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BGH Beschluss vom 15.03.2001 – 3 StR 57/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 57/01

BESCHLUSS

vom

15. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001 ge-

mäß §§ 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbrin-

gung von Verfahrensrügen wird auf seine Kosten als unzu-

lässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stade vom 14. September 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit unerlaubter Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und mit

dem Führen derselben zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

1. Wie der Generalbundesanwalt näher dargelegt hat, ist das Wieder-

einsetzungsgesuch unzulässig, da infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge

die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt worden war und eine von der

Rechtsprechung anerkannte Ausnahmesituation zur Gewährung von Wieder-

einsetzung zur Ergänzung der bisherigen Revisionsbegründung nicht gegeben

ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 7). Im üb-

rigen weist der Senat daraufhin, daß die sachlichrechtlichen Ausführungen in

dem nachgereichten Schriftsatz vom 13. Dezember 2000 unbeschadet des

Fristablaufs vom Senat berücksichtigt werden konnten und mußten und daß die

beiden - verspäteten - Verfahrensrügen den Bestand des Urteils aus den

nachfolgend genannten Gründen ohnehin nicht hätten gefährden können.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Die Strafkammer hat einen bedingten Tötungsvorsatz, der sich bei

den festgestellten Tatumständen und den vorausgegangenen Drohungen des

Angeklagten regelrecht aufgedrängt hatte, ohne Rechtsfehler bejaht. Daß sie

im Schuld- und Strafausspruch nicht berücksichtigt hat, daß sich dieser be-

dingte Tötungsvorsatz auf alle vier im Eingangsbereich befindlichen Gäste be-

zogen hatte, weil der Angeklagte auf diese Gruppe und nicht auf einen einzel-

nen von ihnen gezielt und dabei seine Waffe leer geschossen hatte, weshalb

er wegen versuchten Totschlags in vier tateinheitlich begangenen Fällen hätte

verurteilt werden müssen (vgl. BGH, Beschl. vom 6. September 2000 - 3 StR

226/00), beschwert ihn nicht.

b) Soweit die Verteidigung beanstandet, daß die Strafkammer nicht die

Voraussetzungen des § 213 StGB bejaht hat, übersieht sie, daß dies für den

Angeklagten nachteilig gewesen wäre, da der Strafrahmen des § 213 StGB mit

Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren höher als der zweifach gemilderte

Strafrahmen nach §§ 21, 23, 49 Abs. 1, 212 StGB ist. Im übrigen weist weder

die Strafrahmenwahl noch die engere Strafzumessung einen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten auf.

3. Die verspäteten Verfahrensrügen hätten der Revision nicht zum Erfolg

verhelfen können. Ob der Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, daß sich

der Angeklagte die Waffe zum Eigenschutz besorgt hatte, als bedeutungslos

hätte abgelehnt werden dürfen, kann dabei offen bleiben, da die Strafzumes-

sung auf einem etwaigen Fehler nicht beruhen würde. Die Strafkammer hat die

Strafe dem zweifach gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen und

dabei lediglich ergänzend berücksichtigt, daß tateinheitlich zwei Tatbestände

des Waffengesetzes verwirklicht worden sind. Dabei hat sie jedoch rechtsfeh-

lerhaft zu Gunsten des Angeklagten die Voraussetzungen einer - ohnehin

rechtlich zweifelhaften - erheblichen Minderung der Schuld nach § 21 StGB auf

Grund der erheblichen Alkoholisierung und Erregung des Angeklagten auch für

die Tatbestände des bereits seit Monaten begangenen Tatbestandes der Aus-

übung der tatsächlichen Gewalt und für das ebenfalls schon vor Trinkbeginn

erfolgte Führen der halbautomatischen Selbstladekurzwaffe angenommen.

Durch diesen Fehler zu Gunsten des Angeklagten wäre eine etwaig unterblie-

bene Berücksichtigung des Selbstschutzes bei der Gewichtung der Waffenver-

stöße mehr als ausgeglichen.

Der Antrag auf Einnahme eines Ortsaugenscheins "zur Klärung der

Sichtverhältnisse" stellt keinen Beweisantrag dar, da es an der Angabe einer

konkreten unter Beweis gestellten Tatsache fehlt.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. Februar 2001, hier eingegan-

gen am 15. März 2001, hat bei der Beratung vorgelegen.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen