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BGH Urteil vom 06.03.2001 – VI ZR 30/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. März 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 852

Zu den Voraussetzungen, unter denen es wegen rechtsmißbräuchlichen Verhaltens

des Geschädigten ganz ausnahmsweise in Betracht kommen kann, vom Beginn der

Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB auch dann auszugehen, wenn der Geschä-

digte den Schädiger zwar nicht positiv kennt, die Augen jedoch vor einer sich gera-

dezu aufdrängenden Kenntnis verschließt.

BGH, Urteil vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - OLG München

LG München II

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.

Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler sowie die Richterin Diederichsen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 12. November 1999 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Versicherungs-AG nimmt - als Rechtsnachfolgerin ihrer

Versicherungsnehmerin, der S. AG - die Beklagten auf Ersatz eines Transport-

schadens in Anspruch.

Die S. AG erteilte der R. Spedition GmbH im Oktober 1993 den Auftrag,

unter anderem ein in ihrem Eigentum stehendes schweres elektronisches

Meßgerät zu einer auswärtigen Niederlassung zu befördern. Im Rahmen des

Transports ordnete der als Fuhrparkleiter der R. GmbH tätige Beklagte zu 1 die

Umladung des Geräts auf einen anderen Lastkraftwagen an; der Beklagte zu 2,

Betriebsleiter bei der R. GmbH, betätigte den hierzu eingesetzten Gabelstap-

ler. Im Laufe des Umladevorgangs stürzte das Meßgerät um und wurde erheb-

lich beschädigt.

Die Klägerin trat als Transportversicherer gegenüber der S. AG in die

Schadensregulierung ein. Sie ließ sich deren Schadensersatzansprüche ab-

treten und wandte sich mit einem Schreiben vom 10. Dezember 1993 an die

R. GmbH; darin kündigte sie eine Regreßnahme an und erbat unter anderem

"eine genaue Schilderung des Vorfalls durch den betreffenden Mitarbeiter so-

wie den Namen". Auf Veranlassung der R. GmbH nahm die "Asseku-

ranz-Makler Sch. KG" der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 15. April

1994 zum Unfallhergang Stellung; dabei wurde mitgeteilt, daß drei Mitarbeiter

der R. GmbH beim Umladevorgang tätig gewesen seien, deren Namen aber

nicht genannt wurden.

Die Klägerin, die der Auffassung ist, der Transportschaden sei durch die

beteiligten Mitarbeiter der R. GmbH schuldhaft pflichtwidrig herbeigeführt wor-

den, hat zunächst gegen letzteres Unternehmen Klage auf Schadensersatz

erhoben.

In

jenem Rechtsstreit hat die R. GmbH mit Schriftsatz vom

19. Dezember 1997 die hiesigen Beklagten als Zeugen für ihre Sachverhalts-

darstellung benennen lassen. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage mit am

22. Januar 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz auf die beiden Be-

klagten erweitert; das gegen diese gerichtete Verfahren ist sodann vom

Rechtsstreit gegen die R. GmbH abgetrennt worden.

Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten gegen das Verbot der

S. AG verstoßen, das Meßgerät umzuladen, und seien im übrigen bei der Um-

ladung nicht sorgfältig vorgegangen. Die Beklagten haben unter anderem die

Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die auf Zahlung von

479.591 DM nebst Zinsen gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die

Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Kläge-

rin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält einen gegenüber den Beklagten allein in Be-

tracht kommenden deliktischen Schadensersatzanspruch für verjährt. Die drei-

jährige Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB sei vor Einreichung der Kla-

geerweiterungsschrift am 22. Januar 1998 bereits abgelaufen gewesen. Sie

habe spätestens Mitte 1994 zu laufen begonnen, da sich die Klägerin so be-

handeln lassen müsse, als habe sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Namen und

Adressen der Beklagten erfahren und damit die erforderliche Kenntnis von der

Person des in Anspruch genommenen Schädigers gehabt. Die Klägerin habe

sich nämlich, nachdem sie seitens der Sch. KG im Schreiben vom 15. April

1994 über den Schadenshergang informiert worden sei, ohne nennenswerte

Mühe in zumutbarer Weise die notwendige Kenntnis durch Nachfrage ver-

schaffen können. Das Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 1993 an die

R. GmbH sei kein ausreichender Informationsversuch; dieses Schreiben lasse

nicht erkennen, daß die Klägerin die Namen der betreffenden Mitarbeiter zu

dem Zwecke in Erfahrung bringen wolle, sie auf Schadensersatz in Anspruch

zu nehmen. Vielmehr sei aus dieser Anfrage nicht mehr zu entnehmen als der

Wunsch der Klägerin, genaue Einzelheiten des Vorfalles im Rahmen der Über-

prüfung der Ersatzpflicht der R. GmbH in Erfahrung zu bringen und eventuell

Zeugen benannt zu bekommen. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich nicht

aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe auch noch telefonisch nachgefragt; aus

diesem nicht näher konkretisierten Vorbringen ergebe sich nicht, daß die tele-

fonischen Anfragen anders zu verstehen gewesen seien als das Schreiben

vom 10. Dezember 1993. Hingegen sei davon auszugehen, daß die Klägerin,

hätte sie hinreichend deutlich gemacht, daß sie neben der R. GmbH weitere

Regreßschuldner in Erfahrung bringen wolle, auch eine entsprechende Aus-

kunft hätte erhalten können.

Der Lauf der Verjährung sei auch nicht gemäß § 852 Abs. 2 BGB ge-

hemmt gewesen. Es sei nichts dafür vorgetragen, daß irgendwelche Verhand-

lungen über eine Schadensersatzleistung im Namen der Beklagten oder auch

nur in deren Interesse geführt worden seien. Regulierungsverhandlungen mit

der Firma Sch. KG hätten nicht die Beklagten betroffen. Im übrigen habe die

Sch. KG im Schreiben vom 15. April 1994 Ansprüche über die vertraglichen

Haftungshöchstgrenzen hinaus eindeutig abgelehnt, was im Verhältnis zu den

Beklagten, sollten sie sich diese Verhandlungen zwischen den Versicherungen

doch entgegenhalten lassen müssen, einer völligen Zurückweisung gleichge-

kommen sei.

II.

Die Überlegungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-

sion nicht stand. Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen rechtferti-

gen nicht die rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten

Schadensersatzansprüche seien gegenüber den Beklagten verjährt.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das hier geltend

gemachte Schadensersatzbegehren nur auf die deliktische Anspruchsgrundla-

ge des § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden kann, so daß sich die Verjährung

nach § 852 Abs. 1 BGB richtet und es daher darauf ankommt, ob die Klägerin

die notwendige Kenntnis vom Schaden und von der Person der Ersatzpflichti-

gen mehr als drei Jahre vor Einreichung der Klageerweiterungsschrift bei Ge-

richt am 22. Januar 1998 hatte.

2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß die Klägerin entgegen der im

Berufungsurteil vertretenen Auffassung nicht so behandelt werden kann, als sei

bei ihr das Erfordernis der Kenntnis von den Beklagten als Haftungsschuldnern

bereits für die Zeit vor dem 22. Januar 1995, nämlich spätestens in der Mitte

des Jahres 1994 erfüllt gewesen.

a) Die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte positive Kenntnis von der

Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nur dann, wenn ihm dessen Na-

me und Anschrift bekannt sind (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 31. Januar

1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 und vom 16. Dezember 1997

- VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 379). Die Namen der hiesigen Beklagten

erfuhr die Klägerin jedoch - davon ist auf der Grundlage der im Berufungsurteil

getroffenen Feststellungen auszugehen - erst durch den seitens der Prozeßbe-

vollmächtigten der R. GmbH in dem gegen sie gerichteten Rechtsstreit vorge-

legten Klageerwiderungsschriftsatz vom 19. Dezember 1997.

b) Für seine Auffassung, der Klägerin sei dennoch eine entsprechende

Kenntnis bereits in der Jahresmitte 1994 zuzurechnen, will das Berufungsge-

richt an den Rechtsgrundsatz anknüpfen, daß die Verjährungsfrist des § 852

Abs. 1 BGB ausnahmsweise auch dann zu laufen beginnen kann, wenn der

Geschädigte den gebotenen Kenntnisstand nicht positiv besessen hat, es ihm

jedoch möglich war, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutbarer Weise

ohne nennenswerte Mühe und ohne besondere Kosten zu beschaffen. Damit

soll dem Rechtsgedanken des § 162 BGB folgend dem Geschädigten die sonst

bestehende Möglichkeit genommen werden, die Verjährungsfrist mißbräuchlich

dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kennt-

nis verschließt. Der erkennende Senat hat jedoch stets mit Nachdruck darauf

hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz ge-

forderten positiven Kenntnis nicht gleichsteht; vielmehr betrifft diese Ausnahme

vom Gebot der positiven Kenntnis nur Fälle, in denen es der Geschädigte ver-

säumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnismöglichkeit wahrzu-

nehmen und letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei er-

scheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben kon-

kreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 133,

192, 198 f.; Senatsurteile vom 16. Dezember 1997

- VersR 1998, 378, 380; vom 17. November 1998 - VI ZR 32/97 - VersR 1999,

585, 587; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504 und

vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - ZIP 2001, 379, 380).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsge-

richt - wie die Revision zu Recht beanstandet - vorliegend nicht zu dem Schluß

gelangen, die Klägerin sei so zu behandeln, als habe sie bereits mehr als drei

Jahre vor der Klageerweiterung die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der

Beklagten gehabt. Die Klägerin war nicht verpflichtet, im Interesse der Beklag-

ten an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiati-

ven zur Erlangung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person

des Schädigers zu entfalten. Die Klägerin hätte sich nur dann im Sinne des

dargestellten Ausnahmefalles einer sich aufdrängenden Kenntnis mißbräuch-

lich verschlossen, wenn sie von jeglicher naheliegenden und jederzeit auf ein-

fache Weise möglichen Nachfrage zur Vervollständigung des Wissens um

fehlende Details abgesehen hätte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 2000

- VI ZR 375/98 aaO m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung lag jedoch hier nicht

vor, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, daß es sich bei der Klägerin um

ein im Geschäftsverkehr erfahrenes Versicherungsunternehmen handelt.

Die Klägerin hat sich im Gegenteil bereits zu Beginn der Schadensregu-

lierung mit ihrer schriftlichen Anfrage vom 10. Dezember 1993 an die R. GmbH

gewandt und ausdrücklich nicht nur um eine Schilderung des Schadensher-

gangs, sondern auch um Mitteilung des Namens "des betreffenden Mitarbei-

ters" gebeten. Bereits diese - hinsichtlich der erbetenen Angaben zur Person

von Schädigern erfolglos gebliebene - Nachfrage, die zweifelsfrei im Zusam-

menhang mit der Prüfung eventueller haftungsrechtlicher Regreßansprüche

stand, schließt die Annahme aus, die Klägerin handle rechtsmißbräuchlich,

wenn sie sich nunmehr auf ihre im für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt

fehlende Kenntnis hinsichtlich der Beklagten beruft. Entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts kann es im Rahmen des vorliegend allein interessieren-

den rechtlichen Gesichtspunkts innerhalb der Verjährungsfrage nicht darauf

ankommen, ob die Klägerin in ihrem Schreiben an die R. GmbH ausdrücklich

darauf hingewiesen hat, sie wolle die Mitarbeiter selbst auch haftungsrechtlich

in Anspruch nehmen. Von der Klägerin konnten, um ein mißbräuchliches Sich-

verschließen gegenüber einer naheliegenden Erkenntnismöglichkeit auszu-

schließen, auch nicht weitere Nachforschungen, etwa ein besonderes Insistie-

ren auf Auskünften der R. GmbH oder der Sch. KG verlangt werden; wie be-

reits dargelegt, wäre im vorliegenden Zusammenhang selbst der Vorwurf eines

grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin, wenn sie weitere Erkundigungs-

maßnahmen unterließ, nicht von rechtlicher Relevanz.

Ob die Klägerin von vornherein vorhatte, auch gegen die Mitarbeiter

haftungsrechtlich vorzugehen oder ob sie ihre Regreßbemühungen zunächst

nur gegen die R. GmbH richten wollte, kann angesichts dessen, daß die Ver-

jährungsvoraussetzungen gegenüber jedem Gesamtschuldner gänzlich ge-

trennt

festzustellen sind

(vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2000

- VI ZR 345/99 - aaO), für die Frage des Verjährungsbeginns durch Kennt-

niserlangung keine Rolle spielen.

3. Da somit mangels der erforderlichen Kenntnis der Klägerin im Sinne

des § 852 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist nicht zu einem Zeitpunkt zu laufen

begann, der mehr als drei Jahre vor der Einreichung der Klageerweiterungs-

schrift lag, konnte durch diese Klageerweiterung noch rechtzeitig eine Verjäh-

rungsunterbrechung nach § 209 Abs.1 BGB herbeigeführt werden. Auf die Fra-

ge, ob zwischenzeitlich eine Hemmung der Verjährung gegenüber den Be-

klagten durch Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz gemäß

§ 852 Abs. 2 BGB eingetreten war, kommt es daher nicht mehr an.

III.

Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen aufrechter-

halten werden, da die Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen einer delikts-

rechtlichen Haftung der Beklagten erfüllt sind, mangels jeglicher Feststellungen

des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden kann.

Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache

zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Müller Dr. Lepa Dr. v. Gerlach

Dr. Dressler Diederichsen