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BGH Urteil vom 28.03.2001 – VIII ZR 72/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 28. März 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1

Eine Alleinvertriebsvereinbarung, die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ent-

hält, unterfällt nicht der Gruppenfreistellung von Alleinvertriebsverträgen durch die

EWG-VO Nr. 1983/83 vom 22. Juni 1983.

BGH, Urteil vom 28. März 2001 - VIII ZR 72/00 - OLG München LG München I

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die in G. (Belgien) Eier erzeugt, verlangt von der Beklag-

ten, die in Ga. (Landkreis M. ) ausschließlich mit Eiern aus Hühnerbo-

denhaltung handelt, 366.492,31 DM nebst Zinsen für gelieferte Eier. Die Par-

teien streiten darum, ob die Beklagte dagegen mit Vertragsstrafenansprüchen

aufrechnen kann. Die Klägerin (folgend K. genannt) hatte mit dem Zeugen

F. -We. (folgend Fiwe genannt), dem Rechtsvorgänger der Beklagten, am

1. Februar 1986 nachstehende "Vertretungsvereinbarung" geschlossen:

"K. überträgt Fiwe das Alleinvertretungsrecht für die Bundesrepublik

Deutschland, einschließlich Berlin für Frischeier aus Hühnerbodenhal-

tung, eigener Produktion oder fremder Erzeugung.

Diese Vereinbarung hat Gültigkeit für die Dauer der Abnahme dieser Ei-

er durch Fiwe bei K. zu marktkonformen Preisen.

Darüber hinaus sichert K. ausdrücklich bleibenden Kundenschutz

Fiwe zu. Dieser Kundenschutz erstreckt sich auch für direkte oder indi-

rekte Lieferungen nach einem möglichen Abbruch der Geschäftsbezie-

hungen beider Parteien.

Der Kundenschutz erstreckt sich auf sämtliche bisher von Fiwe nach-

weislich belieferten Kunden.

Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung verpflichtet sich K. zu einer

Konventionalstrafe von DM 20.000 für jeden Fall pro Abladestelle, wel-

che bisher nachweisbar von Fiwe beliefert wurde."

Als einer der Hauptkunden der Beklagten sich Mitte 1996 entschloß, in

bestimmten Geschäften nur noch in Deutschland erzeugte Eier aus Hühnerbo-

denhaltung zu vertreiben, reduzierte die Beklagte ihren Einkauf von Eiern bei

der Klägerin auf die Hälfte der zuvor bezogenen Menge. Wegen dieses Um-

satzrückganges verlangte die Klägerin im Oktober 1997 von der Beklagten, aus

der Vertretungsvereinbarung entlassen zu werden. Gleichzeitig vereinbarte sie

mit der Firma M. -B. in V. die Aufnahme der Lieferung von Eiern aus

Hühnerbodenhaltung ab der 45. Woche 1997. In der Zeit vom 3. bis

14. November 1997 belieferte die Klägerin die Firma M. -B. sechsmal mit

Eiern aus Hühnerbodenhaltung. Mit Schreiben vom 14. November 1997 teilte

die Klägerin der Beklagten mit, daß sie keine Bestellungen mehr akzeptieren

könne, bevor nicht fällige Rechnungen bezahlt würden. Die Beklagte nahm

dieses Schreiben als Vertragsbeendigung an.

Unter Berufung auf die Vertretungsvereinbarung rechnete die Beklagte

gegenüber der Kaufpreisforderung der Klägerin mit ihrer Meinung nach insge-

samt 391 verwirkten Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 20.000 DM auf.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Be-

rufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 246.492,31 DM nebst 5 %

Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision er-

strebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Beklagte könne gegen den unstreitigen Zahlungsanspruch von

366.492,31 DM in Höhe von 120.000 DM wegen insgesamt sechs verwirkter

Vertragsstrafen zu je 20.000 DM aufrechnen. Auf die Vertretungsvereinbarung

vom 1. Februar 1986 sei deutsches Recht anwendbar, da die Parteien konklu-

dent eine entsprechende Wahl getroffen hätten. Diese Vereinbarung sei nach

§ 138 Abs. 1 BGB nichtig, was die Regelung des nachträglichen Wettbewerbs-

verbotes anbelange, da sie sich zu Lasten der Klägerin zeitlich unbeschränkt

auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecke und sowohl

direkte als auch indirekte Lieferungen betreffe. Die Nichtigkeit des nachver-

traglichen Wettbewerbsverbotes erfasse die Vertretungsvereinbarung aber

nicht insgesamt gemäß § 139 BGB. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

sei ein abtrennbarer Teil der Vertretungsvereinbarung. Diese stelle auch ohne

ein solches Verbot ein selbständiges, wirtschaftlich sinnvolles Rechtsgeschäft

dar. Immerhin habe sie ohne den nachvertraglichen Kundenschutz über mehr

als elf Jahre hinweg die vertragliche Grundlage für die Lieferung von Eiern aus

Hühnerbodenhaltung durch die Klägerin gebildet. Zudem habe der am Ab-

schluß der Vereinbarung beteiligte Zeuge F. -We. angegeben, daß da-

nach nur über die Klägerin die Möglichkeit bestanden habe, große Mengen an

Eiern aus Hühnerbodenhaltung zu beziehen.

Das im gültigen Teil der Vertretungsvereinbarung vereinbarte Alleinver-

triebsrecht sei wirksam vereinbart worden. Es sei vom Verbot des Art. 85

EWGV (jetzt Art. 81 EGV) aufgrund der Gruppenfreistellung von Alleinver-

triebsrechten durch die EWG-VO Nr. 1983/83 nicht betroffen.

Das Alleinvertriebsrecht sei durch den letzten Absatz in der Vertretungs-

vereinbarung strafbewehrt mit einer Konventionalstrafe von 20.000 DM; der

letzte Halbsatz der Vertretungsvereinbarung sei lediglich auf das nachträgliche

Wettbewerbsverbot anzuwenden. Mit ihren sechs Lieferungen an die Firma

M. -B. in der Zeit vom 3. bis 14. November 1997 habe die Klägerin insge-

samt sechsmal gegen das Alleinvertriebsrecht der Beklagten verstoßen und

damit sechsmal eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 20.000 DM verwirkt.

Hiermit habe die Beklagte gegen die unstreitige Kaufpreisforderung aufgerech-

net und den klägerischen Anspruch in Höhe von insgesamt 120.000 DM zum

Erlöschen gebracht.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, das in der Vertretungsvereinba-

rung vom 1. Februar 1986 enthaltene Alleinvertriebsrecht sei wirksam verein-

bart, weil es vom Verbot des Art. 85 EWG-Vertrag (jetzt Art. 81 EGV) aufgrund

der Gruppenfreistellung von Alleinvertriebsverträgen durch die EWG-VO

Nr. 1983/83 vom 22. Juni 1983 (ABl. Nr. L 173/1 vom 30. Juni 1983) nicht be-

troffen sei, berücksichtigt nicht die Regelungen in Art. 2 dieser Verordnung,

worauf die Revision zu Recht hinweist. Nach Art. 2 Abs. 1 EWG-Verordnung

Nr. 1983/83 dürfen Lieferanten keine anderen Wettbewerbsbeschränkungen

auferlegt werden als die Verpflichtung, im Vertragsgebiet Verbraucher nicht mit

Vertragswaren zu beliefern. Es ist insbesondere unzulässig, dem Lieferanten

ein über die Dauer des Vertrages hinausgehendes Wettbewerbsverbot aufzu-

erlegen (vgl. hierzu Ziff. 18 der Bekanntmachung vom 13. April 1984 zu der

EWG-Verordnung Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 - ABl. C

101/2, C 101/4). Zur Frage der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 EWG-Verordnung

Nr. 1983/83 bedarf es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG-Vertrag, da die richtige Anwendung des

Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß kein vernünftiger Zweifel be-

steht (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1992 - I ZR 155/90, BGHR EWG-

Vertrag Art. 7 Abs. 1 Inländerbehandlung 1; BGH, Urteil vom 14. Juli 1988

- III ZR 78/87, BGHR EWG-Vertrag Art. 177 Abs. 3 Vorlagepflicht 2; BVerfG

NJW 1988, 1456 unter II 2 a; von der Groeben-Krück, Kommentar zum EU-

/EG-Vertrag, 5. Aufl. 1997 Rdnr. 71 f).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Vertretungs-

vereinbarung zugunsten der Beklagten und zu Lasten der Klägerin ein zeitlich

unbeschränktes, auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland er-

strecktes und sowohl direkte als auch indirekte Lieferungen umfassendes

nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Übernimmt aber ein

Lieferant in einer Alleinvertriebsvereinbarung außer den in Art. 2 Abs. 1 und 2

der EWG-Verordnung Nr. 1983/83 aufgeführten Wettbewerbsbeschränkungen

weitere wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen, so ist die Vereinbarung

insgesamt - mithin auch bezüglich des für die Vertragsdauer geltenden Wett-

bewerbsverbots - nicht mehr von der Gruppenfreistellung gedeckt und bedarf

deshalb der Einzelfreistellung (vgl. Ziff. 17 der Bekanntmachung zu der EWG-

Verordnung Nr. 1983/83 - ABl. C 101/2, C 101/4 vom 13. April 1984). Daß die

EG-Kommission im vorliegenden Fall eine Einzelfreistellung ausgesprochen

hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Erfüllt die Vertretungs-

vereinbarung vom 1. Februar 1986 mithin die Voraussetzungen von Art. 85

Abs. 1 EWG-Vertrag, ist sie nach Art. 85 Abs. 2 EWG-Vertrag nichtig. Zur Ent-

scheidung der Frage, ob die Regelungen der Vertretungsvereinbarung dem

Tatbestand des Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag unterfallen, bedarf es weiterer

tatrichterlicher Feststellungen. Das Berufungsgericht wird insbesondere zu

prüfen haben, inwieweit die Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedsstaa-

ten zu beeinträchtigen geeignet war und eine Verhinderung, Einschränkung

oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes be-

zweckte oder bewirkte.

III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben und ist aufzu-

heben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die zu

einer Sachentscheidung notwendigen Feststellungen getroffen werden können

Sollte sich in der weiteren Verhandlung ergeben, daß die Vertretungs-

vereinbarung die Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag nicht er-

füllt und deshalb auch nicht gemäß Art. 85 Abs. 2 EWG-Vertrag nichtig ist, wird

das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien in

der Revisionsinstanz erneut zu prüfen haben, ob die Nichtigkeit des nachver-

traglichen Wettbewerbsverbotes die Vertretungsvereinbarung insgesamt erfaßt

und

ob die Vertragsstrafenregelung sich auch auf die bisherigen Nichtkunden der

Beklagten bezieht.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert