Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.06.2007 – VI ZB 76/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen so-

wie die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Beschwerdewert: bis 1.301,45 €

Gründe

I.

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Die Klägerin hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts durch ihre Prozess-

bevollmächtigten Berufung einlegen lassen. Die Frist zur Begründung der Beru-

fung lief am 14. August 2006 ab. Am 16. August 2006 ist eine Berufungsbe-

gründungsschrift beim Berufungsgericht eingegangen. Den Antrag der Klägerin,

ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsge-

richt zurückgewiesen, die Berufung hat es als unzulässig verworfen. Dagegen

richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht die

Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4,

Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, weil die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-

gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch

seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung

wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-

prinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zu-

gang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumut-

barer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren

(BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW

1999, 3701, 3702; NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).

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2. Der angefochtene Beschluss begegnet schon deshalb Bedenken,

weil er keine Darstellung des Sachverhalts sowie der Anträge der Parteien

enthält. Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der

Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Be-

schlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen

Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegens-

tand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; an-

dernfalls sind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen (Senatsbe-

schluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Be-

schlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli

2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 -

BGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur

deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die

es hier alleine ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit aus den Be-

schlussgründen und den dort in Bezug genommenen Aktenteilen ergibt.

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3. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin

mit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen und die Berufung der Kläge-

rin demnach zu Unrecht als unzulässig verworfen. Nach den bisherigen Fest-

stellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Beru-

fungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt hat, weil der verspätete

Eingang der Berufungsbegründung auf einem Verschulden ihrer Prozessbe-

vollmächtigten beruht, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen

muss.

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a) Nach dem Vortrag der Klägerin kam die zuverlässige Mitarbeiterin ih-

rer Prozessbevollmächtigten aus nicht mehr aufklärbaren Gründen der ihr aus-

drücklich erteilten Anweisung nicht nach, die Berufungsbegründung am 11. Au-

gust 2006 per Telefax an das Berufungsgericht zu senden, bestätigte der Pro-

zessbevollmächtigten aber gleichwohl mündlich, dies getan zu haben. Das Be-

rufungsgericht hält diesen Vortrag, der durch eidesstattliche Versicherungen der

Mitarbeiterin bestätigt wird, nicht für glaubhaft, weil sich auf der am 16. August

2006 eingegangenen Berufungsbegründung nicht der Vermerk "vorab per Tele-

fax …" befinde. Den weiteren Vortrag, dieser Vermerk, der sich auf dem zum

Faxversand vorgesehenen Exemplar der Berufungsbegründung befunden ha-

be, sei in der später zum Versand ausgedruckten Version gelöscht worden, hält

es deshalb für unglaubhaft, weil der Vermerk auf anderen in der Akte befindli-

chen Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten, die vorab per Fax übersandt

wurden, nicht gelöscht ist. Mit dieser Begründung kann die Wiedereinsetzung

indes nicht verweigert werden.

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b) Trifft der vorgetragene Sachverhalt zu, so kann die beantragte Wie-

dereinsetzung zu gewähren sein, weil der seit neun Jahren tätigen zuverlässi-

gen Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten bei der Ausführung der ihr erteil-

ten Einzelanweisung, die Berufungsbegründung vorab per Fax zu übersenden,

ein einmaliges Versehen unterlaufen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt,

dass dies kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten begründet. Insbeson-

dere kann der Anwalt die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermitt-

lung seinem Personal überlassen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003

- VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995

- VIII ZR 12/95 - VersR 1996, 910, 911; Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - VII ZB

7/94 - VersR 1995, 238, 239; vom 12. April 1995 - XII ZB 38/95 - FamRZ 1995,

1135 f.; vom 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98 - NJW-RR 1998, 932; vom

27. Februar 2002 - I ZB 23/01 - NJW-RR 2002, 1070, 1071; vom 1. Juli 2002

- II ZB 11/01 - NJW-RR 2002, 1289 f.; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 -

NJW 2004, 367, 368). Eine Kontrolle der Durchführung der Einzelanweisung

war nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2003 - VI ZB

50/03 - VersR 2005, 94, 95 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 18. Februar 1998

- VIII ZB 1/98 - aaO), ist hier indes nach dem Vortrag der Klägerin durch kon-

krete Rückfrage erfolgt (zu diesem Fall vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002

- II ZB 11/01 - aaO). Den Sendebericht musste sich die Prozessbevollmächtigte

nicht zur Kontrolle vorlegen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November

1999 - IV ZB 18/99 - VersR 2000, 338 f.).

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c) Allerdings weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin,

dass Einzelanweisungen nicht immer geeignete organisatorische Anweisungen

entbehrlich machen. In einer Anwaltskanzlei müssen organisatorische Vorkeh-

rungen dagegen getroffen sein, dass eine mündliche Einzelanweisung an eine

Fachangestellte in Vergessenheit gerät (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Novem-

ber 2003 - VI ZB 50/03 - aaO). Jedoch ist nicht erkennbar, durch welche orga-

nisatorischen Maßnahmen ein Fehler, wie er hier vorgetragen ist, verhindert

werden sollte. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterin ergibt

sich, dass nach Erledigung des Faxvorgangs der Sendebericht zu kontrollieren

und abzuheften und die Frist erst dann zu streichen ist. Damit ist dem Gebot

einer wirksamen Kontrolle des Schriftverkehrs per Telefax Genüge getan (vgl.

dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 3/91 - VersR 1992,

638; vom 27. Januar 1993 - IV ZB 15/92 - RuS 1993, 237 f.; vom 19. November

1997 - VIII ZB 33/97 - NJW 1998, 907; vom 3. April 2001 - XI ZB 2/01 - BGHR

ZPO § 233 Ausgangskonrolle 15). Wirksame und zumutbare organisatorische

Maßnahmen dagegen, dass ein Mitarbeiter in der falschen Überzeugung, den

Faxvorgang durchgeführt und den Sendebericht geprüft zu haben, die Frist

streicht und dem Anwalt sodann mitteilt, die Anweisung sei ausgeführt, sind

nicht ersichtlich.

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d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der von der Klägerin vorge-

tragene Sachverhalt ausreichend glaubhaft gemacht (§§ 236 Abs. 2 Satz 1, 294

Abs. 1 ZPO). Der Beweiswert der eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbei-

terin wird nicht durch die vom Landgericht angeführten Gründe in Frage gestellt.

Auch was das Landgericht für unglaubhaft hält, ist durch die eidesstattlichen

Versicherungen glaubhaft gemacht. Dass der Vermerk "vorab per Telefax …" in

dem später übersandten Schriftstück gelöscht wurde, ist nicht deshalb unglaub-

haft, weil dieser Vermerk in anderen Schriftsätzen vor der Übersendung nicht

gelöscht wurde. Die Änderung kann hier anlassbezogen stattgefunden haben,

weil das Dokument auch ansonsten überarbeitet wurde. In der am 16. August

2006 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift findet sich in der Unter-

schriftenzeile das Wort "Rechtsanwalt", während der als Faxdokument zu den

Akten gereichte Ausdruck das Wort "Rechtsanwältin" ausweist. Ansonsten

stimmen die Ausdrucke einschließlich der in der Fußzeile ausgewiesenen Do-

kumentennummer überein (vgl. allerdings noch nachfolgend Ziffer 4). Auch das

Datum "11.08.06" stimmt überein. Für die Glaubhaftigkeit des vorgetragenen

Ablaufs spricht, dass bei einer Fertigung der Berufungsbegründung am 11. Au-

gust 2006 (Freitag) ausreichend Zeit bestand, die am 14. August 2006 (Montag)

ablaufende Frist zu wahren, insbesondere für einen Eingang des Schriftstücks

bei Gericht noch an diesem Tag zu sorgen.

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4. Der Senat kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewähren, weil

die Sache nicht entscheidungsreif ist. Der von der Klägerin glaubhaft gemachte

Sachverhalt rechtfertigt eine Wiedereinsetzung ungeachtet der vorstehenden

Ausführungen möglicherweise nicht. Das Exemplar der Berufungsbegründung,

das nach dem Vortrag der Klägerin hätte gefaxt werden sollen und das im Wie-

dereinsetzungsverfahren zu den Akten gereicht wurde, trägt über dem Wort

"Rechtsanwältin" ohne Vertretungszusatz eine Unterschrift, die nicht mit der der

sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin übereinstimmt, was

auch deren Vorbringen entspricht, ein anderer Rechtsanwalt habe unterzeich-

net. Ausweislich der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ge-

hört aber zu der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten nur eine Rechtsanwäl-

tin. Da die Unterschrift auch nicht mit der auf der am 16. August 2006 einge-

gangenen Berufungsbegründung übereinstimmt und dort auch das Wort

"Rechtsanwältin" durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt ist, ist nicht auszu-

schließen, dass die durch Fax übermittelte Berufungsbegründung durch eine

nicht postulationsfähige Person unterzeichnet worden ist, demnach die Beru-

fungsfrist auch dann versäumt worden wäre, wenn das Fax der Anweisung ent-

sprechend versandt worden wäre. Dem wird das Berufungsgericht nachzuge-

hen haben.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Neuss, Entscheidung vom 09.06.2006 - 87 C 6775/05 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2006 - 21 S 273/06 -