Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 158/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von ande-

ren Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich

der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen

gemacht hatte.

BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08 - LG Halle

AG Halle

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Halle vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten des

weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf Antrag eines Gläubigers, des weiteren Beteiligten zu 1, zu dem ein

Eigenantrag des Schuldners verbunden worden ist, wurde über das Vermögen

des Schuldners am 10. Februar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem

er Restschuldbefreiung begehrt. Der weitere Beteiligte zu 1 und der weitere Be-

teiligte zu 2 haben im Schlusstermin durch Einreichung jeweils voneinander un-

abhängiger Schreiben beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu

versagen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat seinen Antrag darauf gestützt, der

Schuldner habe mehrere Lebensversicherungen und ein Sparkonto bei einer

Direktbank, aus deren Verwertung der Masse insgesamt 1.423,51 € zugeflos-

sen seien, nicht angegeben. Der weitere Beteiligte zu 2 hat geltend gemacht,

der Schuldner habe die Abwicklung mehrerer Insolvenzverfahren, an denen er

als Gesellschafter dreier Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen

sei, behindert. Er habe versucht, Masse beiseite zu schaffen. Außerdem habe

er mutwillig eine Marmorabdeckplatte in der Küche seines zwangsversteigerten

Wohnhauses beschädigt.

2

Das Insolvenzgericht hat den Versagungsanträgen stattgegeben, weil

der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt

habe. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht diese Entschei-

dung geändert und die Versagungsanträge abgewiesen. Mit seiner Rechtsbe-

schwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 2 sein Begehren auf Versagung der

Restschuldbefreiung weiter.

II.

3

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6

Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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1. Der weitere Beteiligte zu 2 kann nicht mit Versagungsgründen gehört

werden, die er in seinem im Schlusstermin gestellten Versagungsantrag nicht

geltend gemacht hat. Wer als Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Rest-

schuldbefreiung zu versagen, macht sich nicht ohne weiteres hilfsweise auch

die von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachten Gründe zu eigen.

5

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, hier müsse der von

der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz Anwendung finden, dass sich eine

Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie

ihre Position zu stützen geeignet sind, jedenfalls hilfsweise zu eigen macht

(BGH, Urt. v. 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541, 1542; v. 3. April

2001 - VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178; v. 26. Juli 2005 - X ZR 109/03,

NJW 2006, 63, 65). Im vorliegenden Fall geht es nicht um Beweisergebnisse,

sondern um Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten.

6

Das Nachschieben einer Begründung ist - auch wenn der Antragsteller

erst nach dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt

hat - unzulässig. Das Gericht darf die Versagung nicht von Amts wegen auf an-

dere Gründe stützen, als die vom Antragsteller geltend gemachten (BGHZ 156,

139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597;

BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648; BGH,

Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323; BGH, Beschl.

v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZInsO 2007, 1221; BGH, Beschl. v. 23. Ok-

tober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9).

7

2. Hinsichtlich der von dem weiteren Beteiligten zu 2 dem Schuldner zur

Last gelegten Zerstörung von Kücheninventar, die als Verschleuderung von

Vermögen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO verstanden werden könnte, ist

das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, dass ein solches Ver-

halten nur erheblich ist, wenn die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubi-

ger beeinträchtigt werden. Dies ergibt sich aus dem Gesetz. Erheblicher Vortrag

des Antragstellers zu diesem Merkmal fehlt. Grundsatzfragen stellen sich nicht.

8

3. Die Versagung der Restschuldbefreiung kann nur erfolgen, wenn sich

die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf das eigene Insol-

venzverfahren des Schuldners ausgewirkt hat (vgl. AG Hamburg ZVI 2007, 209,

210 f; Hess, InsO 2007 § 290 Rn. 112; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO

§ 290 Rn. 20). Gegenteilige Stimmen werden von der Rechtsbeschwerde nicht

nachgewiesen und sind auch nicht ersichtlich. Dass die Verhaltensweisen des

Schuldners, die der weitere Beteiligte zu 2 außerdem zum Anlass für seinen

Versagungsantrag genommen hat, nicht nur die Gesellschaftsinsolvenzen, son-

dern auch das vorliegende Verfahren betroffen haben, ist nicht dargetan.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Halle (Saale), Entscheidung vom 16.01.2007 - 59 IN 1033/03 -

LG Halle, Entscheidung vom 24.06.2008 - 2 T 95/07 -