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BGH Urteil vom 11.05.2001 – V ZR 114/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin

Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. März 2000 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-

klagten erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Ur-

teil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 3. Juni

1999 zurückgewiesen.

Die Anschlußrevision des Klägers wird nicht angenommen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, einschließlich der Kosten

der Streithilfe, trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 12. August 1997 verkaufte die beklagte Ge-

meinde an den Kläger zum Preis von 15 DM/m² eine insgesamt etwa 13.000 m²

große Teilfläche zweier Grundstücke. Unter § 1 der Urkunde war vereinbart,

daß die Teilungsvermessung "durch den Käufer auf eigene Kosten durchge-

führt" wird. Vereinbarungsgemäß zahlte der Kläger

in der Folgezeit

195.000 DM als vorläufigen Kaufpreis auf ein Anderkonto des beurkundenden

Notars. Dort ist der Betrag noch immer hinterlegt.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger war die Beklagte

noch nicht Eigentümerin der Grundstücke, über die sie mit ihrer Streithelferin

am 26. März 1996 einen Kaufvertrag geschlossen hatte. Die neu vermessenen

Flurstücke, aus denen sich die an den Kläger verkauften Trenngrundstücke

zusammensetzen, wurden am 4. September 1998 (Flurstück ...), 16. März 1999

(Flurstücke ... und ..) und 5. Juli 1999 (Flurstück ..) auf die Beklagte umge-

schrieben.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. September 1998 setzte

der Kläger für die Übereignung der ihm verkauften Grundstücksflächen der Be-

klagten eine Frist bis zum 12. Oktober 1998. Für den Fall des fruchtlosen Frist-

ablaufs drohte er die Zurückweisung der Leistung und die Geltendmachung

von Schadensersatz an. Nachdem die Eigentumsumschreibung zu seinen

Gunsten nicht erfolgt war,

ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom

12. Oktober 1998 mitteilen, er lehne nunmehr die Leistung der Beklagten als

nicht vertragsgemäß ab und mache Schadensersatz geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei für die Verzögerung bei der

Eigentumsverschaffung verantwortlich, weil es ihre Sache gewesen sei, die

Vermessung der verkauften Teilflächen abzuwickeln. Er hat von der Beklagten

verlangt, den Notar zur Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises an ihn anzu-

weisen und überdies 84.209,70 DM als Schadensersatz zu zahlen. Die Klage

ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Unter Abweisung des Zahlungsan-

trages hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Erteilung der Anweisung an

den Notar Zug um Zug gegen Rückauflassung der neu gebildeten Grundstücke

verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Revision und verfolgt mit der Anschlußrevision sein Ziel

einer nicht durch den Zug-um-Zug-Vorbehalt eingeschränkten Verurteilung der

Beklagten weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevi-

sion.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Kläger entsprechend § 326 Abs. 1 Satz 2

BGB für berechtigt, den Kaufpreis - allerdings nur Zug um Zug gegen Rück-

auflassung der neu gebildeten Grundstücke - zurückzuverlangen. Es habe ein

vorübergehendes Unvermögen der Beklagten vorgelegen, die über ein Jahr

nach Abschluß des Kaufvertrages noch immer nicht als Eigentümerin eingetra-

gen gewesen sei. Der Anspruch scheitere nicht an fehlender Vertragstreue des

Klägers. Vertragstreue sei ungeschriebene Voraussetzung des § 326 BGB, hier

gehe es aber "im Kern" um eine Haftung wegen anfänglicher Unmöglichkeit

aus §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei der "lediglich die 'technische'

Abwicklung entsprechend § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB" erfolge. In jedem Fall fehle

es selbst bei einem Subventionsbetrug, der Nichtunterzeichnung der Grenz-

verhandlung, der Verweigerung der Identitätserklärung und der Nichtzahlung

der Vermessungskosten an einer Pflichtverletzung des Klägers, die nach Art

und Schwere geeignet sei, den Vertragszweck zu gefährden. Es sei schon zur

Verzögerung der Eigentumsumschreibung auf die Beklagte selbst gekommen,

weil sie mit der Antragstellung bis zur Vorlage der Vermessungsunterlagen für

die Weiterveräußerung an den Kläger zugewartet habe. Hierfür sei allein die

Beklagte verantwortlich gewesen.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.

Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der vollständi-

gen Klageabweisung durch das Urteil des Landgerichts.

1. Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt der Aufhebung nicht schon

wegen einer Widersprüchlichkeit des Tatbestandes, die eine rechtliche Nach-

prüfung unmöglich macht (vgl. BGHZ 80, 64, 67). Die Revision beanstandet

allerdings der Sache nach zu Recht, daß der formelle Tatbestand des Beru-

fungsurteils den Verkauf noch zu vermessender Teilflächen zweier Trenn-

grundstücke an den Kläger nicht ausdrücklich erwähnt. Trotz dieser unpräzisen

Schilderung ist durch die im Tatbestand erfolgte Bezugnahme auf den Inhalt

der notariellen Urkunde lediglich eine Ergänzung der nach § 543 Abs. 2 ZPO

gedrängten Darstellung des Sach- und Streitstandes erfolgt und eine wider-

sprüchliche Schilderung vermieden worden. Denn in den weiteren Ausführun-

gen des Berufungsurteils finden sich genügende Hinweise auf die erforderliche

und nachfolgend auch durchgeführte Teilungsvermessung, so daß der Tatbe-

stand im Ergebnis nicht den unzutreffenden Eindruck vermittelt, der Kläger ha-

be seinerseits keine Teilflächen erwerben sollen.

2. Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Freigabe des hinterlegten

Kaufpreises zu.

a) Als Grundlage der Klageforderung kommt unter den gegebenen Um-

ständen nur ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 326 Abs. 1 BGB

in Betracht. Für einen Anspruch nach §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 Satz 1 BGB

(vgl. BGHZ 110, 196, 200; auch Senat, BGHZ 62, 119, 120; Senat, Urt. v.

10. März 1972, V ZR 87/70, WM 1972, 656; Urt. v. 20. Dezember 1996,

V ZR 277/95, NJW 1997, 938, 939) ist wegen des nur vorübergehenden Lei-

stungshindernisses kein Raum. Auch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die

der Kläger ihr zur Eigentumsverschaffung gesetzt hatte, war der Beklagten die

geschuldete Übereignung nicht unmöglich. Unmöglichkeit liegt erst dann vor,

wenn feststeht, daß der Schuldner die Verfügungsmacht nicht erlangen wird

und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr auf die ge-

schuldete Sache einwirken kann (Senat, BGHZ 141, 179, 182 mit zust. Anm.

von Kohler, JR 2000, 63 f; vgl. auch Senat, Urt. v. 24. September 1999,

V ZR 71/99, NJW 1999, 3625). Hier mußte jedoch zu keiner Zeit befürchtet

werden, daß die Beklagte von ihrer Streithelferin das Eigentum an den Teilflä-

chen, die sie an den Kläger verkauft hatte, nicht werde erwerben können. Tat-

sächlich ist die Beklagte am 5. Juli 1999 auch Eigentümerin aller geschuldeten

Grundstücke geworden.

b) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 326 Abs. 1 BGB

scheitert an fehlendem Verzug der Beklagten. Daß die Beklagte bereits in der

notariellen Urkunde vom 12. August 1997 die Auflassung erklärte, hatte aller-

dings noch nicht das Erlöschen des schuldrechtlichen Eigentumsverschaf-

fungsanspruchs des Klägers zur Folge (vgl. Senat, Urt. v. 17. Juni 1994,

V ZR 204/92, NJW 1994, 2947, 2948). Ein Verzug der Beklagten mit der Er-

bringung der ihr obliegenden Leistung ist jedoch ausgeschlossen, weil die ein-

getretene Verzögerung auf der Verletzung einer Mitwirkungspflicht des Klägers

beruhte (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1988, VIII ZR 292/87, NJW-RR 1988, 1396,

1397; Urt. v. 23. Januar 1996, X ZR 105/93, NJW 1996, 1745, 1746).

aa) Als Grund dafür, daß die Beklagte dem Kläger bei Ablauf der Nach-

frist nicht das Eigentum verschaffen konnte, kommt nach den rechtsfehlerfreien

Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund des übereinstimmenden Par-

teivorbringens allein die damals noch nicht abgeschlossene Teilungsvermes-

sung in Betracht. Wegen der von § 28 GBO geforderten Bezeichnung des

Grundstücks in Übereinstimmung mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf

das Grundbuchblatt ist vor kataster- und grundbuchmäßiger Verselbständigung

der verkauften Teilflächen der Vollzug der Auflassung im Grundbuch nicht

möglich (vgl. Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867,

1868; Urt. v. 13. Dezember 1996, V ZR 200/95, LM § 662 BGB Nr. 47). Damit

war die Beklagte erst nach erfolgter Teilungsvermessung in der Lage, dem

Kläger die verkauften Teilflächen zu übereignen.

bb) Nach der Vereinbarung der Parteien unter § 1 der notariellen Urkun-

de war die Teilungsvermessung Pflicht des Klägers. Die Revision beanstandet

zu Recht, daß das Berufungsgericht diese vertragliche Bestimmung nicht be-

achtet hat. Der Kläger wurde danach nicht etwa nur - wie in § 5 der Urkunde

geregelt - mit den Vermessungskosten belastet, ihm ist vielmehr die Durchfüh-

rung der Teilungsvermessung ausdrücklich als eigene Aufgabe zugewiesen

worden. Zwar ist die Vermessung grundsätzlich Sache des Verkäufers, wie

durch die Kostenregelung

in § 448 Abs. 1 BGB bestätigt wird

(vgl.

MünchKomm-BGB/H. P. Westermann,

3.

Aufl.,

§ 448 Rdn. 1;

Er-

man/Grunewald, BGB, 10. Aufl., § 448 Rdn. 1), es steht den Vertragsparteien

jedoch frei, abweichende Vereinbarungen zu treffen (vgl. Brambring in

Beck'sches Notarhandbuch, 3. Aufl., Rdn. A I 270).

War die Durchführung der Teilungsvermessung danach Aufgabe des

Klägers, so wurde der beauftragte Vermessungsingenieur in dessen Pflichten-

kreis als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Klägers tätig. Verzögerungen bei

der Vermessung sind mithin nicht der Beklagten, sondern dem Kläger zuzu-

rechnen. Dies hat zur Folge, daß der Kläger seiner Verpflichtung, bei der Er-

füllung der Pflicht der Beklagten zur Eigentumsverschaffung mitzuwirken, nicht

nachgekommen ist. Solange der Kläger nicht durch die abgeschlossene Tei-

lungsvermessung die Voraussetzungen für die Übereignung der verkauften

Teilflächen geschaffen hatte, konnte die Beklagte nicht in Schuldnerverzug

geraten.

cc) Daß die Parteien außerhalb der Urkunde eine abweichende Verein-

barung getroffen haben, für die der Kläger wegen der Vermutung der Vollstän-

digkeit und Richtigkeit beweispflichtig ist (vgl. Senat, Urt. v. 5. Februar 1999,

V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, 1703), hat das Berufungsgericht nicht festge-

stellt. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere reicht für eine

Übernahme der Teilungsvermessung der unstreitige Umstand nicht aus, daß

sich die Beklagte in Absprache mit dem Kläger bereit fand, die Vermessung in

dessen Namen in Auftrag zu geben. Die Beklagte handelte danach bei der Be-

auftragung des Vermessungsingenieurs lediglich als Vertreter des Klägers,

übernahm aber nicht weitergehende Verantwortung für die Durchführung der

Vermessung.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es keine Ursache

der eingetretenen Verzögerung und damit für die Entscheidung des Rechts-

streits ohne Bedeutung, daß die Beklagte die Eigentumsumschreibung aus

dem mit ihrer Streithelferin geschlossenen Vertrag erst nach Vermessung und

Abschreibung der an den Kläger verkauften Teilflächen beantragt hat. Selbst

wenn die Beklagte bereits als Eigentümerin der von ihr erworbenen ungeteilten

Flächen im Grundbuch eingetragen gewesen wäre, hätte dies, weil der Kläger

nur Teilflächen hiervon erwerben sollte, eine neuerliche Teilungsvermessung

wegen der an den Kläger verkauften Grundstücksteile nicht erübrigt. Da die

Vermessung aller Teilflächen bis dahin noch nicht abgeschlossen war, wären

die bis zur Nachfristsetzung eingetretenen Verzögerungen (vgl. BGHZ 104, 6,

11) aber auch bei einer Voreintragung der Beklagten als Eigentümerin nicht

vermieden worden.

3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da Ent-

scheidungsreife gegeben und eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich

ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO) und

das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

III.

Die Annahme der unselbständigen Anschlußrevision des Klägers war

abzulehnen. Die Anschlußrevision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Die Entscheidung über die Nichtannahme muß nicht in einem vorgeschalteten

Beschlußverfahren ergehen, sondern kann auch nach mündlicher Verhandlung

durch Urteil ausgesprochen werden (BGH, Urt. v. 29. September 1992,

XI ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3237; Urt. v. 30. November 1994,

XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, 654; Urt. v. 11. Juni 1996, XI ZR 172/95, NJW

1996, 2511, 2513, insoweit in BGHZ 133, 82 nicht abgedruckt; Urt. v. 14. März

2000, XI ZR 14/99, NJW 2000, 2021; Urt. v. 19. Dezember 2000, XI ZR 349/99,

NJW 2001, 962, 964). Dem steht nicht entgegen, daß in der mündlichen Ver-

handlung Anträge zur Anschlußrevision gestellt und in die Sitzungsnieder-

schrift aufgenommen worden sind. Als stillschweigende Annahme der An-

schlußrevision kann dies schon deshalb nicht verstanden werden, weil darin

keine Entscheidung des Senats liegt (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 554b

Rdn. 9)

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 101

ZPO.

Wenzel Lambert-Lang

Tropf

Lemke Gaier