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BGH Beschluss vom 06.05.2004 – V ZB 45/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 45/03

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den Vize-

präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger,

Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai 2003 wird auf Kosten

der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 230.000.- €

Gründe:

I.

Die Beklagte hat gegen ein Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung ein-

gelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. März 2003

hat sie die Berufung mit einem am 12. März 2003 eingegangenen Schriftsatz be-

gründet und wegen der Fristversäumung zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Die Berufungsbegründung sei gegen Mittag des 11. März 2003 postfertig ge-

wesen und habe - dem gewöhnlichen Ablauf entsprechend - von der bei ihrem Pro-

zeßbevollmächtigten beschäftigten Rechtsanwalts- und Notarfachgehilfin A.

T. am Abend desselben Tages in den Briefkasten des Kurierdienstes „Berliner

Justizboten“ bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingeworfen werden sollen. Frau

T. habe an diesem Tag einige Stunden frei genommen, um eine private Behör-

denangelegenheit zu erledigen. Mit dem Anwalt sei verabredet gewesen, daß sie

anschließend in die Kanzlei zurückkehre und die Gerichtspost zum Amtsgericht

Charlottenburg befördere. Gegen 17.15 Uhr habe Frau T. in der Kanzlei angeru-

fen und dem Anwalt mitgeteilt, daß sie es voraussichtlich nicht schaffen werde, vor

Büroschluß um 18 Uhr in die Kanzlei zurückzukommen. Sie habe gefragt: „Nehmen

Sie nachher die Post mit?“ Aufgrund offenbar einer Netzstörung - sie habe von ihrem

Handy aus dem Auto heraus angerufen - habe er verstanden: „Ich nehme nachher

die Post mit.“ Nach seiner Erwiderung „OK“ sei Frau T. davon ausgegangen,

daß er selbst die Gerichtspost mitnehmen würde. Erst am nächsten Morgen habe ihr

Prozeßbevollmächtigter festgestellt, daß sämtliche Post in der Kanzlei verblieben

sei.

Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurück-

gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Versäumung der Frist sei

ihrem Prozeßbevollmächtigten vorzuwerfen. Ein Fehler liege bereits in der Kanzlei-

organisation, die für den Fall, daß die für die Mitnahme der Gerichtspost zuständige

Angestellte bei Büroschluß nicht mehr anwesend sei, keine allgemeine Ersatzrege-

lung hinsichtlich des Postausgangs vorsehe. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklag-

ten habe seiner Angestellten im konkreten Fall auch keine die Fristwahrung sicher-

stellende Einzelanweisung erteilt. Das Telefonat mit Frau T. um 17.15 Uhr erfül-

le diese Anforderungen nicht. Aufgrund der Mitteilung, daß sie es bis zum Büro-

schluß nicht in die Kanzlei schaffe, hätte er ausdrücklich auf den fristgebundenen

Schriftsatz hinweisen und konkret Anweisungen zur Mitnahme der Gerichtspost ge-

geben müssen. Die wahrgenommene Störung im Handynetz habe Anlaß gegeben,

sich durch Nachfrage zu vergewissern, ob seine Angestellte tatsächlich nach Büro-

schluß in die Praxis zurückkehre und die fristgebundenen Schriftsätze mitnehme.

Mit der Rechtsbeschwerde verlangt die Beklagte die Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses und verfolgt ihren Wiedereinsetzungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil es an den Voraus-

setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, daß ein Rechts-

anwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder aufgrund gezielter Ein-

zelanweisungen sicherstellen muß, daß postfertige fristwahrende Schriftsätze

rechtzeitig zur Post oder zum Gericht gelangen (BGH, Urt. v. 11. Januar 2001, III ZR

148/00, NJW 2001, 1577, 1578; Beschl. v. 21. März 1995, VI ZB 5/95, VersR 1995,

933), und daß mit der Beförderung der Schriftsätze dorthin ein zuverlässiger Mitar-

beiter betraut werden kann (BGH, Beschl. v. 24. April 2001, XI ZB 3/01, BGHR ZPO

§ 233 Ausgangskontrolle 16; Beschl. v. 3. Juli 1992, V ZB 11/92, NJW-RR 1992,

1278).

b) Ebenso ist nicht zweifelhaft, daß es auf die allgemeinen organisatorischen

Vorkehrungen eines Rechtsanwalts für die Fristwahrung nicht ankommt, wenn für

einen konkreten Fall eine genaue Einzelanweisung erteilt worden ist, deren Befol-

gung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2001, II ZB 28/00,

NJW-RR 2000, 60; Beschl. v. 26. September 1995, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233

Fristenkontrolle 45; Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186).

Damit ist auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage geklärt, ob ein Organi-

sationsverschulden des Anwalts vorliegt, wenn allgemeine organisatorische Maß-

nahmen für den Fall fehlen, daß die für den Postausgang zuständige Mitarbeiterin

für wenige Stunden abwesend, ihre Rückkehr und die Erledigung ihrer Aufgaben

noch am selben Tag jedoch vom Anwalt angeordnet ist.

2. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt ein Fall der Diver-

genz nicht vor. Eine die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründende Abweichung ist

nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders

beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines gleichgeordneten

Gerichts, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden

Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (Senat, BGHZ 151, 42). Daran

fehlt es hier.

Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs davon aus, daß ein Prozeßbevollmächtigter für den fristwahren-

den Eingang eines Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht und damit für dessen

rechtzeitige Beförderung Sorge tragen muß. Es meint lediglich, im konkreten Fall sei

dies nicht sichergestellt gewesen, weil eine allgemeine Regelung, wie die Post zu

Gericht gelange, wenn die hierfür zuständige Mitarbeiterin bei Büroschluß aus-

nahmsweise nicht mehr anwesend sei, ebenso gefehlt habe wie eine diesbezüglich

hinreichende Einzelanweisung für den 11. März 2003. Mit dieser auf den Einzelfall

beschränkten Würdigung wird kein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, der von einer

Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines dem Kammergericht gleichgeord-

neten Gerichts abweicht.

b) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts ferner geboten, wenn Fehler bei der Auslegung oder

Anwendung revisiblen Rechts über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen

der Allgemeinheit nachhaltig berühren (Senat, BGHZ 151, 221, 226). Das kommt

insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten in Betracht, etwa

wenn der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewähr-

leisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder

wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip,

vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) verletzt (vgl. Senat, BGHZ 151,

221). Jedoch liegt auch dieser Zulassungsgrund nicht vor.

aa) Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Würdigung, die der

Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instan-

zenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise er-

schwert und damit ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

beeinträchtigt.

In Übereinstimmung mit der Beschwerde geht das Berufungsgericht ersicht-

lich davon aus, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit der Vereinbarung,

Frau T. werde nach Erledigung ihrer privaten Angelegenheiten in die Kanzlei

zurückkehren und die Gerichtspost mitnehmen, das zur Fristwahrung Erforderliche

zunächst veranlaßt hatte. Anders als die Beschwerde meint, durfte er nach dem An-

ruf seiner Angestellten um 17.15 Uhr die Beförderung der Gerichtspost allerdings

nicht mehr als sichergestellt ansehen. Ihre Mitteilung, sie werde es bis zum Büro-

schluß nicht zurück in die Kanzlei schaffen, stellte nämlich die Vereinbarung, welche

den Postausgang zunächst gewährleistet hatte, in Frage, da nunmehr offen, minde-

stens aber unklar war, ob sie an diesem Tag überhaupt noch in die Kanzlei kommen

würde. Umstände, nach denen sich dies von selbst verstand, hat die Beklagte nicht

dargelegt. Daß Frau T. öfter nach Büroschluß arbeitet und über einen Büro-

schlüssel verfügt, besagte für den 11. März 2003 nichts, zumal nicht ersichtlich ist,

daß sie an diesem Tag - von der, auch dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten

selbst möglichen, Mitnahme der Gerichtspost abgesehen - noch Arbeiten zu erledi-

gen hatte, die ihre Rückkehr in die Kanzlei erforderten. Angesichts der insoweit be-

stehenden Unklarheit, die das Risiko einer Fristversäumung erhöhte, ist die Annah-

me des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte habe nunmehr eine konkrete

Anweisung zur Mitnahme der Gerichtspost geben müssen, frei von Rechtsfehlern.

Nicht zu beanstanden ist ferner die Würdigung, daß es an einer solchen An-

weisung, die auch in einer unmißverständlichen Absprache liegen kann, fehlt. Der

von dem Prozeßbevollmächtigten wahrgenommene Satz seiner Angestellten, sie

nehme nachher die Post mit, ersetzte eine klare Anweisung nicht. Das gilt unabhän-

gig davon, ob er - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - eine Störung im

Handynetz bemerkt hatte oder nicht. Schon wegen der generellen Gefahr von Hör-

fehlern und des Erfordernisses einer klaren Einzelfallanweisung mußte er sich ver-

gewissern, daß seine Angestellte die Beförderung der Gerichtspost zu der bei dem

Amtsgericht Charlottenburg geführten Sammelstelle des Kurierdienstes auch nach

Büroschluß tatsächlich übernehmen wollte, ein Mißverständnis also ausgeschlossen

war. Hieran fehlt es.

bb) Daß das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Beklagten, ihr Prozeßbe-

vollmächtigter habe seine Angestellte offenbar aufgrund einer Netzstörung mißver-

standen, geschlossen hat, dieser habe eine Störung im Handynetz bemerkt, beein-

trächtigt ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.

Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter im Zusam-

menhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Feststellung und Bewertung der von

den Parteien vorgetragenen Tatsachen zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung

gekommen ist (BVerfGE 22, 267, 273 f.). Demgemäß ist es für den Anspruch auf

rechtliches Gehör unerheblich, ob das Gericht aus dem Vortrag der Parteien die

richtige Schlußfolgerung zieht, solange es das tatsächliche Vorbringen der Beteilig-

ten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. v. 23.

Juni

1993, 1 BvR 485/92, - veröffentlicht bei juris). Erst wenn besondere Umstände deut-

lich machen, daß nicht einmal dies geschehen ist, so etwa, wenn das Gericht einen

von dem Vortrag der Parteien völlig abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ist ein

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gegeben.

Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat

den erwähnten Vortrag der Beklagten zu einer Netzstörung zur Kenntnis genommen.

Seine Schlußfolgerung, eine Netzstörung habe nicht nur vorgelegen, sondern sei

von ihrem Prozeßbevollmächtigten auch wahrgenommen worden, ist angesichts der

zusätzlichen Erklärung, die Angestellte habe von ihrem Handy aus dem Auto heraus

angerufen, hiermit nicht unvereinbar. Wenn das Berufungsgericht dies als Hinweis

auf einen nicht einwandfreien, also wahrnehmbar gestörten Empfang des Telefonats

versteht, so entfernt sich seine Feststellung nicht in einer der unterlassenen Kennt-

nisnahme gleichkommenden Weise von dem Vortrag der Beklagten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann