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BGH Urteil vom 07.03.2001 – X ZR 160/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. März 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 7. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-

ter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-

Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 28. Juli 1999 verkün-

dete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewie-

sen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger betreibt als selbständiger Landwirt einen Hof mit ca.

60 Milchkühen. Die Beklagte vertreibt landwirtschaftliche Maschinen. Sie ver-

kaufte dem Kläger eine neue Melkanlage und übernahm deren an die Örtlich-

keiten angepaßte Installation in dem Stall des Klägers.

In der Folgezeit erkrankte ein Teil der Milchviehherde des Klägers an

Euterentzündung (Mastitis). Der Kläger führt dies darauf zurück, daß die Be-

klagte die neue Anlage mängelbehaftet installiert habe. Mit seiner Zahlungs-

klage hat er zuletzt Ersatz für folgende Schadensposten begehrt:

Entgangenes Entgelt für nicht

verkehrsfähige Milch (sogenannter

Milchschaden)

88.595,84 DM

Anschaffungskosten für Ersatztiere

25.195,88 DM

Mehraufwand für getrennte Tierhaltung

13.700,-- DM

Transport/Schlachtkosten

4.132,83 DM.

Das Landgericht hat die Klage insoweit als unsubstantiiert abgewiesen;

das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zu-

rückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren

in dem genannten Umfange weiter.

Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel führt im Umfange der Anfechtung zur Aufhe-

bung des Urteils des Oberlandesgerichts und zur Zurückverweisung der Sa-

che.

1. Das Berufungsgericht hat Feststellungen zum Grund des geltend ge-

machten Schadensersatzanspruchs und zu den Folgen der behaupteten

Schlechterfüllung des unter anderem auf die Montage der neuen Melkanlage

gerichteten Vertrages der Parteien nicht getroffen. Für die revisionsrechtliche

Beurteilung ist deshalb davon auszugehen, daß - wie der Kläger behauptet

hat - die Beklagte die von ihr vertraglich geschuldete Installation der Melkanla-

ge zunächst mangelhaft vorgenommen hat, so daß es vor allem zu unregelmä-

ßigem Abschalten der einzelnen Melkvorgänge kam und infolgedessen Eu-

terentzündungen bei Kühen auftraten.

2. Der Kläger hat geltend gemacht, die Milch der erkrankten Tiere habe

wegen eines erhöhten Zellgehalts nicht verkauft werden können. Mangels ge-

genteiliger Feststellungen ist auch das der revisionsrechtlichen Überprüfung

zugrunde zu legen.

Die weitere Behauptung des Klägers, er habe aus dem genannten

Grund bei dem von der Molkerei gezahlten Milchgeld in der Zeit von Dezember

1995 bis September 1996 einen Verlust in Höhe von 88.595,84 DM erlitten, hat

das Berufungsgericht als unsubstantiiert angesehen, weil der Kläger nicht die

tatsächliche Menge an Milch angegeben habe, die infolge der Krankheit der

Tiere nicht verkehrsfähig gewesen sei. Diese Menge habe der Kläger ohne

weiteres dokumentieren können und müssen. Der Kläger habe statt dessen für

jeden Monat nur auf das Ergebnis einer im Rahmen monatlicher Milchlei-

stungsprüfung durchgeführten Messung der an diesem Tag produzierten

Milchmenge verwiesen, hiervon ausgehend auf die jeweilige Monatsproduktion

hochgerechnet und von diesem errechneten Wert die Mengen abgezogen, die

in diesem Monat nach seiner Behauptung tatsächlich von der Molkerei abge-

nommen und bezahlt worden seien. Die auf diese Weise errechnete Differenz

gebe die angeblich nicht verkehrsfähige Menge schon deshalb mit einer nur

unzureichenden Wahrscheinlichkeit wieder, weil die der Hochrechnung zu-

grunde gelegten monatlichen Tagesmessungen erhebliche Unterschiede auf-

gewiesen hätten. Aus der exemplarisch vorgelegten Auskunft des Landeskon-

trollverbandes ... in S. über die im Rahmen der Milchleistungsprüfung vorge-

nommene Tagesmessung vom 28. November 1995 sei außerdem für das Be-

rufungsgericht nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, welche Menge

an krankheitsbedingt nicht verkehrsfähiger Milch festgestellt worden sei.

Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum. Zu Recht rügt die Revision Verken-

nung der Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers. Nach ständi-

ger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsa-

chen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das gel-

tend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (z.B. BGH, Urt. v.

16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 23.04.1991

- X ZR 77/89, NJW 1991, 207, 209). Für einen schlüssigen und damit erhebli-

chen Sachvortrag ist deshalb, anders als das Berufungsgericht zu meinen

scheint, eine lückenlose Dokumentation der den geltend gemachten Anspruch

rechtfertigenden Fakten nicht erforderlich. Darauf, für wie wahrscheinlich die

Darstellung der Partei zu erachten ist, kommt es insoweit ebenfalls nicht an.

Dies eröffnet die Möglichkeit, auch mit Hilfe von Indizien die Haupttatsachen

darzulegen, die den betreffenden Rechtssatz ausfüllen (BGH, Urt. v.

16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 29.09.1992

- X ZR 84/90, NJW-RR 1993, 189). Dazu genügt es, wenn die Hilfstatsachen

selbst vorgetragen sind, die auf sie gestützte Schlußfolgerung möglich ist und

diese Schlußfolgerung die geltend gemachte Rechtsfolge als entstanden er-

scheinen läßt. Denn eine auf Tatsachenbehauptung beruhende mögliche

Schlußfolgerung kann daraufhin beurteilt werden, ob sich ihretwegen die Über-

zeugung vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsfolge

gewinnen läßt, die an die zugrundeliegende Behauptung geknüpft wird.

Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kläger hat für jeden Monat

des betreffenden Zeitraums den durch den Landeskontrollverband an einem

Tag gemessenen Wert der Milchleistung in Litern bezeichnet. Diese Angaben

sind als solche schlüssig. Sie können unabhängig davon auf ihre Richtigkeit

hin überprüft werden, ob das Berufungsgericht allein aufgrund der den

28. November 1995 betreffenden Auskunft die genannte Zahl nachvollziehen

konnte. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, daß die tatsächlich monatlich er-

reichte Milchproduktion auf dem Hof des Klägers der einmal im Monat durch-

geführten Messung der Milchleistung durch den Landeskontrollverband ent-

spricht. Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten beträchtlichen

Unterschiede zwischen den Messungen einzelner Monate stehen dem jeden-

falls deshalb nicht entgegen, weil es für sie eine plausible Erklärung gibt. Die

Revision verweist insoweit zu Recht auf wiederholtes tatsächliches Vorbringen

des Klägers in den Tatsacheninstanzen, wonach sich auch eine signifikante

Veränderung der Milchleistung darauf zurückführen läßt, daß es der Beklagten

gelang, am 4. April 1996 die fehlerhaft installierte Schaltung zu reparieren, wo-

durch weitere Euterreizungen unterblieben, und die Milchviehherde bis zum

30. Juni 1996 durch insgesamt 47 Tiere aufgefrischt wurde, die eutergesund

waren. Der aus der an einem Tage eines jeden Monats vorgenommenen Mes-

sung gezogene Schluß des Klägers, auf seinem Hof seien tatsächlich die von

ihm angegebenen monatlichen Gesamtmilchmengen gemolken worden, ist

deshalb möglich. Aus diesen Werten kann auch auf die Teilmenge geschlos-

sen werden, die nicht verkehrsfähig war. Da andere entgegenstehende Um-

stände weder festgestellt noch sonstwie ersichtlich sind, ergibt sich diese Men-

ge - wie es der Kläger seiner Klage zugrunde gelegt hat - durch Subtraktion der

an die Molkerei gelieferten Menge von der aufgrund der einmaligen Messung

pro Monat geschlossenen Gesamtmenge.

Ob sich die tatsächliche Menge an nicht verkehrsfähiger Milch heute

noch - wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat - "rekonstruieren" läßt, ist

demgegenüber derzeit ohne Belang. Dies ist keine Frage der Schlüssigkeit des

klägerischen Vorbringens, sondern Teil der erst nachrangig zu klärenden Fra-

ge, ob und inwieweit sich das geltend gemachte Recht mit Hilfe der substanti-

iert geltend gemachten Hilfstatsachen beweisen läßt. Der Kläger hat sich vor

dem Oberlandesgericht nicht darauf berufen, den Beweis eines Schadens in

Höhe von 88.595,84 DM durch Nachweis der jeden Tag des fraglichen Zeit-

raums tatsächlich gemolkenen Mengen zu führen; er hat Beweis durch Sach-

verständigengutachten dazu angetreten, daß die vom Berufungsgericht als

nicht substantiiert erachtete, sich auf Hilfstatsachen stützende Methode der

Ermittlung der als nicht verkehrsfähig nicht vergüteten Milchmenge hinreichend

genau ist. Diesem Beweisantritt wird nachzugehen sein, auch wenn der

Tatrichter grundsätzlich darin frei ist, welche Beweiskraft er Indizien im einzel-

nen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimißt (BGH,

Urt. v. 22.01.1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Denn es ist nicht

ersichtlich oder gar vom Berufungsgericht dargetan, daß seine Mitglieder aus-

reichende Sachkunde zur Beurteilung haben, ob und inwieweit im Abstand von

etwa einem Monat vorgenommene Milchleistungsprüfungen tatsächlich Rück-

schlüsse auf die jeweilige Monatsleistung einer Milchviehherde erlauben.

Die völlige Abweisung des auf Zahlung von 88.595,84 DM gerichteten

Teils der Klage verletzt auch den in ständiger Rechtsprechung herausgearbei-

teten Grundsatz (z.B. BGH, Urt. v. 28.02.1996 - XII ZR 186/94, NJW-RR 1996,

1077 m.w.N.), daß der Tatrichter von einer Schätzung des Schadens und der

dazu nötigen Aufklärung nicht schon deshalb absehen darf, weil nach seiner

Ansicht der Sachvortrag des Geschädigten eine abschließende Beurteilung

seines Schadens nicht zuläßt. Da mangels gegenteiliger Feststellungen anzu-

nehmen ist, daß die Euterentzündungen zu verminderter verkehrsfähiger

Milchproduktion auf dem Hof des Klägers geführt hat, wäre jedenfalls zu prüfen

gewesen, ob und in welchem Umfang ein in jedem Fall eingetretener und auf-

grund der geltend gemachten Anspruchsgrundlage auszugleichender Einnah-

meausfall zu ermitteln ist, bzw. zu begründen gewesen, warum sich auch ein

Mindestschaden des Klägers hier nicht ergibt.

3. Der Kläger hat ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Ur-

teils behauptet, für 38 Tiere, die er wegen der aufgetretenen Erkrankung habe

schlachten müssen, 38 Ersatztiere gekauft zu haben; hierfür hat er

25.195,88 DM als selbständigen Schadensposten geltend gemacht. Auch die-

sen Teil der Klage hat das Berufungsgericht durch Zurückweisung der Beru-

fung des Klägers abgewiesen.

a) Das Berufungsgericht hat insoweit zum einen gemeint, aus dem Vor-

trag des Klägers erhelle sich nicht in nachvollziehbarer Weise, warum die be-

haupteten Schlachtungen in jedem Einzelfall unumgänglich gewesen seien.

Auch das bekämpft die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat insoweit

die gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzan-

spruchs verkannt, die bestimmen, was der Kläger darzulegen hat.

Nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt

hat die Beklagte dem Kläger grundsätzlich alle Vermögenseinbußen zu erset-

zen, die adäquat kausale Folge der Schlechterfüllung des abgeschlossenen

Vertrages sind, wobei das Adäquanzprinzip eine Schadenszurechnung nur

ausschließt, soweit der Schadenseintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt

(st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - VII ZR 34/96, BGHR VOB/B § 6 Nr. 6

- Schaden 1). Da dies für die Schlachtung von Tieren und ihre Ersatzbeschaf-

fung in einem Fall nicht angenommen werden kann, in dem mangels gegentei-

liger Feststellung davon auszugehen

ist, daß durch eine vertragliche

Schlechterfüllung die Milchleistung vorhandener Tiere beeinträchtigt war, be-

durfte es mithin zur Substantiierung der insoweit geltend gemachten Kosten

ihrem Grunde nach nur der Darlegung, daß der Kläger wegen der infolge der

Schlechtleistung der Beklagten eingetretenen Krankheit der Tiere und deren

verminderter verkehrsfähiger Milchleistung tatsächlich 38 Kühe hat schlachten

lassen und sich 38 Ersatzkühe beschafft hat. Dies hat der Kläger vorgetragen.

Nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt kann

die vom Berufungsgericht problematisierte Unumgänglichkeit der Schlachtung

allerdings die Frage einer etwaigen Mitverursachung des Schadens durch den

Kläger betreffen (vgl. Sen.Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, Umdr. S. 16, zur

Veröffentlichung vorgesehen). Sie ist freilich erst nach Feststellung eines

Schadens im Rahmen des § 254 BGB zu klären und berührt nicht die Pflicht

des Klägers, den geltend gemachten Anspruch schlüssig darzulegen.

b) Das Berufungsgericht hat überdies darauf abgestellt, daß die vorge-

legte Bescheinigung der Zuchtrindergemeinschaft H. nicht 38, sondern nur

28 Schlachttiere sowie nicht 38, sondern insgesamt 47 angekaufte Tiere aus-

weise. Auch das vermag jedoch nicht eine vollständige Abweisung des die An-

schaffungskosten betreffenden Klagebegehrens zu begründen. Jedenfalls ein

Schaden wegen Ersatzbeschaffung von 28 Rindern bleibt danach ebenso

möglich wie der Ankauf von weiteren Tieren nicht ausschließt, daß für die ge-

schlachteten Tiere eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde.

4. Das Berufungsgericht hat die im Hinblick auf die geltend gemachte

Notwendigkeit separater Haltung der erkrankten Tiere beanspruchten 50,-- DM

pro Tag als unsubstantiiert angesehen. Zu dieser Auffassung ist es gelangt,

weil es den Schadensposten von insgesamt 13.700,-- DM als entgangenen

Gewinn eingeordnet hat; ein solcher sei aber nicht nachvollziehbar, weil der

Kläger nicht mitgeteilt habe, wie er hätte erwirtschaftet werden können.

Auch die deshalb erfolgte Zurückweisung der Berufung ist nicht frei von

Rechtsirrtum. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist verfehlt,

weil er dem Begehren des Klägers nicht Rechnung trägt.

Der Kläger hat den Betrag von 13.700,-- DM als Mehraufwendung für

getrennte Tierhaltung geltend gemacht. Seine die einzelnen Arbeitsschritte

aufführenden Darlegungen im Schriftsatz vom 8. Juni 1999, auf die auch die

Revision abhebt, machen deutlich, daß er Ersatz für Arbeitsleistungen begehrt,

die nach seiner Behauptung im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertra-

ges der Parteien nicht angefallen wären und bei denen mangels gegenteiliger

Behauptung des Klägers davon auszugehen ist, daß sie der Kläger selbst er-

bracht hat.

Eigene Arbeitsleistung kann einen Vermögensschaden nicht nur dar-

stellen, wenn der hierfür getätigte Aufwand an Zeit und Mühewaltung ohne das

sie verursachende Ereignis zu gewinnbringender Tätigkeit genutzt worden wä-

re. Arbeits- und Zeitaufwand wird unabhängig davon schadensrechtlich als ein

Vermögenswert angesehen, wenn sich nach der Verkehrsauffassung für die

getätigte Arbeitsleistung ein sich objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft be-

messender geldlicher Wert, d.h. ein Marktwert, ermitteln läßt (BGH, Urt. v.

24.11.1995 - V ZR 88/95, ZIP 1996, 281, 283 m.w.N.). Diese Möglichkeit hat

der Bundesgerichtshof zwar als ausgeschlossen erachtet, wenn es um die Ar-

beitsleistung eines Unternehmers geht (BGHZ 54, 45 b, 51; vgl. auch BGH, Urt.

v. 31.03.1992 - VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852). Das betrifft aber Sachver-

halte, in denen die Arbeitskraft des Unternehmers als solche in Frage steht. Im

vorliegenden Fall sind Einzelarbeitsleistungen zu beurteilen, die von der Per-

son des Klägers als Landwirt, der einen Hof betreibt und führt, unabhängig,

also nicht unternehmerbezogen sind und ohne weiteres auch von Hilfskräften

hätten erbracht werden können, deren Arbeit üblicherweise im Stundenlohn

vergütet wird. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß der geltend gemachte

Mehraufwand einen Marktwert hat. Dies macht ergänzende tatrichterliche Fest-

stellungen nötig, die - weil bisher unterblieben - nachzuholen sein werden.

5. Das Berufungsgericht hat schließlich die vom Kläger veranschlagten

Kosten für den Transport zu schlachtender und statt dessen von ihm erworbe-

ner Tiere als nicht ausreichend substantiiert angesehen.

Nach dem zu 2. Ausgeführten ist auch die deshalb erfolgte Abweisung

eines Zahlungsbetrages von 4.132,83 DM nicht prozeßordnungsgemäß. Der

Kläger hat durch entsprechende Auflistung die transportierten Kühe bezeichnet

und dabei angegeben, für jedes Tier, das man kaufe oder zur Schlachtung ge-

be, bezahle man ein Transportgeld von 70,-- DM. Das Berufungsgericht hat

nicht dargetan, warum es neben diesen Angaben noch Vortrag dazu bedurft

hätte, über welche Strecken und auf welche Weise die insgesamt 76 Kühe

transportiert worden sein sollen, wegen deren Beförderung Schadensersatz

verlangt wird. Im Hinblick auf die behauptete Tatsache der Schlachtung und

der Ersatzbeschaffung hätten deshalb die angetretenen Beweise erhoben wer-

den müssen; die Höhe des Transportgeldes hätte bei entsprechendem Bewei-

sergebnis sodann in geeigneter Weise aufgeklärt werden müssen. Auch dies

wird nachzuholen sein. Dabei wird es unter den vorstehend zu 4. erörterten

Voraussetzungen nicht darauf ankommen, ob der Kläger Transportkosten an

einen Dritten gezahlt hat, weil auch ein selbst vorgenommener Transport einen

Marktwert haben kann.

Rogge

Scharen

Jestaedt

Mühlens

Meier-Beck