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BGH Urteil vom 03.04.2001 – VI ZR 203/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 203/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. April 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 286 B

Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß sich eine Partei die bei einer Be-

weisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, so-

weit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind. Das Gericht hat auch diesen

Vortrag der Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00 - Kammergericht Berlin

LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. von Gerlach, Dr. Greiner und Wellner sowie die Richterin Diederichsen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 28. März 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3. Zivilse-

nat des Kammergerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Folgen einer tätlichen

Auseinandersetzung am 14. Februar 1993. Am Abend dieses Tages trafen die

Parteien in dem Lokal "K." in B. zusammen. Nach einem Gerangel des Klägers

mit dem gleichfalls anwesenden A. kam es später zu Tätlichkeiten zwischen

dem Kläger und anderen Personen, in deren Folge der Kläger am linken Auge

schwer verletzt worden ist und dessen Sehfähigkeit weitgehend eingebüßt hat.

Er macht dafür neben der früheren Erstbeklagten, der Zeugin L., den Beklagten

verantwortlich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die

Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der

erkennende Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR

53/98 - VersR 1999, 1375 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht

zurückverwiesen. Dieses hat nach weiterer Beweisaufnahme erneut die Beru-

fung zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Klage-

ziel weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne sich auch nach erneuter

Vernehmung des Zeugen W. nicht hinreichend sicher überzeugen, daß die

Verletzungen des Klägers durch eine Handlung des Beklagten herbeigeführt

worden seien. Der Zeuge habe Faustschläge geschildert, aber einen Schlag

mit einem Barhocker und Tritte gegen den am Boden liegenden Kläger - wie

von diesem vorgetragen - nicht bestätigt. Auch nach der erneuten Beweisauf-

nahme sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, daß die Verletzungen dem

Kläger von einem Dritten zugefügt worden seien.

Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 227 StGB a.F. ha-

be der Kläger nicht bewiesen. Eine Schlägerei im Sinne dieser Strafbestim-

mung liege dann vor, wenn an einer Auseinandersetzung mehr als zwei Perso-

nen mitgewirkt hätten. Das aber habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Von

einer Beteiligung des Zeugen A. könne sich das Gericht sowenig überzeugen

wie davon, daß der Beklagte und L. gegen den Kläger vorgegangen seien. Die

Aussage des Zeugen W., sowohl der Beklagte wie auch L. hätten mit Fäusten

auf den Kläger eingeschlagen, begegne Bedenken schon wegen des langen

Zeitraumes zwischen dem Vorfall und der Aussage. Entscheidend sei aber,

daß der Kläger selbst eine Schlägerei mit Fäusten nie behauptet habe. Auch

die Aussage der Zeugin Wa., daß "alle aufeinander" gewesen seien und "alle

mit Queues aufeinander eingeschlagen" hätten, trage eine Entscheidung we-

gen der von ihr eingeräumten, durch einen Unfall im Oktober 1994 verursach-

ten Gedächtnislücken nicht.

II.

Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Mit Erfolg beanstandet die Revision einen Verstoß gegen § 286 ZPO.

a) Das Berufungsgericht meint nach Ergänzung der Beweisaufnahme,

die objektiven Voraussetzungen des § 227 a StGB a.F. seien nicht festzustel-

len, weil der hierfür erforderliche Angriff von zwei Personen gegen den Kläger

nicht erwiesen sei. Dieser Beurteilung legt es zugrunde, daß nach der Aussage

des Zeugen W. der Beklagte und L. mit Fäusten auf den Kläger eingeschlagen

hätten. Es meint aber, darauf könne eine dem Kläger günstige Entscheidung

nicht gestützt werden, weil nicht einmal der Kläger selbst eine solche Schläge-

rei mit Fäusten vorgetragen habe.

Das Berufungsgericht schöpft damit verfahrensfehlerhaft den ihm zur

Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt nicht aus (§ 286 ZPO) und läßt au-

ßerdem den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten

Grundsatz außer acht, daß sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme z u-

tage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre

Rechtsposition zu stützen geeignet sind (§ 286 ZPO; vgl. Senatsurteil vom

8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - VersR 1991, 467, 468).

Mit Recht macht die Revision geltend, daß der Kläger schon in der Be-

rufungsbegründung das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz dahin

gewürdigt habe, es sei zwischen ihm, dem Beklagten und L. zu einer Schläge-

rei gekommen, in deren Folge er die schweren Verletzungen davongetragen

habe. Dabei hatte er sich ausdrücklich die Schilderung des Zeugen W. zu ei-

gen gemacht, die Parteien - nämlich er selbst und die beiden damaligen Be-

klagten - hätten sich "gegenseitig aufs Maul" gehauen und dabei sei auch ein

"Queue mit im Spiel" gewesen; nach der Erinnerung des Zeugen W. seien nur

diese drei Personen in die Schlägerei verwickelt gewesen, was auch den pro-

tokollierten Angaben entsprach. Diesen Vortrag des Klägers hätte das Beru-

fungsgericht mithin bei seiner Würdigung der Aussage des Zeugen W. zugrun-

de legen müssen, der nämlich bei seiner wiederholten Vernehmung vor dem

Berufungsgericht bestätigt hat, daß die Parteien und L. eine Auseinanderset-

zung gehabt hätten und eine richtige Keilerei stattgefunden habe, bei der diese

Personen "mittendrin" gewesen seien und zugehauen hätten. Entgegen der

Auffassung des Berufungsgericht stand also der Vortrag des Klägers nicht im

Widerspruch zu der Schilderung des Zeugen W..

Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen deutlich erkennen, daß

es die Aussage des Zeugen W. vor allem deshalb nicht zugunsten des Klägers

gewürdigt hat, weil es irrig davon ausging, daß der Kläger einen derartigen

Hergang nicht behauptet habe. Deshalb ist auch bei Berücksichtigung der Be-

denken wegen des Zeitablaufs nicht auszuschließen, daß das Berufungsg e-

richt bei zutreffendem Verständnis des Klägervortrags die Zeugenaussage an-

ders gewürdigt hätte, zumal sie inhaltlich im wesentlichen der Aussage der

Zeugin Wa. entsprach.

Bei dieser Sachlage wird das Berufungsgericht die Zeugenaussagen er-

neut zu würdigen haben.

2. Das Urteil hat auch nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 563 ZPO).

Der Vortrag des Klägers war schlüssig und geeignet, die objektiven Vor-

aussetzungen einer Schlägerei im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 227 StGB

a.F. zu begründen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem ersten Urteil des

Senats vom 23. März 1999 aaO verwiesen.

Daß der Beklagte in die Schlägerei ohne sein Verschulden hineingezo-

gen worden wäre (§ 227 StGB a.F.), ist nicht festgestellt. Dies stünde - worauf

der erkennende Senat bereits hingewiesen hat - zur Beweislast des Beklagten.

Solange derartige Feststellungen aber nicht getroffen werden, ist es - anders

als das Berufungsgericht zu meinen scheint - aus Rechtsgründen allenfalls im

Rahmen einer Abwägung der Mitverursachungsanteile (vgl. § 254 Abs. 1 BGB)

erheblich, wenn der Kläger zu Beginn der Auseinandersetzungen aggressiv auf

den Beklagten und L. zugerannt sein sollte.

Auch die Voraussetzungen für eine "reine Schutzwehr" (vgl. BGHSt 15,

369, 370 f.) seitens des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Der Kläger hatte dagegen vorgetragen, daß der Beklagte unmittelbar an der

Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, und sich hierzu auf die Aussagen

der Zeugen W. und Wa. bezogen.

III.

Eine abschließende Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist dem Se-

nat mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mög-

lich. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

(§§ 564, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit

des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

Dr. Müller

Dr. v. Gerlach

Dr. Greiner

Wellner

Diederichsen