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BGH Beschluss vom 03.04.2001 – XI ZB 2/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZB 2/01

BESCHLUSS

vom

3. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres

und Dr. Wassermann

am 3. April 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

8. Januar 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-

wiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 22.500 DM.

Gründe:

I.

Das Landgericht H. hat den Beklagten durch Urteil vom 11. Juli

2000 zur Zahlung von 22.500 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen das

am 14. Juli 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. August 2000

Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegrün-

dungsfrist bis zum 16. November 2000 mit einem auf den 16. November

2000 datierten und am 29. November 2000 beim Oberlandesgericht

eingegangenen Schriftsatz begründet. Nach einem am gleichen Tage

erteilten Hinweis, daß die Berufungsbegründung verspätet sei, bean-

tragte der Beklagte am 13. Dezember 2000 Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Fristversäumung mit der Begründung, der von

seinem Prozeßbevollmächtigten diktierte Begründungsschriftsatz sei

von diesem noch am 16. November 2000 unterzeichnet und seiner An-

gestellten zurückgegeben worden, damit der Schriftsatz per Telefax an

das Oberlandesgericht übermittelt werde; statt dessen sei der Schrift-

satz in die für die gewöhnliche Post vorgesehene Ablage gelangt und

zur Post aufgegeben worden; die Handakte sei weggehängt worden.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 8. Januar 2001 den

Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Be-

rufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentli-

chen ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auf einem dem Beklagten

nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden, weil

sein Prozeßbevollmächtigter nicht für eine ausreichende Fristen- und

Ausgangskontrolle gesorgt habe. Während er davon ausgegangen sei,

daß unterzeichnete Schriftsätze in dem Sekretariat zugeleiteten Hand-

akten für den Versand bestimmt seien, habe die mit dem Vorgang be-

faßte Büroangestellte B. angenommen, der Prozeßbevollmächtigte

selbst werde für die Versendung des Schriftsatzes Sorge tragen.

Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwer-

de macht der Beklagte insbesondere geltend, nach Rückgabe der

Handakte in das Sekretariat habe der Prozeßbevollmächtigte selbst in

dem EDV-unterstützten Fristen-/Terminkalender die Frist als erledigt

gestrichen in der Annahme, die komplette Akte mit den darin befindli-

chen Schriftstücken werde nicht weggehängt und die darin lose befind-

lichen Schriftstücke in die Ablage für den Postausgang gelegt, sondern

vielmehr das Original fristwahrend per Telefax an das Oberlandesge-

richt versandt.

II.

Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte soforti-

ge Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht

als unzulässig verworfen (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 519 b Abs. 1 ZPO). Die

Begründungsschrift ist erst nach Ablauf der mehrfach verlängerten Frist

eingegangen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Berufungsbegründungsfrist hat das Oberlandesgericht dem Be-

klagten zu Recht versagt. Seinen Prozeßbevollmächtigten trifft an der

Fristversäumung ein Verschulden, das der Beklagte sich gemäß § 85

Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

müssen Prozeßbevollmächtigte durch entsprechende organisatorische

Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von fristgebundenen

Sachen in größtmöglichem Umfang ausschließen. Dazu gehört insbe-

sondere eine wirksame Ausgangskontrolle, bei der Fristen erst dann im

Fristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück

tatsächlich abgesandt worden ist oder postfertig und sichergestellt ist,

daß es rechtzeitig hinausgeht. Bei der Übermittlung fristwahrender

Schriftsätze per Telefax endet die Pflicht des Prozeßbevollmächtigten

zur Ausgangskontrolle erst, wenn feststeht, daß der Schriftsatz wirklich

übermittelt worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte kommt mit Rücksicht

auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes seiner Verpflichtung,

für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen nur dann nach, wenn er

den zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzel-

nachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständig-

keit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des

Sendeberichts zu löschen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Be-

schlüsse vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655, 1656 und

vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907 - jeweils

m.w.Nachw.).

Zum Bestehen einer solchen Ausgangskontrolle im Büro seines

Prozeßbevollmächtigten durch Prüfung des Sendeberichts bei einer

Übermittlung per Telefax hat der Beklagte weder in der Begründung

seines Wiedereinsetzungsantrags noch in der Beschwerdebegründung

Angaben gemacht. Es bestand sogar Unklarheit darüber, wer den frist-

wahrenden Schriftsatz übermitteln sollte: Während der Prozeßbevoll-

mächtigte davon ausging, das werde von seiner Angestellten erledigt,

nahm diese an, der Prozeßbevollmächtigte werde dafür sorgen. Letzte-

res lag auch nahe, weil der Prozeßbevollmächtigte selbst die im EDV-

gestützten Fristenkalender notierte Frist gelöscht hatte und damit für

die Angestellte kein weiterer Prüfungsbedarf mehr erkennbar war, zu-

mal ihr auch keine Einzelweisung erteilt worden war.

Nobbe van Gelder Müller

Joeres Wassermann