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BGH Urteil vom 14.02.2008 – III ZR 145/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der An-

schlussrevision des Beklagten das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2007 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt

worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Schluss-Urteil der 15. Zi-

vilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2006 - 15 O

54/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte

verurteilt wird, dem Kläger das Eigentum und den Besitz an dem

im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher bezeichneten Grund-

stück zu übertragen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an

einem Ferienhausgrundstück auf Sardinien/Italien.

2

Die Parteien waren geschäftlich und familiär miteinander verbunden. Der

Beklagte ist der Bruder der Zeugin T. , der inzwischen geschiedenen Ehe-

frau des Klägers. Der Beklagte erwarb im Jahr 1990 von dem Zeugen R. das

streitgegenständliche Grundstück. Zunächst schloss er am 2. März 1990 einen

privatschriftlichen Vertrag mit dem Zeugen, in dem der Kaufpreis mit 89.900 DM

angegeben war. Dem Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, sollte für die Her-

beiführung und Abwicklung des noch abzuschließenden notariellen Vertrags ein

Honorar von 5.000 DM zustehen. Der Kaufpreis sollte vom Beklagten auf einem

Konto der Kanzlei des Klägers hinterlegt werden. Am 22. März 1990 überwies

der Beklagte 35.000 DM auf das Konto der Kanzlei des Klägers. Am 26. März

1990 schloss er mit dem Zeugen R. in Italien einen notariellen Kaufvertrag

über das Grundstück. Es wurde ein Gesamtkaufpreis von 67 Mio. Lire verein-

bart. In dem Vertrag bestätigte der Zeuge wahrheitswidrig, dass er den Ge-

samtbetrag von dem Beklagten bereits in Deutschland erhalten habe. Tatsäch-

lich überwies der Beklagte erst am 30. August 1990 eine zweite Kaufpreisrate

von 48.565 DM auf das Konto der Kanzlei des Klägers. Am 17. Oktober 1990

überwies der Kläger 41.282,50 DM an den Beklagten als hälftige Kaufpreis-

rückerstattung.

4

Der Kläger verlangt die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an

dem Grundstück und macht geltend, dass der Beklagte dieses nur in seinem

Auftrag als Treuhänder für ihn erworben habe.

Das Landgericht hat über die behauptete Treuhandabrede zwischen den

Parteien Beweis erhoben und den Beklagten zur Übertragung des Grundstücks

verurteilt.

8

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das landge-

richtliche Schlussurteil teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem

Kläger lediglich hälftiges Miteigentum und hälftigen Mitbesitz an dem streitge-

genständlichen Grundstück einzuräumen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Kla-

ge weiter, soweit sie durch das Berufungsgericht abgewiesen wurde. Mit der

Anschlussrevision möchte der Beklagte die vollständige Klageabweisung errei-

chen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Der Anschlussrevision bleibt der Erfolg versagt.

I.

Das Berufungsgericht bejaht zwar in Übereinstimmung mit dem Landge-

richt - dem Vorbringen des Klägers folgend - eine Abrede zwischen den Partei-

en, dass der Beklagte das Grundstück treuhänderisch für den Kläger habe er-

werben wollen. Es meint jedoch, diese Vereinbarung sei nachträglich dahin ab-

geändert worden, dass der Treuhandauftrag sich nur auf einen hälftigen Mitei-

gentumsanteil bezogen habe.

II.

11

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision - im Gegensatz zu

denen der Anschlussrevision - nicht stand.

1.

Die Klage ist zulässig.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zuständigkeit der deut-

schen Gerichte nicht gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO als ausgeschlossen ange-

sehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2004 - XII ZR 28/01 - NJW-RR 2005, 72,

73). Dies wird von den Parteien nicht angegriffen, ist jedoch vom Revisionsge-

richt selbständig zu prüfen und nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen

(vgl. BGHZ, 154, 306, 308 f).

12

b) Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten ist der Klageantrag in der

vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgelegten Form hinreichend bestimmt

(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Davon ist auszugehen, wenn das dem Klageantrag

stattgebende Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (BGHZ 125, 41, 44).

Hinreichend bestimmt ist ein auf die Übertragung des Eigentums an einem

Grundstück gerichteter Klageantrag (vgl. BGHZ aaO), sofern - wovon hier aus-

zugehen ist - das Grundstück hinreichend bezeichnet ist. Es kommt im Gegen-

satz zur Auffassung des Beklagten nicht darauf an, dass im Klageantrag ange-

geben wird, in welcher Form die Willenserklärung abzugeben ist. Ein rechtskräf-

tiges Urteil fingiert nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgabe der Willenserklä-

rung in der für ihre Wirksamkeit notwendigen Form (vgl. RGZ 76, 409, 411 f;

OLG Köln NJW-RR 2000, 880; MünchKommZPO/Gruber, 3. Aufl., § 894

Rn. 15; Hk-ZPO/Pukall, ZPO, 2. Aufl., § 894 Rn. 8). Soweit eine dem § 894

ZPO entsprechende Vollstreckung des Urteils in Italien nicht möglich sein sollte,

bleibt dem Kläger die Möglichkeit, einen Antrag nach § 888 Abs. 1 ZPO zu stel-

len (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 894 Rn. 5, 18).

13

2.

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Übertragung

des Eigentums und des Besitzes an dem streitgegenständlichen Grundstück

gegen den Beklagten aus § 667 BGB zu.

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a) Nicht durchgreifend sind die im Rahmen der Anschlussrevision vorge-

brachten Angriffe des Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Berufungsge-

richtes, dass die Parteien 1990 eine Vereinbarung geschlossen haben, wonach

der Beklagte das streitgegenständliche Grundstück für den Kläger treuhände-

risch erwerben sollte.

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Diese Würdigung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft

werden, ob der Tatrichter Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ver-

letzt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Se-

natsurteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 - NJW 2003, 3693, 3694 m.w.N.).

Durchgreifende Rechtsfehler zeigt die Anschlussrevision nicht auf. Sie setzt in

revisionsrechtlich unzulässiger Weise lediglich ihre eigene Tatsachenwürdigung

an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

16

aa) Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, die Feststellungen

des Berufungsgerichtes seien nicht hinreichend, um eine Treuhandabrede zwi-

schen den Parteien anzunehmen, weil insbesondere nicht festgestellt worden

sei, unter welchen Voraussetzungen der Kläger das Grundstück herausverlan-

gen könne. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Fälligkeit des Herausga-

beanspruchs gehört jedoch nicht zu den Voraussetzungen für die Wirksamkeit

eines Auftragsverhältnisses. Fehlt es an einer ausdrücklichen Abrede, so beur-

teilt sich die Fälligkeit des Anspruchs aus § 667 BGB nach den Umständen des

Einzelfalls (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04 - ZIP 2005, 1742,

1743); andernfalls kann der Gläubiger die Herausgabe sofort verlangen (§ 271

Abs. 1 BGB).

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bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch auf die Zeugenaus-

sagen der Zeugen R. und T. für seine Überzeugungsbildung abgestellt,

denn die Aussagen waren keineswegs unergiebig. Insbesondere die Zeugin

T. hat eine Treuhandvereinbarung der Parteien bestätigt, wenn auch nähere

- hier nicht streitentscheidende - Modalitäten des Treuhandverhältnisses in ihrer

Gegenwart nicht erörtert wurden.

18

cc) Die Mehrdeutigkeit der Zahlungsvorgänge zwischen den Parteien hat

das Berufungsgericht gesehen und in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt.

Es hat die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO nicht verkannt, wonach sich ein

Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben

brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schwei-

gen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Senatsurteil BGHZ 53, 245, 256).

Von Rechts wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter aus

einer Gesamtschau der Beweise eine Überzeugung bildet, soweit die Schluss-

folgerung nicht denkgesetzlich ausgeschlossen ist und die Einzelumstände wi-

derspruchsfrei gewürdigt wurden. Dass auch andere Schlussfolgerungen mög-

lich sind und der Beklagte solche zieht, begründet keinen revisionsrechtlich zu

beanstandenden Rechtsfehler.

19

dd) Widersprüchlich ist die Beweiswürdigung auch nicht deshalb, weil

dem Kläger nur ein Anspruch Zug um Zug gegen Rückzahlung des geleisteten

und noch nicht zurückerstatteten Kaufpreises zusteht. Wie der Beklagte zutref-

fend mit der Anschlussrevision ausführt, ist der Kläger selbst von einem ent-

sprechenden Rückzahlungsanspruch des Beklagten ausgegangen, was einer

Treuhandabrede nicht entgegen steht (vgl. § 670 BGB). Hätte der Beklagte die-

se Einrede erhoben, womit er in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (BGH,

Urteil vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - NJW-RR 1993, 774, 776 m.w.N.,

siehe auch Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 6/05 - NJW 2007, 1269,

1273), hätte seine Berufung teilweise Erfolg gehabt.

20

ee) Die Beweiswürdigung beruht weder auf einer unvollständigen Würdi-

gung der vorgetragenen Tatsachen, noch war es geboten, die Beweisaufnahme

erster Instanz zu wiederholen.

21

(1) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht hät-

te Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts im Sinne des § 529 Abs. 1

Nr. 1 ZPO haben und deshalb die Beweisaufnahme durch Vernehmung der

Zeugen wiederholen müssen. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verpflichtet das Gericht

zur neuen Tatsachenfeststellung, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der

Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der

Vorinstanz begründen. Eine neue Feststellung der Tatsachen stellt es dabei

dar, wenn die in erster Instanz erhobenen Beweise eigenständig durch das Be-

rufungsgericht gewürdigt werden (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR

253/05 - FamRZ 2006, 946 = VersR 2006, 949). Davon zu unterscheiden ist die

Frage, ob die zu treffenden Feststellungen die erneute Erhebung bereits in ers-

ter Instanz erhobener Beweise erfordern, was im pflichtgemäßen Ermessen des

Berufungsgerichtes steht und für den Zeugenbeweis aus § 525 Satz 1, § 398

Abs. 1 ZPO folgt (vgl. BGHZ 158, 269, 275; BGH, Beschluss vom 5. April 2006

aaO.; Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl, § 529 Rn. 8). Dieses Ermessen kann auf Null

reduziert sein, wenn z.B. das Berufungsgericht die Zeugenaussage anders ver-

stehen will als die Vorinstanz (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 aaO m.w.N.).

22

Hier hat das Berufungsgericht die Beweise erster Instanz vollständig und

umfassend neu gewürdigt und damit nicht nur die Feststellungen erster Instanz

übernommen, sondern neue getroffen. Gleichwohl bedurfte es keiner erneuten

Vernehmung der in erster Instanz bereits vernommenen Zeugen. Das Beru-

fungsgericht hat die Zeugenaussagen nicht anders als das Landgericht gewür-

digt. Weitere Umstände, die das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der

Beweisaufnahme verpflichten, zeigt der Beklagte nicht auf; solche sind auch

nicht erkennbar.

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(2) Soweit die Anschlussrevision weiter geltend macht, das Berufungsge-

richt habe den Tatsachenstoff im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten zum

gemeinsamen Urlaub 1992 und der Tragung der Unterhaltskosten des Grund-

stücks nicht vollständig geprüft, greift dies nicht durch. Von einer Begründung

sieht der Senat nach § 564 ZPO ab.

24

b) Die Treuhandabrede zwischen den Parteien ist entgegen der Auffas-

sung des Beklagten nicht deshalb nach § 125 Satz 1 BGB unwirksam, weil die

Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB a.F. nicht eingehalten wurde.

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Die Formbedürftigkeit, die sich aus der Pflicht des Beklagten zum Erwerb

des Grundstücks ergab, ist ohne Belang, weil der Formmangel nach entspre-

chender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt ist, denn der Beklagte

ist Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks geworden. Die Vor-

schrift ist auf den Erwerb eines im Ausland liegenden Grundstücks entspre-

chend anzuwenden, wenn nach dem maßgeblichen ausländischen Recht das

Eigentum übergegangen ist (vgl. BGHZ 73, 391, 398).

26

Dass der Beklagte aufgrund der Treuhandabrede gemäß § 667 BGB zur

Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten verpflichtet ist, be-

gründet keine Formbedürftigkeit der Vereinbarung nach § 313 Satz 1 BGB a.F.,

da diese Herausgabepflicht auf Gesetz beruht (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai

1996 - III ZR 50/95 - NJW 1996, 1960).

27

Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht angreifbarerer Wür-

digung angenommen, dass der Beklagte sich nicht auf die Formunwirksamkeit

nach § 242 BGB berufen kann, soweit eine Formbedürftigkeit aus der Verpflich-

tung des Klägers zum Erwerb des Grundstücks folgt. Der Formzwang hinsicht-

lich der Erwerbsverpflichtung des Auftraggebers dient nicht dem Schutz des

Beauftragten. Es ist nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn ein Be-

auftragter das mit den Mitteln des Auftraggebers erworbene Eigentum unter

Berufung auf die allein dem Schutz des Auftraggebers dienende Formvorschrift

für sich behalten könnte (vgl. BGHZ 85, 245, 251 f). Es bedarf jedoch stets ei-

ner wertenden Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, bei der nicht

nur die berechtigten Interessen des Auftraggebers, sondern auch diejenigen

des Beauftragten zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1996

aaO).

28

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Grundstück jedenfalls zu

erheblichen Teilen mit den Mitteln des Klägers erworben, denn er hat

41.282,50 DM von ihm erhalten. Hintergrund der Treuhandvereinbarung war die

seinerzeitige persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit der Parteien. Der

Kläger gesteht dem Beklagten bei Übereignung des Grundstücks einen An-

spruch auf Erstattung des noch nicht zurückgezahlten Kaufpreisanteils zu. Es

wäre insoweit mit § 242 BGB nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagte nunmehr

das Grundstück insgesamt behalten dürfte.

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c) Den Angriffen der Revision hält jedoch die Auffassung des Berufungs-

gerichts nicht stand, die Parteien hätten zeitlich später die ursprüngliche Treu-

handvereinbarung dahingehend geändert, dass nur die Verschaffung des hälfti-

gen Miteigentums und Mitbesitzes durch den Beklagten geschuldet sei.

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Das Berufungsgericht hat damit seiner Prüfung einen Sachverhalt zu-

grunde gelegt, den keine Partei behauptet hat. Dies verstößt gegen § 286 ZPO

(vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1990 - V ZR 241/88 - NJW-RR 1990, 507).

Beide Parteien haben eine nachträgliche Änderung des Treuhandvertrages,

dass nur der hälftige Miterwerb treuhänderisch erfolgen sollte, nicht vorgetra-

gen. Insbesondere der Beklagte, der für eine solche nachträgliche Vereinba-

rung darlegungs- und beweisbelastet gewesen wäre, hat stets in Abrede ge-

stellt, überhaupt eine Treuhandabrede mit dem Kläger getroffen zu haben.

31

Die Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht damit recht-

fertigen, dass es einem allgemeinen Grundsatz entspricht, dass sich eine Partei

die bei einer Beweisaufnahme sich ergebenden Umstände jedenfalls hilfsweise

zu Eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition stützen können (vgl. BGH, Urteil

vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00 - NJW 2001, 2177, 2178). Der Zeuge R.

hat zwar, worauf das Berufungsgericht Bezug nimmt, ausgesagt, dass der Be-

klagte ihm gegenüber nach Abschluss des Kaufvertrages zum Ausdruck ge-

bracht habe, er habe in das "Grundstück in Richtung von Miterwerb" einsteigen

wollen. Dieser Aussage ist der Beklagte jedoch ausdrücklich entgegengetreten

und hat sie sich deshalb gerade nicht - auch nicht hilfsweise - zu Eigen ge-

macht.

32

Auch die Abrechnung zwischen den Parteien und die darauf folgende

Rücküberweisung des hälftigen Kaufpreises durch den Kläger sagen ausdrück-

lich nichts über eine Abänderungsvereinbarung aus. Auch diese können allen-

falls als Indiz dafür herangezogen werden, dass zwischen den Parteien nach-

träglich eine Änderungsvereinbarung geschlossen worden sein könnte.

33

Das Berufungsgericht misst diesen Indiztatsachen verfahrensfehlerhaft

eine Indizwirkung zu, die sie nicht haben können (vgl. BGHZ 158, 269, 273;

BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895).

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Dabei ist maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass beide Parteien eine

nachträgliche Vereinbarung ausdrücklich in Abrede gestellt haben und der Be-

klagte der Zeugenaussage des Zeugen R. entgegengetreten ist.

35

3.

Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561

ZPO). Da weitere tatsächliche Feststellungen durch das Berufungsgericht nicht

zu erwarten sind, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Schlick

Wurm

Dörr

Ri'in BGH Harsdorf-Gebhardt ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert zu unter- schreiben

Wöstmann

Schlick

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2006 - 15 O 54/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2007 - I-4 U 127/06 -