BGH Urteil vom 09.03.2004 – X ZR 67/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. März 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 22. Februar 2001 ver-
kündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Vater des Klägers (Zedent) ist Eigentümer eines Grundstücks in
B. (N. ), auf dem bis 1976 eine Tankstelle betrieben worden war;
im Westteil des Grundstücks befanden sich im Eigentum des Zedenten stehen-
de drei alte Erdtanks. Im Jahr 1995 vermietete der Zedent das Grundstück an
ein Mineralölunternehmen zum Betrieb einer Tankstelle; er verpflichtete sich
dabei, das Grundstück eingeebnet und geräumt zu übergeben. Der Zedent be-
auftragte den Beklagten, einen Architekten, Angebote für die Abbrucharbeiten
einzuholen, den Auftrag an den günstigsten Anbieter zu vergeben sowie die
Abbrucharbeiten zu organisieren und zu überwachen. Bei den daraufhin durch
das Abbruchunternehmen R. durchgeführten Arbeiten kam es bei der
Zerlegung eines der Erdtanks zu einer Verpuffung, was zu einer Unterbrechung
der Arbeiten und zu Mehraufwand führte, den der Zedent auf 68.186,88 DM
beziffert und in dieser Höhe gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Der
Beklagte hat den Anspruch dem Grund und der Höhe nach bestritten und sich
auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zu-
sätzliche Kosten wegen der Verpuffung nicht dargetan seien. Die Berufung des
Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein
Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-
scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen dem Zeden-
ten und dem Beklagten ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Das wird
von der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden recht-
lichen Bedenken.
2. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB
a.F. verneint. Das begegnet jedenfalls im Ergebnis schon deshalb keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es die vom Beklagten erhobene
Verjährungseinrede hat durchgreifen lassen. Da es sich um Arbeiten an einem
Grundstück und nicht an einem Bauwerk gehandelt habe, die Errichtung der
neuen Tankstelle nämlich durch den Mieter (und nicht durch den Eigentümer)
vorgesehen gewesen sei, und die Abrißarbeiten in keinem Zusammenhang mit
den vorgesehenen Bauarbeiten gestanden hätten, gelte die einjährige Verjäh-
rungsfrist. Die Abnahme sei spätestens mit Hinnahme der Rechnungen am
9. Oktober 1996 erfolgt; die Klageerhebung am 5. Mai 1998 habe die Verjäh-
rung daher nicht mehr unterbrechen können.
Die demgegenüber erhobene Revisionsrüge, es habe sich um Arbeiten
"an einem Bauwerk", gehandelt, ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zu dem vor dem 1. Januar 2002 geltenden
Recht kommt die fünfjährige Verjährungsfrist dann zur Anwendung, wenn das
geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung
eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht (Sen.Urt. v. 19.3.2002
- X ZR 49/00, NJW 2002, 2100 = ZfBR 2002, 557). Dabei müssen sich die ge-
schuldeten Arbeiten derart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, daß bei
wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe
bei dessen Errichtung mitgewirkt (Senat aaO). Unter Arbeiten bei Bauwerken
sind sämtliche Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen
(st. Rspr. des VII. Zivilsenats, z.B. BGHZ 53, 43, 45 sowie Urt. v. 16.9.1993
- VII ZR 180/92, BauR 1994, 101 m.w.N.). Das trifft auf bloße Abbrucharbeiten,
um die es vorliegend geht, nicht zu. Auch die Beseitigung von Altlasten auf ei-
nem Grundstück als solche ist nach altem Recht bei wertender Betrachtung so
weit vom Ausheben der Baugrube oder von der Erstellung von Versorgungsan-
schlüssen entfernt, daß sie allein noch nicht der Erstellung des Bauwerks zuge-
ordnet werden kann.
3. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob sich der Kläger mit Erfolg
aus abgetretenem Recht auf deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823
Abs. 1 BGB, insbesondere aus einer Verletzung des Eigentums des Zedenten
durch Kontaminierung bisher nicht kontaminierten Bodens berufen kann. Daß
sich der Kläger auf eine solche Kontaminierung berufen hat, folgt aus den Fest-
stellungen im Tatbestand des Berufungsurteils nebst den dort in Bezug ge-
nommenen Anlagen. Zwar wurde diese Kontaminierung nicht unmittelbar durch
das Verhalten des Beklagten herbeigeführt. Der vom Kläger vorgetragene
Sachverhalt bot allerdings Anlaß zu der Prüfung, ob der Beklagte dadurch eine
Ursache für die Kontaminierung geschaffen hat, daß er - entgegen seinen ver-
traglichen Verpflichtungen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht nur die Vergabe der Abbrucharbeiten an den günstigsten Anbieter, son-
dern auch die Organisation und Überwachung dieser Arbeiten erfaßten - gegen
ihm hiernach auch gegenüber dem Zedenten obliegende Verpflichtungen ver-
stoßen und hierdurch zum Entstehen der Kontaminierung beigetragen hat. Ein
Bestehen dahingehender aus dem Vertrag folgender Pflichten kann angesichts
der dem Beklagten obliegenden Organisations- und Überwachungspflichten
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht ohne weiteres
mit der Erwägung verneint werden, daß dieser die Gefahrenlage, auf Grund
derer es zu der Verpuffung kam, nicht kannte. Das Berufungsgericht wird viel-
mehr im wiedereröffneten Berufungsrechtszug den Umfang der Pflichten des
Beklagten als mit der Organisation und Überwachung der Arbeiten betrauten
Sonderfachmanns erneut zu bestimmen und daraus zu folgern haben, ob die-
sem eine Pflichtverletzung zur Last fiel. Hierbei wird es auch das Schreiben der
A. AG an Rechtsanwalt D. vom 18. September 1995 zu würdigen haben,
von dessen Kenntnis seitens des Beklagten im Revisionsverfahren auszugehen
ist.
4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund
als im Ergebnis zutreffend. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
war der Klagevortrag zur Schadenshöhe jedenfalls nicht in vollem Umfang un-
substantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt
eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbin-
dung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als ent-
standen erscheinen zu lassen (vgl. nur Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 160/99;
NJW-RR 2001, 887). Dies ist in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt
geschehen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es sei nicht er-
sichtlich, daß der ausgelaufene, verseuchte Sand völlig unbelasteten Boden
verunreinigt habe und welche Kosten für die Beseitigung solchen Erdreichs
hätten aufgewendet werden müssen, überspannt es die Anforderungen an die
Darlegungspflicht. So hat der Kläger behauptet, bei den in der Rechnung P.
aufgeführten Arbeiten habe es sich ausschließlich um Maßnahmen gehan-
delt, die als Folge davon aufgetreten seien, daß der Tank geborsten sei und
sein Inhalt den Boden so kontaminiert habe, daß er habe abgetragen werden
müssen. Dies genügte insoweit zunächst für eine Schadensdarlegung. Ob die-
se Kosten auf jeden Fall angefallen wären, ist nach den Grundsätzen der Vor-
teilsausgleichung zu beurteilen (vgl. BGHZ 91, 206, 211); dies hatte der Be-
klagte als Auftragnehmer und nicht der Kläger darzulegen und zu beweisen
(BGH, Urt. v.10.11.1988 - VII ZR 272/87, BauR 1989, 361, 365 = BGHR BGB
§ 635 "Sowieso"-Kosten 2, insoweit nicht in NJW 1989, 717 abgedruckt).
Die nach alledem in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche waren
bei Klageerhebung nicht verjährt (vgl. BGHZ 66, 315, 319).
Melullis
Jestaedt
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf