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BGH Urteil vom 11.05.2001 – V ZR 14/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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BGB § 463

Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein eines

offenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begrün-

det seine Versicherung in dem Kaufvertrag, daß ihm erhebliche Mängel nicht be-

kannt seien, auch unter dem Gesichtspunkt der "Erklärung ins Blaue hinein" nicht

den Vorwurf arglistigen Verhaltens.

BGH, Urt. v. 11. Mai 2001- V ZR 14/00 - OLG München

LG Augsburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom

8. November 1999 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Augsburg vom 20. Dezember 1996 wird zurück-

gewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 1977 erwarb der Beklagte eine

Teilfläche von ca. 3.345 qm des Flurstücks 742/2 der Gemarkung O. In Nr. VIII

des Vertrags hieß es u.a.:

"Der Verkäufer hat den Käufer darauf hingewiesen, daß es sich beim Vertragsgrundstück um Aufschüttungsgelände handelt."

Wegen der Aufschüttung mußten die Fundamente einer von dem Be-

klagten errichteten Halle tiefer gegründet werden.

Der Beklagte veräußerte die Flurstücke 742/2 und 744/2 (579 qm groß)

mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1992 an die S. GmbH zum Preis von

2.999.000 DM. In Nr. V 3 des Vertrags heißt es:

"Der Vertragsgegenstand wird in seinem derzeitigen Zustand veräußert.

Der Veräußerer haftet nicht für Sachmängel aller Art, insbesondere nicht für Bauzustand, Bodenbeschaffenheit und Tauglichkeit des Ver- tragsgegenstandes für Zwecke des Erwerbers. Er versichert jedoch, daß ihm erhebliche verborgene Mängel nicht bekannt sind. Besondere Ei- genschaften, insbesondere eine bestimmte Grundstücksgröße werden nicht zugesichert."

Mit notariellem Vertrag vom 14. August 1992 verkaufte die S. GmbH das

Flurstück 742/2 an die Klägerin zum Preis von 3.400.000 DM. Nr. V des Ver-

trags enthält einen Gewährleistungsausschluß.

Die S. GmbH trat ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten

an die Klägerin ab.

Mit der Behauptung, das Kaufgrundstück habe Bodenverunreinigungen

aufgewiesen, was der Beklagte gewußt, aber verschwiegen habe, verlangt die

Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrags von

100.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Be-

rufung der Klägerin ist - bis auf einen Teil der Zinsforderung - erfolgreich ge-

wesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des

Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, das verkaufte Grundstück sei fehlerhaft

gewesen, was der Beklagte der S. GmbH habe offenbaren müssen. Dies sei

nicht geschehen, vielmehr habe er den Umstand, daß es sich um ein Auffüll-

grundstück handele, arglistig verschwiegen. Auch wenn er diesen Umstand

nicht mehr in Erinnerung gehabt haben sollte, wäre ihm Arglist vorzuwerfen; er

habe dann nämlich "ins Blaue hinein" versichert, daß ihm erhebliche verborge-

ne Mängel nicht bekannt gewesen seien, anstatt korrekterweise anzugeben,

daß er die Vorgänge aus der Vergangenheit nicht mehr in Erinnerung habe.

II.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Allerdings sieht das Berufungsgericht zutreffend in dem Umstand,

daß es sich bei dem verkauften Grundstück um ein Auffüllgrundstück handelt,

einen offenbarungspflichtigen Mangel. Aufgrund dieser Beschaffenheit war das

Grundstück mit einem Fehler behaftet, der den Wert und die Tauglichkeit zu

dem nach dem Kaufvertrag vorausgesetzten Gebrauch - nach den unange-

griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Grundstück als

Bauland verkauft - nicht unerheblich minderte. Bei einem Auffüllgrundstück

besteht nämlich nicht nur die Gefahr eines erhöhten Gründungsaufwands,

worauf die Revision abstellt; vielmehr muß auch die Möglichkeit in Rechnung

gestellt werden, daß das Auffüllmaterial wegen seiner Zusammensetzung eine

Gefahr darstellt. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil das Grundstück be-

reits vor 1977 aufgefüllt worden war, also in einer Zeit, in der die durch Boden-

kontaminierungen hervorgerufenen Gefahren noch nicht so in das allgemeine

Bewußtsein gedrungen waren, wie dies heute der Fall ist. Insoweit ist der vor-

liegende Sachverhalt mit den Fällen vergleichbar, die den Entscheidungen des

Bundesgerichtshofes zur früheren Nutzung verkaufter Grundstücke als Depo-

nie zugrunde lagen (s. nur Senatsurt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995,

1549, 1550 m.w.N.). Hier hat sich nach dem Vorbringen der Klägerin gerade

die besondere Gefahr aufgrund der Zusammensetzung des Auffüllmaterials

verwirklicht.

2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch ein arglistiges Ver-

halten des Beklagten an; die Feststellungen in der angefochtenen Entschei-

dung tragen diese Beurteilung nicht.

a) Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichti-

gen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält

und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der

Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht

oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestands-

merkmal der Arglist erfaßt damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das

von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltenswei-

sen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert

sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß

(Senatsurt. v. 3. März 1995, aaO). Das Berufungsgericht läßt es offen, ob sich

der Beklagte bei den Kaufvertragsverhandlungen und dem Vertragsabschluß

an den Umstand, daß es sich um ein Auffüllgrundstück handelt, erinnerte oder

ihn vergessen hatte. Revisionsrechtlich ist deswegen zugunsten des Beklag-

ten davon auszugehen, daß er keine entsprechende Erinnerung besaß. Dies

schließt es denkgesetzlich aus, daß er den Fehler wenigstens für möglich

hielt.

b) Arglistig kann aber auch derjenige handeln, der einem anderen versi-

chert, eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben,

diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat; eine vertragliche Zusicherung

kann daher den Arglistvorwurf begründen, wenn sie zwar nicht bewußt den

Tatsachen widerspricht, jedoch ohne jede sachliche Grundlage abgegeben

und dieser Umstand dem Vertragspartner gegenüber verschwiegen wird (vgl.

BGH, Urt. v. 8. Mai 1980, IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461; Urt. v. 18. März

1981, VIII ZR 44/80, NJW 1981, 1441, 1442; Senatsurt. v. 26. September

1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 m.w.N.). Offensichtlich haben diese

Grundsätze das Berufungsgericht geleitet, dem Beklagten vorzuwerfen, er ha-

be "ins Blaue hinein" versichert, daß ihm erhebliche verborgene Mängel nicht

bekannt seien. Dieser Vorwurf ist indes unbegründet. Der Beklagte hat nämlich

nicht versichert, daß das verkaufte Grundstück frei von verborgenen Mängeln

gewesen sei. Seine Erklärung, daß ihm solche Mängel nicht bekannt seien,

traf jedoch zu. Denn eine Kenntnis von zeitlich zurückliegenden Umständen

und Vorgängen ohne Erinnerung gibt es nicht.

c) Da der Beklagte sich nicht arglistig verhalten hat, stand der S. GmbH

gegen ihn auch kein Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 2 BGB zu. Ei-

nem Minderungsanspruch nach §§ 459 Abs. 1, 462, 472 BGB stand der ver-

einbarte Gewährleistungsausschluß entgegen. Deswegen ging die Abtretung

von Ansprüchen der S. GmbH an die Klägerin ins Leere.

3. Da Zweifel an der fehlenden Erinnerung des Beklagten weder geltend

gemacht noch angebracht und insoweit weitere Feststellungen durch das Be-

rufungsgericht nicht erforderlich und auch nicht zu erwarten sind, ist das Be-

rufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Lambert-Lang

Tropf

Lemke

Gaier