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BGH Urteil vom 22.07.2004 – VII ZR 275/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 22. Juli 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGB § 635

Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der

zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk ver-

äußert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ

99, 81).

BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZR 275/03 - OLG Bamberg

LG Würzburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. August 2003 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrags von

35.970,03 € (= 70.325,83 DM) zu Lasten des Klägers erkan nt

worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht im Revisionsverfahren noch

Schadensersatz in Höhe von 35.970,03 € wegen mangelhafte r Dachdeckerar-

beiten, die der Beklagte an dem vom Kläger gemieteten Haus ausgeführt hat.

Nachdem die Auftraggeberin, die damalige Eigentümerin des Gebäudes

und Vermieterin des Klägers (im folgenden: Auftraggeberin), den Beklagten er-

folglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, trat sie die ihr gegen den Be-

klagten zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den

Kläger ab. Nach dem Tod der Auftraggeberin veräußerten deren Erben das

Gebäude an einen Dritten, der die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

ablehnt.

Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsge-

richt hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsurteil angegriffen

ist, zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-

den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, zunächst sei dem Grunde nach ein An-

spruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB gegeben gewesen. Dieser

Schadensersatzanspruch umfasse auch die geltend gemachten Kosten der

Mängelbeseitigung. Der Kläger sei aufgrund der Abtretung zur Geltendmachung

der Gewährleistungsansprüche aktivlegitimiert. Der Anspruch sei jedoch da-

durch erloschen, daß das Anwesen inzwischen an einen Erwerber veräußert

worden sei, der seine Zustimmung zur Durchführung von Mängelbeseitigungs-

maßnahmen jeglicher Art definitiv verweigere.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, ein Anspruch aus

§ 635 BGB habe zunächst bestanden, dieser Anspruch umfasse die Kosten der

Mängelbeseitigung und sei an den Kläger wirksam abgetreten worden. Aus den

getroffenen Feststellungen zu dem der Abtretung zugrundeliegenden Kausal-

verhältnis ergeben sich keine durchgreifenden Einwendungen, die der Wirk-

samkeit oder dem Fortbestand der Abtretung entgegenstehen. Die Beendigung

des Auftragsverhältnisses, auf dem die Abtretung beruht, und eine Rückabtre-

tungsverpflichtung des Klägers berühren seine Gläubigerstellung als solche

nicht.

2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß der

Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB nicht mehr in Höhe der Mängelbe-

seitigungskosten gegeben sei, nachdem das Grundstück veräußert worden sei

und der neue Eigentümer des Grundstücks eine Mängelbeseitigung abgelehnt

habe.

Der erkennende Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, der

Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB bestehe auch dann in Höhe der zur

Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk

veräußert habe (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99,

81; BGH, Urteil vom 25. April 1996 – VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 736). An

dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Die vom

Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des V. Zivilsenats (BGH,

Urteil vom 2. Oktober 1981 – V ZR 147/80, BGHZ 81, 385; BGH, Urteil vom

5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793; BGH, Urteil vom 4. Mai 2001

- V ZR 435/99, BGHZ 147, 320) betrifft Ansprüche außerhalb des Werkvertrags-

rechts und steht, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden hat

(BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, aaO), dieser Rechtspre-

chung nicht entgegen.

3. Auch die Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen keine andere

Entscheidung. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB hat weder in sei-

nen Voraussetzungen noch in seinem Inhalt und Umfang allein dadurch eine

Änderung erfahren, daß er nach Abtretung vom Kläger geltend gemacht wird,

der zu keiner Zeit Eigentümer des Grundstücks war. Auch die Beendigung ei-

nes der Abtretung zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses mit der Folge, daß

den Kläger nunmehr eine Pflicht zur Rückabtretung an die Veräußerer des

Grundstücks trifft, denen er gemäß § 667 BGB gegebenenfalls auch das aus-

kehren muß, was er aus der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs

von der Beklagten erlangt, nimmt dem Kläger nicht von vornherein das Recht,

den Anspruch, dessen Gläubiger er noch ist, in vollem Umfang gegen die Be-

klagte durchzusetzen.

Das Berufungsgericht wird allerdings bei seiner erneuten Prüfung der

Frage nachzugehen haben, ob sich aus dem Sachverhalt die erforderlichen An-

haltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger zur Vermeidung rechtsmißbräuchli-

chen Verhaltens Zahlung auf den abgetretenen Anspruch nicht an sich, sondern

nur an die aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis Berechtigten verlangen

kann und daher seinen Antrag entsprechend umstellen muß.

Dressler Thode Kuffer

Kniffka Bauner