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BGH Urteil vom 09.03.2004 – X ZR 67/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. März 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 22. Februar 2001 ver-

kündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Vater des Klägers (Zedent) ist Eigentümer eines Grundstücks in

B. (N. ), auf dem bis 1976 eine Tankstelle betrieben worden war;

im Westteil des Grundstücks befanden sich im Eigentum des Zedenten stehen-

de drei alte Erdtanks. Im Jahr 1995 vermietete der Zedent das Grundstück an

ein Mineralölunternehmen zum Betrieb einer Tankstelle; er verpflichtete sich

dabei, das Grundstück eingeebnet und geräumt zu übergeben. Der Zedent be-

auftragte den Beklagten, einen Architekten, Angebote für die Abbrucharbeiten

einzuholen, den Auftrag an den günstigsten Anbieter zu vergeben sowie die

Abbrucharbeiten zu organisieren und zu überwachen. Bei den daraufhin durch

das Abbruchunternehmen R. durchgeführten Arbeiten kam es bei der

Zerlegung eines der Erdtanks zu einer Verpuffung, was zu einer Unterbrechung

der Arbeiten und zu Mehraufwand führte, den der Zedent auf 68.186,88 DM

beziffert und in dieser Höhe gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Der

Beklagte hat den Anspruch dem Grund und der Höhe nach bestritten und sich

auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zu-

sätzliche Kosten wegen der Verpuffung nicht dargetan seien. Die Berufung des

Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein

Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-

scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen dem Zeden-

ten und dem Beklagten ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Das wird

von der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden recht-

lichen Bedenken.

2. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB

a.F. verneint. Das begegnet jedenfalls im Ergebnis schon deshalb keinen

durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es die vom Beklagten erhobene

Verjährungseinrede hat durchgreifen lassen. Da es sich um Arbeiten an einem

Grundstück und nicht an einem Bauwerk gehandelt habe, die Errichtung der

neuen Tankstelle nämlich durch den Mieter (und nicht durch den Eigentümer)

vorgesehen gewesen sei, und die Abrißarbeiten in keinem Zusammenhang mit

den vorgesehenen Bauarbeiten gestanden hätten, gelte die einjährige Verjäh-

rungsfrist. Die Abnahme sei spätestens mit Hinnahme der Rechnungen am

9. Oktober 1996 erfolgt; die Klageerhebung am 5. Mai 1998 habe die Verjäh-

rung daher nicht mehr unterbrechen können.

Die demgegenüber erhobene Revisionsrüge, es habe sich um Arbeiten

"an einem Bauwerk", gehandelt, ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs zu dem vor dem 1. Januar 2002 geltenden

Recht kommt die fünfjährige Verjährungsfrist dann zur Anwendung, wenn das

geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung

eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht (Sen.Urt. v. 19.3.2002

- X ZR 49/00, NJW 2002, 2100 = ZfBR 2002, 557). Dabei müssen sich die ge-

schuldeten Arbeiten derart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, daß bei

wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe

bei dessen Errichtung mitgewirkt (Senat aaO). Unter Arbeiten bei Bauwerken

sind sämtliche Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen

(st. Rspr. des VII. Zivilsenats, z.B. BGHZ 53, 43, 45 sowie Urt. v. 16.9.1993

- VII ZR 180/92, BauR 1994, 101 m.w.N.). Das trifft auf bloße Abbrucharbeiten,

um die es vorliegend geht, nicht zu. Auch die Beseitigung von Altlasten auf ei-

nem Grundstück als solche ist nach altem Recht bei wertender Betrachtung so

weit vom Ausheben der Baugrube oder von der Erstellung von Versorgungsan-

schlüssen entfernt, daß sie allein noch nicht der Erstellung des Bauwerks zuge-

ordnet werden kann.

3. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob sich der Kläger mit Erfolg

aus abgetretenem Recht auf deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823

Abs. 1 BGB, insbesondere aus einer Verletzung des Eigentums des Zedenten

durch Kontaminierung bisher nicht kontaminierten Bodens berufen kann. Daß

sich der Kläger auf eine solche Kontaminierung berufen hat, folgt aus den Fest-

stellungen im Tatbestand des Berufungsurteils nebst den dort in Bezug ge-

nommenen Anlagen. Zwar wurde diese Kontaminierung nicht unmittelbar durch

das Verhalten des Beklagten herbeigeführt. Der vom Kläger vorgetragene

Sachverhalt bot allerdings Anlaß zu der Prüfung, ob der Beklagte dadurch eine

Ursache für die Kontaminierung geschaffen hat, daß er - entgegen seinen ver-

traglichen Verpflichtungen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

nicht nur die Vergabe der Abbrucharbeiten an den günstigsten Anbieter, son-

dern auch die Organisation und Überwachung dieser Arbeiten erfaßten - gegen

ihm hiernach auch gegenüber dem Zedenten obliegende Verpflichtungen ver-

stoßen und hierdurch zum Entstehen der Kontaminierung beigetragen hat. Ein

Bestehen dahingehender aus dem Vertrag folgender Pflichten kann angesichts

der dem Beklagten obliegenden Organisations- und Überwachungspflichten

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht ohne weiteres

mit der Erwägung verneint werden, daß dieser die Gefahrenlage, auf Grund

derer es zu der Verpuffung kam, nicht kannte. Das Berufungsgericht wird viel-

mehr im wiedereröffneten Berufungsrechtszug den Umfang der Pflichten des

Beklagten als mit der Organisation und Überwachung der Arbeiten betrauten

Sonderfachmanns erneut zu bestimmen und daraus zu folgern haben, ob die-

sem eine Pflichtverletzung zur Last fiel. Hierbei wird es auch das Schreiben der

A. AG an Rechtsanwalt D. vom 18. September 1995 zu würdigen haben,

von dessen Kenntnis seitens des Beklagten im Revisionsverfahren auszugehen

ist.

4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund

als im Ergebnis zutreffend. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

war der Klagevortrag zur Schadenshöhe jedenfalls nicht in vollem Umfang un-

substantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt

eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbin-

dung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als ent-

standen erscheinen zu lassen (vgl. nur Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 160/99;

NJW-RR 2001, 887). Dies ist in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt

geschehen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es sei nicht er-

sichtlich, daß der ausgelaufene, verseuchte Sand völlig unbelasteten Boden

verunreinigt habe und welche Kosten für die Beseitigung solchen Erdreichs

hätten aufgewendet werden müssen, überspannt es die Anforderungen an die

Darlegungspflicht. So hat der Kläger behauptet, bei den in der Rechnung P.

aufgeführten Arbeiten habe es sich ausschließlich um Maßnahmen gehan-

delt, die als Folge davon aufgetreten seien, daß der Tank geborsten sei und

sein Inhalt den Boden so kontaminiert habe, daß er habe abgetragen werden

müssen. Dies genügte insoweit zunächst für eine Schadensdarlegung. Ob die-

se Kosten auf jeden Fall angefallen wären, ist nach den Grundsätzen der Vor-

teilsausgleichung zu beurteilen (vgl. BGHZ 91, 206, 211); dies hatte der Be-

klagte als Auftragnehmer und nicht der Kläger darzulegen und zu beweisen

(BGH, Urt. v.10.11.1988 - VII ZR 272/87, BauR 1989, 361, 365 = BGHR BGB

§ 635 "Sowieso"-Kosten 2, insoweit nicht in NJW 1989, 717 abgedruckt).

Die nach alledem in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche waren

bei Klageerhebung nicht verjährt (vgl. BGHZ 66, 315, 319).

Melullis

Jestaedt

Keukenschrijver

Meier-Beck

Asendorf