BGH Urteil vom 09.05.2001 – IV ZR 121/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Mai 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
AGBG § 8 Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, un- terliegt insoweit der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.
AGBG § 9 Bk; VVG §§ 174, 176 Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirk- sam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen.
AGBG § 9 Bk; VVG § 1 Satz 2; VAG § 81c Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversiche- rung, die die Überschußermittlung und -beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen
Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren kön- nen. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von ge- setzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt auf die mündli-
che Verhandlung vom 25. April 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom
29. Februar 2000 teilweise aufgehoben. Auf die Beru-
fung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1999 teilwei-
se abgeändert.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes - und für den Fall, daß dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder
einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ord-
nungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM, Ord-
nungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollzie-
hen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) ver-
boten, beim Abschluß von Kapital-Lebensversiche-
rungen die nachfolgend genannten Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich bei
der Abwicklung bereits abgeschlossener Kapital-Le-
bensversicherungsverträge auf die nachfolgend ge-
nannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beru-
fen, soweit dies nicht gegenüber einer juristischen Per-
son des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-recht-
lichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Be-
trieb seines Handelsgewerbes geschieht:
1. "§ 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder
beitragsfrei stellen?
Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts
(3) Nach Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festge- legten Rückkaufswert vermindert um eventuell rückständige Beiträge. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berech- neten Deckungskapital zum Kündigungszeitpunkt, vermin- dert um einen als angemessen angesehenen Abzug.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(6) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, von der Beitragszahlungspflicht be- freit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versiche- rungssumme auf eine beitragsfreie Summe herab, die ge- mäß § 174 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nach den anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung ste- hende Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um even- tuell rückständige Beiträge."
2. "§ 15 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und aus-
geglichen?
Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der bei der Be- rechnung des Deckungskapitals*) angesetzt wird, verrech- nen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Ver- waltungskosten vorgesehen sind.
*) Ein Deckungskapital müssen wir für jeden Versiche- rungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versiche- rungsschutz gewährleisten zu können. Dessen Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt."
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteils-
formel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders
auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen
auf eigene Kosten bekanntzumachen.
Im übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und
die Beklagte 2/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein auf
dem Gebiet des Versicherungswesens. Die Beklagte ist eine deutsche
Lebensversicherungsaktiengesellschaft. Die Parteien streiten über die
Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten verwandten
Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung
(ALB). In diesen Bedingungen heißt es unter anderem:
"§ 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
(1) ...
(3) Nach Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festge- legten Rückkaufswert vermindert um eventuell rückständige Beiträge. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berech- neten Deckungskapital zum Kündigungszeitpunkt, vermin- dert um einen als angemessen angesehenen Abzug.
(4) Eine Übersicht über die Garantiewerte (Rückkaufswerte und beitragsfreie Versicherungssummen) ist im Versiche- rungsschein abgedruckt. Dort werden Sie auch über die Höhe des Rückkaufswertabzugs informiert.
(5) Zusätzlich erhalten Sie bei Kündigung die aus der Überschußbeteiligung vorhandenen Werte (siehe Tarifbe- dingungen).
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(6) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, von der Beitragszahlungspflicht be- freit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versiche-
rungssumme auf eine beitragsfreie Summe herab, die ge- mäß § 174 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nach den anerkannten Regeln der Versicherungs- mathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung ste- hende Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um even- tuell rückständige Beiträge. § 15 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausge- glichen?
Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der bei der Be- rechnung des Deckungskapitals*) angesetzt wird, verrech- nen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Ver- waltungskosten vorgesehen sind.
*) Ein Deckungskapital müssen wir für jeden Versiche- rungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versiche- rungsschutz gewährleisten zu können. Dessen Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
§ 17 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?
Überschußermittlung
(1) Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden wir Rückstellungen. Die zur Deckung dieser Rückstellun- gen erforderlichen Mittel werden angelegt und erbringen Kapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Beiträgen und den angelegten Mitteln werden die zugesagten Versi- cherungsleistungen erbracht sowie die Kosten für Abschluß
und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die Er- träge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitige Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger wir ar- beiten, um so größer sind dann entstehende Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer beteiligen. Die Überschußermittlung erfolgt nach den Vor- schriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Ge- setzen erlassenen Rechtsverordnungen.
Überschußbeteiligung
(2) Die Überschußbeteiligung nehmen wir nach Grundsät- zen vor, die § 81c des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der dazu erlassenen Rechtsverordnung ent- sprechen und deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde überwacht.
(3) Nach diesen Grundsätzen sind von uns gleichartige Versicherungen in einem Abrechnungsverband und zum Teil innerhalb eines Abrechnungsverbandes nach zusätzli- chen Kriterien in einem Gewinnverband zusammengefaßt worden. Von den Kapitalerträgen kommt den Versiche- rungsnehmern als Überschußbeteiligung mindestens der in der Rechtsverordnung zu § 81c VAG festgelegte Anteil zu- gute, abzüglich der Beträge, die für die zugesagten Versi- cherungsleistungen benötigt werden. Bei günstiger Sterb- lichkeitsentwicklung und Kostensituation können weitere Überschüsse hinzukommen. Der so ermittelte Überschuß wird - soweit er den Verträgen nicht direkt gutgeschrieben wird - in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) eingestellt. Die in die RfB eingestellten Mittel dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschußbeteiligung der Versi- cherungsnehmer verwenden. Mit Zustimmung der Auf- sichtsbehörde können wir die RfB ausnahmsweise zur Ab- wendung eines Notstandes (z.B. Verlustabdeckung) heran- ziehen (§ 56a VAG) oder bei sehr ungünstigem Risikover- lauf bzw. einem eventuellen Solvabilitätsbedarf den in der Rechtsverordnung zu § 81c VAG genannten Prozentsatz
der für die Überschußbeteiligung zu verwendenden Erträge unterschreiten.
(4) Ihre Versicherung gehört zum Gewinnverband N-Tarife (bei Einmalbeitragsversicherungen zum Gewinnverband Kapitalbildende N-Tarife gegen Einmalbeitrag) im Abrech- nungsverband Einzel-Kapitalversicherung. Jede einzelne Versicherung innerhalb dieser Gewinnverbände erhält An- teile an den Überschüssen des Abrechnungsverbandes Einzel-Kapitalversicherung. Die Höhe dieser Anteile wird vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen jährlich festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Die Mittel für diese Überschußanteile werden den Überschüssen des Ge- schäftsjahres oder der Rückstellung für Beitragsrücker- stattung entnommen. In einzelnen Versicherungsjahren, insbesondere etwa im ersten Versicherungsjahr, kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
Vorausberechnungen
(5) Die Überschußanteile, die sich für den Anspruchsbe- rechtigten ergeben, hängen in ihrer Höhe vor allem von den Kapitalerträgen, aber auch vom Verlauf der Sterblich- keit und von der Entwicklung der Kosten ab. Die Höhe der Überschußanteile, die von Jahr zu Jahr ermittelt und zuge- sagt werden, kann sich daher ändern. Verbindliche Anga- ben über die Höhe der künftigen Überschußbeteiligung sind nicht möglich.
(6) Über den Verlauf der Überschußbeteiligung unter der Voraussetzung, daß die heute gültigen Überschußanteile unverändert bleiben, können Sie sich anhand unserer Bei- spielsrechnungen informieren, die wir Ihnen auf Wunsch zur Verfügung stellen."
Der Kläger hat zuletzt beantragt, der Beklagten unter Ordnungs-
geldandrohung zu untersagen, folgende Klauseln bei Abschluß von Ka-
pitallebensversicherungen zu verwenden oder sich bei Abwicklung be-
reits abgeschlossener Kapitallebensversicherungsverträge auf sie zu be-
rufen: die Regelungen des § 4 Abs. 3 und 6 ALB, sowie des § 15 ALB
insgesamt, ferner § 17 Abs. 1 und 2 ALB und folgende Teile aus § 17
ALB:
(3) "... Von den Kapitalerträgen kommt den Versicherungs- nehmern als Überschußbeteiligung mindestens der in der Rechtsverordnung zu § 81c VAG festgelegte Anteil zugute, abzüglich der Beträge, die für die zugesagten Versiche- rungsleistungen benötigt werden. Bei günstiger Sterblich- keitsentwicklung und Kostensituation können weitere Über- schüsse hinzukommen.
(4) ... Die Höhe dieser Anteile wird vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen jährlich festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht."
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision
verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat hinsichtlich der Klauseln § 4 Abs. 3 und 6, § 15
ALB Erfolg. Diese Bestimmungen sind unwirksam. Dagegen haben die
vom Kläger angegriffenen Teile des § 17 ALB Bestand.
I. § 4 Abs. 3 und 6 ALB
1. a) Das Berufungsgericht hält die Regelung des § 4 Abs. 3 und 6
ALB für kontrollfrei mit Ausnahme des Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs., weil
die Klausel - von der Ausnahme abgesehen - der gesetzlichen Regelung
der §§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 176 Abs. 3 Satz 1 VVG entspreche.
Die Revisionserwiderung vertritt die Auffassung, die gesamte Klausel sei
der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen, denn der Rückkaufswert
würde auch nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
- die Klausel hinweggedacht - aufgrund der gesetzlichen Regelung be-
rechnet, so daß eine Abweichung vom Gesetz, die Prüfungsgegenstand
sein könnte, nicht vorliege. Das trifft nicht zu.
b) Nach § 8 AGBG sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG
zu unterziehen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese
ergänzen. Danach sind Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederge-
ben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sogenannte dekla-
ratorische Klauseln) der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen Klauseln
verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Rich-
ters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksa-
men Klausel gemäß § 6 AGBG doch wieder die inhaltsgleiche gesetzli-
che Bestimmung treten würde (BGHZ 91, 55, 57 m.w.N.). Allerdings ist
fraglich, ob die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in All-
gemeinen Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre
Transparenz für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hin zu
prüfen ist, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu
übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Un-
terrichtung besteht (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-
Gesetz 9. Aufl. § 8 Rdn. 32a). Diese Frage braucht hier aber nicht be-
antwortet zu werden, weil § 4 Abs. 3 und 6 ALB sich nicht darauf be-
schränkt, auf eine gesetzliche Regelung zu verweisen oder sie wieder-
zugeben. Der gesetzlichen Regelung des § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG ent-
spricht lediglich der Hinweis in § 4 Abs. 3 ALB darauf, daß der Rück-
kaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
zu berechnen ist. Das gleiche gilt für § 4 Abs. 6, in dem ebenfalls auf die
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechend § 174
Abs. 2 VVG verwiesen wird. Die in den gesetzlichen Vorschriften er-
wähnten anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik stellen nur
einen Rahmen dar, innerhalb dessen sich die Berechnung halten muß.
Das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte ist zwar durch aner-
kannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben, enthält aber
doch Spielräume, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des je-
weiligen Unternehmens ausgefüllt werden (vgl. Reimer Schmidt
in
Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz 11. Aufl. § 10a Rdn. 24). Diese
Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts un-
mittelbaren Einfluß auf dessen Höhe, so daß unterschiedliche Rück-
kaufswerte das Ergebnis sein können. Außerdem besagen die §§ 174
Abs. 2 und 176 Abs. 3 VVG nichts darüber, ob der Versicherer gehalten
ist, die Höhe der Rückkaufswerte bei Vertragsschluß mit dem Versiche-
rungsnehmer zu vereinbaren, oder ob sich der Versicherer vorbehalten
darf, diese Leistung im Falle der Kündigung des Vertrages im Rahmen
der anerkannten Regeln selbst zu bestimmen. Insofern bedarf die ge-
setzliche Regelung der Ergänzung. Dies hat die Beklagte auch erkannt.
Sie hat in § 4 Abs. 3 ALB den Rückkaufswert als "vertraglich festgelegt"
bezeichnet und zur weiteren Unterrichtung des Versicherungsnehmers
hinzugefügt, daß der Rückkaufswert nicht der Summe der von ihm ein-
gezahlten Beiträge entspricht. Damit stellt sich § 4 Abs. 3 und 6 ALB
nicht als bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung dar. Die Klau-
sel unterliegt deshalb in vollem Umfang der Kontrolle nach den §§ 9 bis
11 AGBG. Der Zweck des § 8 AGBG zu verhindern, daß gesetzliche Re-
gelungen durch die gerichtliche Kontrolle modifiziert werden (vgl. BT-
Drucks. 7/3919, S. 22), bleibt unberührt.
c) Einer Überprüfung des § 4 Abs. 3 und 6 ALB steht auch nicht
entgegen, daß § 8 AGBG weder eine Kontrolle der Preise noch der Lei-
stungsangebote ermöglichen soll. Da das Gesetz den Vertragspartnern
grundsätzlich freistellt, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu
bestimmen, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegen-
stand der Hauptleistung (sogenannte Leistungsbeschreibung) der ge-
setzlichen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz ebensowenig wie Ver-
einbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt
(ständige Rechtsprechung, BGHZ 93, 358, 360; Senatsurteil vom
22. November 2000 - IV ZR 235/99 - VersR 2001, 184 unter II 1 a). Der
gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen sind
solche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen.
Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern,
ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren.
Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung
nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorlie-
gen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Ver-
tragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann
(ständige Rechtsprechung BGHZ 127, 35, 41; Senatsurteil vom
22. November 2000 aaO).
Zu diesen der Inhaltskontrolle entzogenen Leistungsbeschreibun-
gen gehört § 4 Abs. 3 und 6 ALB nicht. Das Hauptleistungsversprechen
hat die Beklagte in den jeweiligen Tarifbedingungen niedergelegt, in de-
nen sie neben dem vom Versicherungsnehmer monatlich zu zahlenden
Beitrag die jeweilige Versicherungssumme nennt, die sie bei Eintritt des
Versicherungsfalls zu leisten hat. Die Regelungen im Falle einer Kündi-
gung des Vertrages oder bei Befreiung von der Beitragszahlungspflicht
modifizieren lediglich das Hauptleistungsversprechen. Sie stellen es
selbst nicht dar.
2. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auch wenn man die
Kontrollfähigkeit aller vom Kläger beanstandeten Teile des § 4 ALB un-
terstelle, sei die Wirksamkeit der Regelung zu bejahen. Sie genüge dem
Transparenzgebot. Die Beklagte sei nicht gehalten, dem Kunden zu er-
läutern, nach welchen, im einzelnen äußerst komplexen Berechnungs-
arten der Rückkaufswert festgestellt werde. Die Beklagte brauche auch
nicht deutlich zu machen, daß sie bei Anwendung anderer ebenfalls an-
erkannter Regeln der Versicherungsmathematik die Möglichkeit habe,
den Rückkaufswert anders zu bestimmen. Es genüge, daß die Beklagte
die Rückkaufswerte im Versicherungsschein tabellarisch aufführe, sie für
verbindlich erkläre und den Abzug im Sinne des § 176 Abs. 4 VVG ab-
schließend festlege. Damit habe die Beklagte keinen Spielraum mehr,
durch Auswahl einer oder mehrerer anerkannter Regeln der Versiche-
rungsmathematik die Höhe der Rückkaufswerte später zu beeinflussen.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Regelung des § 4
ALB auch nicht deshalb intransparent, weil dem Kunden nicht offenbart
werde, daß als Folge der Zillmerung zu Beginn des Versicherungsver-
hältnisses längere Zeit kein Rückkaufswert vorhanden sein könne. Aus
der Tabelle erschließe sich ohne weiteres, daß in den ersten Jahren
nach Vertragsschluß kein und danach nur ein weit unter der Summe der
gezahlten Prämien liegender Rückkaufswert gegeben sei. Die konkrete
Angabe des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherungssum-
me erst im Versicherungsschein sei vom Gesetzgeber gestattet. Aus
§ 10a VAG ergebe sich, daß die Feststellung in der Verbraucherinforma-
tion, also z.B. im Versicherungsschein genüge. Die Beklagte nehme
auch in zulässiger Form in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
auf die im Versicherungsschein aufgeführten Rückkaufswerte Bezug.
b) Diese Ausführungen treffen im Ansatz zu, genügen der Forde-
rung nach Transparenz der Regelung aber noch nicht in dem erforderli-
chen Umfang. § 4 Abs. 3 und 6 ALB benachteiligt den Versicherungs-
nehmer vielmehr wegen Verstoßes gegen das sich aus § 9 AGBG erge-
bende Transparenzgebot unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versiche-
rungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glau-
ben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst
klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf
an, daß die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Ver-
sicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben
auch, daß die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so
weit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann
(BGHZ 141, 137, 143 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht § 4
Abs. 3 und 6 ALB nicht.
aa) Die kapitalbildende Lebensversicherung steht zumindest teil-
weise im Wettbewerb mit Angeboten über andere Kapitalanlagen. Der
potentielle Kunde ist deshalb auf Informationen angewiesen, die ihm für
seine Entscheidung bei Vertragsschluß einen Vergleich der unterschied-
lichen Angebote - auch von anderen Versicherungsunternehmen - erlau-
ben. Diesem berechtigten Informationsbedürfnis kommen die Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen der Beklagten mit § 4 nicht in ausrei-
chendem Maße nach.
bb) Nach § 176 Abs. 3 VVG hat der Versicherer bei der Ermittlung
des Zeitwertes, der dem Rückkaufswert gleichsteht, für den Fall der
Kündigung anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik zugrunde
zu legen. Auch wenn diese dem Versicherer einen Spielraum gewähren,
braucht er dem potentiellen Versicherungsnehmer aber nicht im einzel-
nen mitzuteilen, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes an-
wendet, wenn er - wie hier - das Ergebnis der Berechnung in Form einer
Tabelle garantierter Rückkaufswerte, wenn auch ohne garantierte Über-
schußbeteiligung, genau darstellt. Dem am Abschluß eines Vertrages
Interessierten wäre mit einer solchen Mitteilung auch nur in sehr be-
grenzter Weise gedient. Er selbst dürfte kaum in der Lage sein, aufgrund
der Bekanntgabe einer Berechnungsmethode den Rückkaufswert zu be-
rechnen. Er müßte sich der Hilfe Dritter bedienen, ein Umstand, der sei-
nem Informationsbedürfnis bei Vertragsschluß nicht entspricht. Sein In-
teresse geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeit-
wert unterrichtet zu werden, damit er prüfen kann, ob diese Art des Ver-
trages seinem Interesse auch für den Fall entspricht, daß er vor dem
vorgesehenen Vertragsende Prämienzahlungen vermindern, einstellen
oder das eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt erhalten möchte, soweit
es nicht für die Deckung der Risikolebensversicherung verwandt wurde.
Eine klare Übersicht über die Rückkaufswerte kommt auch demjenigen
entgegen, der das Angebot eines Versicherungsunternehmens mit ande-
ren oder mit Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte.
Insbesondere hat der Versicherungsnehmer mit der Tabelle eine Ent-
scheidungshilfe, der bei Veränderung seiner Verhältnisse vor der Frage
steht, ob er den Lebensversicherungsvertrag dennoch unverändert las-
sen oder ihn beitragsfrei stellen oder den Rückkaufswert, soweit vorhan-
den, sich auszahlen lassen möchte.
Die Tabelle der Beklagten beantwortet auch die von § 176 Abs. 3
VVG nicht behandelte Frage, ob die Beklagte erst später bei Kündigung
oder Beitragsfreistellung ihre Leistungen durch die Nutzung des ihr ein-
geräumten Spielraums einseitig bestimmen kann. Die Beklagte hat sich
insoweit schon bei Vertragsschluß gebunden, indem sie die in der Ta-
belle aufgeführten Werte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 ALB als vertraglich
festgelegt und in § 4 Abs. 4 als Garantiewerte bezeichnet. Deshalb ent-
spricht eine Tabelle über garantierte Rückkaufswerte grundsätzlich dem
Erfordernis der Transparenz.
Die Tabelle der Beklagten ist aber nicht in vollem Umfang geeig-
net, dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor Augen
zu führen, die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hin-
nehmen muß. Wie sich aus § 15 ALB ergibt, belastet die Beklagte das
Konto des Versicherungsnehmers sofort bei Versicherungsbeginn mit
sämtlichen Abschlußkosten. Dazu gehören auch die gegebenenfalls er-
heblichen Vermittlungsprovisionen. Die Beklagte erstattet diese Beträge
im Falle der Kündigung auch nicht anteilig der abgelaufenen Zeit. Dies
hat zur Folge, daß der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung inner-
halb der ersten zwei Jahre überhaupt keine Leistungen der Beklagten
erhält, weil nach dieser Berechnungsmethode der Zeitwert gleich Null
ist. Das geht aus der Tabelle, die Bestandteil des Versicherungsscheins
ist, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor. Sie weist zu Beginn
keinen Rückkaufswert mit Null auf. Es reicht nicht aus, wenn der Versi-
cherungsnehmer dies selber erst durch einen Vergleich mit den in der
Tabelle angeführten Daten der Laufzeit und dem Abschlußdatum ermit-
teln muß. Dasselbe gilt für die beitragsfreie Versicherungssumme, die
ebenfalls in der Tabelle aufgeführt ist. Zwar hat die Beklagte auch eine
Tabelle zur Akte gereicht, die den garantierten Rückkaufswert für die er-
sten beiden Jahre mit "0" bezeichnet. Nach ihrem Vortrag erhält der Ver-
sicherungsnehmer diese Tabelle aber lediglich auf Anforderung. Für
ausreichende Durchschaubarkeit dieses wirtschaftlichen Nachteils hat
die Beklagte jedoch von sich aus zu sorgen.
cc) Dem Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers kann es
genügen, wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf an-
dere Unterlagen, die den Bedingungen beigefügt sind, ausdrücklich ver-
wiesen wird. Dies kann der gewünschten Übersichtlichkeit Allgemeiner
Versicherungsbedingungen dienen, die bei zunehmendem Umfang eine
Orientierung des Versicherungsnehmers erschweren. Eine Verweisung
ohne nähere Angaben in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
verbietet sich aber dann, wenn sie einen wirtschaftlichen Nachteil des
Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht betrifft. So liegt der
Fall hier.
Mit § 4 Abs. 4 ALB verweist die Beklagte auf die im Versiche-
rungsschein abgedruckte Tabelle über die Rückkaufswerte und bei-
tragsfreien Versicherungssummen. Zwar erklärt sie in § 4 Abs. 3 ALB,
daß der Rückkaufswert nicht der Summe der vom Versicherungsnehmer
eingezahlten Beiträge entspricht. Diese Erläuterung führt dem Versiche-
rungsnehmer aber nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nach-
teile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen. Bei einer
Kündigung verliert er nicht nur in den ersten zwei Jahren die eingezahl-
ten Beiträge ganz. Auch in den weiteren Jahren beträgt der garantierte
Rückkaufswert nach der Tabelle der Beklagten bis zum 19. Jahr der
Laufzeit weniger als die bis dahin eingezahlten Prämien. Über solche
wirtschaftlichen Folgen muß der Versicherungsnehmer bei Vertrags-
schluß an der Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den
Grundzügen unterrichtet werden, an der die Regelung der Kündigung
und Beitragsfreistellung angesprochen ist. Daß an anderer Stelle, z.B.
hier in § 15 ALB, dem Versicherungsnehmer weitere Informationen über
die Verrechnung von Abschlußkosten gegeben werden, behebt den
Mangel an Transparenz in § 4 ALB nicht. Denn zum einen sind § 4 und
§ 15 ALB räumlich zu weit voneinander getrennt und zum anderen regeln
diese Bestimmungen, wie auch die Revisionserwiderung erkennt, jeweils
unterschiedliche Sachverhalte.
II. § 15 ALB
1. Der in § 15 ALB enthaltene Hinweis zur Berechnung des Dek-
kungskapitals auf die §§ 65 VAG, 341e, 341f HGB und die dazu erlasse-
nen Rechtsverordnungen entzieht die Regelung weder ganz noch teil-
weise der Kontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG. Ebenso wie bei § 4 Abs. 3
und 6 ALB handelt es sich um gesetzliche Vorschriften, deren Anwen-
dung unternehmerische Entscheidungen voraussetzt und die dem Versi-
cherer innerhalb eines vorgegebenen Rahmens einen Spielraum lassen.
Eine Klausel, die solche gesetzlichen Regelungen - wie hier - ergänzt,
unterliegt der Inhaltskontrolle. Diese führt nicht zu einer von § 8 AGBG
nicht gewollten richterlichen Kontrolle gesetzlicher Vorschriften.
2. a) Das Berufungsgericht sieht in § 15 ALB keinen Verstoß ge-
gen § 9 AGBG. Die Klausel sei hinreichend transparent, weil mit ihr nicht
nur mitgeteilt werde, daß für den Abschluß der Versicherung und die
Versicherungsleistung Kosten anfielen, die mit den Prämien verrechnet
würden. Darüber hinaus werde im Versicherungsschein der Verlauf ga-
rantierter Rückkaufswerte durch die Tabelle veranschaulicht. Damit wer-
de dem Kunden verdeutlicht, daß und welche Beträge insgesamt von
seinen Prämienzahlungen in Abzug kämen. Zu einer weiteren Offenba-
rung der innerbetrieblichen Kalkulation sei die Beklagte nicht verpflich-
tet. Insoweit bestehe auch kein Interesse des Kunden an einer weiteren
Information.
Dem folgt der Senat nicht.
b) Allerdings ist § 15 ALB nicht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG un-
wirksam. Die in der Klausel geregelte Verrechnung der Abschlußkosten
mit den Beiträgen bei Beginn der Vertragslaufzeit weicht nicht, wie die
Revision zu meinen scheint, von wesentlichen Grundgedanken einer ge-
setzlichen Regelung in unangemessener Weise ab. Die Verrechnung
einmaliger Abschlußkosten ab Beginn des Vertragsverhältnisses mit An-
sprüchen auf künftige Beiträge (sogenanntes Zillmern) ist gesetzlich
nicht untersagt. Im Gegenteil setzt § 65 Nr. 2 VAG, wonach Höchstbe-
träge für das Zillmern durch Rechtsverordnung festgesetzt werden sol-
len, das Zillmern als grundsätzlich zulässig voraus (vgl. Mayer in Prölss,
Rdn. 6). Mit der grundsätzlichen Zulässigkeit ist aber noch nicht gesagt,
daß das Versicherungsunternehmen im Verhältnis zu seinem Vertrags-
partner, dem Versicherungsnehmer, von der Möglichkeit dieser Art der
Verrechnung von Abschlußkosten Gebrauch machen darf. Deshalb be-
darf es einer entsprechenden Vereinbarung (vgl. Mayer, aaO), wie sie
die Beklagte mit § 15 ALB auch anstrebt.
c) § 15 ALB genügt aber den Anforderungen des Transparenzge-
bots nicht. Den ersten Satz der Klausel, daß die mit dem Abschluß der
Versicherung verbundenen Kosten nicht gesondert in Rechnung gestellt
werden, versteht der Versicherungsnehmer als ihm günstig. Umso mehr
muß dem Versicherungsnehmer an derselben Stelle in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen verdeutlicht werden, daß die nachfolgende
Regelung der Verrechnung für ihn einen erheblichen wirtschaftlichen
Nachteil für den Fall bedeutet, daß er von seinem gesetzlichen Recht
zu kündigen oder beitragsfrei zu stellen. Der wirtschaftliche Nachteil ei-
nes erheblichen Verlustes seiner eingezahlten Prämien wird dem Versi-
cherungsnehmer mit der im zweiten Satz des § 15 ALB beschriebenen
Regelung nicht hinreichend verdeutlicht. Zwar kann - ebenso wie bei § 4
ALB, dazu oben unter I 2 b aa - eine Tabelle zur Darstellung der wirt-
schaftlichen Folgen hilfreich sein, wenn sie garantierte Rückkaufswerte
so darstellt, daß der Versicherungsnehmer leicht erkennen kann, in wel-
cher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den
Abschlußkosten belastet wird. Die notwendige Durchschaubarkeit für
den Versicherungsnehmer wird aber erst dann erreicht, wenn in der
Klausel auf die Tabelle hingewiesen und im Wortlaut der Klausel im An-
satz auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung deutlich genug
aufmerksam gemacht wird. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im er-
sten Satz des § 15 ALB einige Beispiele anfallender Kosten nennt, gera-
de aber die besonders ins Gewicht fallende Vermittlungsprovision uner-
wähnt läßt.
III. § 17 ALB
1. Das Berufungsgericht sieht § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 als
nicht kontrollfähig an. Einer Prüfung stehe § 8 AGBG entgegen, denn
diese beiden Klauseln wiederholten nur gesetzliche Vorschriften oder
nähmen auf sie Bezug. Letztlich könne aber dahinstehen, ob diese bei-
den Klauseln selbständig oder wegen einer sich aus dem Zusammen-
hang mit anderen Klauselbestandteilen eventuell ergebenden Intranspa-
renz kontrollfähig seien, denn § 17 ALB verstoße weder durch die vor-
genannten noch durch die vom Kläger beanstandeten weiteren Klausel-
teile gegen das Gebot der Transparenz. Im einzelnen führt das Beru-
fungsgericht aus:
a) Durch die Regelung des § 17 Abs. 1 ALB zur Überschußermitt-
lung sei § 9 AGBG nicht verletzt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die
ihr bei der Ermittlung des Überschusses eingeräumten Spielräume zu
offenbaren. Sie brauche keine Hinweise darauf zu geben, daß oder wie
sie durch die Art der Bilanzierung die Höhe des festgestellten Über-
schusses beeinflussen könne. Zur Begründung bezieht sich das Beru-
fungsgericht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November
1994 (BGHZ 128, 54), das durch die Deregulierung nicht überholt sei.
Durch die Neufassung der §§ 10 und 10a VAG seien die Pflichten der
Versicherungsunternehmen, in ihren Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen umfassendere Informationen zur Überschußermittlung aufzu-
nehmen, nicht erweitert worden. Soweit dem Versicherer nach den Vor-
schriften zur Erstellung des Jahresabschlusses Spielräume bei der Er-
mittlung des Überschusses verblieben, sei dies vom Gesetzgeber gebil-
ligt und folglich nicht als unangemessene Benachteiligung anzusehen.
b) Auch § 17 Abs. 2, 3 und 4 ALB zur Überschußbeteiligung ver-
stoße nicht gegen § 9 AGBG. In § 10 VAG sei geregelt, daß die Allge-
meinen Versicherungsbedingungen vollständige Angaben über die
Grundsätze und Maßstäbe enthalten müßten, nach denen die Versi-
cherten an den Überschüssen teilnehmen. Es müsse aber gesehen wer-
den, daß gerade solche Bestimmungen sehr komplex seien. Es sei un-
möglich, dem durchschnittlichen Versicherungskunden die Auswirkungen
des § 81c VAG und der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstat-
tung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV vom 23.7.1996 - BGBl. I
S. 1190) in der für Allgemeine Versicherungsbedingungen erforderlichen
gedrängten, übersichtlichen und verständlichen Form zu vermitteln. Un-
ter Beachtung dieses Gesichtspunktes entsprächen die Darlegungen in
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zur Über-
schußbeteiligung dem Transparenzgebot. Durch die Formulierung, daß
die Überschußbeteiligung gesetzlichen Regelungen entspricht, werde
nicht der Eindruck erweckt, die gesetzlichen Bestimmungen ließen nur
eine bestimmte Berechnung zu. Die Ausführung in Abs. 3, daß den Ver-
sicherungsnehmern mindestens ein bestimmter Anteil zukomme, bein-
halte die Aussage, hinsichtlich des über den Mindestanteil hinausgehen-
den Betrages liege ein gewisses Bestimmungsrecht der Beklagten vor.
2. Die Revision wendet dagegen ein, die Vertragsbestimmungen
des § 17 ALB gäben keinen Aufschluß darüber, wie der verteilungsfähige
Überschuß der Beklagten zu ermitteln sei, welchen Anteil an Überschuß
die Beklagte an die Versicherungsnehmer auszuschütten habe und in
welcher Höhe der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschuß-
beteiligung geltend zu machen berechtigt sei. Vielmehr behalte sich die
Beklagte einseitige Bestimmungsrechte vor. Zumindest dies müsse dem
Versicherungsnehmer verdeutlicht werden. Zwar könne der Versiche-
rungsnehmer den Bestimmungen entnehmen, daß ihm eine Überschuß-
beteiligung in Aussicht gestellt werde. Er erfahre aber weder, welchen
Überschuß die Beklagte als verteilungsfähig zu ermitteln habe, noch
welcher Anteil ihm daran zustehe. Die Angaben darüber müßten in den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen aber so konkret und ausführlich
sein, daß die Überschußmasse nachprüfbar und manipulationsfrei fest-
gelegt werde und jeder Versicherungsnehmer einen bestimmten, jährlich
nachprüfbaren Anspruch feststellen könne.
Die Regelungen des § 17 ALB seien nicht hinreichend transparent.
Daß die Überschußermittlung nach den Vorschriften des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches und den zu diesen Ge-
setzen erlassenen Rechtsverordnungen erfolge, sage dem durchschnitt-
lichen Versicherungsnehmer nichts. Er erkenne z.B. nicht, daß der Ver-
sicherer bei der Bilanzierung einen erheblichen Spielraum habe durch
die Bewertung von Vermögensgegenständen und die Abschreibung von
Kapitalanlagen. Wenn die Beklagte zur Überschußbeteiligung in § 17
Abs. 2 ALB von sogenannten "Grundsätzen" auszugehen verspreche, so
sage auch dies dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichts über
den ihm zustehenden Anteil an dem Überschuß.
Die Angriffe der Revision führen nicht zum Erfolg.
3. Es kann dahinstehen, ob Teile des § 17 ALB der gerichtlichen
Wirksamkeitskontrolle entzogen sind, wie das Berufungsgericht meint.
Denn auch die Kontrollfähigkeit des § 17 ALB insgesamt unterstellt, sind
die mit dieser Klausel getroffenen Regelungen zur Überschußermittlung
und -beteiligung nicht unwirksam.
a) In § 17 Abs. 1 ALB, der die Überschußermittlung zum Gegen-
stand hat, liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versiche-
rungsnehmers im Sinne des § 9 AGBG. In den ersten Sätzen des § 17
Abs. 1 ALB erläutert die Beklagte im Grundsatz, aus welchen Quellen
Überschüsse entstehen können. Diese Erläuterung ist - von Fragen der
Transparenz zunächst abgesehen - der Sache nach schon keine Be-
nachteiligung. Aber auch die Anwendung der in § 17 Abs. 1 ALB ge-
nannten Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und
des Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen erlasse-
nen Rechtsverordnungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht
unangemessen. Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagten mit der
Anwendung dieser Gesetze ein gewisser Spielraum für unternehmeri-
sche Entscheidungen bei der Bilanzierung zur Verfügung steht. Die Nut-
zung dieses Spielraums kann die Feststellung des Überschusses unmit-
telbar beeinflussen. Das Unternehmen kann z.B. in einem gewissen, vom
Gesetz zugelassenen Rahmen stille Reserven bilden, die zu Lasten des
Überschusses gehen. Die Nutzung dieser Möglichkeit kann aber nicht
als eine unangemessene und damit unzulässige Benachteiligung ange-
sehen werden. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß ein Versiche-
rungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer gegen Treu
und Glauben verstößt, wenn es die ihm vom Gesetz eingeräumten Bilan-
zierungsspielräume nutzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem
Versicherungsvertrag, denn der Versicherer hat nicht versprochen, in
anderer Weise zu verfahren.
Dennoch könnte in § 17 Abs. 1 ALB eine unangemessene Be-
nachteiligung des Versicherungsnehmers liegen, wenn diesem gegen-
über mit der Regelung über die Überschußermittlung der Eindruck er-
weckt würde, durch die Anwendung der genannten Gesetze käme es
notwendig zu einer Überschußermittlung, die nicht variieren könne. Eine
solche Vorstellung von einem eindeutigen Ergebnis der Überschußer-
mittlung vermittelt § 17 Abs. 1 ALB aber nicht. Es ist richtig, worauf die
Revision hinweist, daß die Mitteilung des Versicherers, er werde be-
stimmte Gesetze und Rechtsverordnungen anwenden, dem durchschnitt-
lichen Versicherungsnehmer nicht viel sagt. Sie sagt aber auch nicht,
daß der Versicherungsnehmer mit einem Ergebnis der Überschußermitt-
lung rechnen kann, das eindeutig aus der Anwendung dieser Vorschrif-
ten folgt. Im Gegenteil muß der Versicherungsnehmer schon deshalb mit
erheblichen Unsicherheiten bei der Frage rechnen, ob überhaupt ein
Überschuß ermittelt werden kann und gegebenenfalls in welcher Höhe,
weil ihm in § 17 Abs. 1 ALB erläutert wird, daß der etwaige Überschuß
aus Kapitalerträgen herrührt und von den Kosten für den Abschluß des
Vertrages und der Verwaltung beeinflußt wird. Ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer weiß, daß diese Faktoren nicht konstant sind und
deshalb der Überschuß variieren wird. Selbst dem wirtschaftlich nicht
bewanderten Versicherungsnehmer wird die Unsicherheit der Höhe des
Überschusses verdeutlicht, indem es in § 17 Abs. 1 ALB ausdrücklich
heißt: "Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger
vorzeitige Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger wir ar-
beiten, umso größer sind dann entstehende Überschüsse, an denen wir
Sie und die anderen Versicherungsnehmer beteiligen." Da § 17 Abs. 1
ALB insgesamt dem Versicherungsnehmer deutlich macht, daß er mit ei-
ner bestimmten Höhe des Überschusses nicht rechnen kann, ist diese
Klausel auch nicht dadurch in einer ihn benachteiligenden Weise in-
transparent, daß er den aus der Anwendung der gesetzlichen Regelun-
gen bei der Bilanzierung sich ergebenden Spielraum nicht erkennt.
Soweit die Revision meint, die Angaben zur Ermittlung der Über-
schußbeteiligung müßten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
so konkret und ausführlich dargestellt sein, daß jeder Versicherungs-
nehmer einen bestimmten, jährlich nachprüfbaren Anspruch feststellen
kann, verlangt sie Unmögliches. Von einem Versicherer kann nicht mehr
verlangt werden, als er zu leisten in der Lage ist. Zunächst kann der
Versicherer bei Abschluß eines über viele Jahre laufenden Lebensversi-
cherungsvertrages nicht schon bei Vertragsschluß abstrakt festlegen,
unter welchen Umständen er in welcher Weise die Bilanzierungsspiel-
räume ausfüllen werde. Des weiteren und vor allem können einem
durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Grundsätze zur Bilanzie-
rung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Handelsgesetz-
buch nicht in verständlicher Weise dargelegt werden. Es muß deshalb
genügen, daß der Versicherer in den Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen auf die Anwendung dieser Gesetze hinweist.
b) Mit § 17 Abs. 2 und 3 Satz 2 ALB verweist die Beklagte zur
Überschußbeteiligung auf § 81c VAG und die dazu erlassene Rechtsver-
ordnung. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß eine Überschußbetei-
ligung auf der Grundlage der aufsichtsrechtlichen Vorschriften noch kei-
ne Festlegung auf eindeutige Maßstäbe bedeutet. § 81c Abs. 1 Satz 1
VAG spricht von einem Mißstand, wenn bei überschußberechtigten Ver-
sicherungen keine "angemessene" Zuführung zur Rückstellung für Bei-
tragsrückerstattung erfolgt. Auch die aufgrund § 81c Abs. 3 VAG erlas-
sene ZRQuotenV bestimmt keine eindeutigen Maßstäbe zur Überschuß-
beteiligung (vgl. Kollhosser in Prölss, VAG aaO § 81c Rdn. 12). Sie re-
gelt lediglich die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrücker-
stattung (RfB, vgl. § 17 Abs. 3 ALB). Die Klausel wäre dann unter dem
Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung, § 9 AGBG, zu
beanstanden, wenn die Beklagte als verpflichtet anzusehen wäre, sich
auf genauere Maßstäbe zur Überschußbeteiligung schon bei Vertrags-
schluß festzulegen, etwa indem sie bestimmte Prozentsätze nennt (vgl.
Schwintowski in Berliner Kommentar, VVG 1999, Vorbem. §§ 159-178
Rdn. 64). Eine solche Verpflichtung besteht indessen nicht. Es gibt kei-
nen Rechtsgrund, aus dem sie herzuleiten wäre. Im übrigen hat sich die
Beklagte mit § 17 Abs. 3 ALB vertraglich vorbehalten, von der ihr ge-
setzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, etwa im Falle
von Verlusten zu deren Abdeckung auch die Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung heranzuziehen und bei einem etwaigen Solvabilitätsbe-
darf den in der ZRQuotenV genannten Prozentsatz für die Überschuß-
beteiligung zu unterschreiten. Mit diesem Vorbehalt geriete die Beklagte
in Widerspruch, wenn sie sich schon bei Vertragsschluß auf feste Maß-
stäbe zur Überschußbeteiligung festlegte.
Die Regelung zur Überschußbeteiligung verstößt auch nicht gegen
das Transparenzgebot. Der Vorbehalt anderweitiger Verwendung von
Überschüssen ist auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in
den wirtschaftlichen Folgen verständlich. Soweit die Beklagte die sich
aus § 81c VAG und der ZRQuotenV ergebenden Regelungen nicht weiter
erläutert, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung. Das Trans-
parenzgebot verlangt eine dem Versicherungsnehmer verständliche Dar-
stellung nur soweit, wie dies nach den Umständen gefordert werden
kann (vgl. BGHZ 141, 137, 143). Die Regelungen des § 81c VAG und
der dazu ergangenen Rechtsverordnung sind indessen so komplex und
kompliziert, daß sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht
weiter erklärt werden können.
§ 17 Abs. 4 Satz 3 ALB greift der Kläger an, weil dieser Teil der
Klausel nach seiner Meinung zur Irreführung des Versicherungsnehmers
und zur Intransparenz beitrage. Dem kann nicht gefolgt werden. Satz 3
des § 17 Abs. 4 ALB gibt den Inhalt des § 56a Abs. 1 Satz 1 VAG wie-
der. Diese Regelung selbst ist dem durchschnittlichen Versicherungs-
nehmer verständlich. Daß die übrigen Regelungen des § 17 ALB nicht
gegen § 9 AGBG verstoßen, wurde bereits ausgeführt. Dieses Ergebnis
ändert sich durch die teilweise Wiedergabe des § 56a VAG nicht.
c) Da sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des § 10
Abs. 1 Nr. 7 VAG und des § 10a Abs. 1 VAG i.V. mit Anlage D Abschnitt I
Nr. 2a, wonach der Versicherer Angaben über die für die Überschußer-
mittlung und -beteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maß-
stäbe machen muß, nichts anderes als oben ausgeführt ableiten läßt,
braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweit
diesen Vorschriften Wertungen des Gesetzgebers zu entnehmen sind,
die auch Einfluß auf den Inhalt privatrechtlicher Vertragsgestaltung ha-
ben.
Terno Prof. Römer Dr. Schlichting
Seiffert Wendt