingegen nicht von einem anderen

Grundstück in den befriedeten Bereich der Versicherungsnehmer der Klägerin

eingedrungen, sondern lediglich von einem anderen Teil desselben Grund-

stücks. Voraussetzung für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs auch in

diesem Fall ist daher, daß dessen Grundsätze auf Beeinträchtigungen entspre-

chend angewendet werden können, die von einer Wohnung innerhalb dessel-

ben Grundstückseigentums auf eine andere Wohnung einwirken. Dies ist ent-

gegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen.

a) Sein Ergebnis kann insbesondere nicht auf die von ihm zitierten Ent-

scheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 110, 17 und BGH, Urt. v. 14. April

1954, VI ZR 35/53, VersR 1954, 288) gestützt werden.

aa) In dem der Entscheidung BGHZ 110, 17 zugrunde liegenden Fall hat

der Bundesgerichtshof einem Grundstückseigentümer einen bürgerlich-

rechtlichen Ausgleichsanspruch zugesprochen, der aus übergeordneten Inter-

essen zur Duldung einer unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gas

durch ein Energieversorgungsunternehmen gehalten war und dadurch in der

Nutzung seines Grundstücks zum Tonabbau beeinträchtigt wurde. Dem Um-

stand, daß es hier an einer von einem anderen Grundstück herrührenden Be-

einträchtigung fehlt, hat der Bundesgerichtshof keine entscheidende Bedeu-

tung beigemessen. Maßgeblich war für ihn der besondere Charakter des un-

terirdischen Eingriffs, der auch eine Enteignung gegen angemessene Entschä-

digung ermöglicht gehabt hätte (BGH, aaO S. 19 ff.), sowie die Tatsache, daß

der Unterschied zu einer Beeinträchtigung von einem benachbarten Grund-

stück aus lediglich darin lag, daß statt horizontal vertikal eingegriffen wurde

(BGH, aaO S. 24).

Aus dieser besonderen Konstellation kann nicht allgemein darauf ge-

schlossen werden, daß jede Beeinträchtigung verschiedener Nutzer eines

Grundstücks untereinander zum Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB füh-

ren kann. In dem Fall BGHZ 110, 17 geht es, wie in § 906 Abs. 2 grundsätzlich

geregelt, um einen von außen kommenden Eingriff in ein fremdes Grundstück.

Hier mag ein Ausgleichsanspruch schon mit Rücksicht auf den enteigungsähn-

lichen Charakter des Eingriffs naheliegen, der sich zudem jeder sonst mögli-

chen schadensersatzrechtlichen Lösung entzieht, da die unterirdische Spei-

cherung zulässig war. Im übrigen wird das Gas von außen unter Druck einge-

speist, wobei es wertungsmäßig keinen Unterschied macht, ob dies direkt ge-

schieht oder von einem Nachbargrundstück aus.

Im konkreten Fall ist es strukturell anders. Es geht nicht um die Beein-

trächtigung eines Grundstückseigentümers (oder -benutzers) von außen, son-

dern um einen Konflikt zweier Nutzer desselben Grundstücks, um die Beein-

trächtigung des einen durch den anderen, durch Immissionen, die von dem ei-

nen Nutzungsbereich auf den anderen einwirken. Mit dem der Entscheidung

BGHZ 110, 17 zugrunde liegenden Konflikt hat das nichts zu tun.

bb) In der Entscheidung aus dem Jahre 1954 (VI ZR 35/53, VersR 1954,

288) hat der VI. Zivilsenat allerdings die Grundsätze des § 906 Abs. 1 Satz 1

BGB auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander für anwend-

bar erklärt, soweit es um die Bestimmung der Grenzen dessen geht, was ein

Mieter an Geräuschen hinnehmen muß, die von den Räumen eines anderen

Mieters ausgehen. Eine nähere Begründung dazu fehlt. Die Entscheidungen

des Reichsgerichts, auf die der Bundesgerichtshof verweist, stellen bei ge-

nauerer Sicht nur eine in verschiedenen Zeitschriften veröffentlichte Entschei-

dung dar (RG HRR 1931 Nr. 1219 = JW 1932, 2984 Nr. 11, dort nur Leitsatz),

in der die entsprechende Anwendung ebenfalls nicht begründet wird. Unab-

hängig davon wird aber auch nur deutlich, daß nach Auffassung des Bundes-

gerichtshofs die Grenzen der Duldungspflicht nach den in § 906 Abs. 1 Satz 1

BGB festgelegten Kriterien ermittelt werden können. Ob zwischen Mietern des-

selben Hauses auch ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in

Betracht kommen kann, erörtert der Bundesgerichtshof nicht und stützt den

geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 1 BGB, freilich

auch schon in Ermangelung einer Regelung des verschuldensunabhängigen

Anspruchs überhaupt. Diese wurde erst später als Absatz 2 Satz 2 in die Vor-

schrift eingefügt.

b) Eine entsprechende Anwendung der von der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum verschuldensunabhängigen

nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist

auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt.

aa) Soweit eine entsprechende Anwendung des § 906 BGB auf das

Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander für möglich erachtet wird,

geschieht dies zumeist pauschal, ohne näheres Eingehen auf die Vorausset-

zungen einer Analogie (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 1954, VI ZR 35/53,

VersR 1954, 288; OLG München, NJW-RR 1992, 1097, ohnehin nur als Hilfs-

erwägung; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 107). Außerdem steht im

Vordergrund die Überlegung, die in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB niedergelegten

Kriterien zur Bestimmung von Grenzen der nachbarlichen Duldungspflicht auf

eine Mietergemeinschaft entsprechend anzuwenden. Die Gewährung eines

Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bejaht - soweit ersicht-

lich - nur das Oberlandesgericht Düsseldorf in der von dem Berufungsgericht

angeführten Entscheidung.

bb) Solche Erwägungen lassen außer Betracht, daß es an einer die

Analogie rechtfertigenden ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke fehlt.

§ 906 BGB ist Teil des bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechts der §§ 905

bis 924 BGB (Staudinger/Roth, § 906 Rdn. 3; Erman/Hagen/Lorenz, BGB,

10. Aufl., § 906 Rdn. 1; weiter demgegenüber MünchKomm-BGB/Säcker,

3. Aufl., § 906 Rdn. 1, 138: nicht auf das Nachbarverhältnis beschränkt). Der

von Absatz 2 Satz 2 der Norm gewährte Ausgleichsanspruch und seine Fort-

entwicklung durch die Rechtsprechung hat seine Grundlage im nachbarlichen

Gemeinschaftsverhältnis (Senat, BGHZ 38, 61, 64; BGHZ 113, 384, 391). Er ist

Teil des Interessenausgleichs, der für eine sachgerechte Nutzung von

Grundstücken im nachbarlichen Raum unerläßlich ist (vgl. Erman/Hagen/Lo-

renz, § 906 Rdn. 1; vgl. auch Senat, BGHZ 38, 61, 63 f.; MünchKomm-

BGB/Säcker, § 906 Rdn. 1). In einem solchen grundstücksbezogenen Rege-

lungszusammenhang sind Normen, die das Verhältnis von Mietern untereinan-

der regeln, nicht zu erwarten. Sie könnten auch nicht an dem Gedanken der

Beschränkung der Eigentümerrechte nach § 903 BGB anknüpfen, um den es

bei § 906 BGB, allgemein gefaßt, geht (vgl. Erman/Hagen/Lorenz aaO), son-

dern müßte im Mietrecht angesiedelt werden. Daß das Verhältnis der Mieter

untereinander keine Berücksichtigung in § 906 BGB gefunden hat, kann daher

nicht als planwidrige Lücke angesehen werden. Daß es auch im Mietrecht kei-

ne Normen gibt, die einen Interessenausgleich bezwecken, stellt ebenfalls kein

Regelungsdefizit dar, das durch eine analoge Anwendung nachbarrechtlicher

Vorschriften, insbesondere durch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, behoben werden

könnte. Dem Gesetzgeber kann nicht verborgen geblieben sein, daß es zwi-

schen Mietern Streit um beeinträchtigende Immissionen geben kann und in der

Praxis auch gibt. Wenn er gleichwohl zur Regelung dieses Konflikts keine dem

Charakter des § 906 BGB entsprechende Vorschriften geschaffen hat, so kann

daraus nur gefolgert werden, daß er eine Regelung für entbehrlich, möglicher-

weise auch für sachlich fragwürdig, gehalten hat, nicht aber, daß ihm ein dem

Regelungskonzept zuwiderlaufender Fehler in Form einer Gesetzeslücke an-

zulasten ist.

Dagegen spricht auch, daß es einer spezifischen Regelung nicht bedarf.

Die Grenzen, die ein Mieter bei der Nutzung der gemieteten Räume einzuhal-

ten hat, ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis zum Vermieter, das häufig

näher ausgestaltete Verhaltensregeln in Hausordnungen, die Bestandteil des

Mietvertrages sind, bereithält. Solche Regelungen werden zugunsten der je-

weiligen Mitmieter getroffen und geben ihnen ein eigenes Recht, von den an-

deren Mietern die Einhaltung der Bestimmungen der Hausordnung zu verlan-

gen, § 328 BGB (OLG München, NJW-RR 1992, 1097 m.w.N.). Im übrigen

kann der Mieter vom Vermieter eine von Dritten, insbesondere von Mitmietern,

ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen, § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. nur

Palandt/Weidenkaff, BGB, 62. Aufl., § 535 Rdn. 28 m.w.N.).

cc) Daraus wird zugleich deutlich, daß es auch an einer vergleichbaren

Interessenlage fehlt. Das Verhältnis von Mietern untereinander hat, anders als

das Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer, keine rechtliche Ausge-

staltung erfahren. Soweit Ansprüche untereinander bestehen, gründen diese

auf das Vertragsverhältnis zum Vermieter oder beruhen auf besitzschutz- oder

deliktsrechtlichen Normen (vgl. OLG München, NJW-RR 1992, 1097; siehe

auch Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 535 Rdn. 134 f.). Unmittelbare

Schutzpflichten der Mieter untereinander bestehen nicht

(Schmidt-

Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 535 Rdn. 146 m.w.N.). Eine nähere

Bindung, die strukturell dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gliche,

fehlt. Für eine entsprechende Lösung besteht, wie dargelegt, auch kein zwin-

gendes Bedürfnis. Allein der Umstand, daß ein Mieter einen ihm an sich zuste-

henden Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 BGB wegen der faktischen

Gegebenheiten nicht rechtzeitig geltend machen kann, rechtfertigt keine Über-

tragung der Grundsätze des verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs

analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen durch Mitmieter.

Analogiefähig wäre dieses Rechtsinstitut nur bei struktureller Vergleichbarkeit

und anders nicht zu befriedigender Schutzbedürftigkeit. Daß jemand in seinen

Rechten oder Rechtsgütern von Dritten beeinträchtigt wird und er diese Beein-

trächtigung nicht rechtzeitig abwehren kann und daher auf verschuldensab-

hängige Schadensersatzansprüche beschränkt ist, ist keine Unzuträglichkeit

und hat die Rechtsprechung nur unter den besonderen Voraussetzungen eines

nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu einer weitergehenden Lösung,

angelehnt an § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, berechtigt (vgl. auch Senat, Urt. v.

29. Juni 1973, V ZR 71/71, MDR 1973, 1013).

III.

Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). In

Betracht kommt eine Haftung des Beklagten, wie vom Landgericht angenom-

men, nach § 823 Abs. 1 BGB. Insofern bedarf die Sache hinsichtlich der Ver-

schuldensfrage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weiterer Auf-

klärung.

Wenzel Tropf Krüger

Gaier Schmidt-Räntsch