BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 158/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von ande-
ren Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich
der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen
gemacht hatte.
BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08 - LG Halle
AG Halle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 12. Februar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Halle vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf Antrag eines Gläubigers, des weiteren Beteiligten zu 1, zu dem ein
Eigenantrag des Schuldners verbunden worden ist, wurde über das Vermögen
des Schuldners am 10. Februar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem
er Restschuldbefreiung begehrt. Der weitere Beteiligte zu 1 und der weitere Be-
teiligte zu 2 haben im Schlusstermin durch Einreichung jeweils voneinander un-
abhängiger Schreiben beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu
versagen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat seinen Antrag darauf gestützt, der
Schuldner habe mehrere Lebensversicherungen und ein Sparkonto bei einer
Direktbank, aus deren Verwertung der Masse insgesamt 1.423,51 € zugeflos-
sen seien, nicht angegeben. Der weitere Beteiligte zu 2 hat geltend gemacht,
der Schuldner habe die Abwicklung mehrerer Insolvenzverfahren, an denen er
als Gesellschafter dreier Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen
sei, behindert. Er habe versucht, Masse beiseite zu schaffen. Außerdem habe
er mutwillig eine Marmorabdeckplatte in der Küche seines zwangsversteigerten
Wohnhauses beschädigt.
Das Insolvenzgericht hat den Versagungsanträgen stattgegeben, weil
der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt
habe. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht diese Entschei-
dung geändert und die Versagungsanträge abgewiesen. Mit seiner Rechtsbe-
schwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 2 sein Begehren auf Versagung der
Restschuldbefreiung weiter.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6
Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Der weitere Beteiligte zu 2 kann nicht mit Versagungsgründen gehört
werden, die er in seinem im Schlusstermin gestellten Versagungsantrag nicht
geltend gemacht hat. Wer als Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Rest-
schuldbefreiung zu versagen, macht sich nicht ohne weiteres hilfsweise auch
die von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachten Gründe zu eigen.
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, hier müsse der von
der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz Anwendung finden, dass sich eine
Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie
ihre Position zu stützen geeignet sind, jedenfalls hilfsweise zu eigen macht
(BGH, Urt. v. 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541, 1542; v. 3. April
2001 - VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178; v. 26. Juli 2005 - X ZR 109/03,
NJW 2006, 63, 65). Im vorliegenden Fall geht es nicht um Beweisergebnisse,
sondern um Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten.
Das Nachschieben einer Begründung ist - auch wenn der Antragsteller
erst nach dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt
hat - unzulässig. Das Gericht darf die Versagung nicht von Amts wegen auf an-
dere Gründe stützen, als die vom Antragsteller geltend gemachten (BGHZ 156,
139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597;
BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648; BGH,
Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323; BGH, Beschl.
v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZInsO 2007, 1221; BGH, Beschl. v. 23. Ok-
tober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9).
2. Hinsichtlich der von dem weiteren Beteiligten zu 2 dem Schuldner zur
Last gelegten Zerstörung von Kücheninventar, die als Verschleuderung von
Vermögen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO verstanden werden könnte, ist
das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, dass ein solches Ver-
halten nur erheblich ist, wenn die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubi-
ger beeinträchtigt werden. Dies ergibt sich aus dem Gesetz. Erheblicher Vortrag
des Antragstellers zu diesem Merkmal fehlt. Grundsatzfragen stellen sich nicht.
3. Die Versagung der Restschuldbefreiung kann nur erfolgen, wenn sich
die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf das eigene Insol-
venzverfahren des Schuldners ausgewirkt hat (vgl. AG Hamburg ZVI 2007, 209,
210 f; Hess, InsO 2007 § 290 Rn. 112; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO
§ 290 Rn. 20). Gegenteilige Stimmen werden von der Rechtsbeschwerde nicht
nachgewiesen und sind auch nicht ersichtlich. Dass die Verhaltensweisen des
Schuldners, die der weitere Beteiligte zu 2 außerdem zum Anlass für seinen
Versagungsantrag genommen hat, nicht nur die Gesellschaftsinsolvenzen, son-
dern auch das vorliegende Verfahren betroffen haben, ist nicht dargetan.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 16.01.2007 - 59 IN 1033/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 24.06.2008 - 2 T 95/07 -