BGH Urteil vom 26.04.2001 – VII ZR 222/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 26. April 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 276 Hb
Beauftragt ein Architekt in der irrigen Annahme seiner Bevollmächtigung einen Un-
ternehmer mit Bauarbeiten, so ist der Bauherr verpflichtet, den Architekten auf die
Unwirksamkeit des Bauvertrages hinzuweisen, sobald er dies erkennt oder sich der
Kenntnis bewußt verschließt.
BGB §§ 684, 818 Abs. 2
Entspricht die einer Partei auf ihrem Grundstück rechtsgrundlos erbrachte Leistung
ihrer Planung, nimmt sie sie entgegen und nutzt sie sie, so hat sie als Wertersatz
grundsätzlich dasjenige zu leisten, was sie bei eigener Vergabe für die Arbeiten
hätte aufwenden müssen.
BGH, Urteil vom 26. April 2001 - VII ZR 222/99 - KG LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 27. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 8. April 1999 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beiden klagenden Architekten sind im Vorprozeß von der B. Metall-
bau GmbH (künftig: B.) erfolgreich als vollmachtlose Vertreter des beklagten
Landes auf Bezahlung einer Werkleistung in Höhe von 152.261,82 DM in An-
spruch genommen worden. Die Kläger verlangen diesen nach ihrer Verurtei-
lung an B. gezahlten Betrag nebst Zinsen und Prozeßkosten vom beklagten
Land (künftig: Beklagter).
Der Beklagte hatte die Kläger im Sommer 1989 beauftragt, Architekten-
leistungen für das Bauvorhaben "Umbau des W.-Platzes/Kinderspielplatz am
W.-Platz" in B. zu erbringen. Er hatte zunächst die K. & S. GmbH (künftig:
K. & S.) beauftragt, die Metallbauarbeiten auszuführen, zu denen u.a. die Her-
stellung und Montage einer unter künstlerischen Gesichtspunkten gestalteten
Pergola gehörte. Da die K. & S. den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht
einhielt, entzogen die Kläger ihr namens des Beklagten den Auftrag, soweit er
die Lieferung und Montage der Pergola betraf. Am selben Tag forderte die Klä-
gerin zu 2 die B. auf, mit diesen Arbeiten auf der Basis von Stundenlohnsätzen
zu beginnen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte seinerseits die Kläger
beauftragt hatte, die Pergolaarbeiten zu vergeben. Jedenfalls, so meinen die
Kläger, sei der Beklagte, welcher den Arbeiten der Firma B. nicht widerspro-
chen habe, vielmehr deren Leistungen nunmehr schon über Jahre hinweg nut-
ze, verpflichtet, ihnen in Höhe der Klageforderung Ersatz zu leisten.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von
insgesamt
225.658,97 DM abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihren Klage-
antrag weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Kläger aus einem
Auftragsverhältnis der Parteien abgelehnt. Die Kläger hätten nicht nachgewie-
sen, daß der Beklagte sie beauftragt oder ermächtigt habe, der B. anstelle der
K. & S. die Fertigstellung der Pergola zu übertragen.
Das greift die Revision ausschließlich mit Verfahrensrügen an. Der Se-
nat hat diese Rügen geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet; von einer
Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
II.
1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus berechtigter Geschäftsfüh-
teresse und der feststellbare Wille des Beklagten habe einer sofortigen Beauf-
tragung der B. zur Fertigstellung der Pergolaarbeiten auf Stundenlohnbasis
entgegengestanden. Der Beklagte habe sämtliche Aufträge für das Bauvorha-
ben selbst vergeben wollen und sei hiervon nicht abgerückt. Er habe den Klä-
gern bereits Ende 1991 erklärt, daß eine Überschreitung der beauftragten Bau-
summe in 1992 nicht möglich sei.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat
sowohl das Interesse wie auch den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
Beklagten als Geschäftsherrn mit der Übernahme der Geschäftsführung, näm-
lich der Vergabe der Pergolaarbeiten auf Stundenlohnbasis an B., rechtsfeh-
lerfrei verneint. Die gegen diese Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen
der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von
einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
III.
1. Das Berufungsgericht führt aus, den Klägern stünden Schadenser-
satzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung der Architektenverträge
nicht zu. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, einen Kostenerstattungsanspruch
für die Arbeiten, die B. ausgeführt habe, der Rechnung der K. & S. entgegen-
zuhalten oder Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Zudem hätten die
Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, die Rechnung der K. & S.
hätte entsprechend ihrer Rechnungsprüfung gekürzt werden müssen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung insofern nicht stand, als das Be-
rufungsgericht weitergehende Vertragspflichten des Beklagten verkannt hat.
a) Wie bei jedem Schuldverhältnis treffen auch die Parteien eines Ar-
chitektenvertrages wechselseitige Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten.
Dazu gehört die Pflicht, den Vertragspartner über Umstände aufzuklären, die
dieser nicht erkennt oder erkennbar unzutreffend würdigt und die zu Gefahren
für seine Rechtsgüter und sein Integritäts- oder Leistungsinteresse führen, so-
fern diese Umstände erkennbar für den anderen Teil von wesentlicher Bedeu-
tung sind und er nach der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten darf (vgl.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - III ZR 101/88, NJW-RR 1990, 431, 432;
Urteil vom 16. Dezember 1994 - V ZR 114/93, WM 1995, 439, 441).
b) Nach diesen Grundsätzen mußte der Beklagte, sobald er erkannt
oder sich der Kenntnis bewußt verschlossen hatte, daß B. von den Klägern in
seinem Namen mit der Fertigstellung der Pergolaarbeiten beauftragt worden
war, die Kläger darauf hinweisen, daß ein wirksamer Vertrag zwischen ihm und
B. nicht besteht. Der Beklagte wußte, daß die Kläger nicht berechtigt waren,
Aufträge in seinem Namen ohne sein Einverständnis zu erteilen. Die Annahme,
die Kläger hätten sich als Architekten im eigenen Namen verpflichten wollen,
die Pergola fertigzustellen, ist lebensfremd. Wenn der Beklagte nicht beab-
sichtigte, die Arbeiten der B. als vertragliche Leistung anzunehmen und den ihr
zustehenden Werklohn zu zahlen, so durfte er die Arbeiten der B. nicht ge-
schehen lassen. Er war vielmehr verpflichtet, den Klägern gegenüber unver-
züglich und unmißverständlich klarzustellen, daß er sich durch eine von ihnen
getroffene Vereinbarung mit B. nicht gebunden betrachte, um damit die Ver-
pflichtung der Kläger aus § 179 Abs. 1 BGB gering zu halten.
Diese Hinweispflicht hat auch ihren Sinn. Nach der Lebenserfahrung
wird ein vollmachtlos handelnder Architekt aufgrund eines solchen Hinweises
den Unternehmer davon unverzüglich unterrichten, damit dieser seine Arbeiten
einstellen und eine einvernehmliche Lösung mit dem Bauherrn finden kann.
Verweigert der Bauherr eine Genehmigung des Vertrages, so kann der Unter-
nehmer seine Arbeiten nicht mehr fortsetzen, da er gegen den Willen des
Grundstückseigentümers auf fremdem Grund nicht bauen darf. In diesem Fall
sind die Ansprüche des Unternehmers gegen den Architekten aus § 179 Abs. 1
BGB im Ergebnis auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung beschränkt, da der
Architekt, sofern der Unternehmer die Erfüllung wählt, die wegen der Gegenlei-
stung sich aus §§ 320 ff BGB ergebenden Rechte geltend machen kann
(RGZ 120, 126, 129; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179 Rdn. 16; Medicus,
AT, 7. Aufl. Rdn. 986).
3. Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu
getroffen, von welchem Zeitpunkt an der Beklagte die Aktivitäten der B. kannte
oder sich der Kenntnis bewußt verschloß. Nach den bisherigen Feststellungen
liegt eine frühzeitige Kenntnis des Beklagten nahe. Die Klägerin zu 2 hatte B.
am 10. März 1992 mit der Fertigstellung der Pergola beauftragt und sie aufge-
fordert, mit den Arbeiten zu beginnen. Im Vorprozeß war unstreitig, daß B. am
10. März 1992 ihre Arbeiten aufgenommen hatte; davon ist in der Revision
auszugehen. Für eine frühzeitige Kenntnis des Beklagten spricht zum einen,
daß er sich in Nr. 4.9 der Architektenverträge zur Mitwirkung bei der Objekt-
überwachung verpflichtet hatte, so daß er alsbald Kenntnis vom Beginn der
Tätigkeit der B. erhalten haben dürfte. Zum anderen spricht hierfür die vom
Beklagten gefertigte Niederschrift über die Besprechung vom 17. März 1992,
an der u.a. beide Kläger und mehrere Vertreter des Beklagten teilgenommen
hatten. Darin ist festgehalten, daß die Kläger nach dem Teilentzug des der K. &
S. erteilten Auftrages die B. mit der Fertigstellung der Pergolaarbeiten beauf-
tragt hatten. Nach dem Inhalt der Niederschrift besteht kein Anhaltspunkt, der
Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt noch angenommen, die B. werde als Su-
bunternehmerin für K. & S. tätig werden.
IV.
1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, ein Anspruch der Kläger aus
unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 684, 812 ff BGB) sei nicht
gegeben. Der Beklagte sei nicht bereichert. Ein Vermögenszuwachs sei nicht
eingetreten. Er habe keine Aufwendungen erspart, da er die ursprünglich ver-
einbarte Auftragssumme für die Metallbauarbeiten an K. & S. sowie später an
B. gezahlt habe.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Bedenken des Be-
rufungsgerichts tragen die Abweisung eines Anspruches aus §§ 684, 812 ff
BGB nicht.
a) Der Beklagte hat aufgrund der Geschäftsführung der Kläger die Bau-
leistung der B. und damit die Fertigstellung der Pergolaarbeiten erlangt, ohne
dafür etwas aufgewendet zu haben. Der Umfang dessen, was er herauszuge-
ben oder welchen Wertersatz er zu leisten hat, ergibt sich aus dem Bereiche-
rungsrecht.
b) Die Ansprüche der Kläger scheitern nicht daran, daß die Geschäfts-
führung interessenwidrig und aufgedrängt war. Die fehlende Übereinstimmung
mit dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn schließt nur die Ansprü-
che aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag aus, ist aber andererseits
gerade Voraussetzung für Ansprüche aus unberechtigter Geschäftsführung
ohne Auftrag.
c) Der Anspruch der Kläger aus §§ 684, 812 ff BGB ist nicht dadurch
ausgeschlossen, daß der B. nach Abschluß ihrer Arbeiten neben dem An-
spruch aus § 179 Abs. 1 BGB gegen die Kläger zugleich ein Bereicherungsan-
spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Beklagten erwachsen ist (zu
letzterem: vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30,
35). Die Erfüllung des Anspruchs aus § 179 Abs. 1 BGB durch die Kläger
schließt es aus, daß B. ihren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten
noch durchsetzen kann, da sie andernfalls für dieselbe Leistung wirtschaftlich
doppelt Zahlung erhielte (Beigel, BauR 1987, 626, 628; vgl. auch Staudin-
ger/Gursky, BGB, 13. Bearbeitung, § 951 Rdn. 7). Der Vorrang eines Lei-
stungskondiktionsberechtigten besteht also nicht.
d) Das Berufungsgericht trifft von seinem Standpunkt aus folgerichtig
keine Feststellungen zur Höhe des geschuldeten Wertersatzes (§ 818 Abs. 2
BGB). Dies wird nachzuholen sein. Dazu weist der Senat auf folgendes hin:
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt beim Bau auf frem-
dem Grund und Boden auf eine objektiv zu bemessende Steigerung des Ver-
kehrswertes des Grundstücks ab (Nachweise bei MünchKomm/Lieb, BGB,
3. Aufl., § 818 Rdn. 41). Im vorliegenden Fall ist diese Wertermittlung jedoch
nicht maßgebend. Die dem Beklagten als Grundstückseigentümer erbrachte
Leistung entsprach seiner Planung; er hat sie entgegengenommen und nutzt
sie.
Die Bereicherungsansprüche gehören dem Billigkeitsrecht an und ste-
hen daher im besonderen Maße unter den Grundsätzen von Treu und Glauben
(BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 312). Mit die-
sen wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagte nicht die ersparten Auf-
wendungen erstatten müßte. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn der
Beklagte wegen der möglicherweise nicht vorhandenen Wertsteigerung seines
Grundstückes durch die Pergolaarbeiten das Erlangte unentgeltlich behalten
und nutzen könnte. Er wird daher grundsätzlich dasjenige als Wertersatz zu
leisten haben, was er bei eigener Vergabe für die Vollendung der Arbeiten
hätte aufwenden müssen. Dafür standen ihm auch Mittel zur Verfügung, die er
gegebenenfalls durch einen Nachtragshaushalt oder durch eine aktive Verfol-
gung seiner Ansprüche gegen die K. & S. hätte aufstocken können.
Ullmann Hausmann Wiebel
Kuffer Kniffka