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BGH Urteil vom 24.04.2001 – XI ZB 3/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZB 3/01

BESCHLUSS

vom

24. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Dr. Siol,

Dr. Bungeroth,

Dr. van Gelder,

Dr. Joeres

und

Dr. Wassermann

am 24. April 2001

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Be-

schluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm

vom 15. Januar 2001 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung

der Berufung gewährt.

Beschwerdewert: 40.000 DM

Gründe:

I.

Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Landge-

richts rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die

Frist zur Begründung der Berufung bis Sonnabend, 25. November 2000,

verlängert mit der Wirkung, daß die Begründungsfrist am Montag,

27. November 2000, ablief (§ 222 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsbegrün-

dung der Klägerin ging am 28. November 2000 beim Oberlandesgericht

ein, zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin

vorgetragen und glaubhaft gemacht, die Berufungsbegründung sei in

der Kanzlei

ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am

27. November 2000 an der üblichen Stelle zur Abholung durch den als

zuverlässig erprobten angestellten Boten bereit gelegt und von diesem

auch abgeholt worden. Daraufhin habe die Büroleiterin der Kanzlei die

Frist im Notfristenkalender gestrichen. Der Bote habe die Berufungsbe-

gründung jedoch versehentlich nicht beim Oberlandesgericht abgege-

ben und sein Versehen erst am 28. November 2000 bemerkt.

Mit Beschluß vom 15. Januar 2001 hat das Oberlandesgericht

den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Be-

rufung als unzulässig verworfen. Es hat einen Mangel der anwaltlichen

Büroorganisation darin gesehen, daß nicht sichergestellt gewesen sei,

daß Fristen erst mit Erledigung der fristwahrenden Handlung gelöscht

würden. Da der Bote Teil der anwaltlichen Büroorganisation gewesen

sei, habe eine Streichung der Frist im Notfristenkalender erst erfolgen

dürfen, wenn dieser nach Beendigung seines Botenganges den Einwurf

der Berufungsbegründung in den Briefkasten des Oberlandesgerichts

bestätigt hätte.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2, §§ 547, 238

Abs. 2 und § 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Er-

folg. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht die Wiedereinsetzung ge-

gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die

Berufung verworfen. Ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechen-

bares Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im

Zusammenhang mit der Fristversäumung liegt nicht vor.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

gehört es zwar zu den Aufgaben von Prozeßbevollmächtigten, zur Si-

cherung des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze bei

Gericht eine zuverlässige Fristenkontrolle zu organisieren und insbe-

sondere einen Fristenkalender zu führen. Für den Fall der Versendung

fristwahrender Schriftsätze mit der Post genügt es jedoch, daß der

Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, sofern

die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuver-

lässig vorbereitet ist. Ist dies geschehen, so darf die fristwahrende

Maßnahme im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnet werden, oh-

ne daß es noch nachträglicher Feststellungen bedürfte, ob und wann

ein bestimmter Schriftsatz das Anwaltsbüro tatsächlich verlassen hat

(BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, EBE/BGH 2001, 63,

64 m.w.Nachw.).

Für den Fall, daß eine Anwaltskanzlei fristwahrende Schriftsätze

nicht der Post anvertraut, sondern durch eigene Mitarbeiter zum Ge-

richt bringen läßt, kann nichts anderes gelten. Auch hier ist die Lö-

schung einer Frist im Fristenkalender gerechtfertigt, wenn der Schrift-

satz rechtzeitig absendefertig gemacht und durch geeignete organisa-

torische Maßnahmen die weitere Beförderung zuverlässig vorbereitet

ist. Eine nachträgliche Feststellung, daß der mit der Beförderung be-

traute Mitarbeiter den Schriftsatz tatsächlich in den Gerichtsbriefkasten

eingeworfen hat, kann hier ebensowenig verlangt werden wie die nach-

trägliche Feststellung des tatsächlichen Einwurfs in den Postbriefka-

sten im Falle der Beförderung auf dem Postwege (vgl. BGH, Beschluß

vom 21. April 1983 - I ZB 2/83, VersR 1983, 752, 753).

2. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin

sind den genannten Anforderungen gerecht geworden. Sie haben die

Beförderung fristwahrender Schriftsätze zum Oberlandesgericht einem

als Boten eingesetzten zuverlässigen Mitarbeiter anvertraut sowie

durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, daß ein Fristenka-

lender geführt wurde und Fristen in diesem Kalender jeweils erst ge-

löscht wurden, nachdem der Bote mit den betreffenden Schriftsätzen

die Kanzlei verlassen hatte. Im vorliegenden Fall hat der sachbearbei-

tende Rechtsanwalt dafür gesorgt, daß die versendefertige Berufungs-

begründung am letzten Tag der Frist noch vor dem Abholungszeitpunkt

des Boten an der dazu bestimmten Stelle der Kanzlei bereit lag, wo sie

vom Boten dann auch tatsächlich mitgenommen wurde. Damit hatten

die Prozeßvertreter der Klägerin alles ihnen Zumutbare getan, um den

rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht sicherzu-

stellen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts brauchten sie die

Löschung der Frist im Fristenkalender nicht von einer nachträglichen

Bestätigung des Boten über den Einwurf des Schriftsatzes in den Ge-

richtsbriefkasten abhängig zu machen.

Siol Bungeroth van Gelder

Joeres Wassermann