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BGH Urteil vom 24.04.2001 – XI ZB 3/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Dr. Siol,
Dr. Bungeroth,
Dr. van Gelder,
Dr. Joeres
und
Dr. Wassermann
am 24. April 2001
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Be-
schluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 15. Januar 2001 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
der Berufung gewährt.
Beschwerdewert: 40.000 DM
Gründe:
I.
Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Landge-
richts rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die
Frist zur Begründung der Berufung bis Sonnabend, 25. November 2000,
verlängert mit der Wirkung, daß die Begründungsfrist am Montag,
27. November 2000, ablief (§ 222 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsbegrün-
dung der Klägerin ging am 28. November 2000 beim Oberlandesgericht
ein, zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin
vorgetragen und glaubhaft gemacht, die Berufungsbegründung sei in
der Kanzlei
ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am
27. November 2000 an der üblichen Stelle zur Abholung durch den als
zuverlässig erprobten angestellten Boten bereit gelegt und von diesem
auch abgeholt worden. Daraufhin habe die Büroleiterin der Kanzlei die
Frist im Notfristenkalender gestrichen. Der Bote habe die Berufungsbe-
gründung jedoch versehentlich nicht beim Oberlandesgericht abgege-
ben und sein Versehen erst am 28. November 2000 bemerkt.
Mit Beschluß vom 15. Januar 2001 hat das Oberlandesgericht
den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Be-
rufung als unzulässig verworfen. Es hat einen Mangel der anwaltlichen
Büroorganisation darin gesehen, daß nicht sichergestellt gewesen sei,
daß Fristen erst mit Erledigung der fristwahrenden Handlung gelöscht
würden. Da der Bote Teil der anwaltlichen Büroorganisation gewesen
sei, habe eine Streichung der Frist im Notfristenkalender erst erfolgen
dürfen, wenn dieser nach Beendigung seines Botenganges den Einwurf
der Berufungsbegründung in den Briefkasten des Oberlandesgerichts
bestätigt hätte.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2, §§ 547, 238
Abs. 2 und § 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Er-
folg. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht die Wiedereinsetzung ge-
gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die
Berufung verworfen. Ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechen-
bares Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im
Zusammenhang mit der Fristversäumung liegt nicht vor.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
gehört es zwar zu den Aufgaben von Prozeßbevollmächtigten, zur Si-
cherung des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze bei
Gericht eine zuverlässige Fristenkontrolle zu organisieren und insbe-
sondere einen Fristenkalender zu führen. Für den Fall der Versendung
fristwahrender Schriftsätze mit der Post genügt es jedoch, daß der
Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, sofern
die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuver-
lässig vorbereitet ist. Ist dies geschehen, so darf die fristwahrende
Maßnahme im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnet werden, oh-
ne daß es noch nachträglicher Feststellungen bedürfte, ob und wann
ein bestimmter Schriftsatz das Anwaltsbüro tatsächlich verlassen hat
(BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, EBE/BGH 2001, 63,
64 m.w.Nachw.).
Für den Fall, daß eine Anwaltskanzlei fristwahrende Schriftsätze
nicht der Post anvertraut, sondern durch eigene Mitarbeiter zum Ge-
richt bringen läßt, kann nichts anderes gelten. Auch hier ist die Lö-
schung einer Frist im Fristenkalender gerechtfertigt, wenn der Schrift-
satz rechtzeitig absendefertig gemacht und durch geeignete organisa-
torische Maßnahmen die weitere Beförderung zuverlässig vorbereitet
ist. Eine nachträgliche Feststellung, daß der mit der Beförderung be-
traute Mitarbeiter den Schriftsatz tatsächlich in den Gerichtsbriefkasten
eingeworfen hat, kann hier ebensowenig verlangt werden wie die nach-
trägliche Feststellung des tatsächlichen Einwurfs in den Postbriefka-
sten im Falle der Beförderung auf dem Postwege (vgl. BGH, Beschluß
vom 21. April 1983 - I ZB 2/83, VersR 1983, 752, 753).
2. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
sind den genannten Anforderungen gerecht geworden. Sie haben die
Beförderung fristwahrender Schriftsätze zum Oberlandesgericht einem
als Boten eingesetzten zuverlässigen Mitarbeiter anvertraut sowie
durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, daß ein Fristenka-
lender geführt wurde und Fristen in diesem Kalender jeweils erst ge-
löscht wurden, nachdem der Bote mit den betreffenden Schriftsätzen
die Kanzlei verlassen hatte. Im vorliegenden Fall hat der sachbearbei-
tende Rechtsanwalt dafür gesorgt, daß die versendefertige Berufungs-
begründung am letzten Tag der Frist noch vor dem Abholungszeitpunkt
des Boten an der dazu bestimmten Stelle der Kanzlei bereit lag, wo sie
vom Boten dann auch tatsächlich mitgenommen wurde. Damit hatten
die Prozeßvertreter der Klägerin alles ihnen Zumutbare getan, um den
rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht sicherzu-
stellen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts brauchten sie die
Löschung der Frist im Fristenkalender nicht von einer nachträglichen
Bestätigung des Boten über den Einwurf des Schriftsatzes in den Ge-
richtsbriefkasten abhängig zu machen.
Siol Bungeroth van Gelder
Joeres Wassermann