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BGH Urteil vom 30.09.2008 – 5 StR 251/08

5. Strafsenat

5 StR 251/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. September 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008

beschlossen:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die auf unzulängliche Verteidigung der Beschuldigten gestützte Verfah-

rensrüge bleibt ohne Erfolg.

Allerdings ist die Darstellung des Pflichtverteidigers in der erbetenen dienstli-

chen Erklärung, an die zutage getretenen Differenzen mit der Beschuldigten

keine Erinnerung zu haben, angesichts der Fallbesonderheiten schwer nach-

vollziehbar. Auch sind die Ausführungen des Strafkammervorsitzenden zur

Begründung der Ablehnung des Entpflichtungsantrags der Beschuldigten

– die eigenständige, keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegende Ausübung

des Pflichtverteidigermandats betreffend – nur im Ansatz, nicht hingegen mit

absoluter Geltung zutreffend: Grobe Pflichtverletzungen des Verteidigers,

namentlich die Nichteinhaltung unverzichtbarer Mindeststandards, sind der

gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BGHSt 39, 310, 314; BGHR StPO

§ 141 Bestellung 5; BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 – 1 StR 189/95 – und Be-

schluss vom 5. April 2001 – 5 StR 495/00; Laufhütte in KK-StPO 5. Aufl.

§ 143 Rdn. 4; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 7. Aufl. Rdn. 29). Hierzu

gehört ein Mindestmaß an Bemühungen des gerichtlich bestellten Verteidi-

gers um Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten (vgl. Widmaier –Hrsg.–/

Richter/Tsambikakis in MAH Strafverteidigung 2006 S. 29; Dahs aaO

Rdn. 17, 481 ff.). Dies gilt namentlich bei einer Verteidigung im Sicherungs-

verfahren, und zwar auch bei Erkrankungen eines Beschuldigten, die den

Kontakt eines bestellten Verteidigers zu ihm und den gerade in diesem Fall

unbedingt notwendigen Versuch der Herstellung eines Vertrauensverhältnis-

ses nachhaltig erschweren.

Indes sind mangels näheren Vortrags der Revision zu Zeitpunkt und Um-

ständen der Bestellung des in der Hauptverhandlung tätigen Verteidigers die

Voraussetzungen für einen revisiblen Verfahrensverstoß noch nicht gegeben.

Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund mangelnden belegten Beschwerde-

vorbringens der Beschuldigten über den Verteidiger am ersten Verhand-

lungstag und der dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden im

Revisionsverfahren, aus der sich Ansätze für eine Erfüllung der Mindestvor-

aussetzungen der gebotenen Verteidigeraktivitäten ergeben.

2. Die die Maßregelanordnung tragenden, vom Landgericht gebilligten Aus-

führungen der medizinischen Sachverständigen sind – zumal angesichts der

eindeutig gelagerten Fallgestaltung – im Urteil noch ausreichend belegt, ob-

gleich durch das Einkopieren wesentlicher Teile des lediglich vorbereitenden

Sachverständigengutachtens regelmäßig keine sachgerechte Urteilsfassung

gewährleistet ist.

3. Der Senat versteht die Urteilsausführungen zum Verhalten der Beschuldig-

ten während der mündlichen Urteilsbegründung als unschädliche beiläufige

Zusatzinformation und nicht etwa als Darstellung eines auch nur ergänzen-

den oder abrundenden Indizes für die Beurteilung des Zustandes der Be-

schuldigten, woraus sich durchgreifende Bedenken nach § 261 StPO ergä-

ben (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8).

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Schneider Dölp