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BGH Beschluss vom 13.11.2007 – 3 StR 341/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 341/07

BESCHLUSS

vom

13. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. a), 4. auf dessen Antrag - am

13. November 2007 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurück-

gewiesen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stade vom 18. Januar 2007

a) in der Entscheidungsformel zur Tat B I. der Urteilsgründe

dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexueller Nöti-

gung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsbe-

raubung nach Auflösung der durch Beschluss des Amtsge-

richts Lüneburg vom 7. September 2005 gebildeten Ge-

samtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Strafen aus den

Urteilen des Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2005,

des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. September

2004 und des Amtsgerichts Frankenthal vom 24. Septem-

ber 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt wird;

b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-

Gründe:

einheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung (Tat B I. der

Urteilsgründe) "unter Einbeziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Lüne-

burg vom 07. September 2005, Az.: 15 Cs 1103 Js 18334/04 nach Auflösung

der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren verurteilt und gegen ihn wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung (Tat B II. der Urteilsgründe) eine weitere Frei-

heitsstrafe von drei Jahren verhängt. Außerdem hat es die Unterbringung des

Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen dieses Urteil

gerichtete Revision des Angeklagten hat einer seiner beiden Verteidiger,

Rechtsanwalt W. , innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der

Sachrüge begründet. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Ange-

klagte durch Rechtsanwalt W. und seinen weiteren Verteidiger, Rechts-

anwalt M. , die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von

Verfahrensrügen beantragt, weil er insoweit die Frist unverschuldet versäumt

habe.

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1. Die Wiedereinsetzungsgesuche sind unzulässig, da die Revision des

Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht

begründet worden ist (BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 7). In

solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachho-

lung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen

in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers

auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR

StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01;

Beschl. vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07). Eine solche Ausnahmesitua-

tion liegt nicht vor. Hieran ändert es auch nichts, dass der Angeklagte von zwei

Rechtsanwälten verteidigt wird, von denen einer rechtzeitig die Sachrüge erho-

ben und der andere die Revisionsbegründungsfrist für die Anbringung der Ver-

fahrensrügen versäumt hat. Denn bei der Revision des Angeklagten handelt es

sich unabhängig von der Anzahl der Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmit-

tel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (§ 37 Abs. 2 StPO; vgl. BGHR StPO

§ 345 Abs. 1 Fristbeginn 4).

2. Der Schuldspruch zur Tat B I. der Urteilsgründe hält sachlichrechtli-

cher Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Hierzu hat der Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Nach den Feststellungen umfasste der Angeklagte den Hals der Ge-

schädigten mit beiden Händen und drückte zu. Die Zeugin empfand hierbei To-

desangst, da sie keine Luft mehr bekam, allerdings lockerte der Angeklagte

nach kurzer Zeit den Griff um den Hals (zu allem UA S. 10). Mit diesen Feststel-

lungen sind die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dargetan.

Zwar kann festes Würgen am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung her-

bei zu führen, doch reicht insoweit nicht jeder Griff aus, ebenso wenig bloße

Atemnot (BGH StV 1993, 26; NJW 2002, 3264 f.). Von maßgeblicher Bedeu-

tung sind demnach Dauer und Stärke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein

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muss, das Leben des Opfers zu gefährden. Solche Umstände, wie etwa das

Abschnüren der Halsschlagader, der Bruch des Kehlkopfknorpels oder massive

Würgemerkmale (BGHR StGB § 223 a Abs. 1 a.F. Lebensgefährdung 7, 8) wei-

sen die Feststellungen nicht auf. Solche wären auch in einer neuen Hauptver-

handlung nicht zu erwarten, so dass der Schuldspruch insoweit auf Körperver-

letzung nach § 223 StGB abzuändern ist."

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entspre-

chend ab.

Im Übrigen lassen weder Schuld- noch Strafausspruch einen durchgrei-

fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere

hat auch die Einzelstrafe für die Tat B I. der Urteilsgründe Bestand; denn der

Senat kann ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe aus

dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB erkannt hätte, wenn es das tateinheit-

lich zu der sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung hinzu tretende Kör-

perverletzungsdelikt rechtlich zutreffend nur als solches nach § 223 Abs. 1

StGB gewertet hätte. Er hat jedoch den Ausspruch über die mit dieser Einzel-

strafe nachträglich zu bildende Gesamtstrafe neu gefasst.

3. Aufzuheben ist indessen die auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützte

Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Ausführungen des Landgerichts

belegen nicht, dass der Angeklagte infolge eines Hangs zu erheblichen Strafta-

ten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB).

a) "Hang" im Sinne dieser Bestimmung ist ein eingeschliffener innerer

Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hang-

täter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder der

aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn

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sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StGB § 66 Abs. 1

Hang 1, 11). Das Vorliegen eines solchen Hanges hat der Tatrichter unter sorg-

fältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters

und seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen (BGHR StGB § 66 Abs.

1 Hang 8). Die von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB darüber hinaus vorausgesetzte un-

günstige Prognose erfordert die bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass von dem

Täter wegen seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten ernsthaft zu

erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Beurtei-

lung ist keine allein empirische (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 66 Rdn.

22). Notwendig ist vielmehr eine rechtliche Gesamtbewertung der Persönlich-

keit des Angeklagten, der Symptom- und Anlasstaten unter Einbeziehung aller

objektiven und subjektiven Umstände, aus welchen sich Anhaltspunkte für die

Beurteilung der Gefährlichkeit ergeben (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 232, 233 f.).

b) Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht.

Die Strafkammer hat ausgeführt, der Sachverständige habe sein Gutach-

ten unter Anwendung des sog. SVR 20 erstattet, bei dem es sich um ein spezi-

fisches Instrument zur Einschätzung des Risikos sexueller Gewalt handele. Von

den insgesamt 20 Items des Prognoseinstruments könnten bei dem Angeklag-

ten neun beurteilt werden. Von diesen lägen acht vor. Diese sprächen für ein

signifikant erhöhtes Rückfallrisiko hinsichtlich der Begehung neuerlicher sexuell

motivierter Gewalttaten. Der Sachverständige sei deshalb zu dem Ergebnis ge-

kommen, der Angeklagte sei auf dieser Grundlage als gefährlich einzustufen,

wobei es sich allerdings nur um ein rein statisches Risiko handele. Nach seinen

Darlegungen sei zur individuellen Bewertung der Rückfallgefahr des Angeklag-

ten allerdings die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit erforderlich.

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Hiervon ausgehend hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte

den Hang habe, erhebliche Straftaten zu begehen, und aus diesem Grund für

die Allgemeinheit gefährlich sei. Dabei hat die Strafkammer die acht statischen

Risikofaktoren als ausreichend angesehen, um sich vom Vorliegen eines Hangs

zu überzeugen. Auch ohne nähere Feststellungen zu den nicht statischen Fak-

toren, die insbesondere die Persönlichkeit des Angeklagten ausmachten, erge-

be das Gesamtbild einen gefährlichen, zur Selbstkontrolle unfähigen Angeklag-

ten.

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Diese Ausführungen vermögen die materiellen Voraussetzungen des

§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht hinreichend zu belegen. Dabei kann

offen bleiben, ob der methodische Ansatz des Landgerichts, aus einer Gefähr-

lichkeitsprognose auf den Hang des Täters zu schließen, überhaupt mit den

gesetzlichen Vorgaben des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vereinbar ist (s. näher

Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 186 ff. m. w. N.).

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aa) Schon die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts ist nicht nach-

vollziehbar. Obwohl der gehörte Sachverständige unter Anwendung des sog.

SVR 20 nur eine auf rein statischen Merkmalen beruhende Prognose abgege-

ben und sich insoweit nicht zu einer individuellen Beurteilung des Angeklagten

in der Lage gesehen hat, hat das Landgericht dessen Gefährlichkeit bejaht und

hierdurch auch den Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten bestätigt

gesehen. Die Ausführungen des Landgerichts lassen indes nicht erkennen,

dass es seine Würdigung auf empirischer Ebene auf Anknüpfungstatsachen

gestützt hat, die der Sachverständige unberücksichtigt gelassen hat, oder dass

es über hinreichende eigene Sachkunde verfügt, um auf identischer Tatsa-

chenbasis weitergehende Schlüsse ziehen zu können. Die Strafkammer hätte

jedoch im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen Gründen sie gemeint hat,

im Gegensatz zu dem Sachverständigen eine fundierte Prognose unter Einbe-

ziehung der wesentlichen individuellen Merkmale in der Person des Angeklag-

ten treffen zu können; dies gilt insbesondere deswegen, weil sie selbst ausge-

führt hat, dass gerade die nicht statischen Faktoren, zu deren Beurteilung sich

der Sachverständige außerstande gesehen hat, die Persönlichkeit des Ange-

klagten ausmachen.

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bb) Die auf die Ausführungen des Sachverständigen aufbauenden Erwä-

gungen des Landgerichts zu den statischen Risikofaktoren unterliegen aber

auch schon für sich rechtlichen Bedenken.

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Denn zum einen werden diese Faktoren teilweise auf Sachverhaltsan-

nahmen gestützt, die von den getroffenen Feststellungen nicht oder jedenfalls

nicht in vollem Umfang gedeckt sind. So hat der Sachverständige bei dem An-

geklagten eine "nicht sexuelle gewalttätige Vordelinquenz" festgestellt, obwohl

die Vorstrafen ganz überwiegend Diebstahls- oder Betrugstaten betreffen und

die mitgeteilten Sachverhalte keine Gewalthandlungen des Angeklagten erken-

nen lassen. Soweit der Sachverständige daneben "gewaltfreie Vordelikte" als

weiteren, für die Prognose ungünstigen Faktor angenommen hat, wird nicht

deutlich, ob er angemessen berücksichtigt hat, dass die Vordelinquenz des An-

geklagten keine Sexualstraftaten betrifft. Die Wertung des Sachverständigen,

es liege eine "hohe Frequenz" an Straftaten vor, ist im Hinblick darauf, dass der

Angeklagte lediglich wegen zweier einschlägiger Delikte verurteilt worden ist,

die zudem noch im Abstand von mehr als einem Jahr begangen wurden, jeden-

falls nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Ein "früheres Bewährungsversagen"

lässt sich lediglich für die zweite hier abgeurteilte Tat nachvollziehen, die wäh-

rend der durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 7. September 2005

festgesetzten Bewährungsfrist begangen wurde.

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Zum anderen hat das Landgericht in unzulässiger Weise ein prozessual

zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten bei der Prognoseentschei-

dung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu seinem Nachteil gewertet. Es hat seine

Beurteilung zwar nicht darauf gestützt, dass der Angeklagte die zweite Tat ins-

gesamt geleugnet hat; jedoch hat es als achten Risikofaktor berücksichtigt,

dass der Angeklagte die erste Tat nicht in vollem Umfang eingeräumt, sie viel-

mehr "bagatellisiert" hat. Ein solches teilweises Bestreiten des Anklagevorwurfs

ist jedoch prozessual ebenso erlaubt wie das vollständige Leugnen der dem

Angeklagten zur Last gelegten Tat. Aus ihm darf deshalb im Rahmen des § 66

Abs. 1 Nr. 3 StGB kein Schluss zu Lasten des Angeklagten gezogen werden

(vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn.

27).

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Die Anordnung der Maßregel bedarf mithin neuer Prüfung und Entschei-

dung.

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Schäfer