BGH Urteil vom 28.06.2007 – VII ZR 199/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 28. Juni 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 765
a) Der Bürge auf erstes Anfordern kann sich zur Vermeidung seiner Inanspruchnah-
me auf die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung über eine Werklohnforderung nur
dann berufen, wenn sich die fehlende Prüfbarkeit aus dem Sachverhalt ohne wei-
teres ergibt und die Rechtslage eindeutig ist.
b) Ein Bürge ist nicht verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Anspruch des Gläu-
bigers fällig gestellt wird, um seine Inanspruchnahme zu rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 199/06 - Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht
LG Flensburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
30. März 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines Betrags, den sie aufgrund
einer Bürgschaft auf erstes Anfordern an die Beklagte gezahlt hat.
Die Grundstücksgesellschaft S. mbH & Co. KG (im Folgenden: Bauher-
rin) beauftragte die Beklagte im Februar 1998 als Generalunternehmerin mit der
Instandsetzung und Modernisierung eines Wohn- und Geschäftshauses in W.
Vereinbart waren ein Pauschalpreis von 2.105.400 DM einschließlich 16 %
Mehrwertsteuer und die Geltung der VOB/B. Für geänderte oder zusätzliche
Leistungen sollte die Beklagte nach § 4 Ziffer 3 des Vertrags eine Vergütung
nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung fordern können.
Während der Bauausführung kam es wegen Planungsänderungen zu
verschiedenen Vertragsänderungen mit Mehr- und Minderleistungen.
Am 12. Juli 1999 kündigte die Bauherrin den Generalunternehmerver-
trag, weil die Beklagte nach Differenzen wegen der geschuldeten Zahlungen
nicht bereit war, weitere Leistungen zu erbringen.
Die Beklagte erstellte am 26. Oktober 1999 eine Schlussrechnung, in der
unter Einschluss der Vergütung für geänderte und zusätzliche Leistungen von
einer Gesamtwerklohnforderung von 2.817.263,22 DM ausgegangen wird.
Nach Abzug von Abschlagszahlungen in Höhe von 2.146.000 DM und eines
vereinbarten Sicherheitseinbehalts von 140.853,16 DM ermittelte sie einen
Restzahlungsanspruch von 530.400,06 DM.
Die Klägerin übernahm am 10. Juni 1998 gegenüber der Beklagten für
die Bauherrin zur Sicherung von Zahlungsansprüchen der Beklagten eine unwi-
derrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einer Gesamthöhe von
421.080 DM, die an die Beklagte auf erstes Anfordern zu zahlen war. Gesichert
werden sollten die Zahlungsansprüche der Beklagten für erbrachte Leistungen
aus dem Vertrag vom 27. Februar 1998 sowie "Ansprüche des Auftragnehmers
gegenüber dem Auftraggeber, die diesem zustehen aus Gründen, die er nicht
zu vertreten hat".
Die Klägerin wurde von der Beklagten aus dieser Bürgschaft in Anspruch
genommen und hat am 10. Dezember 1999 an die Beklagte den verbürgten
Betrag bezahlt.
Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme von lediglich 303,23 € ab-
gewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren restlichen Rück-
zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind die bis 31. Dezember 2001
geltenden Gesetze anwendbar (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, es könne dahinstehen, inwieweit die
Klägerin der Beklagten nach Abrechnung des Bauvorhabens den gezahlten
Bürgschaftsbetrag geschuldet habe. Zwar sei die von der Beklagten der Bau-
herrin gegenüber erstellte Schlussrechnung vom 26. Oktober 1999 nicht prüfbar
und die Forderung nicht fällig gewesen. Auch könne sich der Bürge grundsätz-
lich auf die mangelnde Fälligkeit der Hauptforderung berufen. Die zu beurtei-
lende Konstellation unterscheide sich von anderen Fällen mangelnder Fälligkeit
jedoch dadurch, dass bei Klagestattgabe wegen einer nicht prüfbaren Schluss-
rechnung eine erneute Inanspruchnahme der Klägerin nach Erstellung einer
prüfbaren Rechnung drohe. Eine solche Situation trete ein, obwohl sich die Klä-
gerin schon gegen die erste Inanspruchnahme mit dem Einwand der fehlenden
Prüfbarkeit hätte wehren können, wenn sich dieser aus der Rechnung ergeben
hätte. Ungeachtet dessen hätte sie selbst oder über die Bauherrin auf eine
prüfbare Abrechnung hinwirken können. Es erscheine in Fortentwicklung der
bisherigen Rechtsprechung zur Bürgschaft auf erstes Anfordern geboten, der
Bürgin die Rückforderung wegen mangelnder Prüfbarkeit der Rechnung zu
verweigern.
Verhalte es sich so, reiche es nicht aus, dass der Bürge ohne Vorlage
einer erneuten und eigenen prüfbaren Gesamtabrechnung die Berechtigung
einzelner von der Beklagten abgerechneter Positionen in Zweifel ziehe, solange
nicht in dem für den Bürgschaftsgläubiger günstigsten Fall jedenfalls ein vom
Bürgen rückforderbarer Mindestbetrag einer rechtsgrundlosen Zahlung zwei-
felsfrei feststehe.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Bürge, der auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eine Zahlung
leistet, kann diese zurückfordern, wenn und soweit der Gläubiger nach materiel-
lem Bürgschaftsrecht keinen Anspruch auf die erhaltene Leistung hat. Im Rück-
forderungsprozess wird auch geklärt, ob dem Gläubiger ein von der Bürgschaft
gesicherter Anspruch gegen seinen Schuldner zusteht (BGH, Urteil vom
24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, BGHZ 152, 246, 250 f.). Dort sind alle vom
Bürgen erhobenen Einwendungen wie in einem gewöhnlichen Bürgschaftspro-
zess zu prüfen, wobei den Bürgschaftsgläubiger die Darlegungs- und Beweis-
last für das Entstehen und die Fälligkeit der gesicherten Forderung trifft (BGH,
Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 380/98, BGHZ 148, 283, 288). Maßgeblich ist,
ob nach dem Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Verhandlung der
Sicherungsfall eingetreten ist, der Bürgschaftsgläubiger also nunmehr einen
fälligen Anspruch auf Verwertung der Bürgschaft besitzt (BGH, Urteil vom
23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 316).
2. Nach diesen Grundsätzen obliegt es der Beklagten darzulegen, inwie-
weit ihr ein fälliger Anspruch zusteht. Gelingt ihr das nicht, weil sie gegenüber
der Schuldnerin noch nicht prüfbar abgerechnet hat und dies der Fälligkeit ent-
gegensteht, so ist sie zur Rückzahlung verpflichtet. Die Erwägungen des Beru-
fungsgerichts geben keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen
und einen Ausnahmefall zuzulassen.
a) Das Berufungsgericht geht bereits im Ansatz verfehlt davon aus, dass
der Bürge auf erstes Anfordern sich bei seiner Inanspruchnahme mit der feh-
lenden Prüfbarkeit der Rechnung verteidigen kann, wenn sich diese aus der
Rechnung selbst ergibt.
Der Bürge auf erstes Anfordern muss auf Anforderung grundsätzlich so-
fort zahlen. Alle Streitfragen werden in den Rückforderungsprozess verlagert.
Einwände des Bürgen gegen den Anspruch sind jedoch ausnahmsweise schon
im Erstprozess beachtlich, sofern sich deren Berechtigung aus dem unstreitigen
Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ohne weiteres ergibt. In sol-
chen Fällen missbraucht der Gläubiger, der sich gleichwohl auf die ihm durch
die Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeräumte formale Stellung beruft, seine
vertraglichen Befugnisse. Er verlangt etwas, was er im Rückforderungsprozess
sofort erstatten muss. Ein solches Verhalten begründet den Arglisteinwand
(BGH, Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 103; Urteil vom
24. Januar 2002 - IX ZR 204/00, BauR 2002, 796 = NZBau 2002, 216 = ZfBR
2002, 358).
Der Bürge auf erstes Anfordern kann sich auf die fehlende Prüfbarkeit
einer Rechnung danach nur dann berufen, wenn sie sich aus dem Sachverhalt
ohne weiteres ergibt und die Rechtslage eindeutig ist (BGH, Urteil vom 8. März
2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 103; BGH, Urteil vom 10. Februar 2000
- IX ZR 397/98, BGHZ 143, 381, 383). Ist die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung
nicht ohne weiteres zu beurteilen, so wird der Bürge auf erstes Anfordern mit
diesem Einwand nicht gehört. Er muss ihn im Rückforderungsprozess klären
lassen. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine abweichende Auf-
fassung auf Fischer (WM 2005, 529, 532). Dieser weist lediglich darauf hin,
dass dem Gläubiger aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern dann kein An-
spruch zusteht, wenn die gesicherte Forderung unstreitig nicht fällig ist, der ma-
terielle Bürgschaftsfall also bisher nicht eingetreten sein kann (vgl. auch BGH,
Beschluss vom 12. September 2002 - IX ZR 497/00, NZBau 2002, 669). Diese
Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Rechnung prüfbar
ist, in aller Regel nicht vor. Auch im vorliegenden Fall sind sie nicht gegeben,
wie sich schon daraus ergibt, dass das Landgericht die Rechnung für prüfbar
gehalten hat, das Berufungsgericht jedoch nicht.
b) Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus die Auffassung vertritt,
der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit einer Schlussrechnung sei dem Bürgen
auch deshalb zu versagen, weil er selbst oder über den Bauherrn auf eine prüf-
bare Abrechnung hätte hinwirken können, und es reiche nicht aus, ohne Vorla-
ge einer eigenen prüfbaren Gesamtabrechnung die Berechtigung einzelner Po-
sitionen in Zweifel zu ziehen, entbehrt das jeglicher rechtlichen Grundlage. Ein
Bürge ist nicht verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Anspruch des Gläubi-
gers fällig gestellt wird, um seine Inanspruchnahme zu rechtfertigen. Es besteht
keine rechtliche Grundlage dafür, vom Bürgen zu seiner Verteidigung gegen
den Anspruch die Vorlage einer prüfbaren Rechnung zu verlangen.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Eine eigene Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. Denn in der Re-
vision kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Forderung der Beklag-
ten nicht fällig ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungs-
gerichts zutrifft, die Schlussrechnung der Beklagten sei nicht prüfbar. Es fehlen
jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Bauherrin die fehlende Prüfbarkeit der
Schlussrechnung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der
Schlussrechnung gerügt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bau-
herrin und damit auch die Klägerin mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit
ausgeschlossen ist, so dass die Forderung der Beklagten fällig ist (BGH, Urteil
vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937 = ZfBR 2005, 56
= NZBau 2005, 40).
IV.
Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Die Be-
klagte hat darzulegen und zu beweisen, dass ihr eine Werklohnforderung zu-
steht, die durch die Bürgschaft gesichert ist. Soweit zwischen den Parteien
streitig ist, ob die Bürgschaft auch die Vergütungsansprüche sichert, die infolge
zusätzlicher oder geänderter Leistungen entstanden sind, ist auf die Bürg-
schaftserklärung hinzuweisen. Danach sind Zahlungsansprüche des Auftrag-
nehmers für erbrachte Leistungen aus dem Vertrag vom 27. Februar 1998 gesi-
chert. In diesem Vertrag ist die Möglichkeit angelegt, für zusätzliche und geän-
derte Leistungen eine Vergütung zu vereinbaren. Entsprechende Vereinbarun-
gen dürften deshalb nicht als Erweiterung der Bürgschaftsverpflichtung anzuse-
hen sein, § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB. Soweit zusätzliche oder geänderte Leistun-
gen erbracht worden sein sollten, ohne dass eine wirksame vertragliche Ver-
einbarung zustande gekommen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben,
inwieweit sich die Bürgenhaftung daraus ergibt, dass auch Ansprüche des Auf-
tragnehmers gegenüber dem Auftraggeber gesichert sind, die diesem aus
Gründen zustehen, die er nicht zu vertreten hat.
Dressler
Wiebel
Kniffka
Richter am BGH Bauner hat Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Dressler
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 29.06.2005 - 6 O 18/00 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.03.2006 - 5 U 122/05 -