BGH Urteil vom 07.03.2001 – X ZR 160/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. März 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-
ter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-
Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 28. Juli 1999 verkün-
dete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewie-
sen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger betreibt als selbständiger Landwirt einen Hof mit ca.
60 Milchkühen. Die Beklagte vertreibt landwirtschaftliche Maschinen. Sie ver-
kaufte dem Kläger eine neue Melkanlage und übernahm deren an die Örtlich-
keiten angepaßte Installation in dem Stall des Klägers.
In der Folgezeit erkrankte ein Teil der Milchviehherde des Klägers an
Euterentzündung (Mastitis). Der Kläger führt dies darauf zurück, daß die Be-
klagte die neue Anlage mängelbehaftet installiert habe. Mit seiner Zahlungs-
klage hat er zuletzt Ersatz für folgende Schadensposten begehrt:
Entgangenes Entgelt für nicht
verkehrsfähige Milch (sogenannter
Milchschaden)
88.595,84 DM
Anschaffungskosten für Ersatztiere
25.195,88 DM
Mehraufwand für getrennte Tierhaltung
13.700,-- DM
Transport/Schlachtkosten
4.132,83 DM.
Das Landgericht hat die Klage insoweit als unsubstantiiert abgewiesen;
das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zu-
rückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren
in dem genannten Umfange weiter.
Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel führt im Umfange der Anfechtung zur Aufhe-
bung des Urteils des Oberlandesgerichts und zur Zurückverweisung der Sa-
che.
1. Das Berufungsgericht hat Feststellungen zum Grund des geltend ge-
machten Schadensersatzanspruchs und zu den Folgen der behaupteten
Schlechterfüllung des unter anderem auf die Montage der neuen Melkanlage
gerichteten Vertrages der Parteien nicht getroffen. Für die revisionsrechtliche
Beurteilung ist deshalb davon auszugehen, daß - wie der Kläger behauptet
hat - die Beklagte die von ihr vertraglich geschuldete Installation der Melkanla-
ge zunächst mangelhaft vorgenommen hat, so daß es vor allem zu unregelmä-
ßigem Abschalten der einzelnen Melkvorgänge kam und infolgedessen Eu-
terentzündungen bei Kühen auftraten.
2. Der Kläger hat geltend gemacht, die Milch der erkrankten Tiere habe
wegen eines erhöhten Zellgehalts nicht verkauft werden können. Mangels ge-
genteiliger Feststellungen ist auch das der revisionsrechtlichen Überprüfung
zugrunde zu legen.
Die weitere Behauptung des Klägers, er habe aus dem genannten
Grund bei dem von der Molkerei gezahlten Milchgeld in der Zeit von Dezember
1995 bis September 1996 einen Verlust in Höhe von 88.595,84 DM erlitten, hat
das Berufungsgericht als unsubstantiiert angesehen, weil der Kläger nicht die
tatsächliche Menge an Milch angegeben habe, die infolge der Krankheit der
Tiere nicht verkehrsfähig gewesen sei. Diese Menge habe der Kläger ohne
weiteres dokumentieren können und müssen. Der Kläger habe statt dessen für
jeden Monat nur auf das Ergebnis einer im Rahmen monatlicher Milchlei-
stungsprüfung durchgeführten Messung der an diesem Tag produzierten
Milchmenge verwiesen, hiervon ausgehend auf die jeweilige Monatsproduktion
hochgerechnet und von diesem errechneten Wert die Mengen abgezogen, die
in diesem Monat nach seiner Behauptung tatsächlich von der Molkerei abge-
nommen und bezahlt worden seien. Die auf diese Weise errechnete Differenz
gebe die angeblich nicht verkehrsfähige Menge schon deshalb mit einer nur
unzureichenden Wahrscheinlichkeit wieder, weil die der Hochrechnung zu-
grunde gelegten monatlichen Tagesmessungen erhebliche Unterschiede auf-
gewiesen hätten. Aus der exemplarisch vorgelegten Auskunft des Landeskon-
trollverbandes ... in S. über die im Rahmen der Milchleistungsprüfung vorge-
nommene Tagesmessung vom 28. November 1995 sei außerdem für das Be-
rufungsgericht nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, welche Menge
an krankheitsbedingt nicht verkehrsfähiger Milch festgestellt worden sei.
Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum. Zu Recht rügt die Revision Verken-
nung der Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers. Nach ständi-
ger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsa-
chen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das gel-
tend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (z.B. BGH, Urt. v.
16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 23.04.1991
- X ZR 77/89, NJW 1991, 207, 209). Für einen schlüssigen und damit erhebli-
chen Sachvortrag ist deshalb, anders als das Berufungsgericht zu meinen
scheint, eine lückenlose Dokumentation der den geltend gemachten Anspruch
rechtfertigenden Fakten nicht erforderlich. Darauf, für wie wahrscheinlich die
Darstellung der Partei zu erachten ist, kommt es insoweit ebenfalls nicht an.
Dies eröffnet die Möglichkeit, auch mit Hilfe von Indizien die Haupttatsachen
darzulegen, die den betreffenden Rechtssatz ausfüllen (BGH, Urt. v.
16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 29.09.1992
- X ZR 84/90, NJW-RR 1993, 189). Dazu genügt es, wenn die Hilfstatsachen
selbst vorgetragen sind, die auf sie gestützte Schlußfolgerung möglich ist und
diese Schlußfolgerung die geltend gemachte Rechtsfolge als entstanden er-
scheinen läßt. Denn eine auf Tatsachenbehauptung beruhende mögliche
Schlußfolgerung kann daraufhin beurteilt werden, ob sich ihretwegen die Über-
zeugung vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsfolge
gewinnen läßt, die an die zugrundeliegende Behauptung geknüpft wird.
Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kläger hat für jeden Monat
des betreffenden Zeitraums den durch den Landeskontrollverband an einem
Tag gemessenen Wert der Milchleistung in Litern bezeichnet. Diese Angaben
sind als solche schlüssig. Sie können unabhängig davon auf ihre Richtigkeit
hin überprüft werden, ob das Berufungsgericht allein aufgrund der den
28. November 1995 betreffenden Auskunft die genannte Zahl nachvollziehen
konnte. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, daß die tatsächlich monatlich er-
reichte Milchproduktion auf dem Hof des Klägers der einmal im Monat durch-
geführten Messung der Milchleistung durch den Landeskontrollverband ent-
spricht. Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten beträchtlichen
Unterschiede zwischen den Messungen einzelner Monate stehen dem jeden-
falls deshalb nicht entgegen, weil es für sie eine plausible Erklärung gibt. Die
Revision verweist insoweit zu Recht auf wiederholtes tatsächliches Vorbringen
des Klägers in den Tatsacheninstanzen, wonach sich auch eine signifikante
Veränderung der Milchleistung darauf zurückführen läßt, daß es der Beklagten
gelang, am 4. April 1996 die fehlerhaft installierte Schaltung zu reparieren, wo-
durch weitere Euterreizungen unterblieben, und die Milchviehherde bis zum
30. Juni 1996 durch insgesamt 47 Tiere aufgefrischt wurde, die eutergesund
waren. Der aus der an einem Tage eines jeden Monats vorgenommenen Mes-
sung gezogene Schluß des Klägers, auf seinem Hof seien tatsächlich die von
ihm angegebenen monatlichen Gesamtmilchmengen gemolken worden, ist
deshalb möglich. Aus diesen Werten kann auch auf die Teilmenge geschlos-
sen werden, die nicht verkehrsfähig war. Da andere entgegenstehende Um-
stände weder festgestellt noch sonstwie ersichtlich sind, ergibt sich diese Men-
ge - wie es der Kläger seiner Klage zugrunde gelegt hat - durch Subtraktion der
an die Molkerei gelieferten Menge von der aufgrund der einmaligen Messung
pro Monat geschlossenen Gesamtmenge.
Ob sich die tatsächliche Menge an nicht verkehrsfähiger Milch heute
noch - wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat - "rekonstruieren" läßt, ist
demgegenüber derzeit ohne Belang. Dies ist keine Frage der Schlüssigkeit des
klägerischen Vorbringens, sondern Teil der erst nachrangig zu klärenden Fra-
ge, ob und inwieweit sich das geltend gemachte Recht mit Hilfe der substanti-
iert geltend gemachten Hilfstatsachen beweisen läßt. Der Kläger hat sich vor
dem Oberlandesgericht nicht darauf berufen, den Beweis eines Schadens in
Höhe von 88.595,84 DM durch Nachweis der jeden Tag des fraglichen Zeit-
raums tatsächlich gemolkenen Mengen zu führen; er hat Beweis durch Sach-
verständigengutachten dazu angetreten, daß die vom Berufungsgericht als
nicht substantiiert erachtete, sich auf Hilfstatsachen stützende Methode der
Ermittlung der als nicht verkehrsfähig nicht vergüteten Milchmenge hinreichend
genau ist. Diesem Beweisantritt wird nachzugehen sein, auch wenn der
Tatrichter grundsätzlich darin frei ist, welche Beweiskraft er Indizien im einzel-
nen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimißt (BGH,
Urt. v. 22.01.1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Denn es ist nicht
ersichtlich oder gar vom Berufungsgericht dargetan, daß seine Mitglieder aus-
reichende Sachkunde zur Beurteilung haben, ob und inwieweit im Abstand von
etwa einem Monat vorgenommene Milchleistungsprüfungen tatsächlich Rück-
schlüsse auf die jeweilige Monatsleistung einer Milchviehherde erlauben.
Die völlige Abweisung des auf Zahlung von 88.595,84 DM gerichteten
Teils der Klage verletzt auch den in ständiger Rechtsprechung herausgearbei-
teten Grundsatz (z.B. BGH, Urt. v. 28.02.1996 - XII ZR 186/94, NJW-RR 1996,
1077 m.w.N.), daß der Tatrichter von einer Schätzung des Schadens und der
dazu nötigen Aufklärung nicht schon deshalb absehen darf, weil nach seiner
Ansicht der Sachvortrag des Geschädigten eine abschließende Beurteilung
seines Schadens nicht zuläßt. Da mangels gegenteiliger Feststellungen anzu-
nehmen ist, daß die Euterentzündungen zu verminderter verkehrsfähiger
Milchproduktion auf dem Hof des Klägers geführt hat, wäre jedenfalls zu prüfen
gewesen, ob und in welchem Umfang ein in jedem Fall eingetretener und auf-
grund der geltend gemachten Anspruchsgrundlage auszugleichender Einnah-
meausfall zu ermitteln ist, bzw. zu begründen gewesen, warum sich auch ein
Mindestschaden des Klägers hier nicht ergibt.
3. Der Kläger hat ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Ur-
teils behauptet, für 38 Tiere, die er wegen der aufgetretenen Erkrankung habe
schlachten müssen, 38 Ersatztiere gekauft zu haben; hierfür hat er
25.195,88 DM als selbständigen Schadensposten geltend gemacht. Auch die-
sen Teil der Klage hat das Berufungsgericht durch Zurückweisung der Beru-
fung des Klägers abgewiesen.
a) Das Berufungsgericht hat insoweit zum einen gemeint, aus dem Vor-
trag des Klägers erhelle sich nicht in nachvollziehbarer Weise, warum die be-
haupteten Schlachtungen in jedem Einzelfall unumgänglich gewesen seien.
Auch das bekämpft die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat insoweit
die gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzan-
spruchs verkannt, die bestimmen, was der Kläger darzulegen hat.
Nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt
hat die Beklagte dem Kläger grundsätzlich alle Vermögenseinbußen zu erset-
zen, die adäquat kausale Folge der Schlechterfüllung des abgeschlossenen
Vertrages sind, wobei das Adäquanzprinzip eine Schadenszurechnung nur
ausschließt, soweit der Schadenseintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt
(st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - VII ZR 34/96, BGHR VOB/B § 6 Nr. 6
- Schaden 1). Da dies für die Schlachtung von Tieren und ihre Ersatzbeschaf-
fung in einem Fall nicht angenommen werden kann, in dem mangels gegentei-
liger Feststellung davon auszugehen
ist, daß durch eine vertragliche
Schlechterfüllung die Milchleistung vorhandener Tiere beeinträchtigt war, be-
durfte es mithin zur Substantiierung der insoweit geltend gemachten Kosten
ihrem Grunde nach nur der Darlegung, daß der Kläger wegen der infolge der
Schlechtleistung der Beklagten eingetretenen Krankheit der Tiere und deren
verminderter verkehrsfähiger Milchleistung tatsächlich 38 Kühe hat schlachten
lassen und sich 38 Ersatzkühe beschafft hat. Dies hat der Kläger vorgetragen.
Nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt kann
die vom Berufungsgericht problematisierte Unumgänglichkeit der Schlachtung
allerdings die Frage einer etwaigen Mitverursachung des Schadens durch den
Kläger betreffen (vgl. Sen.Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, Umdr. S. 16, zur
Veröffentlichung vorgesehen). Sie ist freilich erst nach Feststellung eines
Schadens im Rahmen des § 254 BGB zu klären und berührt nicht die Pflicht
des Klägers, den geltend gemachten Anspruch schlüssig darzulegen.
b) Das Berufungsgericht hat überdies darauf abgestellt, daß die vorge-
legte Bescheinigung der Zuchtrindergemeinschaft H. nicht 38, sondern nur
28 Schlachttiere sowie nicht 38, sondern insgesamt 47 angekaufte Tiere aus-
weise. Auch das vermag jedoch nicht eine vollständige Abweisung des die An-
schaffungskosten betreffenden Klagebegehrens zu begründen. Jedenfalls ein
Schaden wegen Ersatzbeschaffung von 28 Rindern bleibt danach ebenso
möglich wie der Ankauf von weiteren Tieren nicht ausschließt, daß für die ge-
schlachteten Tiere eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde.
4. Das Berufungsgericht hat die im Hinblick auf die geltend gemachte
Notwendigkeit separater Haltung der erkrankten Tiere beanspruchten 50,-- DM
pro Tag als unsubstantiiert angesehen. Zu dieser Auffassung ist es gelangt,
weil es den Schadensposten von insgesamt 13.700,-- DM als entgangenen
Gewinn eingeordnet hat; ein solcher sei aber nicht nachvollziehbar, weil der
Kläger nicht mitgeteilt habe, wie er hätte erwirtschaftet werden können.
Auch die deshalb erfolgte Zurückweisung der Berufung ist nicht frei von
Rechtsirrtum. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist verfehlt,
weil er dem Begehren des Klägers nicht Rechnung trägt.
Der Kläger hat den Betrag von 13.700,-- DM als Mehraufwendung für
getrennte Tierhaltung geltend gemacht. Seine die einzelnen Arbeitsschritte
aufführenden Darlegungen im Schriftsatz vom 8. Juni 1999, auf die auch die
Revision abhebt, machen deutlich, daß er Ersatz für Arbeitsleistungen begehrt,
die nach seiner Behauptung im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertra-
ges der Parteien nicht angefallen wären und bei denen mangels gegenteiliger
Behauptung des Klägers davon auszugehen ist, daß sie der Kläger selbst er-
bracht hat.
Eigene Arbeitsleistung kann einen Vermögensschaden nicht nur dar-
stellen, wenn der hierfür getätigte Aufwand an Zeit und Mühewaltung ohne das
sie verursachende Ereignis zu gewinnbringender Tätigkeit genutzt worden wä-
re. Arbeits- und Zeitaufwand wird unabhängig davon schadensrechtlich als ein
Vermögenswert angesehen, wenn sich nach der Verkehrsauffassung für die
getätigte Arbeitsleistung ein sich objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft be-
messender geldlicher Wert, d.h. ein Marktwert, ermitteln läßt (BGH, Urt. v.
24.11.1995 - V ZR 88/95, ZIP 1996, 281, 283 m.w.N.). Diese Möglichkeit hat
der Bundesgerichtshof zwar als ausgeschlossen erachtet, wenn es um die Ar-
beitsleistung eines Unternehmers geht (BGHZ 54, 45 b, 51; vgl. auch BGH, Urt.
v. 31.03.1992 - VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852). Das betrifft aber Sachver-
halte, in denen die Arbeitskraft des Unternehmers als solche in Frage steht. Im
vorliegenden Fall sind Einzelarbeitsleistungen zu beurteilen, die von der Per-
son des Klägers als Landwirt, der einen Hof betreibt und führt, unabhängig,
also nicht unternehmerbezogen sind und ohne weiteres auch von Hilfskräften
hätten erbracht werden können, deren Arbeit üblicherweise im Stundenlohn
vergütet wird. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der geltend gemachte
Mehraufwand einen Marktwert hat. Dies macht ergänzende tatrichterliche Fest-
stellungen nötig, die - weil bisher unterblieben - nachzuholen sein werden.
5. Das Berufungsgericht hat schließlich die vom Kläger veranschlagten
Kosten für den Transport zu schlachtender und statt dessen von ihm erworbe-
ner Tiere als nicht ausreichend substantiiert angesehen.
Nach dem zu 2. Ausgeführten ist auch die deshalb erfolgte Abweisung
eines Zahlungsbetrages von 4.132,83 DM nicht prozeßordnungsgemäß. Der
Kläger hat durch entsprechende Auflistung die transportierten Kühe bezeichnet
und dabei angegeben, für jedes Tier, das man kaufe oder zur Schlachtung ge-
be, bezahle man ein Transportgeld von 70,-- DM. Das Berufungsgericht hat
nicht dargetan, warum es neben diesen Angaben noch Vortrag dazu bedurft
hätte, über welche Strecken und auf welche Weise die insgesamt 76 Kühe
transportiert worden sein sollen, wegen deren Beförderung Schadensersatz
verlangt wird. Im Hinblick auf die behauptete Tatsache der Schlachtung und
der Ersatzbeschaffung hätten deshalb die angetretenen Beweise erhoben wer-
den müssen; die Höhe des Transportgeldes hätte bei entsprechendem Bewei-
sergebnis sodann in geeigneter Weise aufgeklärt werden müssen. Auch dies
wird nachzuholen sein. Dabei wird es unter den vorstehend zu 4. erörterten
Voraussetzungen nicht darauf ankommen, ob der Kläger Transportkosten an
einen Dritten gezahlt hat, weil auch ein selbst vorgenommener Transport einen
Marktwert haben kann.
Rogge
Scharen
Jestaedt
Mühlens
Meier-Beck