Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZB 135/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2005

in dem Gesamtvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

GesO § 14

Die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Anmeldung einer auf eine Ent-

scheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestützten For-

derung auf Rückzahlung einer Beihilfe ist auch dann noch anzuerkennen, wenn

die Rückzahlung aus anderen Gründen schon innerhalb der Anmeldefrist hätte

verlangt werden können.

BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03 - LG Meiningen

AG Meiningen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 15. Dezember 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Meiningen vom 8. Mai 2003 wird auf Kosten des

Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 93.016,78 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluß vom 1. Juli 1997 wurde das Gesamtvollstreckungsverfah-

ren über das Vermögen der B. GmbH (fortan:

Schuldnerin) eröffnet und eine Frist zur Anmeldung von Forderungen bis zum

25. August 1997 bestimmt. Am 8. Mai 2002 widerrief die T.

einen Zuwendungsbescheid vom 10. Dezember 1993 gemäß § 49 ThürVwVfG,

weil der vorgeschriebene Verwendungsnachweis trotz zweifacher Fristverlänge-

rung nicht beigebracht worden sei, und meldete die Forderung auf Rückzahlung

des Zuwendungsbetrages in Höhe von 1.533.875,64 Euro nebst Zinsen zur Ta-

belle an. Am 19. Juni 2002 entschied die Kommission der Europäischen

Gemeinschaften (Kommission), dass die Beihilfe rechtswidrig gewesen sei und

zurückgefordert werden müsse. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.

Die T. berief sich dem Gesamtvollstreckungsverwalter ge-

genüber nunmehr auch auf diese Entscheidung, die eine Rücknahme des Zu-

wendungsbescheides nach § 48 ThürVwVfG rechtfertige. Der Gesamtvollstre-

ckungsverwalter lehnte die Aufnahme der Forderung in das Forderungsver-

zeichnis ab.

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Das Insolvenzgericht hat den Antrag des beteiligten Landes auf Zustim-

mung zur Aufnahme in das Verzeichnis zurückgewiesen, weil ein Rückforde-

rungsbescheid schon bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens hätte

erlassen werden können, die verspätete Anmeldung also nicht unverschuldet

gewesen sei. Auf die sofortige Beschwerde des beteiligten Landes hat das

Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und der Aufnahme der Forderung in

das Verzeichnis zugestimmt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe-

schwerde des Verwalters.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs.1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl.

BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072) und auch im

Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Anmeldung sei verspätet gewe-

sen. Nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides hätten erste Raten

bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zurückgezahlt wer-

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den müssen; mit dem Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfah-

rens sei auch der Restbetrag zur Rückzahlung fällig geworden. Auf die Frage,

ob die Verspätung entschuldigt sei, komme es jedoch nicht an, weil die Vor-

schrift des § 14 Abs. 1 GesO aufgrund vorrangigen Gemeinschaftsrechts nicht

anzuwenden sei. Die Rückforderung der europarechtlich rechtswidrigen Beihilfe

habe zwar nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu erfolgen; diese

dürften die Rückforderung - wie der Gerichtshof der Europäischen Gemein-

schaften zu § 48 Abs. 4 VwVfG bereits entschieden habe - nicht praktisch un-

möglich machen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die

Vorschrift des § 14 Abs. 1 GesO steht im vorliegenden Fall der Anmeldung der

Forderung nicht entgegen.

a) Die Kommission hat der Bundesrepublik Deutschland in der Entschei-

dung vom 19. Juni 2002 aufgeben, die der Schuldnerin unrechtmäßig gewährte

Beihilfe zurückzufordern (Art. 87, 88 Abs. 2 EGV, Art. 14 Abs. 1 und 3 VO (EG)

Nr. 659/1999 vom 22. März 1999, ABl. Nr. L 83/1, S. 1 ff). Die Rückforderung

hat unverzüglich und nach den Verfahren des deutschen Rechts zu erfolgen,

sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissions-

entscheidung ermöglicht wird. Befindet sich das Unternehmen in der Insolvenz,

genügt es, dass der Staat seine Rückerstattungsforderung zur Tabelle anmel-

det (EuGH, Urt. v. 29. April 2004 - C-277/00, Slg. 2004, I-03925 Rn. 85 -

Deutschland/Kommission "SMI"). Auch im vorliegenden Fall musste der Rück-

forderungsanspruch folglich zur Tabelle angemeldet werden. Die Vorschrift des

§ 14 GesO ist nicht anwendbar, soweit dadurch die gemeinschaftsrechtlich ge-

botene Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe praktisch unmöglich würde.

Das zieht die Rechtsbeschwerde im Grundsatz auch nicht in Zweifel. Im Übri-

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gen ist eine Anmeldung, die erst aufgrund des Bescheids der Kommission er-

folgte, nicht schuldhaft verspätet.

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der vorliegende Fall

nicht deshalb anders zu entscheiden, weil kein auf die Kommissionsentschei-

dung und § 48 ThürVwVfG gestützter Rückforderungsbescheid ergangen ist.

aa) Der Erlass eines weiteren Rückforderungsbescheides war aus

Rechtsgründen nicht möglich. Die Schuldnerin war nur zur einmaligen Rückzah-

lung der Beihilfe verpflichtet. Eine entsprechende Regelung war am 8. Mai 2002

bereits getroffen worden.

bb) Die Kommissionsentscheidung kann nunmehr jedoch zur Begrün-

dung des bereits ergangenen Rückforderungsbescheides herangezogen wer-

den. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde handelt es sich nicht um ei-

ne unzulässige Umdeutung dieses Bescheides (§ 47 ThürVwVfG). § 47

ThürVwVfG setzt einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Die in ihm ge-

troffene Regelung wird durch eine andere, rechtmäßige Regelung ersetzt (vgl.

BVerwGE 80, 96, 97). Der Bescheid vom 8. Mai 2002 war hingegen insgesamt

rechtmäßig, sowohl hinsichtlich der Regelung als auch hinsichtlich der Begrün-

dung. Ob ein Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich nach dem Recht,

das geeignet ist, seinen Spruch zu rechfertigen. Er kann auch aus anderen

Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, rechtmäßig

sein (BVerwG, aaO S. 98). Der Spruch der Kommission ist ebenso geeignet,

den Rückforderungsbescheid zu begründen, wie die Begründung, welche die

Verwaltungsbehörde dem Rückforderungsbescheid beigefügt hat.

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cc) Der Fall, dass eine Kommissionsentscheidung nicht durch einen ei-

genständigen Verwaltungsakt umgesetzt, sondern ergänzend zur Begründung

eines bereits ergangenen bestandskräftigen Verwaltungsaktes herangezogen

werden kann, liegt bei wertender Betrachtung nicht anders als der Fall einer

selbstständigen Umsetzung durch Verwaltungsakt. Nach Vorstellung der

Rechtsbeschwerde hätte zunächst der Bescheid vom 8. Mai 2002 aufgehoben

und sodann ein neuer, auf die Kommissionsentscheidung gestützter Rückforde-

rungsbescheid erlassen werden müssen; allenfalls dann hätte die Forderung in

das Forderungsverzeichnis aufgenommen werden können. § 49 Abs. 1

ThürVwVfG erlaubt ein derartiges Verfahren jedoch nicht. Nach § 49 Abs. 1

ThürVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden,

wenn eine entsprechende Regelung sofort wieder getroffen werden müsste.

Aufgrund der - nicht angegriffenen - Kommissionsentscheidung steht fest, dass

die Beihilfe rechtswidrig war und aufgrund vorrangigen Gemeinschaftsrechts

zurückgefordert werden muss.

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c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht derzeit auch nicht

fest, dass die Rückforderung aus tatsächlichen Gründen völlig unmöglich ist.

Feststellungen dazu, welche Quote auf nicht bevorrechtigte Forderungen entfal-

len wird, hat das Landgericht nicht getroffen. Vor der Bestätigung des Vertei-

lungsvorschlags (§ 18 GesO) sind insoweit auch nur Prognosen möglich. Eine

Rückverweisung an das Beschwerdegericht, um Feststellungen zur Höhe der

Quote nachzuholen, kommt deshalb nicht in Betracht.

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3. Eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof

ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag be-

steht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm

schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli-

che gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch

den Europäischen Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Ge-

meinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel

keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T. -

Slg. 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urt. v. 24. Oktober

2003 - V ZR 48/03, WM 2004, 693, 695; Urt. v. 28. März 2001 - VIII ZR 72/00,

WM 2001, 1264, 1265 f.; BVerfG NJW 1988, 1456). So liegt der Fall hier. Der

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bereits entschieden, dass

unzulässige Beihilfen auch dann noch zurückgefordert werden müssen, wenn

eine nach nationalem Recht im Interesse der Rechtssicherheit dafür bestehen-

de Ausschlussfrist verstrichen ist (z.B. Urt. v. 20. März 1997 - Rs. C-24/95,

Land Rheinland-Pfalz / Alcan Deutschland GmbH, NJW 1998, 47).

13

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Meiningen, Entscheidung vom 11.11.2002 - N 280/97 -

LG Meiningen, Entscheidung vom 08.05.2003 - 4 T 362/02 -