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BGH Urteil vom 05.04.2001 – 5 StR 495/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 5. April 2001 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin L
Rechtsanwalt C
als Verteidigerin,
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Zwickau vom 30. Mai 2000 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Schwurgericht hat gegen den Angeklagten wegen Totschlags zum
Nachteil seiner Ehefrau 13 Jahre Freiheitsstrafe, wegen Mordes (zur Ermög-
lichung dieses Totschlags) zum Nachteil ihres Geliebten lebenslange Frei-
heitsstrafe verhängt und den Angeklagten, ohne besondere Schwere der
Schuld (§§ 57a, 57b StGB) festzustellen, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil
hat keinen Erfolg.
I.
Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Hintergrund der Taten war ein Beziehungskonflikt zwischen dem Ange-
klagten und seiner Ehefrau im Vorfeld einer in Aussicht genommenen Ehe-
scheidung. Die Frau war etwa ein halbes Jahr zuvor aus der ehelichen
Wohnung ausgezogen. Sie hatte eine intime Beziehung zu einem wesentlich
jüngeren Ausländer begonnen. Der Angeklagte mißbilligte dies, wenngleich
er seinerseits seit Jahren ein ehewidriges Verhältnis hatte. Wiederholt miß-
handelte er seine Frau erheblich; er drohte ihr auch an, sie zu töten.
Spätestens am Tattag, dem 3. Oktober 1999, faßte der Angeklagte den
festen Entschluß, seine Ehefrau zu töten. Als Tatwaffe benutzte er eine
Dienstpistole seiner Freundin, die Beamtin beim Bundesgrenzschutz war.
Nach einem Streit mit ihr hatte er die Waffe nebst Munition an sich genom-
men. Er fuhr damit zur Wohnung der Ehefrau, die er nicht antraf. Daraufhin
lauerte er ihr bewaffnet zwei Stunden lang auf der Straße vor dem Haus auf.
Als sie – für ihn überraschend gemeinsam mit ihrem Geliebten – eintraf und
dieser sich beschützend vor die Frau stellte, entwickelte sich ein Handge-
menge zwischen den Männern, in dessen Verlauf der Angeklagte den Ge-
liebten seiner Frau zu Boden brachte. Sodann erschoß er den am Boden
Liegenden mit fünf Schüssen, um ihn als Beschützer seiner Ehefrau auszu-
schalten. Anschließend setzte er der flüchtenden Frau nach; er gab von
hinten zwei Schüsse auf sie ab, wodurch er auch sie tötete. Darauf entfernte
er sich mit seinem Fahrzeug, in dem er am folgenden Tag in der Situation
eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuchs aufgefunden wurde, den das
Schwurgericht als nicht ernstgemeint bewertet hat.
II.
Die Verfahrensrügen versagen. Das angefochtene Urteil hält auch
sachlichrechtlicher Prüfung stand.
1. Die Revision verfolgt den Ansatz, angebliche Verteidigungsfehler der
in der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger – nämlich eines Pflichtverteidi-
gers, dessen Beiordnung dem eigenen Wunsch des Angeklagten entspro-
chen hatte, und eines weiteren gewählten Verteidigers – zur Grundlage in-
haltsbezogener Revisionsrügen zu machen. Dieser Ansatz begegnet grund-
legenden Bedenken.
Die Gerichte müssen sich eine inhaltliche Kontrolle der Führung einer
Strafverteidigung grundsätzlich versagen (vgl. dazu nur BGHSt 39, 310, 314;
Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 6. Aufl. Rdn. 29; jeweils m.w.N.), ab-
gesehen von einem etwaigen Extremfall, wie er hier offensichtlich nicht vor-
gelegen hat, geschweige denn gegenüber dem Landgericht hinreichend be-
legt worden ist. Mit zutreffenden Erwägungen hat der Schwurgerichtsvorsit-
zende nach einem vorübergehenden offengelegten Konflikt des Angeklagten
mit seinen Verteidigern, als er auch seinem Wahlverteidiger zeitweilig das
Mandat entzogen hatte, die beantragte Abberufung des Pflichtverteidigers
abgelehnt.
2. Soweit die Aufklärungsrügen an einer ausführlichen Auswertung des
Akteninhalts aufgrund veränderter Verteidigungstaktik orientiert sind, unter-
liegen sie demnach von vornherein Vorbehalten. Sämtliche Aufklärungsrü-
gen haben aber auch ganz unabhängig davon keinen Erfolg. Im einzelnen
gilt hierzu, zu den erhobenen Rügen verfahrensrechtlicher Verstöße gegen
§ 261 StPO und zu den mit den Rügen zusammenhängenden sachlichrecht-
lichen Einwänden der Revision, insbesondere gegen die tatrichterliche Be-
weiswürdigung, folgendes:
a) Es ist offen, ob der Umstand, daß der Angeklagte kurz vor der Tat
nach längerer Vorbereitung mit anwaltlicher Hilfe selbst einen Scheidungs-
antrag hatte stellen lassen, entgegen dem Revisionsvorbringen doch in die
Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Der Angeklagte hat sich zur Sache
eingelassen und kann dies, zumal auf Vorhalt, bestätigt haben. Dieser Um-
stand mußte im übrigen weder für den Fall seiner Einführung in die Haupt-
verhandlung unbedingt im Urteil erörtert noch andernfalls unerläßlich aufge-
klärt werden. Jene Feststellung erscheint für die Bewertung der Tat und des
Beziehungskonflikts, auf dem sie beruhte, nicht besonders wesentlich. Im
Urteil ist zudem festgestellt, dem Angeklagten sei vor der Tat bewußt ge-
worden, daß er eine Scheidung nicht werde verhindern können (UA S. 8,
13).
Bei der sonstigen Beweislage zum Vortatgeschehen, die davon geprägt
ist, daß aus mehreren Beweisquellen Erkenntnisse über Mißhandlungen der
Ehefrau durch den Angeklagten und über Tötungsdrohungen vorlagen,
mußte sich das Schwurgericht nicht gedrängt sehen, frühere eigene Dar-
stellungen des Angeklagten zu seiner Sicht des Beziehungskonflikts ohne
entsprechenden Antrag zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.
Ob der Vortrag zu der in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrü-
ge ohne den gleichzeitigen Vortrag der gegen den Angeklagten damals ak-
tenkundigen Belastungsindizien, insbesondere der seiner Vernehmung vom
16. Juni 1999 unmittelbar vorangegangenen, ihm darin vorgehaltenen An-
gaben seiner später getöteten Ehefrau, überhaupt vollständig ist (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO), bedarf danach keiner abschließenden Beurteilung. Es
läßt sich zudem nicht einmal ausschließen, daß die früheren Angaben des
Angeklagten, deren Verwertung die Revision vermißt, nach Vorhalt durch
seine Einlassung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Eine nä-
here Erörterung in den Urteilsgründen wäre im Blick auf die sonstige Be-
weislage nicht unerläßlich gewesen.
b) Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der
Taten, insbesondere im Blick auf eine etwaige tiefgreifende Bewußtseinsstö-
rung, sind die Erkenntnisse des psychologischen Ergänzungsgutachtens
naheliegend in zulässiger und ausreichender Weise durch die Vernehmung
des psychiatrischen Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt
worden (vgl. BGHSt 22, 268; BGH NStZ 1997, 610); ein näherer Beleg hier-
für war weder im Urteil noch sonst geboten. Das Schwurgericht hat Zweifel
an der Sachkunde des psychiatrischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei
verneint; die Sachkunde war bei der gegebenen Sachlage auch im Blick auf
erforderliche psychologische Erfahrungen nicht näher zu belegen. Etwaige
wesentliche Ungereimtheiten zwischen dem vorbereitenden psychologi-
schen Ergänzungsgutachten und der abschließenden Beurteilung durch den
psychiatrischen Sachverständigen sind zudem nicht ersichtlich. Das
Schwurgericht war nach alldem nicht zur Anhörung eines weiteren (psychia-
trischen oder psychologischen) Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des
Angeklagten bei Begehung der Taten verpflichtet (vgl. auch BGHSt 34, 355).
In der Sache hat das Schwurgericht eine erhebliche Einschränkung der
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer tiefgreifenden Bewußt-
seinsstörung im Sinne einer starken affektiven Belastung verneint. Die ver-
hältnismäßig knapp unter maßgeblicher Berücksichtigung des Tatablaufs
erfolgte Begründung erweist sich, zumal vor dem Hintergrund vorangegan-
gener Tötungsdrohungen und unter Berücksichtigung des festgestellten un-
mittelbaren Vor- und Nachtatgeschehens, mindestens als vertretbar und ist
damit sachlichrechtlich unbedenklich. Daß bei dem Angeklagten infolge der
lange andauernden Beziehungskrise eine beträchtliche psychische Dauer-
belastung vorhanden war, ohne daß damit bereits die Schwelle des
§ 21 StGB erreicht war, hat das Schwurgericht ersichtlich nicht übersehen.
Hinsichtlich der Einholung von Sachverständigengutachten zur Taug-
lichkeit des Selbsttötungsversuchs des Angeklagten fehlt es schon an der
nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unerläßlichen, durch Benennung von Wer-
tungen oder Umschreibung von Beweisthemenkreisen nicht erfüllten präzi-
sen Bezeichnung der Tatsachen, die mit der vermißten Beweiserhebung
hätten bewiesen werden sollen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 – Auf-
klärungsrüge 1, 4, 6, 9). Sachlichrechtlich ist das Schwurgericht aufgrund
einer Mehrzahl aussagekräftiger, auch ausreichend festgestellter und im
Urteil beschriebener Indizien (UA S. 38 ff.) mit mindestens vertretbarer Be-
weiswürdigung zur Annahme eines lediglich demonstrativen Selbsttötungs-
versuchs gelangt. Vor dem Hintergrund jener Indizien ist im übrigen nicht
ersichtlich, daß das Schwurgericht sich hätte gedrängt sehen müssen, über
die Tauglichkeit der Abgaseinleitung zur Selbsttötung bzw. zur Vorstellung
des Angeklagten hierzu Sachverständigenbeweis zu erheben. Es liegt nicht
fern, daß sogar ein entsprechender Beweisantrag wegen tatsächlicher Be-
deutungslosigkeit hätte abgelehnt werden können. Ganz abgesehen davon
hätte angesichts der Vorgeschichte und der Begleitumstände der Tat eine
abweichende Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit nicht einmal beson-
ders nahe gelegen, wenn das Schwurgericht zur Feststellung eines nicht
sehr konsequent verfolgten, aber letztlich doch ernstgemeinten Selbsttö-
tungsversuchs gelangt wäre.
c) Das Schwurgericht hat den Umstand, daß der getötete Geliebte der
Ehefrau des Angeklagten schon bei früherer Gelegenheit als deren Be-
schützer aufgetreten war, maßgeblich auf Beobachtungen zweier Zeugen
gestützt. Daß der später Getötete jenen Vorgang selbst bei einer Zeugen-
vernehmung nicht so dargestellt hatte, zog diese Erkenntnis nicht notwendig
in Zweifel. Da ein Erinnerungs- oder Darstellungsmangel bei jener Verneh-
mung auf der Hand liegt, war das Schwurgericht insoweit auch nicht zu nä-
heren Erörterungen verpflichtet. Die Formulierung der Beweiswürdigung in
diesem Zusammenhang (UA S. 23) kann nur bei oberflächlicher Betrachtung
als Kreisschluß mißverstanden werden.
Der Senat entnimmt dem angefochtenen Urteil, daß sich das Schwur-
gericht von einem Versuch des getöteten Geliebten, den Angeklagten von
einem tätlichen Angriff auf seine Ehefrau abzuhalten, sicher überzeugt hat.
Die Beweiswürdigung ist insoweit rechtsfehlerfrei auf Rückschlüsse aus
Spuren am Tatort und an der Person des Angeklagten, aus Obduktionser-
gebnissen und aus Zeugenwahrnehmungen zum Tatablauf gestützt. Das
Schwurgericht hat zusätzlich darauf abgestellt, daß der Angeklagte nach
seiner insoweit unwiderlegten Einlassung nicht mit einer Begleitung seiner
Ehefrau durch ihren Geliebten gerechnet hatte.
Hierin liegt letztlich kein Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz, auf
dem der Schuldspruch gegen den Angeklagten wegen Mordes beruhen wür-
de. Das Schwurgericht war nicht etwa gehalten, zugunsten des Angeklagten
zu unterstellen, er habe – wie sich aus den sonst rechtsfehlerfrei ausgewer-
teten Begleitumständen ergab, in Tötungsabsicht – nicht nur seiner Frau,
sondern auch deren Geliebtem aufgelauert. Selbst diese Variante würde
angesichts der zunächst erfolgten Tötung des Geliebten nach vorangegan-
genem Handgemenge das mindestens begleitende Tötungsmotiv, ihn – auch
– als Beschützer der Ehefrau auszuschalten, nicht einmal unbedingt in Fra-
ge stellen. Insbesondere wäre die Tat bei dieser Variante als Tötung aus
Vernichtungswillen wegen Verachtung der von den Getöteten aufgenomme-
nen Beziehung zu bewerten gewesen. Dies hätte ungeachtet der psychi-
schen Belastung des Angeklagten den Schluß auf niedrige Beweggründe
nahegelegt, und zwar möglicherweise nicht einmal nur die Tötung des Ge-
liebten betreffend, sondern auch die der Ehefrau; mindestens hätte dies
aber die Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB veranlaßt. Eine solche Tatkon-
stellation mußte das Schwurgericht nicht zugunsten des Angeklagten unter-
stellen. Auch nähere Erörterungen in diesem Zusammenhang waren daher
letztlich entbehrlich.
3. Danach hat der Angeklagte mit der festgestellten Tötung des Ge-
liebten der Ehefrau, um ihn zunächst als deren Beschützer auszuschalten,
das Mordmerkmal der Tötung, um eine andere Straftat – die Tötung der
Ehefrau – zu ermöglichen, verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezem-
ber 1979 – 3 StR 427/79 –, insoweit in NJW 1980, 792 nicht abgedruckt;
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 27).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum