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BGH Urteil vom 30.09.2008 – 5 StR 251/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. September 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008
beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die auf unzulängliche Verteidigung der Beschuldigten gestützte Verfah-
rensrüge bleibt ohne Erfolg.
Allerdings ist die Darstellung des Pflichtverteidigers in der erbetenen dienstli-
chen Erklärung, an die zutage getretenen Differenzen mit der Beschuldigten
keine Erinnerung zu haben, angesichts der Fallbesonderheiten schwer nach-
vollziehbar. Auch sind die Ausführungen des Strafkammervorsitzenden zur
Begründung der Ablehnung des Entpflichtungsantrags der Beschuldigten
– die eigenständige, keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegende Ausübung
des Pflichtverteidigermandats betreffend – nur im Ansatz, nicht hingegen mit
absoluter Geltung zutreffend: Grobe Pflichtverletzungen des Verteidigers,
namentlich die Nichteinhaltung unverzichtbarer Mindeststandards, sind der
gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BGHSt 39, 310, 314; BGHR StPO
§ 141 Bestellung 5; BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 – 1 StR 189/95 – und Be-
schluss vom 5. April 2001 – 5 StR 495/00; Laufhütte in KK-StPO 5. Aufl.
§ 143 Rdn. 4; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 7. Aufl. Rdn. 29). Hierzu
gehört ein Mindestmaß an Bemühungen des gerichtlich bestellten Verteidi-
gers um Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten (vgl. Widmaier –Hrsg.–/
Richter/Tsambikakis in MAH Strafverteidigung 2006 S. 29; Dahs aaO
Rdn. 17, 481 ff.). Dies gilt namentlich bei einer Verteidigung im Sicherungs-
verfahren, und zwar auch bei Erkrankungen eines Beschuldigten, die den
Kontakt eines bestellten Verteidigers zu ihm und den gerade in diesem Fall
unbedingt notwendigen Versuch der Herstellung eines Vertrauensverhältnis-
ses nachhaltig erschweren.
Indes sind mangels näheren Vortrags der Revision zu Zeitpunkt und Um-
ständen der Bestellung des in der Hauptverhandlung tätigen Verteidigers die
Voraussetzungen für einen revisiblen Verfahrensverstoß noch nicht gegeben.
Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund mangelnden belegten Beschwerde-
vorbringens der Beschuldigten über den Verteidiger am ersten Verhand-
lungstag und der dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden im
Revisionsverfahren, aus der sich Ansätze für eine Erfüllung der Mindestvor-
aussetzungen der gebotenen Verteidigeraktivitäten ergeben.
2. Die die Maßregelanordnung tragenden, vom Landgericht gebilligten Aus-
führungen der medizinischen Sachverständigen sind – zumal angesichts der
eindeutig gelagerten Fallgestaltung – im Urteil noch ausreichend belegt, ob-
gleich durch das Einkopieren wesentlicher Teile des lediglich vorbereitenden
Sachverständigengutachtens regelmäßig keine sachgerechte Urteilsfassung
gewährleistet ist.
3. Der Senat versteht die Urteilsausführungen zum Verhalten der Beschuldig-
ten während der mündlichen Urteilsbegründung als unschädliche beiläufige
Zusatzinformation und nicht etwa als Darstellung eines auch nur ergänzen-
den oder abrundenden Indizes für die Beurteilung des Zustandes der Be-
schuldigten, woraus sich durchgreifende Bedenken nach § 261 StPO ergä-
ben (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8).
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Schneider Dölp