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BGH Urteil vom 22.11.2000 – IV ZR 235/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. November 2000 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

AVB für Auslandsreise-Krankenversicherung § 9 AGBG Bh

Die einer Auslandsreise-Krankenversicherung zugrunde legenden Klauseln

"Als Ausland ... gilt nicht das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörig- keit die versicherte Person besitzt ..."

und

"Keine Leistungspflicht besteht für Untersuchung und Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung, ferner für Entbindung und Schwanger- schaftsabbruch und deren Folgen"

sind wegen Verstoßes gegen AGBG § 9 Abs. 1 unwirksam.

BGH, Urteil vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99 - OLG München LG München I

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Terno, Seiffert und

die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

22. November 2000

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückwei-

sung der Revision der Beklagten - das Urteil des

29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

14. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufge-

hoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden

ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Land-

gerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 11. Februar

1999 geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für

jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-

nungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ord-

nungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ei-

nem Vorstandsmitglied, zu unterlassen, beim Abschluß

von Auslandsreise-Krankenversicherungen,

ausge-

nommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen sei-

nes Handelsgewerbes,

folgende oder

inhaltsgleiche

Klauseln

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu

verwenden sowie sich auf diese Klauseln bei der Ab-

wicklung derartiger, nach dem 1. April 1977 geschlos-

sener Verträge zu berufen:

"Als Ausland im Sinne von Abs. 2 gilt nicht das Staats-

gebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Per-

son besitzt ..." (§ 1 Abs. 5 Satz 1 AVB)

und

"Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch

Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder

Rekonvaleszenten aufnehmen." (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AVB)

sowie

"Keine Leistungspflicht besteht für Untersuchung und

Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung, ferner

für Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie de-

ren Folgen." (§ 5 Abs. 1 Buchst. g AVB).

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Ur-

teilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Ver-

wenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger

zu veröffentlichen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Beklagte

zu 3/4, der Kläger zu 1/4. Die Kosten des Berufungs-

und des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung

die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahr-

nimmt.

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Versicherungsunterneh-

men. Sie bietet unter anderem eine Auslandsreise-Krankenversicherung

an. Die von ihr für diese Versicherung aufgestellten und verwendeten

Allgemeinen Versicherungsbedingungen Tarif R 14 (AVB) enthalten un-

ter anderem folgende Klauseln:

"§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versi- cherungsschutzes ... (2) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krank- heiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Bei einem im Ausland unvorhergesehen eintretenden Ver- sicherungsfall ersetzt er dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistun- gen.

(3) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil- behandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen ... ... (5) Als Ausland im Sinne von Absatz (2) gilt nicht das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat. Besitzt eine versicherte Person sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die eines anderen Staates oder ist sie Staatsangehörige eines EG-Staates, besteht

Versicherungsschutz auch in dem Staatsgebiet, dessen ausländische Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt.

(6) Der Versicherungsschutz besteht für alle vorüberge- henden Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden. Die Dauer des einzelnen Auslandsaufenthaltes darf dabei jedoch einen Zeitraum von 6 Wochen (42 Tage) nicht über- schreiten ...

(7) Aufnahmefähig sind Personen bis zum vollendeten 70. Lebensjahr, deren ständiger Wohnsitz in der Bundesre- publik Deutschland liegt. ...

§ 5 Einschränkungen der Leistungspflicht

(1) Keine Leistungspflicht besteht für ... zur Schwanger- g) Untersuchung und Behandlung schaftsüberwachung, ferner für Entbindung und Schwan- gerschaftsabbruch sowie deren Folgen."

Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, die

Klauseln der §§ 1 Abs. 5 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 2, 5 Abs. 1 c und 5 Abs. 1

g oder inhaltlich gleiche Klauseln unter Meidung eines Ordnungsgeldes

oder von Ordnungshaft zu verwenden sowie sich auf diese Klauseln bei

der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen Verträgen zu

berufen, es sei denn gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines

Handelsgewerbes.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der §§ 1 Abs. 5 Satz 1

und 4 Abs. 3 Satz 2 AVB stattgegeben; im übrigen hat es die Klage ab-

gewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er den Unterlassungsantrag

zu § 5 Abs. 1 g AVB weiterverfolgt hat, und die Berufung der Beklagten

sind erfolglos geblieben (NVersZ 2000, 74). Mit der (zugelassenen) Re-

vision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter; die Beklagte

begehrt mit ihrer (insoweit zugelassenen) Revision die Abweisung des

Unterlassungsanspruchs hinsichtlich § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg, während der Revision der

Beklagten der Erfolg versagt bleibt.

A. Die Revision der Beklagten

I. Das Berufungsgericht erachtet § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB als un-

wirksam, weil die Klausel einer Kontrolle nach § 9 AGBG nicht stand-

halte. § 8 ABGB stehe ihrer Überprüfung nicht entgegen. Sie gehöre

nicht zu dem engen, einer gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogenen Be-

reich der Leistungsbeschreibung, ohne deren Vorliegen mangels Be-

stimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein

wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden könne. Der wesentli-

che Vertragsinhalt werde bereits mit § 1 Abs. 2 AVB beschrieben; dieser

Kernbereich werde allenfalls noch durch § 1 Abs. 3 AVB ergänzt. Dage-

gen schränke § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB das so beschriebene Hauptlei-

stungsversprechen ein und sei deshalb kontrollfähig.

Die Klausel erweise sich als unwirksam, denn sie benachteilige ei-

nen Teil der ausländischen Versicherungsnehmer der Beklagten entge-

gen den Geboten von Treu und Glauben in einer den Vertragszweck

gefährdenden Weise unangemessen (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG).

Ausländische Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in Deutschland

bevorzugten als Urlaubsland ihr jeweiliges Heimatland. § 1 Abs. 5 Satz 1

AVB verweigere solchen Versicherungsnehmern den Versicherungs-

schutz bei einer Reise in ihr Heimatland vollständig. Das benachteilige

diese Versicherungsnehmer ausländischer Staatsangehörigkeit unange-

messen, ohne daß sachgerechte Interessen der Beklagten ersichtlich

seien, die in Abwägung mit den Interessen der betroffenen Versiche-

rungsnehmer eine so schwerwiegende Einschränkung des Versiche-

rungsschutzes rechtfertigen könnten.

II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Unwirksam-

keit der streitbefangenen Klausel festgestellt.

1. § 8 AGBG hindert - entgegen der Auffassung der Revision - ihre

Kontrolle nicht.

a) § 8 AGBG beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11

AGBG auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese

ergänzen. Die Vorschrift soll, so die Begründung des Regierungsent-

wurfs, weder eine Kontrolle der Preise oder Leistungsangebote ermögli-

chen, noch sollen Vorschriften anderer Gesetze modifiziert werden (BT-

Drucks. 7/3919, S. 22). Da das Gesetz den Vertragspartnern grundsätz-

lich freistellt, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu bestimmen,

unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der

Hauptleistung (sogenannte Leistungsbeschreibung) der gesetzlichen In-

haltskontrolle nach dem AGB-Gesetz ebensowenig wie Vereinbarungen

über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt (ständige Recht-

sprechung BGHZ 93, 358, 360 m.w.N.). Der gerichtlichen Inhaltskontrolle

entzogene Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Umfang und

Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptlei-

stungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifi-

zieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der

Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der

Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit

oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer

Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (st. Rspr. BGHZ 127, 35,

41; 141, 137, 141).

b) Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in

Verbraucherverträgen (vom 5. April 1993, ABl.EG Nr. L 95, S. 29 ff.)

führt - entgegen der Auffassung der Revision - im Ergebnis nicht zu ei-

ner Erweiterung dieses der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Bereichs

(vgl. Römer, Festschrift aus Anlaß des 50jährigen Bestehens von Bun-

desgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bun-

desgerichtshof, S. 375, 382; Kieninger, VersR 1999, 951, 952; Basedow,

NVersZ 1999, 349; a.A. Langheid, NVersZ 2000, 63 ff.). Das gilt auch

dann, wenn § 8 AGBG in der Auslegung, die er durch die Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs erfahren hat, im Schutze des Verbrau-

chers als weitergehend anzusehen sein sollte als Art. 4 Abs. 2 der

Richtlinie, der - soweit hier von Belang - den "Hauptgegenstand des

Vertrages" von der Beurteilung der Mißbräuchlichkeit ausnimmt, sofern

die Klausel klar und verständlich abgefaßt ist. Der Zweck der Richtlinie

über mißbräuchliche Klauseln, Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet anzugleichen, bezieht sich nur auf ein

Schutzminimum (Römer, aaO). Denn nach Art. 8 der Richtlinie können

die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres

Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten; Art. 8 der Richtlinie

gestattet damit ausdrücklich eine strengere Kontrolle vorformulierter

Klauseln durch das nationale Recht (Basedow, NVersZ 1999, 349).

c) § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB gehört nicht zu dem engen Bereich, der

durch § 8 AGBG einer Kontrolle entzogen ist. Gemäß § 1 Abs. 2 AVB

bietet

die

Beklagte

im

Rahmen

einer

Auslandsreise-

Krankenversicherung Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und

andere im Vertrag genannte Ereignisse; bei einem im Ausland unvorher-

gesehen eintretenden Versicherungsfall verspricht sie den Ersatz der

dort entstehenden Aufwendungen für Heilbehandlung und das Erbringen

sonst vereinbarter Leistungen. Versicherungsfall ist nach § 1 Abs. 3 AVB

die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person

wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Es bedarf hier keiner Entscheidung,

ob - wie das Berufungsgericht erwägt - nur § 1 Abs. 2 AVB oder erst die

Gesamtheit der Regelungen in § 1 Abs. 2, 3 AVB den kontrollfreien Be-

reich der Leistungsbeschreibung ausmacht. Jedenfalls ist mit diesen Re-

gelungen das Hauptleistungsversprechen bereits so beschrieben, daß

der wesentliche Vertragsinhalt bestimmt werden kann. Aus der Verwen-

dung des Begriffs "Ausland" in § 1 Abs. 2 AVB folgt entgegen der Revi-

sion nichts anderes. Er verdeutlicht die territoriale Reichweite einer

"Auslandsreise"-Krankenversicherung in ihrem wesentlichen Kern. Denn

gerade aus seiner Verwendung ergibt sich, daß kein Versicherungs-

schutz für Versicherungsfälle bei Reisen im "Inland" zugesagt werden

soll, vielmehr nur für solche, die sich im davon räumlich abgegrenzten

"Ausland" ereignen. Daß damit hinsichtlich der Reichweite der Auslands-

reise-Krankenversicherung der wesentliche Vertragsinhalt nicht ausrei-

chend bestimmt oder bestimmbar sei, ist nicht zu erkennen. Vor diesem

Hintergrund gehört § 1 Abs. 5 AVB nicht mehr zu dem kontrollfreien Mi-

nimum,

ohne

das

dem Vertrag

über

eine Auslandsreise-

Krankenversicherung ein so wesentlicher Bestandteil fehlte, daß ihm die

Wirksamkeit zu versagen wäre. Denn nach dieser Regelung soll als

Ausland nicht das Staatsgebiet gelten, dessen Staatsangehörigkeit die

versicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz

hat. Sie modifiziert damit das mit § 1 Abs. 2, 3 AVB gegebene Hauptlei-

stungsversprechen in einschränkender Weise. Sie schließt Versiche-

rungsschutz vollständig aus, wenn ein ausländischer Versicherungs-

nehmer in das Land reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und

versagt Versicherungsschutz zudem solchen Versicherungsnehmern, die

in ein ausländisches Staatsgebiet reisen und dort einen festen Wohnsitz

unterhalten.

2. § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB benachteiligt den Versicherungsnehmer

wegen Verstoßes gegen das sich aus § 9 Abs. 1 AGBG ergebende

Transparenzgebot unangemessen; er ist deshalb - wie das Berufungsge-

richt im Ergebnis zu Recht feststellt - unwirksam.

a) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner

Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und

Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mög-

lichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur

darauf an, daß die Klausel in ihrer Formulierung klar und verständlich

ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß die Klausel die wirt-

schaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen läßt, wie dies

nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141,

137, 143). Diesen Erfordernissen entspricht § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB nicht,

wobei hinsichtlich seiner Transparenz auf die gesamte Regelung des § 1

Abs. 5 AVB abzustellen ist, in die Satz 1 eingegliedert ist.

b) Mit ihrem Hauptleistungsversprechen sagt die Beklagte Versi-

cherungsschutz bei im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versiche-

rungsfällen zu (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AVB). Sie grenzt die territoriale Er-

streckung der angebotenen Reisekrankenversicherung mithin lediglich

dadurch ein, daß im Nichtausland, also im Inland, kein Versicherungs-

schutz versprochen wird. Die Beklagte sagt demgemäß - abgesehen von

dieser Eingrenzung - grundsätzlich weltweite Auslandsdeckung zu. Daß

sie ihr Hauptleistungsversprechen auch selbst so verstanden sehen will,

ergibt sich im übrigen aus von ihr vorgelegten, mit den Allgemeinen Ver-

sicherungsbedingungen verbundenen Hinweisen, die mit der Überschrift

eingeleitet werden "Weltweit Versicherungsschutz auf Urlaubsreisen".

Bei der Einschränkung des Versicherungsschutzes durch § 1 Abs. 5 AVB

knüpft die Beklagte zwar weiter an den Begriff Ausland an, beschreibt

die Ausnahmen vom Versicherungsschutz aber nicht mehr nur territorial,

sondern unter Hinzufügen von weiteren Kriterien, die an die Person des

Versicherten, nämlich an seine Staatsangehörigkeit oder seinen ständi-

gen Wohnsitz, anknüpfen. Diese Beschränkung des Versicherungs-

schutzes hebt die Beklagte aber sogleich durch § 1 Abs. 5 Satz 2 AVB

teilweise wieder auf, indem sie Versicherungsnehmern mit Doppelstaats-

bürgerschaft - also der deutschen und einer anderen Staatsbürger-

schaft - und Versicherungsnehmern mit der Staatsangehörigkeit eines

EG-Staates bei Reisen in das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit

der Versicherungsnehmer besitzt, Versicherungsschutz zusagt. Damit

aber hat die Beklagte ein Regelungsgefüge geschaffen, das dem durch-

schnittlichen Versicherungsnehmer die mit Satz 1 des § 1 Abs. 5 be-

stimmten Einschränkungen des Versicherungsschutzes in ihrer Reich-

weite wenn überhaupt, so erst nach Interpretation der gesamten Klausel

unter Einschluß der Gegenausnahmen erkennbar macht. Der Kern der

Beschränkung des Versicherungsschutzes, nämlich insbesondere der für

Versicherungsnehmer mit ausländischer (nicht EG-)Staatsangehörigkeit

bestimmte vollständige Ausschluß vom Versicherungsschutz bei Reisen

in ihr Heimatland, wird den betroffenen Versicherungsnehmern nicht nur

nicht klar und deutlich vor Augen geführt, sondern durch die Verknüp-

fung des territorialen Auslandsbegriffs mit dem personalen Kriterium der

Staatsangehörigkeit und den damit verbundenen Gegenausnahmen

vielmehr verdunkelt. Letzteres gilt auch, soweit die Beklagte den Aus-

schluß vom Versicherungsschutz daran bindet, daß der Versicherungs-

nehmer einen weiteren ständigen Wohnsitz in einem anderen Staatsge-

biet als dem der Bundesrepublik Deutschland hat, der seinerseits zu-

gleich die Voraussetzung für seine Aufnahme in die Versicherung dar-

stellt (§ 1 Abs. 7 AVB). Wie sich aber dieser Ausschlußtatbestand zu

den in § 1 Abs. 5 Satz 2 AVB geregelten Wiedereinschluß in den Versi-

cherungsschutz verhält, bleibt für den durchschnittlichen Versicherungs-

nehmer schon wegen der in der Klausel angelegten mehrfachen Diffe-

renzierungen unklar. Beispiele, die die Ausschlußklausel in ihren beiden

Zielrichtungen erläutern und verständlich machen könnten, hat die Be-

klagte dem Versicherungsnehmer mit ihren Bedingungen nicht gegeben.

Solche kann der Versicherungsnehmer im übrigen auch den mit den Be-

dingungen verbundenen Hinweisen nicht entnehmen. Der Umfang des

Versicherungsschutzes, der sich unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 5

AVB ergibt, ist deshalb für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer

nicht durchschaubar.

B. Die Revision des Klägers.

I. Das Berufungsgericht meint, die Klausel des § 5 Abs. 1g AVB

sei gemäß § 8 AGBG nicht kontrollfähig. Sie korrespondiere mit dem

Hauptleistungsversprechen der Beklagten in § 1 Abs. 2 AVB, wonach die

Beklagte Versicherungsschutz für Krankheiten biete. Eine Schwanger-

schaft stelle aber keine Krankheit dar. Die Klausel nehme daher nur die

vertragswesentliche Leistungsbeschreibung auf und stelle klar, daß

Maßnahmen der Schwangerschaftsüberwachung, die Entbindung oder

ein Schwangerschaftsabbruch nicht vom Leistungsumfang der Versiche-

rung umfaßt seien. Die Kontrollfreiheit der Klausel entfalle auch nicht

gemäß § 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in

Verbraucherverträgen, denn die Klausel sei nicht intransparent. Diesen

Erwägungen folgt der Senat nicht.

II. Die Klausel des § 5 Abs. 1g AVB benachteiligt den Versiche-

rungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-

sen (§ 9 Abs. 1 AGB); sie ist deshalb unwirksam.

1. a) Vor der Prüfung, ob § 5 Abs. 1g AVB lediglich eine klarstel-

lende Wiederholung des Hauptleistungsversprechens in § 1 Abs. 2 AVB

enthält, ist der Inhalt der Klausel durch Auslegung zu ermitteln. Sie ist

dabei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer

die Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und

Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen

muß (BGHZ 123, 83, 85).

Wenn der Versicherungsnehmer bei Durchsicht der Bedingungen

der Beklagten zu § 5 Abs. 1g AVB gelangt, hat er bereits zur Kenntnis

genommen, daß ihm die Beklagte Versicherungsschutz verspricht, wenn

er sich im Ausland unvorhergesehen wegen Krankheit oder Unfallfolgen

einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung unterziehen muß (§ 1

Abs. 2, 3 AVB). § 5 AVB will demgegenüber, wie seiner Überschrift zu

entnehmen ist, Einschränkungen dieser - durch § 4 AVB im Umfang nä-

her erläuterten - Leistungspflicht regeln. Schon dieser Zusammenhang

macht dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer deutlich,

daß mit der Klausel auch Fälle erfaßt werden sollen, in denen zwar

grundsätzlich eine Leistungspflicht besteht, der Versicherer aber gleich-

wohl nicht leisten will. Vor diesem Hintergrund versteht der Versiche-

rungsnehmer den mit § 5 Abs. 1g AVB geregelten Leistungsausschluß

"für Untersuchung und Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung,

ferner für Entbindung und Schwangerschaftsabbruch" dahin, daß in die-

sem Zusammenhang vorgenommene medizinisch notwendige Heilbe-

handlungen den Versicherer selbst dann nicht zur Leistung verpflichten,

wenn diese - unvorhergesehen - (§ 1 Abs. 2 AVB) in Anspruch genom-

men worden sind. Der Wortlaut der Klausel steht einem solchen Ver-

ständnis nicht entgegen. Denn auch Untersuchungen und Behandlungen

zur Schwangerschaftsüberwachung können bei plötzlichen und damit

unvorhergesehenen Komplikationen - insoweit also wegen Krankheit -

medizinisch notwendig werden. Beginnende Früh- oder Fehlgeburten

können unvorhergesehen eine Entbindung erforderlich machen, und

selbst ein Schwangerschaftsabbruch kann unvorhergesehen aus medizi-

nischen Gründen geboten sein. § 5 Abs. 1g AVB schließt damit eine Lei-

stungspflicht der Beklagten generell aus, wenn die medizinisch notwen-

dige Heilbehandlung im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, ei-

ner Entbindung oder einem Schwangerschaftsabbruch steht.

b) Mit diesem Inhalt modifiziert § 5 Abs. 1g AVB das mit § 1 Abs. 2

AVB gegebene Hauptleistungsversprechen in einschränkender Weise.

Die Klausel ist daher durch § 8 AGBG einer Kontrolle nach § 9 AGBG

nicht entzogen. § 4 Abs. 2 der Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in

Verbraucherverträgen ändert daran - wie bereits zuvor unter A. I., 1. b)

dargelegt - nichts. Auf die vom Berufungsgericht erwogene Prüfung des

Hauptleistungsversprechens am Transparenzgebot kommt es insoweit

nicht an.

2. § 5 Abs. 1g AVB benachteiligt den Versicherungsnehmer entge-

gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1

AVB). Mit dem Leistungsausschluß für jegliche notwendige Heilbehand-

lung im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Entbindung und Schwan-

gerschaftsabbruch geht sie über die als berechtigt anzuerkennenden

Interessen der Beklagten zum Nachteil des Versicherungsnehmers hin-

aus. Die Beklagte will mit der Auslandsreise-Krankenversicherung Versi-

cherungsschutz nur bei "unvorhergesehen" eintretenden Versiche-

rungsfällen gewähren. Dem entspricht es zwar, wenn sie bei Untersu-

chungen und Behandlungen im Rahmen einer aus medizinischer Sicht

unbeeinträchtigt verlaufenden Schwangerschaft ebensowenig

leisten

will, wie für eine Entbindung, die im vorausbestimmten Zeitraum stattfin-

det, oder für einen Schwangerschaftsabbruch, der von vornherein ge-

plant ist. Diesem Interesse ist aber - soweit es hier überhaupt um Krank-

heiten im Sinne des § 1 Abs. 2 AVB geht - schon mit der Beschränkung

der Leistungspflicht auf unvorhergesehen eintretende Versicherungsfälle

Rechnung getragen. Der mit § 5 Abs. 1g AVB bestimmte vollständige

Ausschluß der Leistungspflicht bei in Zusammenhang mit einer Schwan-

gerschaft, Entbindung oder einem Schwangerschaftsabbruch unvorher-

gesehen eintretenden Versicherungsfällen geht über dieses Interesse

hinaus. Er führt zu einer einseitigen Begünstigung der Beklagten und

zugleich zu einer Vernachlässigung des berechtigten Interesses des

Versicherungsnehmers, auch in solchen Ausnahmesituationen, für die er

die Versicherung nimmt, Versicherungsschutz zu erhalten.

Dr. Schmitz Prof. Römer Terno

Seiffert Ambrosius